VwGH 2004/17/0218

VwGH2004/17/021825.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des KP in Graz, vertreten durch Dr. Arnold Gerscha, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 21. April 2004, Zl. A8-K-51/2004-1, betreffend Vorschreibung einer pauschalen Parkgebühr, zu Recht erkannt:

Normen

FAG 2005 §15 Abs3 Z5;
F-VG §8;
ParkgebührenG Stmk §1 Abs1;
ParkgebührenG Stmk §3 Abs3;
ParkgebührenV Graz 1997 §2a;
StVO 1960 §45 Abs4;
FAG 2005 §15 Abs3 Z5;
F-VG §8;
ParkgebührenG Stmk §1 Abs1;
ParkgebührenG Stmk §3 Abs3;
ParkgebührenV Graz 1997 §2a;
StVO 1960 §45 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 17. April 2002 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159, zum Parken in Kurzparkzonen innerhalb des Wohngebietes Nr. 1 der Landeshauptstadt Graz. Die beantragte Ausnahmebewilligung wurde für den Gültigkeitszeitraum vom 16. Juli 2002 bis 15. Juli 2004 erteilt.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 5. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2a der Grazer Parkgebührenverordnung 1997 (im Folgenden: Grazer ParkGebV) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Dezember 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 1 vom 22. Jänner 2004, als Inhaber einer gültigen Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO eine pauschale Parkgebühr in der Höhe von EUR 14,-- vorgeschrieben. Die Bemessung der Höhe der Abgabe ergebe sich aus der Vervielfachung der Monatsgebühr von EUR 7,--, beginnend ab 1. Mai 2004, mit der Anzahl von zwei Monaten bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer, wobei der angefangene Monat Juli 2004 unberücksichtigt bleibe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Er vertrat die Auffassung, durch den Abgabenbescheid erfolge eine "einseitige Vertragsänderung", welche unzulässig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 2004 wurde diese Berufung gemäß § 213 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, in Verbindung mit § 2a Grazer ParkGebV in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Dezember 2003 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 2a Grazer ParkGebV betrage die pauschale Parkgebühr für Inhaber von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO für das jeweils gemäß § 43 Abs. 2a StVO zum Parken von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiet für die Bewilligungsdauer EUR 7,-- pro angefangenem Monat, maximal jedoch EUR 168,-- bei zweijähriger Bewilligungsdauer. Angefangene Monate am Ende der Bewilligung blieben unberücksichtigt. Gemäß Art. II Z 3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 15. Dezember 2003, mit dem die Grazer Parkgebührenverordnung 1997 geändert wird, sei § 2a Grazer ParkGebV mit 1. Februar 2004 in Kraft getreten. Die pauschale Parkgebühr sei jedoch erst für Bewilligungszeiträume zu entrichten, die nach dem 30. April 2004 lägen, soweit die Dauer der Bewilligung zu diesem Zeitpunkt noch mehr als zwei volle Kalendermonate betrage.

Den in Rede stehenden Verordnungsbestimmungen sei zu entnehmen, dass der Grazer Gemeinderat eine pauschale Parkgebühr für Inhaber von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO eingeführt habe. Gleichzeitig sei die Bestimmung des § 2 Abs. 4 lit. c Grazer ParkGebV, welche derartige Personen im Fall einer entsprechenden Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges von der Parkgebühr befreit habe, ersatzlos aufgehoben worden.

Die in Rede stehende Verordnung sei auch ordnungsgemäß kundgemacht. Normbedenken gegen die genannte Verordnung habe die belangte Behörde nicht wahrzunehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorerst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Dort machte er unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend, dass für die Vorschreibung einer pauschalen Parkgebühr mittels Bescheides eine gesetzliche Grundlage fehle. § 3 Abs. 3 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. Nr. 21 (im Folgenden: Stmk ParkGebG 1979), ermächtige die Gemeinde lediglich, mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe zu treffen. Die erstinstanzliche Abgabenbehörde sei daher zur bescheidmäßigen Vorschreibung pauschaler Parkgebühren nicht zuständig gewesen. Es stelle eine denkunmögliche Gesetzesanwendung dar, § 2a Grazer ParkGebV als Ermächtigung zur bescheidmäßigen Festlegung einer pauschalierten Parkgebühr anzusehen.

