Normen
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §240 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §240 idF 2002/I/119;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1946 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand in einem aktiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hatte zuletzt an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule S in den Fächern Leibesübungen und Geographie unterrichtet.
Zur Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0220, verwiesen; mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2001, mit dem der Beschwerdeführer (erstmals mit Ablauf des 30. September 2001) gemäß § 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand versetzt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten erschlossen werden kann, forderte hierauf der Landesschulrat für Kärnten als nunmehr zuständige Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 30. April 2003 auf, mitzuteilen, ob er sich seit der Erstellung des Gutachtens von Dr. K vom 8. Jänner 2001, welches wesentliche Grundlage für seine Ruhestandsversetzung gewesen sei, zwischenzeitlich einer psychologischen oder psychiatrischen Therapie unterzogen habe, wozu der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 13. Mai 2003 Stellung nahm.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2003 versetzte der Landesschulrat für Kärnten den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 31. August 2003 in den Ruhestand. Unter anderem sei sein dienstliches bzw. außerdienstliches Fehlverhalten in seinen Personalakten wie folgt festgehalten:#htmltmp1#
Nach weiterer Darstellung des Verfahrensganges, wie er auch dem zitierten hg. Erkenntnis vom 25. September 2002 zu entnehmen ist, schilderte die Dienstbehörde erster Instanz weitere Vorfälle mit dem Beschwerdeführer aus dem Jahr 2003, um ihre Tatsachenausführungen sodann wie folgt zu schließen:
"Mit Schreiben des Landesschulrates vom 30.04.2003 wurden Sie aufgefordert, mitzuteilen, ob Sie sich seit der Erstellung des Gutachtens von Dr. K. vom 8.1.2001, welches wesentliche Grundlage für Ihre Ruhestandsversetzung war, zwischenzeitlich einer psychologischen oder psychiatrischen Therapie unterzogen haben. Wie nämlich aus dem ärztlichen Gutachten von Dr. K. hervorgeht, wurde eine ärztliche Behandlung dringend empfohlen, da eine Nichtbehandlung mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Verschlechterung Ihres Krankheitsbildes führen würde.
Zu dieser Aufforderung haben Sie mit Schreiben vom 13.05.2003 eine Stellungnahme abgegeben. Sie schreiben u.a. 'Als denkender Mitarbeiter und somit auch Mitverantwortlichen ist mir die Verpflichtung auferlegt, jede Weisung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Es besteht eindeutig Klarstellungsbedürftigkeit ... Es liegen meinerseits keine Krankheit, Unfall oder Gebrechen vor, da ich körperlich, geistig und seelisch gesund bin und arbeitsfähig. Mag. E. St. kann bestätigen, dass keine Krankmeldung von mir abgegeben wurde'. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie sich in der Zwischenzeit keiner Therapie unterzogen haben."
In rechtlicher Hinsicht führte diese Dienstbehörde zusammengefasst aus, der Schluss auf die Dienstunfähigkeit sei, gerade was habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel betreffe, nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellung, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig. Unter Habitus im psychischen Sinn seien zum Charakter gewordene, verhaltenseigene gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw. Verhalten eines Menschen zu verstehen. Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes nach § 14 Abs. 1 oder 3 BDG 1979 von der Beantwortung von Fragen abhänge, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fielen, sei vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten einzuholen. Die Dienstbehörde habe anhand der dem Gutachten zu Grunde liegenden Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen.
