VwGH 2005/12/0023

VwGH2005/12/002321.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef Kai 70, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 2. Dezember 2004, GZ Präs. 11629/2003-10, betreffend Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
DGO Graz 1957 §18 Abs1 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §18 Abs2 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §18;
DGO Graz 1957 §31g;
DGO Graz 1957 §74 Abs3 idF 1968/126;
DVG 1984 §8 Abs1;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
DGO Graz 1957 §18 Abs1 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §18 Abs2 idF 1961/026;
DGO Graz 1957 §18;
DGO Graz 1957 §31g;
DGO Graz 1957 §74 Abs3 idF 1968/126;
DVG 1984 §8 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1940 geborene Beschwerdeführer stand bis zum 30. September 2002 in einem (aktiven) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz.

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0111, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes damit begründet, dass die belangte Behörde die Rechtslage insofern verkannt habe, als sie die Zeit der Beurlaubung des Beschwerdeführers zwecks Ausübung seiner Tätigkeit als politischer Mandatar in einem von ihr mit zehn Jahren veranschlagten Beobachtungszeitraum (in welchem überwiegend ausgezeichnete Leistungen tatsächlich erbracht werden müssen) mit einbezogen habe. Gesetzeskonform wäre es jedoch gewesen, den vom Beschwerdeführer in seiner Gesamtlänge nicht beanstandeten Beurteilungszeitraum von 10 Jahren in zwei Blöcke aufzuteilen, sodass einerseits für die Beurteilung der außergewöhnlichen (hervorragenden) Dienstleistungen der Zeitraum vor der Ausübung der Funktion als Mitglied des Stadtsenates und andererseits der Zeitraum nach der Ausübung seiner Funktion als Mitglied des Stadtsenates zugrundegelegt wird. Die Zeit, innerhalb derer der Beschwerdeführer die Funktion als Mitglied des Stadtsenates ausübte, hätte als "neutrale" Zeit außer Betracht zu bleiben.

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, ihr konkret mitzuteilen, inwiefern die von ihm in den letzten 10 Dienstjahren als Beamter - unter Ausklammerung seiner Funktion als Stadtrat - erbrachten Dienstleistungen als außergewöhnlich und für die Stadt Graz als besonders wertvoll anzusehen seien.

In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2004 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, maßgebend für die Beurteilung der außergewöhnlichen Dienstleistungen seien die Zeiträume von Mai 1998 bis Oktober 2002 und von August 1987 bis März 1993. Seit dem Jahr 1983 sei er dem Referat für Wohnbau und Wohnbauförderung vorgestanden. Im November 1989 sei das seinerzeitige Wohnbauförderungsreferat als organisatorisch gesondert ausgewiesene "Abteilung für Wohnbau und Wohnbauförderung, Magistratsabteilung 21-W" eingerichtet worden, wobei er die Leitung dieser Abteilung übernommen habe. Zu Beginn seiner Tätigkeit für den Wohnbau der Stadt Graz habe er einen Stoß loser Blätter von seinem Vorgänger übernommen. Bereits nach kurzer Zeit habe die Amtsleitung dem Referat die Errichtung von Verträgen, Übereinkommen und Baurechtsverträgen und die dazu notwendigen Verhandlungen übertragen. Seit 1983 habe über Betreiben des Wohnbauförderungsreferates eine neue, unkonventionelle Lösung zur Schaffung von städtischem Wohnraum beschritten werden können. Diese habe bewirkt, dass der Stadt in Relation zu den zu schaffenden Wohneinheiten ein möglichst geringer finanzieller und personeller Aufwand erwachse. Aus diesen Anfängen sei eine Abteilung entwickelt worden, die trotz schwierigster Rahmenbedingungen (Geldmangel, Grundstücksmangel) durch Einsatz unter der Devise "Hindernisse überwinden - Wohnraum schaffen" von allen politischen Parteien und von allen mit dem Wohnbau befassten Fachleuten anerkannt worden sei. Vor allem vom Stadtrechnungshof seien die Leistungen anerkannt worden. So habe dieser in seiner Beurteilung festgestellt, dass es keine Kritikpunkte gebe und der übertragene Aufgabenbereich zielgerichtet erfüllt worden sei, die Aktenführung klar, vollständig und gut nachvollziehbar sei. Durch die Tätigkeit dieser Abteilung seien unzählige Wohnanlagen für die Grazer Bevölkerung geschaffen worden und auch für die Stadt Graz seien wertvolle historische Bausubstanzen (zB Schmiedgasse 17-19, Wurmbrandtgasse 2-4, Josefigasse und besonders der Reiner Hof) gerettet und gewahrt worden. Sogar internationale Anerkennung für den städtischen Wohnbau durch Sanierung von alter Bausubstanz und Errichtung neuer Wohnanlagen sei durch die herausragende Arbeit erzielt worden (Europa nostra - Medaille für die Sanierung des Reiner Hofes). Bis zum 31. Dezember 1992 seien über 1.000 Wohneinheiten mit einem Kostenaufwand von etwa ATS 1 Mrd. fertig gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien weitere 124 Wohneinheiten in Bau und ca. 300 Wohneinheiten in Vorbereitung gewesen. Zu Beginn der Aufnahme der neu geschaffenen Abteilung habe es ca. 3.500 Wohnungssuchende gegeben. Im Jahr 1992 seien nur mehr etwa 700 Personen wohnungssuchend gewesen. Der Wartezeitraum für Wohnungen sei hinsichtlich der Zuweisung von ursprünglich über drei Jahren auf ca. sechs Monate verkürzt worden. Im Gesamtvolumen seien auch drei Objekte für Alleinerzieherinnen mit 31 Wohneinheiten, ein Studentenwohnhaus mit 10 Wohneinheiten, zwei Kindergärten sowie zwei Seniorenwohnanlagen enthalten. Das unermüdliche Bemühen im Bereich Wohnbau sei auch durch die Erstellung vorbildlicher Broschüren an die Betroffenen und an den Grazer Gemeinderat herangetragen worden. Dies mit geringstem Mitteleinsatz, aber mit engagierter Eigeninitiative.

