VwGH AW 2005/05/0104

VwGHAW 2005/05/01043.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Dr. L,

2. des F und 3. der R, alle vertreten durch Dr. C, Mag. M, Dr. K und Dr. H, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 22. Juni 2005, Zl. BOB - 137/05, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: S AG), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a;
VwGG §30 Abs2;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §134a;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführer machen die Verletzung von Nachbarrechten durch das Projekt der mitbeteiligten Bauwerberin (Errichtung einer Tiefgarage) geltend. In ihrem gesonderten Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung bringen sie vor:

"Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

In der Beschwerde wurde bereits ausgeführt, dass durch das zu errichtende Bauwerk es zu Immissionen in Form von Grundwasserströmungen kommt, die die Tragfähigkeit des Untergrundes und in weiterer Folge die Bausubstanz des Nachbargebäudes gefährden. Dazu wurde im Verwaltungsverfahren ein Gutachten des Herrn Univ.Prof. DDr. X vorgelegt. Dieser führt in seinem Gutachten aus, dass durch die bewilligte Tiefgarage eine lokale Veränderung des Grundwassersstroms hervorgerufen wird, die sich negativ auf die alte Bausubstanz des angrenzenden Nachbargebäudes der Beschwerdeführer auswirkt. Zu befürchten sind Setzungsrisse und im worst case der Einsturz des benachbarten Gebäudes der Beschwerdeführer. Mit dem Vollzug des Bescheides - dem Bau der betreffenden Tiefgarage -sind damit Nachteile verbunden, die auch durch ein Obsiegen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht wieder aufgewogen werden können. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt es zwar keinen Nachteil für den Nachbarn dar, wenn zwischenzeitig mit dem von ihm beeinspruchten, aber dennoch bewilligten Bau begonnen wird, da für den Fall des Erfolges der Nachbarbeschwerde der dann konsenlose Bau beseitigt werden könnte. Anderes muss hingegen im Fall der Beschwerdeführer gelten, deren eigenes Gebäude in seiner Bausubstanz durch die benachbarte Bauführung betroffen ist."

Der von den Beschwerdeführern behauptete Nachteil ist von vornherein nicht geeignet, Grundlage für eine aufschiebende Wirkung zu sein. Die Rechte der Nachbarn sind nämlich, wie die Beschwerdeführer richtig erkennen, im § 134a BauO für Wien taxativ aufgezählt. § 134a BauO räumt den Nachbarn in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes kein Mitspracherecht ein; solche möglichen Abrutschungen können auch nicht als Immissionen im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e BauO verstanden werden (hg. Erkenntnis vom 2. September 2002, Zl. 2002/05/1016); weiters ist hinsichtlich der Fragen des Grundwasserhaushaltes dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht eingeräumt (hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2002/05/0785).

Fehlt es aber bezüglich des im vorliegenden Antrag behaupteten Nachteils an einem zu Grunde liegenden materiellen subjektiv-öffentlichen Recht, dann können die Beschwerdeführer auch nicht unter Hinweis auf eine Verletzung öffentlicher Interessen mit Erfolg die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehren (hg. Beschluss vom 27. April 2000, Zl. AW 99/07/0050).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 3. November 2005

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