VwGH 2005/07/0080

VwGH2005/07/008015.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. der G H, 2. des F S, 3. des A A und 4. des Ing. H G, alle in T, alle vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. März 2005, Zl. WA1-W-41198/003-2005, betreffend Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren (mitbeteiligte Partei: M-gesellschaft mbH in O, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte OEG, 1014 Wien, Tuchlauben 17), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im November 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft B (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die abschnittweise Querung des sogenannten "Hauptdrainagegrabens" (eingetragen im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk B unter Postzahl 673) im Bereich des Grundstückes Nr. 590 der KG E zum Zwecke der Errichtung von Rennbahnen für einen Pferdesportpark.

Im Zuge des daraufhin von der BH durchgeführten Wasserrechtsverfahrens begehrten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung mit der Begründung, das Projekt der mitbeteiligten Partei beeinflusse die Grundwasserverhältnisse zu ihren Lasten.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2001 erteilte die BH der mitbeteiligten Partei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung.

Bereits mit Bescheid vom 14. Mai 2001 stellte die BH fest, dass die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Querung des Hauptdrainagegrabens im Bereich des Grundstückes Nr. 590 der KG E im Zuge der Errichtung von Pferderennbahnen nicht Partei im Sinne des § 8 AVG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) sind (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung der Parteistellung zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Mit Bescheid vom 25. September 2001 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. März 2002, 2001/07/0170, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Daraufhin behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. April 2002 den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Mai 2001 gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurück.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erließ die BH den Bescheid vom 15. September 2004, in welchem sie unter Spruchabschnitt I feststellte, dass die Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Querung des Hauptdrainagegrabens im Bereich des Grundstückes Nr. 590, KG E, im Zuge der Errichtung von Pferderennbahnen nicht Partei im Sinne des § 8 AVG in Verbindung mit § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind.

Unter Spruchabschnitt II wies die BH den Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung der Parteistellung zurück.

In der Begründung stützte sie sich darauf, das ergänzende Ermittlungsverfahren, insbesondere die Gutachten der Sachverständigen, habe ergeben, dass es zu keiner Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführer durch das Projekt der mitbeteiligten Partei kommen könne.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung heißt es, die Gutachten zeigten, dass durch die 4 Querungen des Hauptdrainagegrabens eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 von vornherein nicht möglich sei und daher eine Parteistellung nicht begründet werden könne.

Die Ausführungen des von den Beschwerdeführern beigezogenen Privatsachverständigen Dr. B vom 31. Juli 2001 seien durch den Amtssachverständigen für Geohydrologie in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2002 fachlich erwidert und begründet entkräftet worden.

Unter Berücksichtigung der in der Verhandlung vorgebrachten Einwendungen habe der geohydrologische Amtssachverständige das Gutachten in der Verhandlung am 29. Mai 2002 abgegeben.

Das mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 bei der BH nachgereichte Gutachten von Univ. Prof. Dipl. Ing. H S vom 19. Juni 2002 beziehe sich auf ein anderes Verfahren beim LH, welches projektsgemäß u.a. eine Tieferlegung der Grabensohle des Hauptdrainagegrabens und eine dadurch erhöhte Abfuhrkapazität wie auch weitere Grundwasserentnahmen beinhalte ("großes Wasserrechtsverfahren"). Ebenso beziehe sich das der BH mit Schriftsatz vom 19. August 2002 vorgelegte Gutachten des Dr. B vom Juli 2002 auf das zitierte Verfahren. Zu dem darin angesprochenen Grundwassermodell und der Bezweiflung von dessen Eignung zur Heranziehung für die fachliche Beurteilung werde ausgeführt, dass dieses Modell Teil des Projektes "Pferdesportpark E" (= großes Wasserrechtsverfahren) sei und die dort abgegebenen Gutachten darauf aufbauten.

Hingegen sei im gegenständlichen Verfahren vom geohydrologischen Amtssachverständigen ohne Bezug auf dieses Modell fachlich fundiert gutächtlich Stellung genommen worden und habe der Gutachter bereits auf Grund der Entfernung der Grundstücke und Brunnen der Beschwerdeführer deren Beeinträchtigung ausgeschlossen.

Durch die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes alleine sei somit eine Auswirkung auf das Grundwasser nicht einmal denkmöglich.