Im Mai 1998 habe er zuerst im Rahmen der Magistratsdirektion und in weiterer Folge in der Abteilung 10/1 - damals Straßen- und Brückenbauamt - die Aufgabe übernommen, die "Grabungskoordination" zu organisieren. Die Leitungsträger und deren Baufirmen sowie die Magistratsabteilung 10/1 und das Land Steiermark seien zu Beginn der Grabungssaison zu einem koordinierten Vorgehen in die Pflicht genommen worden. Trotz genereller und auch einzelfallbezogener Absprachen seien vereinbarte Vorgangsweisen oft nicht eingehalten worden. Durch Verhandlungen habe er die ärgsten Behinderungen für den Verkehr und die Bewohner der Stadt mildern bzw. teilweise gänzlich verhindern können. Durch die Installation der wöchentlichen Baustellenübersicht im Internet, Meldungen am Freitag an die Massenmedien wie Zeitungen, den ORF und alle Einsatzorganisationen, sei erstmalig die Information über die vorhandenen Baustellen vor allem für die Bevölkerung breitflächig angeboten worden. Darüber hinaus sei die Bevölkerung in Bürgerbesprechungen im Detail über das Grabungs- und Baugeschehnis informiert worden. Die Bau- und Zeitabläufe seien mit den Baufirmen und Bewohnern sowie den Ansprechpartnern festgelegt worden. Die Grabungskoordination sei bei allen städtischen Platzgestaltungen und Straßenbauten und Generalsanierungen maßgeblich beteiligt gewesen. Durch die Vorgabe der Grabungskoordination hätten vor allem Schwierigkeiten bei der Verkehrsabwicklung erheblich minimiert werden können. Den Arbeiten, Bemühen, Erfolgen und dem Einsatz der Grabungskoordination sei durch besonderes Lob und Anerkennung der Stadträte F und DI J sowie auch von Bürgermeister S vor dem Gemeinderat Rechnung getragen worden. Zur besseren Transparenz für die breite Öffentlichkeit, aber auch für die involvierten Ämter und Beteiligten seien auch zahlreiche Pressekonferenzen und Informationsveranstaltungen durchgeführt worden. Diese anhaltenden Leistungen seien herausragend und überdurchschnittlich, wobei diese Tätigkeit der Stadt Graz sowohl im Bereich des Wohnbaus und der Wohnbauförderung als auch im Bereich der Grabungskoordination zugute gekommen sei. Diese Ergebnisse hätten nur durch überdurchschnittlichen Einsatz erzielt werden können, wobei auch die Motivation der übrigen involvierten Mitarbeiter durch den Beschwerdeführer von besonderer Bedeutung sei.

Dieser Stellungnahme waren 45 Beilagen (diverse Schreiben des Magistrats und des Beschwerdeführers, Aktenvermerke, Tätigkeitsbericht der Magistratsabteilung 21-W für das Jahr 1992, Übersicht über die von 1983 bis 1997 fertig gestellten Wohnbauten der Stadt Graz, Übersicht über Broschüren, zahlreiche Pressemitteilungen, Schreiben diverser Zeitungen über die Kosten von Inseraten, Besprechungsprotokolle, Bericht des Stadtrechnungshof etc.) angeschlossen.

Jeweils mit Schreiben vom 7. Juli 2004 forderte die belangte Behörde die Abteilungsvorstände Dr. W (für den Zeitraum von August 1987 bis März 1993), DI H (für den Zeitraum von 21. Oktober 2000 bis Oktober 2002) und den Magistratsdirektor i.R. Dr. B (für den Zeitraum von 27. März 1998 bis 20. Oktober 2000) auf, über die Qualität der Leistungen des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abzugeben und die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2004 zu bewerten.

DI H bestätigte mit Schreiben vom 22. Juli 2004 vollinhaltlich die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2004. Weiters führte er aus, der Beschwerdeführer habe die Grabungskoordination im Straßenamt aufgebaut und wegen seines umfassenden Wissens (durch Ausschusstätigkeit als Gemeinderat, was zukünftige Bauvorhaben betreffe) eine vorausschauende Planung und Koordination in Gang setzen können. Ebenso habe er größere Bauvorhaben (Hauptplatz usw.) im schwierigen Umfeld "Wirtschaftstreibende, Bürger usw." im Sinne der Stadtverwaltung vermittelt und koordiniert. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit, in der er im Straßenamt seinen Dienst versehen habe, zur vollsten Zufriedenheit gearbeitet.

Dr. B führte in seiner Stellungnahme vom 4. August 2004 im Wesentlichen aus, der Umstand, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers nach dem Auslaufen der Stadtratsfunktion gelegen sei, habe keinerlei Schwierigkeiten und Probleme aufgeworfen. Die engagierte Mithilfe bei der Festlegung eines neu zu schaffenden adäquaten Arbeitsfeldes, das nicht nur Beschäftigung bringen, sondern vor allem Nutzwert für die Verwaltungstätigkeit der Stadt schaffen sollte, sei angenehm auffallend gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich wesentlich von manch anderem funktionslos gewordenen Mandatar unterschieden. Dies sei als Zeichen besonderer dienstlicher Zuwendungsfähigkeit eines Mitarbeiters zu werten, die zumindest überdurchschnittlich sei. Die Beurteilung der Leistungen in der Stellungnahme vom 24. Juni 2004 als besonders wertvoll und außergewöhnlich hervorragend sei zutreffend.