Wollte man den § 2a Grazer ParkGebV tatsächlich in diesem Sinn verstanden wissen, so sei er gesetzwidrig. Vielmehr könnten pauschale Parkgebühren lediglich im Wege der Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Abgabepflichtigen festgelegt werden. Der Beschwerdeführer wäre diesfalls durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend, indem er behauptete, er habe auf Grund des im Jahr 2002 erlassenen Ausnahmebewilligungsbescheides das Recht erwoben, im Zeitraum zwischen dem 16. Juli 2002 und dem 15. Juli 2004 im Wohngebiet Nr. 1 der Landeshauptstadt Graz parken zu dürfen. Da anlässlich der Einräumung dieses Rechts keine Pauschalierung von Parkgebühren vorgenommen worden sei, sei beim Beschwerdeführer ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, in den die nunmehr erfolgte Abgabenvorschreibung eingreife. § 2a Grazer ParkGebV sei darüber hinaus jedenfalls dahingehend auszulegen, dass er sich nicht auf Ausnahmebewilligungen, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits erteilt worden seien, bezieht. Dies folge auch aus der Anordnung des § 2a Abs. 2 Grazer ParkGebV, wonach die Abgabenschuld mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO entstehe.

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2004, B 811/04-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung dieses Ablehnungsbeschlusses führte er aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen, das den Wortlaut des § 3 Abs. 3 Stmk ParkGebG 1979 insoweit unberücksichtigt lasse, als es im Ermessen der Gemeinde liege, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Vereinbarungen mit den Abgabepflichtigen über die Höhe und Form der zu entrichtenden Abgabe zu treffen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2004, B 811/04-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass er sich u.a. in seinem Recht auf Nichtbezahlung einer pauschalen Parkgebühr verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

§ 1, § 2 und § 3 Stmk ParkGebG 1979 in der Fassung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 62/2001 lauteten (auszugsweise):

"§ 1

(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark sind ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1994) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuschreiben.

(2) Die Gemeinde nach Abs. 1 hat Parkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, durch Hinweistafeln mit der Aufschrift 'Gebührenpflichtige Kurzparkzone' deutlich zu kennzeichnen.

(2a) Abgesehen von Abs. 1 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass auf Verkehrsflächen, die entweder im öffentlichen Eigentum stehen oder von Gebietskörperschaften gepachtet oder gemietet sind, das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen abgabepflichtig ist. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und in welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen müssen entsprechend gekennzeichnet sein und sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift 'Gebührenpflichtige Parkplätze' zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.

(3) Als Parken im Sinne dieses Gesetzes gilt das Stehenlassen eines Fahrzeuges, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als 10 Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge) hinaus.

§ 2

Zur Entrichtung der Parkgebühr sind der Lenker, der Besitzer und Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet (Abgabepflichtige). ...

§ 3

(1) Zeiteinheit für die Bemessung der Parkgebühr ist eine halbe Stunde. Die Höhe der Parkgebühr ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. Die Abgabe ist je halbe Stunde festzusetzen

a) in Kurzparkzonen (§ 1 Abs. 1) mit mindestens 15 Cent und höchstens 73 Cent und

b) für gebührenpflichtige Parkplätze (§ 1 Abs. 2a) mit mindestens 15 Cent und höchstens 36 Cent.

Die Parkgebühr ist auch für eine angefangene halbe Stunde in der vollen für eine halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.

(2) Bei Verwendung von Parkautomaten kann der Gemeinderat durch Verordnung für über eine halbe Stunde hinausgehendes Parken andere als in Abs. 1 vorgesehene Zeiteinheiten festsetzen. Die Höhe der Abgabe ist so festzulegen, dass jedenfalls die gemäß Abs. 1 für eine halbe Stunde festgesetzte Abgabe zu entrichten ist. Für Zeiteinheiten, die über eine halbe Stunde hinausgehen, ist die Abgabe als Bruchteil des für eine halbe Stunde festgesetzten Abgabenbetrages festzulegen.

(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabenpflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen."

Durch das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getretene - Landesgesetz LGBl. Nr. 10/2005 wurde dem Stmk ParkGebG 1979 ein § 2a eingefügt, welcher wie folgt lautet:

"§ 2a

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Gebiete, in denen als Folge der Geltung von Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2a für Bewohner dieser Gebiete zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu Bewohnerzonen erklären.