Zu der im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 vorgelegten Ergänzung der Stellungnahme von Univ. Doz. Dr. H M vom 18. April 2005 werde ausgeführt, dass sowohl der darin angesprochene Prüfbericht der MAPAG vom 27. Jänner 2003 als auch der dieser Ergänzung beigelegte Prüfbericht vom 21. Mai 2003 sich auf eine Abschätzung der Durchflussmenge am Hauptdrainagegraben beim Durchlass unter der B 16 beziehe. Damit könnten die Beschwerdeführer jedoch nicht erfolgreich ihren Standpunkt vertreten. Die gutächtlichen Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2002 würden durch diese Ergänzung des Gutachtens von Univ. Doz. Dr. M deshalb nicht in Zweifel gezogen oder widerlegt, weil es um die Abschätzung der Abflüsse im Hauptdrainagegraben gehe, die sich auf das große Wasserrechtsprojekt "Pferdesportpark E" beziehe.

Auswirkungen hinsichtlich des Abflusses von drainagierten Wässern, welche sich durch das "große Projekt" ergäben, seien für das wasserrechtlich früher bewilligte Projekt (Querungen des Hauptdrainagegrabens) nicht zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die erst später erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen für andere kleinere Projekte.

Die Gesamtheit der möglichen Auswirkungen des (später bewilligten) großen Projektes und anderer später bewilligter kleinerer Projekte sowie aller zukünftigen Wasserentnahmen und Grundwasserabsenkungen in Verbindung mit dem Gegenstand dieses Verfahrens bindenden Projekt sei daher für die Frage der Parteistellung im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant.

Konkrete Angaben darüber, welche anderen auf das Grundwasser einwirkenden Anlagen bereits vor der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das gegenständliche Projekt durch den Bescheid der BH vom 22. Mai 2001 bestanden hätten oder wann diese errichtet sein sollten, fehlten.

Die Geltendmachung des Summationseffektes gehe im gegenständlichen Fall somit ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde vermenge die Frage der Parteistellung unzulässigerweise mit der Frage der Bewilligungsfähigkeit des beantragten Projektes.

Die belangte Behörde habe die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumente, dass durch die geplanten Maßnahmen das Grundwasser in ihren Grundstücken abgesenkt und dadurch die Grundstücke beeinträchtigt würden und dass ihre Beregnungsbrunnen in Mitleidenschaft gezogen würden, unter Hinweis auf die von der BH eingeholten Amtssachverständigengutachten als unrichtig abgetan. Diesen Gutachten sei aber nach Auffassung der Beschwerdeführer eine Aussage des Inhalts, dass eine Grundwasserabsenkung von vornherein ausgeschlossen sei, welche die Relevanzschwelle des § 12 Abs. 4 WRG 1959 erreiche, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen.

Darüber hinaus seien das Gutachten von Univ. Prof. Dipl. Ing. S sowie die ergänzende Stellungnahme von Univ. Doz. Dr. M vom 22. Dezember 2004 im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Unberücksichtigt geblieben sei auch der Summationseffekt, der sich aus einer Reihe teils bewilligter, teils nicht bewilligter Projekte ergebe. Die belangte Behörde habe auch nicht von der Unabhängigkeit der einzelnen wasserrechtlichen Verfahren ausgehen dürfen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift vorgelegt und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Bei den im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erwähnten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 und das Grundeigentum.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern von im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten Parteistellung zu, wenn deren Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d.h., wenn nicht auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996, 95/07/0138, u.a.).

Ob eine Beeinträchtigung solcher Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch die Parteieigenschaft nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1998, 97/07/0014, u.a.).

Die belangte Behörde stützt ihre Annahme, die Verwirklichung des Projekts der mitbeteiligten Partei könne zu keiner Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer führen, weshalb diesen im Verfahren auch keine Parteistellung zukomme, auf die von der BH im Zuge der Verhandlung am 29. Mai 2002 eingeholten Gutachten.

