VwGH AW 2005/08/0050

VwGHAW 2005/08/005021.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt, dieser vertreten durch FW & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 19. September 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-7449, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
VwGG §30 Abs2;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es überdies erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Ob eine finanzielle Situation, die auf eine Gefährdung des Unterhaltes hinausliefe, ein solcher Umstand ist, kann schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe nicht ganz allgemein und ohne Berücksichtigung anderer Interessen, gesagt werden.

Hier überwiegen - angesichts des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist - jedenfalls jene Gesichtspunkte, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, schon deshalb, weil mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein Zustand herbeigeführt würde, der ungeachtet des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides gleichsam vorwegnehmen und den Gesetzeszweck unterlaufen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 21. Dezember 2005

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