Dr. W führte mit Schreiben vom 9. September 2004 im Wesentlichen aus, die Darlegung konkreter Fakten sei auf Grund des weit zurückliegenden Beurteilungszeitraumes praktisch unmöglich, weshalb die Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers aus dem Gedächtnis erfolge. Auch könne sich seine Beurteilung nur auf den Zeitraum bis zu der 1989 erfolgten Verselbstständigung des Referates zu einer eigenen Abteilung beziehen. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer ein weit über das übliche Ausmaß hinausgehendes Engagement für den Aufgabenbereich der Errichtung von Wohnbauten für die Stadt Graz an den Tag gelegt habe. Dabei habe er auch im Sinne der Zielerreichung ausgeprägte Kreativität bewiesen. Die Reduktion der vorgemerkten Wohnungssuchenden von ca. 3.500 auf etwa 700 sei nur zum Teil auf die im Zeitraum von 1983 bis 1992 errichteten 1.000 Wohneinheiten zurückzuführen, sie sei sehr wesentlich auch durch eine Optimierung des Vergabeprozesses, vor allem aber durch eine sehr tief greifende Änderung der vom Gemeinderat im Jahr 1990 beschlossenen Vergaberichtlinien ermöglicht worden. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum die Funktion eines Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz bekleidet habe, sei seine Aufgabenerfüllung naturgemäß gewissen zeitlichen Einschränkungen unterlegen, wobei er sich durchaus bemüht habe, diese gering zu halten. Gewisse Probleme habe er damit gehabt, immer pünktlich zum Dienst zu erscheinen, was zu entsprechenden Beanstandungen geführt habe. Letztendlich habe sich sein Verhalten im positiven Sinne geändert. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Amtsleitung habe dem Referat bereits nach kurzer Zeit die Errichtung von Verträgen, Übereinkommen und Baurechtsverträgen übertragen, sei festzustellen, dass sich dies nur auf die außerhalb des Beurteilungszeitraumes gelegenen Jahre 1982 und 1983 beziehen könne, da dem Referat ab 1984 hauptsächlich zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Juristin zur Verfügung gestellt worden sei.

Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen der zuständigen Amtsleiter übermittelte, gab ersterer mit Schreiben vom 28. September 2004 eine abschließende Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen ausführte, die Äußerungen der befassten Vorgesetzten stünden im Einklang zu seiner ersten Stellungnahme. Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2004, mit dem sie die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 74 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957 (im Folgenden: DO Graz), abwies.

Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2004 und die beigelegten Unterlagen seien nicht geeignet, hinreichend konkrete, von ihm selbst erbrachte außergewöhnliche Leistungen festzustellen. Aus den beigelegten Pressemitteilungen seien außergewöhnliche Leistungen nicht belegbar, weil sie entsprechend journalistischer Aufgabenstellung und medialer Unschärfen verschiedenste Themenbereiche behandelten, die für eine dienstrechtliche Analyse nicht geeignet seien. So werde etwa in einem Zeitungsartikel angekündigt, der Beschwerdeführer werde in wenigen Wochen den digitalen Stadtplan präsentieren. Tatsächlich gebe es bis heute keinen digitalen Stadtplan für Grabungsstellen für die Stadt Graz. In einem anderen Artikel werde berichtet, der Beschwerdeführer fordere vom Magistratsdirektor mehr Kompetenzen. Auch diese Mitteilung sei - wie alle anderen - nicht geeignet, dienstrechtlich hervorragende Leistungen nachzuweisen. Auch die beigelegten Broschüren zum kommunalen Wohnbau seien nicht geeignet hervorragende Leistungen nachzuweisen, da aus keiner Broschüre hervorgehe, worin die eigentlichen und konkreten Leistungen des Beschwerdeführers in Abgrenzung zu anderen Mitarbeitern des Referates bestünden. Bei den übrigen Beilagen handle es sich um verschiedenste interne Schreiben des Magistrates wie zB Reiseberichte, Aktenvermerke zu Ausschreibungen und Projekten, Schreiben, dass der Beschwerdeführer sein privates KFZ für dienstliche Zwecke verwenden könne, Aufzeichnungen über Urlaubsansprüche des Beschwerdeführers, ein Schreiben des Bürgermeisters an alle Abteilungsvorstände des Magistrates Graz über einen "Tag der offenen Tür", ein Aktenvermerk des Magistratsdirektors über die generellen Dienstpflichten des Beschwerdeführers, wie Benützung des Zeiterfassungsgerätes oder eines Zentralschlüssels, ein Schreiben der Magistratsdirektion über die allgemeinen Kompetenzen des Grabungskoordinators, Schreiben diverser Zeitungen über die Kosten von Inseraten, Besprechungsprotokolle, Vorschläge über die Änderung der Geschäftseinteilung des Magistrates etc., welche in ihrer Gesamtheit zwar den Eindruck bestätigen, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben seiner dienstlichen Verpflichtung entsprechend, engagiert und bemüht erledigt habe. Sie seien aber nicht geeignet konkrete, von Leistungen anderer Mitarbeiter abgrenzbare, außergewöhnliche Leistungen des Beschwerdeführers nachzuweisen. Insofern seien auch die Angaben im Schreiben vom 24. Juni 2004 nicht geeignet, konkrete hervorragende Leistungen nachzuweisen, weil dabei unter Bezugnahme auf die verschiedenen Beilagen immer nur allgemein und in subjektiver Einschätzung auf die dienstlichen Verpflichtungen und Aufgaben, zB. auf Projekte des Beschwerdeführers Bezug genommen werde. Diese Darstellung habe den Charakter eines engagierten, subjektiven Tätigkeitsberichts und sei nicht geeignet konkrete außergewöhnliche Leistungen des Beschwerdeführers nachzuweisen.

