VwGH 2005/08/0119

VwGH2005/08/011919.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Benard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der R in E, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den Bescheid des Landesgeschäftsführers der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 4. Juli 2005, Zl. LGSOÖ/Abt. 4/05660264/2005-10, VNR: 1409 271150, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Gewährung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §24;
AMSG 1994 §3 Abs2 Z2;
AVG §69 Abs4;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z41;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §24;
AMSG 1994 §3 Abs2 Z2;
AVG §69 Abs4;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z41;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde über einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 16. Juli 2002 abgeschlossenen Verfahrens wie folgt entschieden:

"Der Landesgeschäftsführer hat gemäß § 24 Abs. 3 des

Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ... über Ihren Antrag auf

Wiederaufnahme des Verfahrens ... in geltender Fassung entschieden:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 16.7.2002 ...) gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG sowie der Gewährung von Notstandshilfe ab 12.6.2002 wird nicht stattgegeben."

Der Bescheid ist "Für den Landesgeschäftsführer" gefertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde im Vorverfahren aufgefordert, sich zu der Frage zu äußern, ob der Bescheid nicht dadurch, dass er dem Landesgeschäftsführer zuzurechnen ist, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und hat die belangte Behörde auf das Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 98/08/0199, hingewiesen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, sich jedoch zu der vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfenen Frage nicht äußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 98/08/0199, einen ebenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffenden Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass auch der Bescheid, mit dem über den Wiederaufnahmeantrag in einer Leistungssache nach dem AlVG abgesprochen wird, von der Landesgeschäftsstelle durch den Ausschuss für Leistungsangelegenheiten hätte erlassen werden müssen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der angefochtene Bescheid des Landesgeschäftsführers war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen der von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Zur Vermeidung unnötiger Verfahrensschritte wird auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2005/08/0148, verwiesen.

Wien, am 19. Oktober 2005

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