Bei dieser Verhandlung hat der geohydrologische Amtssachverständige Folgendes ausgeführt:

"Ergänzend zu den Ausführungen des geohydrologischen ASV im Rahmen der Verhandlung am 14.2.2001 wird nachstehend aufgelistet, ab welcher Entfernung die nächstgelegene Parzelle zum nächstgelegenen Querbauwerk der jeweiligen Berufungswerber liegt. Ebenso ist die kürzerste Entfernung des nächstgelegenen Querbauwerkes zum jeweiligen Brunnen der Berufungswerber aufgelistet.

Berufungswerber

Entfernung (Parzelle)

zu DL

Richtung

Entfernung (Brunnen)

zu DL

A A

1.130 m

2

WNW

1.230 m

3

Ing. K H

120 m

1

O

350 m

2

S F

870 m

3

W

890 m

3

G H(B- G M)

1.250 m

4

W

1.280 m

4

H G

820 m

4

WSW

1.150 m

4

Beim vorliegenden Projekt handelt es sich um 4 Stück Querungen des Hauptdrainagegrabens auf Parz. 590, KG E. Die bauliche Ausgestaltung ist sowohl dem Projekt als auch dem Befund des ASV für Wasserbau bei der Verhandlung am 14.2.2001 zu entnehmen. Erläuternd wird hiezu noch festgehalten, dass die parallel zum Verlauf des Drainagegrabens einzubauenden Tannenwiderlager im Bereich der Sohle des Grabens hergestellt werden sollen. Diese liegen somit sowohl bei HGW als auch bei NGW im Grundwasser.

Der Einbau dieser Querbauwerke, der bereits erfolgt ist, wurde fotographisch und auch verbal vom Projektanten im Rahmen der Verhandlung exakt dokumentiert. Demzufolge sind in den offenen Hauptabzugsgraben vorerst im Sohlbereich die Tannenwiderlager eingebaut und darauf die Helcor Ökoprofile aufgesetzt worden. Beiderseits und oberhalb dieser Profile wurde der Hauptabzugsgraben im Bereich der jeweiligen Querung mit sandigem Kiesmaterial verschüttet.

Im Rahmen der Verhandlung am 14.2.2001 stellte der geohydrologische ASV fest, dass diese Maßnahmen auf das Grundwasserregime keine Auswirkungen haben. Dieser Beurteilung ist auch aus heutiger Sicht zu folgen. Diesbezüglich wird es als gravierend angesehen, dass der Hauptdrainagegraben im Bereich der Querungen mit sandigem Kiesmaterial eingeschüttet wurde. Damit ist gegenüber dem hier ursprünglich offenen Abzugsgraben mit einer entsprechend guten Abzugsleistung eine wasserabzugshemmende Sedimentschicht eingebaut worden. Diese bewirkt allenfalls eine Verminderung des Eintrages von allfälligen seitlichen Drainagewässern und keinesfalls eine Grundwasserabsenkung im Bereich der jeweiligen Querung.

Den Ausführungen des ASV für Geohydrologie im Rahmen der Verhandlung am 14.2.2001 ist zu entnehmen, dass im Bereich der Querung 2 das linksufrige Tannenwiderlager mit einer Drainageschichte aus Rollschotter mit einer Dicke von 10 cm ummantelt werden muss, um die unbedingt erforderliche, in diesem Abschnitt bereits natürlich vorhandene Dotation der Sicherungsfläche B zu erhalten. Diese Maßnahme wurde bereits durchgeführt.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass sowohl im unmittelbaren Nahbereich der Querbauwerke keine Grundwasserabsenkungen dadurch verursacht werden, als solche auch logischerweise durch die Querbauwerke nicht auf den Parzellen der Beschwerdeführer (exakte Entfernungsangaben siehe oben) verursacht werden können. Ebenso können keine Grundwasserabsenkungen durch das gegenständliche Projekt bei den Brunnen der Beschwerdeführer (exakte Entfernungsangaben siehe oben) bedingt werden.

Zur Stellungnahme des Dr. B vom 31. Juli 2001 (in den Ausführungen des VwGH vom 21.3.2002 irrtümlich als 'Gutachten' bezeichnet) wird ausgeführt, dass derselbe neben allgemeinen und nicht exakt projektsbezogenen geohydrologischen Ausführungen auch auf die 'Querungen der Rennbahnen mit dem Hauptdrainagegraben' Bezug nimmt. Er postuliert, dass durch diese Querungen (die das gegenständliche Projekt umfasst) der gesamte Bereich der Rennbahnen in das Drainagesystem eingebunden wird. Diese Ausführung bzw. Beurteilung ist aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Dies vor allem deshalb, da durch die hergestellten Einschüttungen der Ökoprofile eher eine abflusshindernde Wirkung zustande kommt, als der Graben im Urzustand besessen hat.

