VwGH AW 2004/11/0074

VwGHAW 2004/11/00743.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 28. April 2004, Zl. 92.100/73-I/8/7/04, betreffend Untersagung der ärztlichen Berufsausübung, erhobenen, zur hg. Zl. 2004/11/0221 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

ÄrzteG 1998 §62 Abs1 Z2;
StGB §146;
VwGG §30 Abs2;
ÄrzteG 1998 §62 Abs1 Z2;
StGB §146;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem mit der Beschwerde angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines näher genannten Strafverfahrens beim Landesgericht S untersagt. Gegen den Beschwerdeführer sei das Strafverfahren eingeleitet worden, weil er im Verdacht stehe, strafbare Handlungen gemäß §§ 146 ff StGB begangen zu haben. Das ihm angelastete Verhalten, er habe wissenschaftlich nicht erwiesene Methoden angewendet und Patientinnen und Patienten im Endstadium einer Krebserkrankung für eine solche Behandlungsmethode ohne real zu erwartenden Heilungserfolg hohe Honorare abgefordert, sei auch durch die in der Berufung angeführten Argumente nicht entkräftet worden. Zur Wahrung des öffentlichen Wohles und wegen Gefahr im Verzug sei daher die in Rede stehende Sicherungsmaßnahme auszusprechen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, er sei freiberuflicher Arzt und es werde ihm mit dem angefochtenen Bescheid seine Erwerbsmöglichkeit und damit sein Lebensunterhalt genommen. Das Strafverfahren betreffe ausschließlich vermögensrechtliche Fragen, eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens von Patienten sei nicht zu befürchten.

Die belangte Behörde hat sich in ihrem Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der aufschiebenden Wirkung das zwingende öffentliche Interesse entgegenstehe, zumal Ärzte verpflichtet seien, jeden in ärztlicher Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken gewissenhaft zu betreuen und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrungen sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren. Ein dem entgegen stehendes Verhalten des Beschwerdeführers sei Gegenstand des Strafverfahrens.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass in diesem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen ist. Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof die im angefochtenen Bescheid enthaltenen durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof entsprechend den sachverhaltsbezogenen Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass zwingende öffentliche Interessen - auf die die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu verändern, weil entgegen seiner Auffassung diese zwingenden öffentlichen Interessen nicht nur - bzw. erst - dann vorliegen, wenn ausschließlich die Gesundheit und das Leben von Patienten bedroht ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG liegen somit nicht vor. Wien, am 3. Jänner 2005

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