VwGH 2004/12/0219

VwGH2004/12/021922.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. November 2004, Zl. MA 1 - 117/2003, betreffend Ersatz von Übergenuss nach § 13c Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13c Abs7 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13c Abs7 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c idF 2001/I/086;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahre 1952 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2003 als Hauptschuloberlehrer in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Wien. Seit 3. Februar 2000 war er durchgehend wegen Krankheit vom Dienst abwesend; zur Vermeidung von Wiederholungen wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0097, verwiesen.

Für die Monate April bis Juni 2001 wurden die Monatsbezüge des Beschwerdeführers gemäß § 13c Abs. 1 GehG auf 80 % des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, gekürzt. Ab Juli 2001 bis einschließlich Jänner 2003 wurden dem Beschwerdeführer die ungekürzten Monatsbezüge ausbezahlt.

Im Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführer von Seite des Stadtschulrates für Wien fernmündlich mit dem Bestehen eines Überbezuges konfrontiert. In seiner Eingabe vom 20. d.M. ersuchte er um "bescheidmäßige Feststellung über Höhe und Berechtigung des telefonisch mitgeteilten Geldbetrages zum Ersatz des Übergenusses (gem. § 13a, Abs. 3 Gehaltsgesetz)".

Mit Bescheid vom 12. Februar 2003, dem Beschwerdeführer laut Rückschein am 18. d.M. zugestellt, verpflichtete der Stadtschulrat für Wien gemäß § 13c Abs. 7 GehG den Beschwerdeführer zum Ersatz des in der Zeit vom 3. September 2001 bis 28. Juni 2002 und vom 2. September 2002 bis 31. Jänner 2003 entstandenen Bezugsübergenuss in der Höhe von EUR 6.965,70 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides. Begründend führte diese Behörde zusammengefasst aus, für die Monat Juli und August 2001 seien dem Beschwerdeführer die vollen Bezüge zugestanden, während ab 3. September 2001 eine Kürzung auf Grund einer unterlassenen Meldung seines Krankenstandes nicht durchgeführt worden sei. Für die Monate Juli und August 2002 habe er zu Recht die vollen Bezüge erhalten. Der zurückzuerstattende Übergenuss für den Zeitraum vom 3. September 2001 bis 28. Juni 2002 und vom 2. September 2002 bis 31. Jänner 2003 betrage nach Berechnung der MA 2 - Zentrales Mitarbeiter/Innen Service für Dienstrecht und Besoldung EUR 6.965,70. § 13c Abs. 7 GehG normiere, dass allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung des genannten § 13c ergäben, dem Dienstgeber abweichend vom § 13a (leg. cit.) in jedem Fall zu ersetzen seien.

In der dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, er habe nie eine Gesundmeldung abgegeben. Eventuell aus der Unterlassung einer Krankenstandsmeldung resultierende Fehler in der Buchhaltung könnten keinesfalls zu seinen Lasten ausgelegt werden. Zu keinem Zeitpunkt (bis zum August 2002) habe er Gehaltszettel erhalten und er sei "gutgläubig" gewesen. Der rückgeforderte Betrag sei in überprüfbarer Weise aufzuschlüsseln und die Ermittlung in eindeutiger Weise darzulegen. Auf Grund seines Krankheitsbildes sei seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit dermaßen eingeschränkt gewesen, dass ihm ein allfälliger Übergenuss keinesfalls habe auffallen können. Ein allfälliger Übergenuss sei keinesfalls auf einen Irrtum seinerseits zurückzuführen. Ein Irrtum der Behörde könne keinesfalls zu seinen Ungunsten ausgelegt werden.

Hierauf veranlasste die belangte Behörde Erhebungen über die Bezüge des Beschwerdeführers.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und änderte den Erstbescheid mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13c Abs. 7 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 zum Ersatz der für die Zeiträume vom 3. September 2001 bis 28. Juni 2002 und vom 2. September 2002 bis 31. Jänner 2003 zu Unrecht empfangenen Geldleistungen (Übergenüsse) in der Höhe von insgesamt EUR 4.861,39 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides verpflichtet wurde.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und - teils tabellarischer - Darlegung der dem Beschwerdeführer während der genannten Zeiträume zustehenden Bezüge führte die belangte Behörde begründend aus, in den Monaten Juli und August 2001 sowie Juli und August 2002 seien die Bezüge dem Beschwerdeführer ungekürzt auszuzahlen gewesen, da die Beurlaubung des Lehrers während der Schulferien unmittelbar auf dem Gesetz beruhe und eine "Abwesenheit vom Dienst" während der Schulferien begrifflich nicht vorliegen könne. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen 3. September 2001 bis 28. Juni 2002 und 2. September 2002 bis 31. Jänner 2003 hätte der Beschwerdeführer, der sich weiterhin im "Krankenstand" befunden habe, gemäß § 13c GehG nur Anspruch auf gekürzte Bezüge gehabt. Da eine Kürzung irrtümlich nicht erfolgt sei, sei ein Übergenuss entstanden. Derartige Übergenüsse seien auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 13c Abs. 7 GehG in jedem Fall zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, ob sie im guten Glauben empfangen worden seien oder nicht. Eine Prüfung, ob der Beschwerdeführer beim Empfang der Bezüge gutgläubig gewesen sei, habe daher nicht zu erfolgen.