Abschließend wird noch ausgeführt, dass durch die sandigkiesige Einschüttung der Helcor Ökoprofile im Bereich der jeweiligen Querung auch allfällig anfallende Wässer aus dem Bereich der Rennbahnen am unmittelbaren Eintritt in den Hauptdrainagegraben gehindert werden. Dies bezieht sich auf die Verhältnisse gegenüber dem ursprünglich offenen Grabenprofil."

Der agrartechnische Amtssachverständige gab folgende Stellungnahme ab:

"Wie aus den obigen Ausführungen des ASV für Geohydrologie hervorgeht, haben die verhandlungsgegenständlichen Querungen keinerlei Auswirkungen auf das Grundwasserregime sowohl im Nahbereich der Querungen als auch bei den Grundstücken der Beschwerdeführer. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke einerseits durch Austrocknung oder andererseits durch Vernässung in irgendeiner Weise beeinflusst werden. Somit sind auch jegliche Auswirkungen auf den Bodenzustand, die Bodenbeschaffenheit sowie das Ertragsniveau auszuschließen und aus agrarfachlicher Sicht auch theoretisch nicht möglich. Die Benutzbarkeit der Grundstücke wird in keiner Weise beeinträchtigt."

Die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie lautet:

"Bei plan- und projektgemäßer Durchführung des Vorhabens ist eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse auf den o.a. anrainenden Grundstücken nicht zu erwarten. Im Besonderen wird dabei vermerkt, dass die Querungsbauwerke auf dem Niveau des Drainagegrabens errichtet wurden und dadurch keine negativen Auswirkungen auf den örtlichen Grundwasserkörper verursacht werden. Im Übrigen wird dabei auf die Ausführungen des geohydrologischen Amtssachverständigen hingewiesen."

Wie der geohydrologische Amtssachverständige ausgeführt hat, kann es im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer durch das Projekt der mitbeteiligten Partei nicht zu einer Grundwasserabsenkung kommen. Es trifft daher nicht zu, dass die belangte Behörde die Frage, ob den Beschwerdeführern Parteistellung zukomme, mit der Frage nach der Bewilligungsfähigkeit des Projektes vermengt habe und dass dem Gutachten eine Aussage des Inhalts, dass eine Grundwasserabsenkung ausgeschlossen sei, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen sei.

Die Behauptung, die belangte Behörde habe das Gutachten von Univ. Prof. Dipl. Ing. S und die ergänzende Stellungnahme von Univ. Doz. Dr. M nicht ausreichend berücksichtigt, ist unzutreffend. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides dargelegt, dass sich diese Gutachten nicht auf das gegenständliche Verfahren, sondern auf ein anderes Wasserrechtsverfahren beziehen, welches projektsgemäß eine Tieferlegung der Grabensohle des Hauptdrainagegrabens und eine dadurch erhöhte Abfuhrkapazität wie auch weitere Grundwasserentnahmen beinhaltet, also ganz andere Maßnahmen zum Gegenstand hat als das gegenständliche Projekt.

Warum diese Ausführungen der belangten Behörde keine ausreichende Auseinandersetzung mit den erwähnten Gutachten sein sollten, erläutern die Beschwerdeführer nicht.

Wenn die Beschwerdeführer den "Summationseffekt" ansprechen und damit offenbar meinen, das Projekt der mitbeteiligten Partei führe zwar möglicherweise nicht allein, aber im Zusammenwirken mit anderen grundwasserwirksamen Maßnahmen zu einer Grundwasserabsenkung, so ist ihnen zu erwidern, dass nicht zu ersehen ist, dass der Summationseffekt im vorliegenden Verfahren eine Rolle spielt. Vom geohydrologischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass das Projekt der mitbeteiligten Partei von vornherein zu keiner Grundwasserabsenkung führen kann. Wie es bei dieser Fallkonstellation zu einem Summationseffekt kommen sollte, erläutern die Beschwerdeführer nicht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. September 2005

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