(2) Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen, ist die Abgabe für den Bereich der Zone auf Antrag für die Dauer bis zu zwei Jahren zu pauschalieren."

§ 1 Abs. 1 Grazer ParkGebV in seiner Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 15. Dezember 2003 sah vor, dass die Landeshauptstadt Graz für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in näher genannten Kurzparkzonen eine Abgabe (Parkgebühr) erhebt. Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung bestand die Gebührenpflicht werktags, Montag bis Freitag, in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr. Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung betrug die Parkgebühr bei Verwendung von Automatenparkscheinen für eine halbe Stunde EUR 0,50. Für über eine halbe Stunde hinausgehende Zeiträume war die Parkgebühr im Rahmen der jeweils höchstzulässigen Parkdauer als Bruchteil des für eine halbe Stunde festgesetzten Abgabebetrages zu entrichten. Die Zeiteinheit und die Höhe der Parkgebühr ergaben sich aus einer Anlage zur Grazer ParkGebV.

§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe getroffen werden konnten.

Schließlich waren gemäß § 2 Abs. 4 lit. c Grazer ParkGebV in der genannten Fassung von der Entrichtung der Parkgebühr Personen befreit, die gemäß § 45 Abs. 4 StVO eine Ausnahmebewilligung für die betreffende Kurzparkzone besaßen und das Kraftfahrzeug beim Parken mit der von der Stadt Graz ausgestellten Plakette über die Ausnahmebewilligung kennzeichneten.

Durch die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Graz vom 15. Dezember 2003, mit der die Grazer Parkgebührenverordnung 1997 geändert wurde, ABl. der Landeshauptstadt Graz Nr. 1 vom 22. Jänner 2004, erhielten § 1 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 1 Grazer ParkGebV folgende Fassung:

"§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Graz erhebt für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden Kurzparkzonen eine Abgabe (Parkgebühr) nach Maßgabe des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979.

...

(3) Die Gebührenpflicht besteht werktags, Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 19 Uhr und Samstag in der Zeit von 9 bis 13 Uhr.

§ 2

(1) Die Parkgebühr beträgt bei Verwendung von Automatenparkscheinen für eine halbe Stunde 0,60 Euro. Für über eine halbe Stunde hinausgehende Zeiträume ist die Parkgebühr im Rahmen der jeweils höchstzulässigen Parkdauer als Bruchteil des für eine halbe Stunde festgesetzten Abgabenbetrages zu entrichten. Die Zeiteinheit und die Höhe der Parkgebühr ergeben sich aus Anlage I."

Durch Art. I Z 6 der eben zitierten Verordnung vom 15. Dezember 2003 entfiel § 2 Abs. 4 lit. c Grazer ParkGebV.

Durch Art. I Z 7 der Verordnung vom 15. Dezember 2003 wurde der Grazer ParkGebV ein § 2a eingefügt, welcher wie folgt lautet:

"§ 2a

Bewohnerparken

(1) Für Inhaber von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 3 StVO für das jeweils gemäß § 43 Abs. 2a StVO zum Parken von Kraftfahrzeugen verordnete Gebiet beträgt die pauschale Parkgebühr für die Bewilligungsdauer 7 Euro pro angefangenem Kalendermonat, maximal jedoch 168 Euro bei zweijähriger Bewilligungsdauer. Angefangene Monate am Ende der Bewilligung bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Abgabenschuld entsteht mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung. Die Entrichtung der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches fälligen Abgabe in pauschaler Form hat durch Einzahlung des Abgabenbetrags in bar oder nach Maßgabe der technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

(3) Das Hilfsmittel zum Nachweis und zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gemäß Anlage Va und Vb der Grazer Kontrolleinrichtungenverordnung darf erst nach Entrichtung der Parkgebühr ausgehändigt werden.

(4) Wird der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert, von der Ausnahmebewilligung Gebrauch zu machen, wie zum Beispiel Wechsel oder Aufgabe des in der Bewilligung bezeichneten Fahrzeuges, so ist vom Zeitpunkt der Rückgabe der Bewilligung der entsprechende Teil der bereits entrichteten Parkgebühr auf künftige gleichartige Abgabeschuldigkeiten anzurechnen oder auf Antrag rückzuerstatten. Dabei bleiben angefangene Kalendermonate unberücksichtigt."