Nach Hinweis auf die Rechtslage und die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde weiter aus, die Qualität der Dienstleistungen zwischen Oktober 1987 und März 1993 sei generell von ausgeprägter Kreativität und einem weit über das übliche Ausmaß hinausgehenden Engagement für den Aufgabenbereich der Errichtung von Wohnbauten geprägt gewesen. Entgegen der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers seien dennoch drei Qualitätseinschränkungen bei der Erbringung der Leistungen festgestellt worden, und zwar, dass die Anzahl der Wohnungssuchenden sehr wesentlich durch eine Änderung des Vergabeverfahrens bewirkt worden sei, dass die Errichtung von Verträgen bzw. Vereinbarungen und Baurechtsverträgen von einer eigenen Juristin durchgeführt worden sei und dass es gewisse Probleme mit der Pünktlichkeit gegeben habe. Die Dienstleistung könne in dieser Zeit zwar gemäß der Ziffer 2 des Abschnittes 2 der Stufenrichtlinie allgemein als ausgezeichnet im Sinne einer ausgezeichneten Dienstbeschreibung bezeichnet werden, auf Grund der einerseits doch recht allgemein gehaltenen positiven Aspekte und andererseits der leistungseinschränkenden Feststellungen erreiche sie aber jedenfalls nicht jenen Qualitätsgrad, der über generelle Beurteilungen hinaus konkrete ausgezeichnete Dienstleistungen nach § 74 Abs. 3 DO Graz erfordere. Voraussetzung für die Anwendung des § 74 Abs. 3 DO Graz sei, dass die ausgezeichnete Dienstleistung dauerhaft (nicht bloß in Einzelfällen) erbracht werden müsse. Die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Qualität der Leistungen über 10 Jahre sei bei einer nicht entsprechend hohen Qualität der Dienstleistungen im Sinne des § 74 DO Graz während der 5 Jahre und 6 Monate im Wohnbaureferat (also mehr als die Hälfte des Beobachtungszeitraumes) als nicht gegeben anzusehen.

Auf Grund der Stellungnahmen Dris. B und DI H sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Grabungskoordinators sehr engagiert bei der Festlegung und hervorragend bei der Umsetzung des Aufgabengebietes mit großer Durchsetzungskraft ausgeführt habe. Weiters habe er die Grabungskoordination im Straßenamt aufgebaut und zur vollsten Zufriedenheit auf Grund umfassenden Wissens im schwierigen Umfeld kompetent durchgeführt. Auch die Stellungnahmen hätten die erbrachten Dienstleistungen zwar allgemein als "ausgezeichnet" bezeichnet; eine Auflistung und umfassende Beschreibung von besonderen Leistungen zur Konkretisierung finde sich nicht. Dem entspreche auch der sehr geringe Umfang der Stellungnahme von DI H und die doch größtenteils allgemeinen Formulierungen in der Stellungnahme von Dr. B. Dieser Einschätzung entspreche auch die vom Beschwerdeführer abgegebene Stellungnahme, welche in ihrer Gesamtheit zwar den Eindruck bestätige, der Beschwerdeführer habe seine Aufgaben der dienstlichen Verpflichtung entsprechend engagiert und insofern allgemein ausgezeichnet im Verständnis des § 18 DO Graz erledigt, sie sei aber nicht geeignet, konkrete außergewöhnliche Leistungen gemäß § 74 Abs. 3 DO Graz nachzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrige es sich auf die Frage einzugehen, ob der begehrten Zuerkennung einer außerordentlichen Vorrückung darüber hinaus auch das Verbot einer "Doppelverwertung" ausgezeichneter (herausragender) Dienstleistungen entgegenstünde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf eine gesetzmäßige Ermessensentscheidung hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung der außerordentlichen Vorrückung aus Anlass seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 74 Abs. 3 DO Graz verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 74 Abs. 3 DO Graz in der Fassung LGBl. Nr. 126/1968 lautet:

"Dienstalterzulagen, Dienstzulagen, Belohnungen

§ 74. ...

...

(3) Einem Beamten können als Belohnung für seine ausgezeichnete Dienstleistung außerordentliche Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe oder, wenn er bereits die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse (Schema II) oder Verwendungsgruppe (Schema I) erreicht hat, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulagen im Ausmaße des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden."

§ 18 Abs. 1 und 2 DO Graz in der Fassung LGBl. Nr. 26/1961

lauten auszugsweise:

"Dienstbeschreibung

§ 18. (1) Die Dienstleistungen der Beamten sind in Dienstbeschreibungen zu beurteilen.

(2) Die Beurteilung hat auf 'ausgezeichnet' zu lauten, wenn der Beamte außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufweist, auf 'sehr gut', wenn seine Leistungen überdurchschnittlich sind, ..."

Unter anderem gestützt auf § 74 Abs. 3 DO Graz hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz in seiner Sitzung am 15. September 1977 Richtlinien für die Zuerkennung außerordentlicher Vorrückungen in eine höhere Gehaltsstufe bzw. für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulagen (Stufenrichtlinien) - zuletzt geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Juni 1995 - beschlossen, die auszugsweise wie folgt lauten:

"Abschnitt II

Aus Anlass der Versetzung in den dauernden Ruhestand gebührt

Beamten eine außerordentliche Vorrückung in die nächst höhere

Gehaltsstufe bzw. eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß des letzten

Vorrückungsbetrages, soferne

1. sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das

sechzigste Lebensjahr vollendet haben ...;

2. eine auf 'ausgezeichnet' oder auf 'sehr gut'

lautende Dienstbeschreibung vorliegt;

3. eine Stellungnahme der Amtsleitung(en) jener

Magistratsabteilung(en), der (denen) der Beamte während der letzten zehn Jahre zur Dienstleistung zugewiesen war, oder der nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz eingerichteten Dienstbeschreibungskommission vorliegt, aus der begründet hervorgeht, dass der Beamte während des genannten Zeitraumes überwiegend überdurchschnittliche Leistungen im Sinne der Dienst- und Gehaltsordnung erbracht hat."

