VwGH 2005/04/0063

VwGH2005/04/006320.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der K & D Gastronomiebetriebs GesmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Februar 2005, Zl. MA 63-5335/04, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §9 Abs3 idF 2004/I/010;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Februar 2005 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 91 Abs. 2 und 87 Abs. 1 Z. 3 der GewO 1994 eine näher beschriebene Gewerbeberechtigung entzogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u.a. geltend gemacht wird, der angefochtene Bescheid sei fälschlich der beschwerdeführenden Partei direkt und nicht ihrem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei insoferne zutreffend, als der angefochtene Bescheid auf Grund eines Versehens der ersten Instanz an die beschwerdeführende Partei selbst und nicht an deren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter adressiert und zugestellt worden sei.

Nach ständiger hg. Judikatur ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen. Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist daher nur gegen einen Bescheid zulässig, der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits durch Zustellung an eine Partei erlassen worden ist, wobei die Unzulässigkeit der Beschwerde infolge Fehlens des Anfechtungsgegenstandes auch durch eine spätere Zustellung des als angefochten bezeichneten Bescheides nicht beseitigt wird (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0013, sowie die dort zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz hat die Behörde, soweit ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Dem gegenüber wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten in der Zustellverfügung nicht der Zustellungsbevollmächtigte, sondern die beschwerdeführende Partei selbst bezeichnet, an die auch die Zustellung erfolgte.

Anders als nach der vor der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 geltenden Rechtslage sieht das Zustellgesetz die Sanierung einer, die Partei und nicht ihren Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnenden Zustellverfügung nicht vor.

Der als angefochten bezeichnete Bescheid war demnach im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (29. März 2005) der beschwerdeführenden Partei noch nicht wirksam zugestellt und somit noch nicht erlassen. Mangels Anfechtungsgegenstandes erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde somit als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Dezember 2005

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