VwGH 2005/16/0037

VwGH2005/16/003718.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der I-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. Dezember 2004, Zl. RV/2493-W/02, betreffend Gesellschaftsteuer (Bemessungszeitraum 1995 bis 1998), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §208 Abs1;
BAO §4 Abs1;
KVG 1934 §2 Z4;
BAO §208 Abs1;
BAO §4 Abs1;
KVG 1934 §2 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall sind allein die Fragen strittig, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreich zur EU übernommenen Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 24. Juli 2001 die Vorschreibung der Gesellschaftsteuer von S 80.169,00 für die zinsenlose Nutzung des von diversen Gesellschaftern in den Jahren 1995 bis 1998 zur Verfügung gestellten Kapitals bestätigt.

Hinsichtlich der Berechtigung zur Vorschreibung der Gesellschaftsteuer gleicht der Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/16/0243, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Hinsichtlich des in der Beschwerde erhobenen Einwandes der Verjährung wird auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1995, Zl. 95/16/0195, vom 9. August 2001, Zl. 98/16/0266, sowie insbesondere vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/16/0199, verwiesen. Im Beschwerdefall unterliegen die (fiktiven) Zinsen, die geleistet hätten werden müssen, der Besteuerung. Für den Beginn der Festsetzungsverjährung ist der Zeitpunkt (Zeitraum) der Erfüllung maßgebend.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2001 hat das Finanzamt die Gesellschaftsteuer für den Bemessungszeitraum 1995 bis 1998 vorgeschrieben. Die 5-jährige Festsetzungsverjährungsfrist des § 207 BAO war im Hinblick auf die Unterbrechungshandlung durch den Beginn der Betriebsprüfung im November 2000 im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung noch nicht abgelaufen.

Aus den in den zitierten Erkenntnissen genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Oktober 2005

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