Normen
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §464 Abs3;
ZPO §66 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §464 Abs3;
ZPO §66 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2004 wurde der Stadt B die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung von drei Bootsliegeplätzen aus dem K-Bach an die Ostmole des Sporthafens mit Abbruch der bestehenden Betonsockel und Ausbaggerung der Wasserfläche sowie Verlängerung der Betonstiege in diesem Bereich erteilt.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2004 stellte u.a. der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, um gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben zu können. In diesem Antrag wird insbesondere ausgeführt, dass der Bescheid vom 21. September 2004 dem Beschwerdeführer am 24. September 2004 zugestellt worden sei.
Mit hg. Beschluss vom 11. Februar 2005 wurde der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zurückgewiesen, weil der Antragsteller dem Auftrag zur Vorlage eines aktuellen Vermögensbekenntnisses nicht (fristgerecht) nachgekommen war.
Mit Schriftsatz vom 29. März 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21. September 2004 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wobei zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde u. a. ausgeführt wird, der vorgenannte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 2005 sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 17. Februar 2005 zugestellt worden, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist mit 17. Februar 2005 zu laufen begonnen habe.
Wurde innerhalb der zur Verbesserung des Antrages um Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Vorlage eines Vermögensbekenntnisses gesetzten Frist (§ 62 Abs. 1 VwGG i.V.m. § 13 Abs. 1 AVG) kein zur meritorischen Behandlung tauglicher (formal vollständiger) Verfahrenshilfeantrag gestellt und der Antrag deshalb zurückgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist nicht neuerlich zu laufen, weil dies im § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag "abweisenden Beschlusses" vorgesehen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Februar 1986, VwSlg. 12.056/A, nur Rechtssatz, und vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0328).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung begann daher die Beschwerdefrist mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs nicht neuerlich zu laufen.
Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2005
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