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Stufenrichtlinien nicht der Charakter einer Rechtsverordnung, mit der (im Außenverhältnis verbindliche) Durchführungsbestimmungen zu § 74 Abs. 3 DO Graz getroffen werden, zu. Sie können nach ihrer sprachlichen Fassung nur als eine intern wirkende Regelung im Interesse einer einheitlichen Ermessensübung gedeutet werden (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0207).

Entscheidend ist somit nicht, ob der Beamte die Voraussetzungen der Stufenrichtlinien erfüllt. Zur - demnach gebotenen eigenständigen - Auslegung des § 74 Abs. 3 DO Graz hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere Folgendes ausgesprochen:

Maßgebend für den Inhalt dieser Bestimmung und die dort vorgesehene Ermessensübung ist der Charakter der vorgesehenen Begünstigung als Belohnung. Der Dienstnehmer soll für besonders herausragende Dienstleistungen belohnt und gleichzeitig motiviert werden, sich auch künftig in dieser besonderen Weise für den Dienstgeber einzusetzen. Dieser Motivationsgesichtspunkt steht einer Zuerkennung einer Vorrückung aus Anlass der Ruhestandsversetzung, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wurde, nicht von vornherein entgegen, da der Bedienstete während seiner aktiven Dienstzeit im Hinblick auf die Aussicht auf eine solche außerordentliche Vorrückung zu solchen Dienstleistungen motiviert werden konnte (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnisse 24. März 2004, Zl. 2003/12/0111, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Voraussetzung für die Gebrauchnahme der nach § 74 Abs. 3 DO Graz eingeräumten Ermächtigung ist das Vorliegen einer ausgezeichneten Dienstleistung, wobei darunter eine solche im Sinne des § 18 DO Graz gemeint ist, die - in Abgrenzung zu § 31g DO Graz - dauerhaft (das heißt nicht bloß in einzelnen Fällen) erbracht werden muss, und nicht bereits auf andere Weise zu einer besonderen Entlohnung zu führen hat (Subsidiarität der Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO Graz oder anders gewendet: Verbot der Doppelverwertung derselben herausragenden Dienstleistungen für die Begründung nebeneinander bestehender besonderer Entlohnungsansprüche aus verschiedenen Titeln). Das bedeutet also, dass eine ausgezeichnete Dienstbeschreibung im Sinne des § 18 DO Graz zwar eine notwendige, nicht aber eine für sich allein hinreichende Voraussetzung für die Ermessensübung nach § 74 Abs. 3 DO Graz ist. Die "Fortschreibung" einer einmal ausgesprochenen ausgezeichneten Dienstbeschreibung im Sinne des § 18 DO Graz für die Folgejahre erweist noch nicht das Vorliegen von außergewöhnlichen (herausragenden) Dienstleistungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0113). Für die Ermittlung dieser für die Ermessensübung erforderlichen außergewöhnlichen (herausragenden) Dienstleistungen, die sowohl für die Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung und bei positiver Ermessensübung auch für die Anzahl der außerordentlichen Vorrückungen von entscheidender Bedeutung sind, kommt der Mitwirkungspflicht des Beamten, der eine solche Belohnung anstrebt, besondere Bedeutung zu. In der Regel wird es an ihm liegen, entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für außergewöhnlich hält, da diese Information aus seinem dienstlichen Bereich stammt, über den er bestens informiert ist. Diese Informationsaufgabe können aber auch die Vorgesetzten des Beamten von sich aus oder über Ersuchen des Beamten übernehmen. Primäre Aufgabe der Dienstbehörde wird es dann sein (allenfalls unter Einschaltung der Vorgesetzten des Beamten, sofern diese nicht bereits die obigen Informationen gegeben haben) zu prüfen, ob die behaupteten Leistungen tatsächlich vom Beamten erbracht wurden bzw. ob sie - bei objektiver Betrachtung - als außergewöhnlich (herausragend) anzusehen sind. Die bloß subjektive Selbsteinschätzung des Beamten, seine Dienstleistungen wiesen diesen Charakter auf, reicht nicht aus (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0207).

Die Behörde ist somit nicht verpflichtet, ohne entsprechendes Vorbringen des Beamten von sich aus Ermittlungen über allfällige außergewöhnliche Dienstleistungen anzustellen, vielmehr trifft den öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der eine Belohnung nach § 74 Abs. 3 DO Graz anstrebt, eine besondere Mitwirkungspflicht. Er ist nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten entsprechend konkretisierte Angaben zu jenen von ihm erbrachten Dienstleistungen zu machen, die er selbst für außergewöhnlich hält.

In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2004 begründete der Beschwerdeführer die Überdurchschnittlichkeit seiner Dienstleistung für die Zeit von August 1987 bis März 1993 im Wesentlichen damit, dass

a) die Amtsleitung dem Wohnbauförderungsreferat bereits nach kurzer Zeit die Errichtung von Verträgen, Übereinkommen und Baurechtsverträgen und die dazu notwendigen Verhandlungen übertragen habe und eine Abteilung entwickelt worden sei, die trotz schwierigster Rahmenbedingungen (Geldmangel, Grundstücksmangel) von allen politischen Parteien, Fachleuten und vom Stadtrechnungshof anerkannt worden sei;

b) es zu Beginn der Tätigkeit der Abteilung ca. 3.500 Wohnungssuchende gegeben habe und im Jahr 1992 nur mehr etwa 700 Personen wohnungssuchend gewesen seien; der Wartezeitraum für Wohnungen somit hinsichtlich der Zuweisung von ursprünglich über drei Jahren auf ca. sechs Monate verkürzt worden sei;

c) trotz geringem Mitteleinsatz vorbildliche Broschüren erstellt worden seien;

d) bis zum 31. Dezember 1992 über 1.000 Wohneinheiten mit einem Kostenaufwand von etwa ATS 1 Mrd. fertig gestellt worden seien, wobei auch drei Objekte für Alleinerzieherinnen mit 31 Wohneinheiten, ein Studentenwohnhaus mit 10 Wohneinheiten, zwei Kindergärten sowie zwei Seniorenwohnanlagen enthalten seien;

e) durch die Tätigkeit der Abteilung für die Stadt Graz wertvolle historische Bausubstanzen (zB Schmiedgasse 17-19, Wurmbrandtgasse 2-4, Josefigasse und besonders der Reiner Hof) gerettet und gewahrt worden seien und sogar eine internationale Anerkennung erzielt worden sei (Europa nostra - Medaille für die Sanierung des Reiner Hofes).