Nach weiterer Auseinandersetzung mit den schon im ersten Rechtsgang (im Jahr 2001) eingeholten Gutachten führte die Erstbehörde weiter aus, da sich der dem Gutachten von Dr. K zu Grunde liegende Sachverhalt eindeutig aus dem Aktenstand ergebe und sich zusätzlich durch dokumentierte Ereignisse der Schule und des Landesschulrates für Kärnten ergänze, könnten die im Gutachten von Dr. M daraus abgeleiteten krankhaften Verhaltensweisen zweifelsfrei durch den oben dargestellten Sachverhalt bestätigt werden. Im Gutachten von Dr. M werde das Krankheitsbild des Beschwerdeführers dahingehend beschrieben, dass eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit zeitweise psychotischen Entgleisungen vorliege. Die Sachverhaltsfeststellungen seien dem Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden. Er habe diese jeweils nur bestritten, jedoch nichts in Treffen geführt, was den Sachverhalt entkräften könnte. Zudem lägen übereinstimmende Aussagen des Schulleiters, von Eltern, Schülern und Mitarbeitern des Landesschulrates für Kärnten vor. Somit könnten die dargelegten Tatbestände als erwiesen angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe durch sein langjähriges Fehlverhalten das Image der Lehrerschaft nachhaltig in der Öffentlichkeit geschädigt, das Schulklima permanent gestört und die Schulpartnerschaft schwer belastet. Außerdem stelle er durch seine unkontrollierten emotionalen Ausbrüche eine Gefahr für die ihm anvertrauten Schüler dar, sodass eine weitere Verwendung im Schuldienst nicht mehr möglich sei. Da ihm jegliche Einsicht in sein Fehlverhalten fehle, er offensichtlich auch nicht bereit sei, sich einer ärztlich empfohlenen Therapie zu unterziehen und angesichts der habituellen Ursachen seines Verhaltens und der bereits langjährigen Dauer eine Besserung seines Krankheitszustandes nicht zu erwarten sei, sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Der Dienstbehörde erster Instanz sei es nicht möglich, ihm einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 zuzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Berufung im Umfang von 21 Seiten, in der er die einzelnen, eingangs wiedergegebenen Feststellungen des Erstbescheides bestritt und diesen, teils zusammengefasst zu Gruppen von Sachverhalten, etwa mit der Bemängelung, dass die Beweiswürdigung der Behörde fehle, entgegen trat. Er brachte vor, an keinen psychischen Störungen zu leiden und voll dienstfähig zu sein. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Aussagen des Schulleiters, von Lehrern, Eltern, und Schülern seien keinem Beweisverfahren nach dem AVG unterzogen worden. Somit könnten die behaupteten Tatbestände nicht als erwiesen angenommen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 820/1995 in Verbindung mit "§ 74 AVG" ab und sprach die Versetzung des Beschwerdeführers mit dem auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsletzten aus.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen führte die belangte Behörde aus, in diesem Zusammenhang sei auf das in der Berufung angesprochene und am 29. Mai 2000 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren hinzuweisen. Laut Beschluss der Disziplinarkommission vom 9. Oktober 2003 sei das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 eingestellt worden. Grundlage für die Einstellung sei das ergänzende Gutachten von Dr. K vom 21. Juni 2003 gewesen, der festgestellt habe, dass beim Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Oktober 1999 und März 2000 weder die Diskretionsfähigkeit noch die Dispositionsfähigkeit gegeben gewesen wäre. Voraussetzung für eine disziplinarrechtliche Strafbarkeit sei laut Einstellungsbeschluss die Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Täters zum Zeitpunkt der Tat. Weder Diskretionsfähigkeit noch Dispositionsfähigkeit seien laut Bescheid der Disziplinarkommission gegeben gewesen. Im Hinblick auf die Aufforderung des Landesschulrates für Kärnten vom 30. April 2003 und seine Stellungnahme vom 13. Mai d.J. sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einer ärztlich dringend empfohlenen Therapie nicht unterzogen habe und so eine Besserung seines Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - vorerst in weitgehender Anlehnung an die rechtlichen Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz - weiter aus, gehe man von der "Selbstbeschreibung" des Beschwerdeführers in seiner Berufung aus, würde er nahezu dem Idealbild eines Lehrers sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten gleichkommen. Diese Selbstbeschreibung stehe jedoch im krassen Widerspruch zu den vorliegenden Fakten und den seit vielen Jahren von Schülern, Eltern, Vorgesetzten, Privatpersonen und Organen von Behörden dokumentierten Verhalten.
Auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des Schulleiters, von Eltern, Schülern und Mitarbeitern des Landesschulrates für Kärnten würden daher die dargelegten Tatbestände als erwiesen angenommen werden.
