Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der vorliegenden Beschwerde und des damit angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0132, wurde der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. Juli 2002, betreffend die Versagung einer Baubewilligung für eine "Frühstückspension" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und dies im Wesentlichen damit begründet, im Hinblick auf den Umstand, dass für das Vorhaben auch eine Bewilligung nach der Gewerbeordnung erforderlich gewesen sei, sei die Bezirksverwaltungsbehörde und nicht die Baubehörden zur Entscheidung über das Bauansuchen zuständig gewesen.
In Entsprechung dieses Erkenntnisses wurde mit Vorstellungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Mai 2004 der Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung zurückverwiesen. Diese behob den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. April 1998 mit Bescheid vom 15. Oktober 2004.
Gegen diesen aufhebenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die Salzburger Landesregierung, welche mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer Zusammenfassung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen, als Rechtsgrundlage für die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wäre § 6 AVG heranzuziehen gewesen, keinen Grund für die Aufhebung des angefochtenen Bescheid aufzeige. Selbst durch die Heranziehung einer falschen Rechtsgrundlage wäre durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides im Ergebnis der rechtskonforme Zustand hergestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet unterschiedliche und unzusammenhängende "unrichtige Tatsachen" und "Tatsachenwidrigkeiten", wie Zitierfehler und unrichtige Datumsangeben, die seitens der Gemeinde dazu geführt hätten, ihn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen. Er lässt dabei jedoch außer Acht, dass es sich hiebei um Umstände handelt, die für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine Bedeutung haben. Die belangte Behörde und die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde waren vielmehr im Grunde des § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, den der in der Begründung des hg. Erkenntnisses vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0132, ausgedrückten Rechtsanschauung entsprechenden Rechtszustand herzustellen, und die Bescheide der Baubehörden wegen deren Unzuständigkeit aufzuheben, zumal auch eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage nicht ersichtlich ist.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Dies lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 21. Juni 2005
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