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zunächst ist seinen Ausführungen, dem Referat sei bereits nach kurzer Zeit die Errichtung von Verträgen, Übereinkommen und Baurechtsverträgen übertragen worden, zu erwidern, dass dem Referat - nach Angaben des Abteilungsvorstandes Dr. W - ab 1984 hauptsächlich zur Erfüllung dieser Aufgaben eine Juristin zur Verfügung gestellt wurde. Dem ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Möglichkeit nicht entgegengetreten. Sein diesbezügliches erstmaliges Vorbringen in der Beschwerde (Vorgabe der Vertragsinhalte und Vorgangsweise durch ihn) stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Reduktion der vorgemerkten Wohnungssuchenden. Diesbezüglich führte Dr. W in seiner Stellungnahme aus, dass die Reduktion nur zum Teil auf die im Zeitraum von 1983 bis 1992 errichteten 1.000 Wohneinheiten zurückzuführen sei, sehr wesentlich sei sie auch durch eine Optimierung des Vergabeprozesses, vor allem aber durch eine sehr tief greifende Änderung der vom Gemeinderat im Jahr 1990 beschlossenen Vergaberichtlinien ermöglicht worden. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten, sodass auch sein diesbezügliches Vorbringen in der Beschwerde eine unbeachtliche Neuerung darstellt.

Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Abteilung sei trotz schwieriger Bedingungen bei ihrer Einrichtung von allen politischen Parteien, Fachleuten und vom Stadtrechnungshof anerkannt worden, eine außergewöhnliche (hervorragende) Dienstleistung darzutun, weil wohl generell erwartet werden kann, dass eine neu eingerichtete Abteilung, auch unter schwierigen Bedingungen, die in diesem Zusammenhang bei der "Anerkennung" ja mit zu berücksichtigen sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und in anerkennenswerter Weise aufnimmt. Auch fehlt eine näher konkretisierte Darlegung des vom Beschwerdeführer selbst dazu geleisteten Beitrages.

Soweit der Beschwerdeführer weiter ausführt, die Abteilung habe trotz geringen Mitteleinsatzes vorbildliche Broschüren erstellt, ist ihm zu entgegnen, dass die Erstellung von Informationsberichten und sonstiger Publikationen über den kommunalen Wohnbau laut Geschäftseinteilungsplan der Stadt Graz zum Aufgabenbereich der Magistratsabteilung 21-W gehört. Die bloße Aufgabenerfüllung alleine reicht aber für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Dienstleistung nicht aus; vielmehr obliegt es dem Beamten konkret darzulegen, dass eine außergewöhnliche (hervorragende) Aufgabenerfüllung vorliegt. Dass der Beschwerdeführer auf Grund näher konkretisierter Umstände aber bei ähnlichem Mitteleinsatz die Erstellung einer größeren Zahl oder qualitativ höherwertigerer Broschüren veranlasst hätte als ein (nur) durchschnittlich arbeitender Vergleichsbeamter, wurde von ihm nicht behauptet.

Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bilanz betreffend die Schaffung von Wohnraum. Zwar geht daraus hervor, wie viele Wohneinheiten von einem nicht näher genannten Zeitpunkt an bis zum 31. Dezember 1992 mit welchem finanziellen Aufwand errichtet wurden; Vergleichszahlen, die darlegen würden, dass es sich dabei um einen außergewöhnlichen Erfolg der Landeshauptstadt Graz auf diesem Gebiet handelt, wurden nicht beigebracht. Ebenso wenig wurde dargetan, auf Grund welcher konkreten Umstände ein solcher, allenfalls eingetretener außergewöhnlicher Erfolg auf kontinuierlich hervorragende Leistungen des Beschwerdeführers im Beobachtungszeitraum zurückzuführen war. Das einzige, wenn auch nicht hinreichend konkretisierte Vorbringen des Beschwerdeführers spricht gegen die Möglichkeit einer Berücksichtigung im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung. Demnach habe seit 1983 über Betreiben des Wohnbauförderungsreferates eine (gleichfalls nicht näher beschriebene) "neue, unkonventionelle Lösung" die personal- und Kosten sparende Schaffung neuen Wohnraumes ermöglicht. Selbst wenn, was nicht konkret behauptet wird, die (nicht näher beschriebene) Lösung in der Zeit bis 1983 vom Beschwerdeführer entwickelt worden wäre, stünde ihrer Berücksichtigung entgegen, dass seine damit verbundenen Leistungen nicht im Beobachtungszeitraum erbracht worden wären. Ebenso wenig ist dargelegt, dass sie auf kontinuierliche Anstrengungen des Beschwerdeführers (und nicht etwa auf einen mit einer Belohnung nach § 31g DO Graz abzugeltenden "Geistesblitz") zurückzuführen war.

Mit seinem Beschwerdevorbringen, gerade diese Erfolge hätten zu einer Aufwertung des Referats zu einer Abteilung geführt ist der Beschwerdeführer auf das eben Gesagte zu verweisen.

Nach der oben wiedergegebenen Rechtssprechung wäre der Beschwerdeführer aber zur konkreten Darlegung der Außergewöhnlichkeit seiner Dienstleistung verpflichtet.

Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, durch die Tätigkeit der Abteilung seien wertvolle historische Bausubstanzen (zB Schmiedgasse 17-19, Wurmbrandtgasse 2-4, Josefigasse und besonders der Reiner Hof) gerettet und gewahrt worden und für die Sanierung des Reiner Hofes sei sogar eine internationale Anerkennung erzielt worden, ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, worin genau die Außergewöhnlichkeit seiner diesbezüglichen Leistung liegt. Lediglich im Hinblick auf die Sanierung des Reiner Hofes lässt sich den Beilagen ansatzweise entnehmen, dass es bei der Abwicklung dieses Projektes Schwierigkeiten gegeben habe, die möglicherweise einen besonderen Einsatz des Beschwerdeführers erfordert hätten. Selbst wenn man aber das Zustandekommen dieses Projektes als eine im Zeitraum von August 1987 bis März 1993 erbrachte hervorragende Dienstleistung werten würde, läge darin keine kontinuierlich (fortdauernd) erbrachte ausgezeichnete Dienstleistung. Dies wäre aber Voraussetzung für die Zuerkennung einer außerordentlichen Gehaltsvorrückung nach § 74 DO Graz.

Weitere konkrete Angaben, die eine Außergewöhnlichkeit der Dienstleistung für die Zeit von August 1987 bis März 1993 begründen würden, werden vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Stellungnahme seines Vorgesetzten. Dies gilt auch für die dort erfolgte Darlegung, der Beschwerdeführer habe sich mit weit über das übliche Ausmaß hinausgehendem Engagement der Schaffung von Wohnraum gewidmet und dabei auch im Sinne der Zielerreichung entsprechende Kreativität bewiesen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, fehlt es dieser Beurteilung an einer hinreichenden Konkretisierung herausragender Leistungen; darüber hinaus wird sie durch die Feststellung des Dr. W relativiert, der Beschwerdeführer habe es zumindest zeitweise verabsäumt pünktlich zum Dienst zu erscheinen.

Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dem persönlichen Einsatz des Beschwerdeführers sei es zu verdanken, dass die gemeinnützigen Wohnbauträger dazu gebracht worden seien, ihre eigenen Grundstücke zu Eigenkosten im Sinne des Gemeinnützigkeitsgesetzes für die Errichtung von Wohnungen für die Vergabe durch die Stadt Graz zur Verfügung zu stellen und dass diese ungewöhnliche Vorgehensweise durch die Verhandlungen mit dem "Förderungsgeber" DI S zur Erreichung eines eigenen "Neutralkontingentes" für die Stadt Graz im Rahmen der Sonderwohnbauprogramme des Bundes und des Landes möglich gemacht worden sei, stellt - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beilagen dazu nichts Konkretes entnehmen lässt - eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.

Dasselbe gilt - soweit es sich auf den Zeitraum August 1987 bis März 1993 bezieht - für das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe der Stadt Graz auf Grund seines Wissens, welches er durch seine Tätigkeit als Gemeinderat erlangt habe, Personalkosten, Zeit und Betriebsmittel ersparen können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Gewährung der in § 74 Abs. 3 DO Graz vorgesehenen Belohnung eine gewisse Dauerhaftigkeit der tatsächlichen Erbringung ausgezeichneter Leistungen vorausgesetzt. Dieses Kriterium der Dauerhaftigkeit wurde von der Judikatur in Abgrenzung der Begünstigung nach § 74 Abs. 3 DO Graz von jener gemäß § 31g leg. cit. herausgearbeitet. Schließlich wird der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. März 1999, VfSlg. Nr. 15.447, zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, wonach sich die Höhe der (hier gegenständlichen) Belohnung in Relation zum Wert und zur Bedeutung der damit abzugeltenden "ausgezeichneten Dienstleistung" bemisst, auch bei Beurteilung der Frage, ob eine außerordentliche Gehaltsvorrückung (die selbst im geringst möglichen Ausmaß eine auf Dauer wirkende nicht unbeträchtliche finanzielle Besserstellung des Beamten mit sich bringt) dem Grunde nach gebührt, in aller Regel zum Ergebnis führen, dass ausgezeichnete Dienstleistungen nicht nur vereinzelt, sondern über nicht unbeträchtliche Zeiträume kontinuierlich erbracht werden müssen, um überhaupt ein taugliches Äquivalent für eine außerordentliche Gehaltsvorrückung bilden zu können (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0207).

Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof den von der belangten Behörde im Beschwerdefall zu Grunde gelegten Beobachtungszeitraum von 10 Jahren (in welchem überwiegend ausgezeichnete Leistungen tatsächlich erbracht werden müssen) nicht entgegenzutreten, zumal der Beschwerdeführer diesen weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde (darin wird lediglich allgemein die Heranziehung der Stufenrichtlinie durch die belangte Behörde gerügt) beanstandet hat.

Da der Beschwerdeführer für die Zeit von August 1987 bis März 1993 (also im überwiegenden Beobachtungszeitraum) keine außergewöhnlichen Dienstleistungen darzulegen vermochte, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer außerordentlichen Gehaltsvorrückung nach § 74 Abs. 3 DO Graz, nämlich eine über nicht unbeträchtliche Zeiträume kontinuierlich erbrachte außergewöhnliche Dienstleistung als nicht gegeben anzusehen, sodass auf die Frage der Überdurchschnittlichkeit der Leistungen des Beschwerdeführers für die Zeit von Mai 1998 bis Oktober 2002 nicht mehr eingegangen zu werden braucht.