Nach weiteren Ausführungen zu der - im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen - Höhe des Übergenusses führte die belangte Behörde abschließend aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass bei ihm auf Grund seines Krankheitsbildes eine Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gegeben wäre, sei auf Grund des § 13c Abs. 7 GehG unbeachtlich. Es sei daher dem Grunde und der Höhe nach eine Verpflichtung zum Rückersatz des Übergenusses gegeben. Die im § 13b GehG enthaltene Verjährungsbestimmung gelte auch für Übergenüsse nach § 13c GehG. Die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen werde unterbrochen, wenn der Ersatzanspruch schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges erkennbares Ereignis geltend gemacht werde, wobei eine Angabe des genauen zum Rückersatz in Betracht kommenden Betrages nicht nötig sei. Die Verjährungsfrist sei im gegenständlichen Fall durch die telefonische Kontaktaufnahme des zuständigen Sachbearbeiters mit dem Beschwerdeführer am 17. Jänner 2003 unterbrochen worden, weshalb eine Verjährung des ab Oktober 2000 entstandenen Übergenusses nicht eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, dass von ihm im Sinn des § 13a GehG gutgläubig empfangene Beträge nicht als Übergenuss rückgefordert würden, verletzt. Der Beschwerdeführer schickt voraus, dass er an einer seit 1989 fortschreitenden psychischen Gesundheitsstörung gelitten habe. Auf Grund dieser sei er außer Stande gewesen, die erhaltenen Beträge nachzuprüfen, sodass eine Rückforderung des Übergenusses wegen gutgläubigem Empfang nicht in Frage komme. Dies hätte die belangte Behörde allenfalls schon auf Grund der im Pensionierungsverfahren eingeholten Gutachten erkennen können. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt er vor, sowohl für die Verjährung als auch für die Frage des gutgläubigen Empfangs sei sein psychischer Zustand von wesentlicher Bedeutung gewesen. Hätte sich die belangte Behörde damit auseinander gesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass ihm zufolge seiner Beeinträchtigung tatsächlich die erforderliche Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gefehlt habe.

Die Beschwerde zieht damit das Vorliegen eines Übergenusses nach § 13c GehG und die Höhe des von der belangten Behörde errechneten und im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ersatz vorgeschriebenen Betrages nicht in Zweifel.

Den von der Beschwerde erhobenen Einwänden der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers beim Empfang des Übergenusses und der Verjährung ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 13a Abs. 1 GehG, eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Nach § 13b Abs. 2 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Nach Abs. 4, angefügt durch die 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruch im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 13c GehG, eingefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, trat gemäß § 175 Abs. 37 erster Satz GehG mit 1. Oktober 2000 in Kraft und regelt Ansprüche bei Dienstverhinderung. Nach § 175 Abs. 37 zweiter Satz GehG sind Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, für die Anwendung des § 13c nur hinsichtlich jener Zeiten zu berücksichtigen, die nach dem 30. September 2000 liegen. Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihm nach § 13c Abs. 1 leg. cit. ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatesbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.

Nach Abs. 7 dieser Bestimmung sind allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.

Soweit der Beschwerdeführer auf einen gutgläubigen Empfang der Bezüge in vollem Ausmaß - und damit auf den Ausnahmetatbestand des § 13a Abs. 1 GehG - verweist, geht dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil nach § 13c Abs. 7 GehG Übergenüsse dem Bund "abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen" sind, d.h. ein allfälliger guter Glaube beim Empfang eines Übergenusses nach § 13c GehG einem Anspruch Ersatz nicht entgegengehalten werden kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verjährungsbestimmung des § 13b GehG überhaupt für Ersatzansprüche nach § 13c GehG gilt (vgl. in diesem Zusammenhang den Verweis in § 13b Abs. 2 GehG auf § 13a leg. cit.).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 22. Juni 2005

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