Gemäß Art. II Z 1 der zitierten Verordnung vom 15. Dezember 2003 trat diese mit 1. April 2004 in Kraft. Nach ihrem Art. II Z 2 trat § 2 Abs. 4 lit. c Grazer ParkGebV mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft. Gemäß Art. II Z 3 der zitierten Verordnung vom 15. Dezember 2003 trat § 2a Grazer ParkGebV mit 1. Februar 2004 in Kraft. Die pauschale Parkgebühr war jedoch erst für Bewilligungszeiträume zu entrichten, die nach dem 30. April 2004 liegen, soweit die Dauer der Bewilligung zu diesem Zeitpunkt noch mehr als zwei volle Kalendermonate beträgt.

In den Erläuterungen zur Novellierung der Grazer ParkGebV durch den Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2003, Bericht der Finanz- und Vermögensdirektion an den Gemeinderat, heißt es (auszugsweise):

"Die Höhe der pauschalen Parkgebühr soll einheitlich in der Verordnung geregelt werden. Die Vorschreibung hat mittels Abgabenbescheid für die gesamte Bewilligungsdauer zu erfolgen. Die pauschale Parkgebühr für BewohnerInnen soll EUR 7 pro angefangenem Kalendermonat der Bewilligungsdauer betragen. Bei der in der Stadt Graz üblichen Praxis, die Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO für zwei Jahre ab Antragstellung zu erteilen, soll die Gebühr dennoch nur für maximal 24 (und nicht für 25) Monate entrichtet werden müssen.

...

In Relation zum 'Normalparker' (das ist derjenige, der die Parkgebühr mittels Automatenparkschein entrichtet) zahlt der Bewohner bei pauschaler Entrichtung eine relativ geringere Gebühr. Dies ist sachlich deshalb gerechtfertigt, da sich für den Bewohner die Notwendigkeit ergibt, sein Kraftfahrzeug im Nahebereich seiner Wohnung abstellen zu müssen. Zudem sprechen auch lenkungspolitische Überlegungen für diese relative Begünstigung. Das Volkszählungsergebnis 2001 brachte für die Landeshauptstadt Graz einen Einwohnerverlust von mehr als

11.500 Personen. Die Festsetzung der Pauschalgebühr soll daher in einer Höhe erfolgen, die sicherstellt, dass Grazerinnen und Grazer nicht vermehrt in Umlandgemeinden abwandern.

...

Um dennoch sicherzustellen, dass schon in der Umstellungsphase Abgabenbescheide erlassen werden können, soll der Abgabenanspruch für alle (auch die laufenden) Ausnahmebewilligungen schon mit 1. Februar 2004 entstehen. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer pauschalen Parkgebühr soll sich - wegen der notwendigen Umstellungsarbeiten - aber generell erst auf Zeiträume erstrecken, die nach dem Ablauf des 30. April 2004 liegen. Dabei sollen aus Gründen der Verwaltungsökonomie darüber hinaus jene Ausnahmebewilligungen abgabenfrei sein, die nach Ablauf des 30. April 2004 nicht mindestens noch bis Juli 2004 (also noch mehr als zwei volle Kalendermonate) gültig sind. ..."

Der Beschwerdeführer vertritt primär die Auffassung, ein Abgabenanspruch sei schon deshalb nicht entstanden, weil die Erteilung der als Abgabentatbestand umschriebenen Ausnahmebewilligung nicht im zeitlichen Geltungsbereich des § 2a Grazer ParkGebV erfolgt ist.

Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Materialien zur Novellierung der Grazer ParkGebV durch den Gemeinderatsbeschluss vom 15. Dezember 2003 ergibt sich jedoch unzweifelhaft der Wille des Verordnungsgebers, die Gebühr nach § 2a dieser Verordnung auch in Ansehung von Ausnahmebewilligungen zu erheben, welche vor dem 1. Februar 2004 erteilt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass § 2a Abs. 2 erster Satz Grazer ParkGebV eine Voraussetzung für die Entstehung des Abgabenanspruches (vergleiche zu den weiteren Voraussetzungen die tiefer stehenden Ausführungen) nur in jenen Fällen regelt, in denen die Ausnahmebewilligung nach dem 31. Jänner 2004 erteilt wird. Vor dem Hintergrund der Materialien umschreibt in allen anderen Fällen der erste Absatz des § 2a Grazer ParkGebV eine entsprechende Voraussetzung mit der Innehabung einer über den 30. Juni 2004 hinausgehenden Ausnahmebewilligung am 1. Februar 2004.