Der Schluss auf die Dienstunfähigkeit sei nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus Art der Dienstleistung zulässig, wobei auch auf die Beurteilung der Unterrichtsführung durch die Schulaufsichtsorgane verwiesen werde. Neben der ärztlichen Beurteilung des Sachverhaltes und den vorliegenden Feststellungen sei zu bemerken, dass der Lehrer im Sinn des Schulunterrichtsgesetzes nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht habe, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Die Hauptaufgabe liege in der Unterrichts- und Erziehungstätigkeit und in administrativen Belangen. Neben den lehramtlichen Dienstpflichten bestünden auch die allgemeinen Dienstpflichten, die dahingehend zusammenzufassen seien, der Bedienstete habe in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Gerade durch seine unkontrollierten emotionalen Ausbrüche stellte der Beschwerdeführer eine Gefährdung des Betriebsklimas, aber auch für die ihm anvertrauten Schüler dar, sodass eine weitere Verwendung im Schuldienst nicht mehr möglich sei. Wie aus dem ausführlich dargelegten Sachverhalt, den ärztlichen Beurteilungen und seinen Stellungnahmen klar hervorgehe, fehle ihm jegliche Einsicht in sein Fehlverhalten und er sei offensichtlich nicht bereit, sich einer ärztlich empfohlenen Therapie zu unterziehen. Da überdies angesichts der habituellen Ursachen seines Verhaltens und der bereits langjährigen Dauer eine Besserung des Krankheitszustandes nicht mehr zu erwarten sei, sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Dies decke sich auch mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Hierauf brachte der Beschwerdeführer wiederum eine umfangreiche Gegenäußerung zur Gegenschrift ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, nicht von Amts wegen ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt. Er sieht die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorweg darin, der angefochtene Bescheid enthalte eine in 61 Abschnitte gegliederte Auflistung von Vorkommnissen, die offensichtlich zur Stützung der Annahme dienen sollten, es lägen beim Beschwerdeführer habituelle Eigenschaften vor, die seine Dienstfähigkeit ausschlössen. Zu all diesen Behauptungen habe er ausführlichst Stellung genommen. Abgesehen von pauschalierenden Erwähnungen seiner Stellungnahme in der Berufung bzw. in einem umfangreichen Schriftsatz setzte sich die belangte Behörde mit dieser nicht auseinander. Es werde mit keinem Wort konkret auf seine Ausführungen eingegangen. Die Bescheidgründung enthalte auch keinerlei Beweiswürdigung hinsichtlich der sonstigen Beweismittel und sie enthalte keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, inwieweit die einzelnen belastenden Angaben, die in der besagten Auflistung zusammengefasst seien, von ihr als erwiesen und den Tatsachen entsprechend angenommen wurden. Es könne daher keine der Behauptungen in diesen 61 Abschnitten als feststehende Tatsachengrundlage der Entscheidung gewertet werden.
Die belangte Behörde bemerkt hiezu in ihrer Gegenschrift, dass ihrer Ansicht nach die Verfahrensmängel der "ersten" Ruhestandsversetzung mit der nunmehr angefochtenen bereinigt worden seien.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage sei einleitend gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene, eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom 25. September 2002 verwiesen.
§ 14 Abs. 4 BDG 1979 wurde durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, neu gefasst. Nach § 240 erster Satz BDG 1979 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 ist § 14 Abs. 4 in vor dem Tag seines In-Kraft-Tretens in der Fassung der genannten Novelle eingeleiteten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren wegen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In der Sache führte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vom 25. September 2002 tragend aus, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen: Die in den vorgelegten Akten dokumentierten, gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe über sein (schulisches und außerschulisches) Verhalten gegenüber Schülern, Kollegen und Vorgesetzten, aber auch Außenstehenden, seien nicht näher beschrieben und konkretisiert, sodass die Behörde auch nicht in der Lage sei, an Hand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit der Gutachten kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen. Es fehlten aber auch - mit einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung versehene - konkrete Sachverhaltesfeststellungen zu habituellen Charakterstörungen beim Beschwerdeführer und deren (allfälligen) Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit, sodass die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde der Sachverhaltsgrundlage entbehrten und daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar seien.
Die belangte Behörde sah die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers einerseits in seinen habituellen Mängeln gegeben, die sich in den zahlreichen von ihr festgestellten Vorfällen manifestiert habe. Diese Überzeugung gewann die belangte Behörde ausschließlich an Hand der ihr vorliegenden Verwaltungsakten, ohne dass an den Vorfällen Beteiligte als Zeugen einvernommen worden wären. Dagegen habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers "den Sachverhalt" nicht entkräften können.
Den von der belangten Behörde festgestellten Vorfällen könnte in rechtlicher Hinsicht nicht die Eignung abgesprochen werden, die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen.
Allerdings erweisen sich diese Tatsachenfeststellungen aus folgendem Grund als bedenklich:
Nach dem im Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 DVG anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde (im Übrigen) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass die Behörde von einander widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen, andere aber ohne Begründung nicht erwähnen dürfte. Vielmehr hat die belangte Behörde darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folgt (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 70 zu § 45 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die Beweiswürdigung zur Untermauerung der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides beschränkt sich auf die Ausführungen, der Beschwerdeführer habe die ihm im Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltsfeststellungen jeweils nur bestritten, er habe jedoch nichts ins Treffen führen können, was den Sachverhalt hätte entkräften können. Seine Selbstbeschreibung stehe im krassen Widerspruch zu den vorliegenden "Fakten" und dem seit vielen Jahren von Schülern, Eltern, Vorgesetzten, Privatpersonen und Organen von Behörden dokumentierten Verhalten. Auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des Schulleiters, von Eltern, Schülern und Mitarbeitern des Landesschulrates würden "daher die dargelegten Tatbestände als erwiesen angenommen".
