Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BB-SozPG 1997 §22a Abs1 idF 2003/I/071;
BB-SozPG 1997 §22a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BB-SozPG 1997 §22a Abs1 idF 2003/I/071;
BB-SozPG 1997 §22a Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wurde gemäß § 22a Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 30. April 2009 unter Entfall ihrer Bezüge beurlaubt.
Die angefochtene, nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung lautet wie folgt:
"Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. 71/2003, wurde die Bestimmung des § 22a Bundesbediensteten-Sozialplangesetz dahingehend abgeändert, dass an die Stelle des ursprünglich bescheidmäßig festgesetzten Ruhestandsversetzungszeitpunktes jener Zeitpunkt tritt, wie er sich aufgrund der Neufassung des § 236c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ergibt (§ 25 Abs. 4 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz). Das Ende des Karenzurlaubes verschiebt sich demgemäß bis zu dem Tag, der dem Tag vorangeht, an dem Ihr Übertritt in den Ruhestand durch Erklärung nach der neuen Rechtslage bewirkt wird.
Der Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Ruhestandsversetzungstermin und jenem wie er sich aus der nunmehr geltenden Gesetzeslage ergibt, ist für zeitabhängige Rechte nicht zu berücksichtigen. Ab dem ursprünglichen Pensionsantrittsdatum entfällt daher auch die Verpflichtung der Dienstbehörde zur Leistung des Ersatzbetrages in Höhe des Pensionsbeitrages (§ 17a Abs. 2 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz).
Für die Durchrechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage wird auf die Tabelle im § 91 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 verwiesen.
Zur Information:
Es besteht weiterhin die Möglichkeit nach § 15 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 236b BDG 1979 (mit Abschlägen) frühestens mit Ablauf des 30. April 2009 in den Ruhestand versetzt werden zu können.
Ansonsten kommt nach der Neuregelung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 236c BDG 1979 (ohne Abschläge) der 28. Februar 2011 für eine Ruhestandsversetzung in Frage.
Sollten Sie den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nach § 236b BDG 1979 in Anspruch nehmen, werden Sie ersucht, dies schriftlich der Dienstbehörde mittels beiliegender Erklärung bekannt zu geben."
Dagegen hat die Beschwerdeführerin zunächst die zu B 381/04 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der jedoch mit Beschluss vom 30. November 2004 deren Behandlung abgelehnt und die Beschwerde am 18. Februar 2005 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Zur Frage des Bescheidcharakters einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung hat ein verstärkter Senat des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A, ausgeführt:
"Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG, gewertet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner bisherigen Judikatur den rechtsverbindlichen Inhalt einer behördlichen Erledigung als für die Bescheidqualität der Erledigung wesentlich gewertet und unter dieser Voraussetzung die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht als wesentlich angesehen. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Der mit der Bestimmung des § 58 Abs. 1 AVG angestrebte Zweck, nämlich durch die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Betroffenen Klarheit und damit Rechtssicherheit zu schaffen, ist erreicht, wenn die Bestimmung über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht ist. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist jedoch nicht in jedem Fall entbehrlich. Verwaltungsbehörden (im organisatorischen Sinn) können auch rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben, wobei aus dem Inhalt der Erklärung noch nicht eindeutig geschlossen werden kann, ob es sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen oder um rechtsverbindliche Anordnungen im Bereich des öffentlichen Rechts handelt. Ferner sind behördliche Erledigungen nicht nur in Bescheidform zu erlassen (vgl. Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen). Insbesondere in jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung oder einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich."
An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1988, Zl. 87/12/0103, sowie den hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0181).
Die im Beschwerdefall zu beurteilende Erledigung der belangten Behörde ist nicht als Bescheid bezeichnet und nicht bescheidmäßig gegliedert. Die in Beschwerde gezogene Ruhestandsversetzung zu einem späteren Zeitpunkt (mit Ablauf des 28. Februar 2011) wird in der angefochtenen Erledigung nicht normativ angeordnet, sondern lediglich die Änderung der Rechtslage durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 dargestellt. Ihrem Inhalt nach stellt sich die Erledigung daher als bloße Mitteilung über die Änderung der Gesetzeslage und die sich daraus für den Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung für die Beschwerdeführerin ergebenden Folgen dar.
Der Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung ist somit zu verneinen. Die Beschwerde war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. März 2005
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