VwGH 2005/18/0052

VwGH2005/18/00525.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1982, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Jänner 2005, Zl. SD 57/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
AVG §45;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 14. Juni 2002 illegal nach Österreich gelangt und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid vom 25. März 2003 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Während des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt.

Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Er sei nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG seien daher gegeben.

Nach eigenen Angaben habe sich der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ein Jahr in Belgien aufgehalten. Von 28. Mai 2004 bis 16. Juli 2004 habe er sich in deutscher Schubhaft befunden und sei anschließend nach Österreich zurückgeschoben worden. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen zu seinem Onkel (einem österreichischen Staatsangehörigen) und seinem Bruder. Die Ausweisung sei daher mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Vorschriften habe der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in gravierender Weise missachtet. Der Versuch, den Verbleib im Bundesgebiet mit der baldigen gerichtlichen Genehmigung seiner Adoption durch den österreichischen Onkel zu rechtfertigen, könne nicht positiv gewertet werden. Das Wirksamwerden einer Annahme an Kindes statt setze die gerichtliche Genehmigung des Vertrages voraus. Eine solche Genehmigung sei vorliegend (noch) nicht erteilt worden. Dem Beschwerdeführer komme daher nicht die Stellung eines Angehörigen eines österreichischen Staatsangehörigen zu. Die durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an einer Ausreise des Beschwerdeführers. Den dargestellten öffentlichen Interessen würde es grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen worden seien, den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.

Da darüber hinaus keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe auch nicht im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens von der Erlassung der Ausweisung Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylantrag am 25. März 2003 rechtskräftig abgewiesen worden sei und er seitdem nicht mehr über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfüge. Er macht aber geltend, dass er im Anschluss an diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 14 Abs. 2 FrG vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung stellen dürfe und einen entsprechenden Antrag bereits eingebracht habe. Er halte sich somit während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auf, weshalb er nicht gemäß § 33 FrG ausgewiesen werden dürfe.

Dem ist zu entgegnen, dass abgewiesenen Asylwerbern, die während des Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt waren, die Möglichkeit einer Inlandsantragstellung gemäß § 14 Abs. 2 FrG nicht offen steht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0235, mwN).

Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, begegnet daher keinen Bedenken.

2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots im Grund des § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 14. Juni 2002 - mit einer einjährigen Unterbrechung - sowie den inländischen Aufenthalt des Onkels, eines österreichischen Staatsangehörigen, und eines Bruders berücksichtigt. Das Gewicht der Beziehung zum Onkel wird durch den bloßen Abschluss eines - gerichtlich nicht genehmigten und daher (noch) nicht wirksamen - Adoptionsvertrages nicht verstärkt. Das ohnehin nur geringe Gewicht der aus der insgesamt erst kurzen Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration wird dadurch weiter gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur bis 25. März 2003 und nur auf Grund eines unbegründeten Asylantrages berechtigt war.

Den insgesamt somit nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sich der Beschwerdeführer seit rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens im März 2003 - mit Ausnahme des einjährigen Aufenthalts im Ausland - nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dieses Verhalten stellt - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, dar. Die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Anwesenheit in Österreich sei erforderlich, um die Interessen in dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Bewilligung seiner Adoption wahrzunehmen, ist ihm zu entgegnen, dass ein derartiges Verfahren keinen Grund darstellt, den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden zu dulden.

3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihm zu ihrer Ansicht, dass sein Aufenthalt rechtswidrig sei, Parteiengehör einräumen müssen, geht ins Leere, weil Gegenstand des Parteiengehörs ausschließlich Sachverhaltsfragen, nicht aber (auch) Rechtsfragen sind (vgl. dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), unter E 413-417 zu § 45 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Dem weiters geltend gemachten Verfahrensmangel, der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt vorzubringen, dass er bereits einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht habe, kommt keine Relevanz zu, weil dieser Antrag - sollte er tatsächlich gestellt worden sein -, wie oben 1. dargestellt, an der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändert.

4. Der Beschwerdeführer wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde das ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen nicht zu seinen Gunsten geübt habe.

Der bloße Abschluss eines Vertrages über die Adoption durch den österreichischen Onkel stellt entgegen der Beschwerdemeinung keinen Grund dar, von der Ausweisung im Rahmen des Ermessens Abstand zu nehmen (vgl etwas das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0114).

Da weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde andere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. April 2005

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