Dennoch ist die Beschwerde berechtigt, weil dem § 2a Grazer ParkGebV bei gesetzeskonformer Auslegung nicht die Bedeutung beigemessen werden darf, er ermächtige zur Erhebung einer pauschalen Parkgebühr ohne Vorliegen einer Pauschalierungsvereinbarung:

Bei der Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus § 8 Finanz-Verfassungsgesetz abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1991, Slg. Nr. 12.668, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2002/17/0350). Die Erhebung einer Parkgebühr durch die Gemeinde bedarf daher jedenfalls einer landesgesetzlichen Ermächtigung (dies gilt jedenfalls für den hier in Rede stehenden Bemessungszeitraum, der von der Neuregelung des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005 nicht erfasst ist).

Eine solche besteht im Lande Steiermark (lediglich) auf Grund des Stmk ParkGebG 1979. Dieses ermächtigt gemäß seinem § 1 Abs. 1 die Gemeinden des Landes Steiermark, durch Beschluss des Gemeinderates eine Parkgebühr für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen nach Maßgabe seiner Bestimmungen auszuschreiben. Die Ausschreibung der Parkgebühr hat sich daher an die Vorgaben des Stmk ParkGebG 1979 zu halten. In Ansehung der Bemessung der Gebühr sieht § 3 Stmk ParkGebG 1979 in seinen beiden ersten Absätzen eine solche nach Zeiteinheiten der tatsächlichen Parkdauer vor. Darüber hinaus besteht gemäß § 3 Abs. 3 Stmk ParkGebG 1979 die Ermächtigung, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe zu treffen.

Demnach bestand im hier relevanten Zeitpunkt (1. Februar 2004) für die Erhebung einer pauschalen, an die Erteilung bzw. Innehabung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO geknüpften, von der Bewilligungsdauer abhängigen Gebühr ohne entsprechende Willenseinigung mit dem Bewilligungsinhaber keine gesetzliche Grundlage.

Eine solche wurde auch durch § 2a Stmk ParkGebG 1979 idF LGBl. Nr. 10/2005 nicht nachträglich geschaffen, weil die zuletzt genannte Bestimmung nicht das Parken in Kurzparkzonen betrifft, sondern Gebiete, welche von den Folgen von Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2a Stmk ParkGebG 1979 betroffen sind. Darüber hinaus sähe

§ 2a Abs. 2 Stmk ParkGebG 1979 lediglich eine Pauschalierung über Antrag voraus.

§ 2a Grazer ParkGebV ist daher - jedenfalls im hier gegenständlichen Bemessungszeitraum - gesetzeskonform als eine Bestimmung auszulegen, welche die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung regelt, dabei jedoch das zusätzliche Vorliegen einer Pauschalierungsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 3 Stmk ParkGebG 1979 voraussetzt. Der in Rede stehenden Bestimmung kommt daher ähnliche Funktion zu wie der im Bundesland Wien geltenden Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe, LGBl. für Wien Nr. 53/1995. Die Ablehnung einer Pauschalierung durch den Berechtigten einer Ausnahmebewilligung kann - im Hinblick auf das Bestehen zusätzlicher Möglichkeiten für den "Bewohner" zur Inanspruchnahme alternativer (z.B. privater) Parkmöglichkeiten - in Einzelfällen auch durchaus ökonomisch Sinn machen.

Eine Pauschalierungsvereinbarung wurde jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend erkennt - zwischen dem Beschwerdeführer und der Landeshauptstadt Graz nicht geschlossen. Eine solche kann insbesondere auch nicht in der Beantragung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmebewilligung und ihrer Erteilung im Jahre 2002 erblickt werden (vgl. hiezu auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 19. April 1982, Zl. 17/2568/80).

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. Mai 2005

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