Wenn der Beschwerdeführer weiters geltend macht, die belangte Behörde habe es unterlassen, seinen Personalakt zu studieren und seine Leistungen, die in den einzelnen Abteilungen dokumentiert vorlägen, einzusehen und entsprechend zu werten, ist ihm zu entgegnen, dass nach dem Vorgesagten nicht die belangte Behörde eine Ermittlungspflicht, sondern vielmehr den Beamten die Behauptungslast trifft. Zwar können die dem Beamten abverlangten konkreten Darlegungen nach den Aussagen des im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnisses vom 24. März 2004 auch durch seinen Vorgesetzten erfolgen. Dies hat jedoch über Ersuchen des Beamten (und nicht: über amtswegiges Ersuchen der Dienstbehörde) zu geschehen. Dementsprechend war die belangte Behörde nicht verpflichtet, Stellungnahmen von weiteren Vorgesetzten des Beschwerdeführers bzw. von bestimmten Stadtsenatsmitgliedern, denen der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Leiter des Wohnbaureferats dienstrechtlich unterstellt war, einzuholen. Im Übrigen unterlässt es die Beschwerde auch, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun, weil nicht vorgebracht wird, welche weiteren, vom Beschwerdeführer bisher nicht behaupteten Umstände in Ansehung seiner Dienstleistung bei Einholung entsprechender Stellungnahmen hervorgekommen wären.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, die belangte Behörde habe die ehemaligen Vorgesetzen lediglich aufgefordert, zu den Angaben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, sie seien aber zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, eine Auflistung aller ihres Erachtens hervorragenden und außergewöhnlichen Leistungen des Beschwerdeführers wiederzugeben, ist ihm zu entgegnen, dass sie entsprechend der eben erstatteten Ausführungen auch dazu nicht verpflichtet gewesen wäre.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, bei der außerordentlichen Gehaltsvorrückung hätte es sich um eine "standardisierte freiwillige Leistung" der Stadt Graz gehandelt, die allen Beamten in seiner Position zugesprochen worden sei, geht ins Leere. Denn auch wenn die belangte Behörde in anderen, ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden haben sollte, könnte dem Beschwerdeführer daraus kein Recht auf ein allfälliges gleiches behördliches Fehlverhalten eingeräumt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0117).

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer auch darin, dass die belangte Behörde erneut die Stufenrichtlinien zur Beurteilung der ausgezeichneten Dienstleistung herangezogen habe.

Soweit der Beschwerdeführer damit auf den dem Beschwerdefall zu Grunde gelegten Beobachtungszeitraum von 10 Jahren Bezug nimmt, ist ihm zu entgegnen, dass für die Gewährung einer außerordentlichen Gehaltsvorrückung nach § 74 Abs. 3 DO Graz - wie bereits oben dargestellt - eine über nicht unbeträchtliche Zeiträume kontinuierlich erbrachte außergewöhnliche Dienstleistung vorliegen muss, sodass der von der belangten Behörde im Sinne einer einheitlichen Ermessensübung herangezogene Beobachtungszeitraum von 10 Jahren (in welchem überwiegend ausgezeichnete Leistungen tatsächlich erbracht werden müssen) nicht schon von vornherein als rechtswidrig erkannt werden kann. Dass der Beschwerdeführer diesen Beobachtungszeitraum beispielsweise für zu lange hält oder dass sonstige Umstände vorliegen, die gegen die Heranziehung dieses Beobachtungszeitraumes sprechen würden, wird vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargelegt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich dem angefochtenen Bescheid auch nicht entnehmen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Feststellung des Qualitätsgrades der Dienstleistung des Beschwerdeführers von den Vorgaben der Stufenrichtlinien ausgegangen sei.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Bewertung seiner Dienstleistung sei weder von der Erstinstanz noch von der Berufungsbehörde als nicht ausreichend erkannt worden, sondern die Nichtzuerkennung der außerordentlichen Vorrückung sei ausschließlich auf Grund der Nichterfüllung der Ziffer 3 der Stufenrichtlinie erfolgt, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Entsprechung der Grundsätze der oben wiedergegebenen Judikatur sehr wohl geprüft hat, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, hinreichend konkretisierte, im Beobachtungszeitraum auf Dauer erbrachte herausragende Dienstleistungen darzutun. Diese Frage hat die belangte Behörde zutreffend verneint. Zwar ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einzuräumen, dass die belangte Behörde das (auch materielle) Vorliegen einer ausgezeichneten Dienstleistung im Verständnis des § 18 DO Graz angenommen hat (ob diese Beurteilung angesichts des Fehlens von Feststellungen hinsichtlich konkreter kontinuierlich anhaltender außergewöhnlicher Leistungen des Beschwerdeführers im gesamten Beobachtungszeitraum zutrifft, kann dahinstehen). Damit allein ist für den Beschwerdeführer auf Basis der zitierten Rechtsprechung nämlich noch nichts gewonnen. Zwar sind demnach die Begriffe "ausgezeichnet" in § 18 DO Graz und in § 74 Abs. 3 leg. cit. inhaltsgleich. Um aber die in der zuletzt genannten Bestimmung geregelte Ermessenentscheidung treffen und insbesondere auch das Ausmaß der Begünstigung festlegen zu können bedarf es der von der belangten Behörde zu Recht als erforderlich angesehenen weiteren Konkretisierung der als herausragend angesehenen Dienstleistungen des Beamten. Insoweit sich das eben wiedergegebene Beschwerdevorbringen aber auf den erstinstanzlichen, bzw. auf den im ersten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid beziehen sollte, ist ihm zu entgegnen, dass diese Bescheide nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof sind.

Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid - wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend darlegt - überhaupt nicht mit dem Verbot der "Doppelverwertung derselben herausragenden Dienstleistungen" begründet hat, erübrigt es sich auf die Darlegungen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach eine solche Doppelverwertung bei Zuerkennung der begehrten außerordentlichen Vorrückung nicht eintreten würde. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass Leistungen, die lediglich geeignet sind, die Zuerkennung einer Belohnung nach § 31g DO Graz zu rechtfertigen, auch dann nicht als Grundlage einer Maßnahme nach § 74 Abs. 3 DO Graz in Betracht kommen, wenn sie seinerzeit nicht zur Zuerkennung der erstgenannten Belohnung geführt haben.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. September 2005

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