Soweit die belangte Behörde den - den Angaben anderer entgegenstehenden - Behauptungen des Beschwerdeführers deshalb keinen Glauben schenkte, weil seine "Selbstbeschreibung" im krassen Widerspruch zu den vorliegenden "Fakten" und dem seit vielen Jahren von Schülern, Eltern, Vorgesetzten, Privatpersonen und Organen von Behörden dokumentierten Verhalten stehe, leitet sie die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus dem Ergebnis ihrer Beweiswürdigung ab.
Wenn sie weiters auf die "übereinstimmenden Aussagen" des Schulleiters, von Eltern, Schülern und Mitarbeitern des Landesschulrates für Kärnten verweist, bleibt sie eine konkrete Darlegung der Übereinstimmung in all diesen Aussagen schuldig.
Die belangte Behörde schloss in zweiter Linie die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers für den nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Jänner 2004 (Zustellung des angefochtenen Bescheides am 28. Jänner 2004) - ohne Aktualisierung der vorliegenden Gutachten (aus dem Jahr 2001) - daraus, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitig keiner Behandlung unterzogen habe. Eine solche Schlussfolgerung entbehrt jedoch der nach § 14 BDG 1979 gebotenen Aktualität der Beweismittel. Diesem Mangel konnte auch nicht dadurch abgeholfen werden, dass die belangte Behörde illustrativ auf ein im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer eingeholtes Gutachten verwies, das sich offensichtlich von seinem Gegenstand her ausschließlich auf die Frage seiner disziplinarrechtlichen Schuldfähigkeit im Zeitraum von Oktober 1999 bis März 2000 beschränkte und damit insofern nicht geeignet war, zur Klärung der Tatsachenfrage des psychischen Leistungskalküls im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand knapp drei Jahre später etwas beizutragen.
Da eine Weigerung des Beschwerdeführers, an seiner neuerlichen Untersuchung mitzuwirken, weder von der belangten Behörde unterstellt wurde noch aktenkundig ist, war sie auch nicht berechtigt, aus dem Grund seiner mangelnden Mitwirkung von der Einholung aktueller fachärztlicher Gutachten Abstand zu nehmen.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Für das weitere Verfahren sei hinzugefügt, dass die belangte Behörde die Annahme einer Dienstunfähigkeit wegen einer krankhaften Persönlichkeitsstörung bezogen auf den (künftigen) Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zu beurteilen hat, was wiederum eine Aktualisierung insbesondere auch des Gutachtens erfordert. Primäre Grundlage für ein solches Gutachten stellt die Untersuchung des Beschwerdeführers dar; sollte der Beschwerdeführer seine Mitwirkung an einer Befundaufnahme verweigern, hätte dies die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung entsprechend zu werten.
Abgesehen von der Untersuchung des Beschwerdeführers könnten auch tragfähige Feststellungen über das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten eine taugliche Grundlage für den Befund des Sachverständigen bilden. Hierbei ist es Aufgabe der Dienstbehörde, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens jene Tatsachengrundlagen zu verifizieren, die den Sachverständigen in die Lage versetzen, seinerseits ein Urteil über das Vorliegen einer solchen Persönlichkeitsstörung abgeben zu können; bezogen auf den Beschwerdefall wären daher bei dieser Vorgangsweise die Tatsacheprämissen von der belangten Behörde in der aus der Sicht des Sachverständigen notwendigen Aktualität und Breite (d.h. in ausreichender Zahl) abzuklären.
Sofern die belangte Behörde die Annahme einer Dienstunfähigkeit auf das Vorliegen habitueller Mängel stützen will, erfordert dies die Prognose, ob bzw. wie sich der Beschwerdeführer in Ansehung solcher Defizite in der Vergangenheit nunmehr im Dienst bewähren werde, würde er wieder als Lehrer verwendet werden. Dies erfordert ebenfalls die Feststellung von Vorfällen, die in einem zeitlichen Naheverhältnis zu einer allfälligen künftigen Ruhestandsversetzung stehen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 22. September 2005
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