VwGH 2004/12/0147

VwGH2004/12/014720.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der Mag. S in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 23. Juli 2004, Zl. 547/11-III/5e/04, betreffend Versagung der Verleihung einer schulfesten Stelle (mitbeteiligte Parteien:

Mag. A in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, und Mag. M in K), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §8;
BDG 1979 §206 Abs6;
BDG 1979 §206;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;
ZustG §7;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §8;
BDG 1979 §206 Abs6;
BDG 1979 §206;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;
ZustG §7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wird zur Vermeidung von Wiederholungen in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036, verwiesen; mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2002, mit dem die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit folgender tragender Begründung auf:

"Ausgehend von der Parteistellung der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Verfahren über die Verleihung schulfester Stellen wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, im Sinne der zitierten hg. Erkenntnisse vom 17. September 1976 (Zl. 416/76 = Slg. 9127/A) sowie vom 22. Februar 1991 (Zl. 90/12/0286) über die Berufungen der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten Mag. A. nur e i n e (gemeinschaftliche) Sachentscheidung durch Erlassung e i n e s Bescheides zu treffen und dadurch eine nachprüfende Kontrolle ihrer Auswahlentscheidung, in der sie insbesondere auch der Mitbeteiligten Mag. A. den Vorzug vor der Beschwerdeführerin gab, zu ermöglichen, weshalb sie den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastete."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2004 sprach die belangte Behörde wiederum - mit geänderter Begründung - nur über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 6. Februar 2002 in abweisendem Sinne ab.

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, veranlasste die belangte Behörde im Rahmen ihrer Zustellverfügung die Zustellung dieses Bescheides unter Anschluss einer Abschrift des Bescheides vom 16. Dezember 2002, mit dem die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten Mag. A. stattgegeben und eine der ausgeschriebenen schulfesten Stellen an diese verliehen, hingegen das Bewerbungsansuchen der Mitbeteiligten Mag. M. abgewiesen hatte, an Rechtsanwalt Dr. Heinz W. und veranlasste die Übermittlung je einer Abschrift des nunmehr angefochtenen Bescheides an die Mitbeteiligten im Wege des Landesschulrates für Kärnten; der Bescheid vom 16. Dezember 2002 war den Mitbeteiligten bereits zugestellt worden.

Nur gegen den Bescheid vom 23. Juli 2004 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Weiters hat die Mitbeteiligte Mag. A. eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "erschöpfende und sachgerechte Ermittlung des Sachverhaltes und auf Fällung einer gesetzeskonformen Sachentscheidung, insbesondere auch in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des BDG, vornehmlich der des § 206 Abs. 6 leg. cit., verletzt".

Die Beschwerde bringt einleitend vor, der angefochtene Bescheid sei Rechtsanwalt Dr. Heinz W. am 28. Juli 2004 zugestellt worden (richtiger Weise hätte die Zustellung zu Handen ihres damaligen Vertreters Rechtsanwalt Dr. Franz Z. erfolgen sollen) und ihr am 3. August 2004 mit Schreiben Dris. W. tatsächlich zugekommen. Die belangte Behörde habe bei Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides neuerlich nicht - wie vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 28. Jänner 2004 judiziert - eine (gemeinschaftliche) Sachentscheidung durch Erlassung eines Bescheides getroffen, sondern "eine Abschrift des Bescheides vom 16. 12. 2002, der sich an die Mitbeteiligte Mag. A." gerichtet habe, bei Übermittlung des an sie gerichteten, angefochtenen Bescheides vom 23. Juli 2004 (fälschlicher Weise an Rechtsanwalt Dr. Heinz W. zugestellt) "beigelegt".

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass im Zuge des hier beschwerdegegenständlichen Ernennungsverfahrens Rechtsanwalt Dr. Heinz W. namens der Beschwerdeführerin - unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht - mit Eingabe vom 29. April 2002 Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 6. Februar 2002 erhoben hatte. Ein Widerruf dieser Vollmacht gegenüber der Behörde ist weder aktenkundig noch wird er von der Beschwerdeführerin behauptet.

Die dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellte "Abschrift" des Bescheides vom 16. Dezember 2002, die offensichtlich unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden war, genügte den nach §§ 58 Abs. 3 iVm 18 Abs. 4 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 normierten Formerfordernissen an Bescheidausfertigungen der Behörde; die Neufassung des § 18 AVG durch das E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, hatte im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben, weil nach § 82 Abs. 14 zweiter Satz AVG in der Fassung des E-Government-Gesetzes bis zum 31. Dezember 2007 "Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen", die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.

Die Beschwerdeführerin maß der dem angefochtenen Bescheid "beigelegten" Abschrift des Bescheides vom 16. Dezember 2002 offenbar auch deshalb keine weitere Bedeutung zu, weil dieser Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei, sondern an die Mitbeteiligte Mag. A. An wen ein Bescheid gerichtet ist, ergibt sich aus der Formulierung eines Bescheides, nämlich der Adressierung, dem Spruch und der Zustellverfügung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. September 2003, Zl. 2003/05/0142, mwN). Gegenstand des Bescheides vom 16. Dezember 2002 war die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an die Mitbeteiligte Mag. A. (unter gleichzeitiger Aufhebung der Verleihung an die Mitbeteiligte Mag. M.). Im Hinblick auf den Gegenstand dieses Bescheides und auf die Zustellverfügung bestand jedoch kein Zweifel, dass der hoheitliche Akt der Verleihung, der mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 erfolgt war, mit der Zustellung einer Abschrift dieses Bescheides an den Vertreter der Beschwerdeführerin nunmehr auch gegenüber dieser gesetzt werden sollte, d.h., dass der Verleihungsbescheid vom 16. Dezember 2002 nunmehr gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen werden sollte.

Wie bereits eingangs dargelegt, hat in einem Mehrparteienverfahren über die Verleihung einer schulfesten Stelle nur eine an alle Parteien desselben zuzustellende Entscheidung zu ergehen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004 sowie den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0200). Die belangte Behörde ist ihrer Verpflichtung aus dem Vorerkenntnis vom 28. Jänner 2004 schon durch Zustellung ihres Bescheides vom 16. Dezember 2002 an die Beschwerdeführerin nachgekommen; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, traf die belangte Behörde keine Pflicht, diesen Bescheid vom 16. Dezember 2002 von Amts wegen aufzuheben. Damit wurde die Berufung der Beschwerdeführerin erledigt. Eine (neuerliche) gesonderte Entscheidung über diese Berufung hatte zu unterbleiben.

Nachdem die belangte Behörde die Sachentscheidung der Ernennung der Mitbeteiligten Mag. A. nunmehr auch gegenüber der Beschwerdeführerin durch Erlassung des Bescheides vom 16. Dezember 2002 wirksam getroffen hatte - die Frage der Begründung dieses Bescheides kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben - verletzte sie die Beschwerdeführerin allerdings durch den neuerlichen gesonderten Abspruch über deren Berufung in dem erkennbar u.a. geltend gemachten Recht auf eine gemeinschaftliche Sachentscheidung, womit sie den angefochtenen Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Dezember 2005

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