Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §67d;
BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;
EGVG 2008 Art2 Abs2 Z43a;
LDG 1984 §94a Abs3 Z5;
LDG 1984 §95 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §67d;
BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;
EGVG 2008 Art2 Abs2 Z43a;
LDG 1984 §94a Abs3 Z5;
LDG 1984 §95 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Landesschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol; seine Dienststelle in den relevanten Zeiträumen war die Hauptschule Z. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer, Senat für Landeslehrer an Hauptschulen, beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
1. am 17. September 2002 zu einem namentlich genannten Schüler der 1 b-Klasse, der auf die Toilette gehen wollte, gesagt, "wir sind ja keine 'Schiffertruppe', sonst hole ich die Schere und 'schnipp, schnapp', dann kannst Du nicht mehr auf's Klo gehen";
2. in der 28., 29. und 30. Schulwoche des Schuljahres 2002/2003 einen namentlich genannten Schüler der 4c-Klasse auf Grund dessen Fehlverhaltens (Störung des Unterrichtes) über einen Zeitraum von ca. vier Unterrichtsstunden mit dem Rücken zur Stirnseite des Klassenzimmers sitzen und Deutschaufgaben sowie Deutschverbesserungen erledigen lassen (der Schüler habe dabei seinen Tisch und Sessel umdrehen müssen), womit er den genannten Schüler am Biologieunterricht nicht habe teilnehmen lassen.
Der Beschwerdeführer habe daher zu 1.) eine Dienstpflichtverletzung nach § 29 Abs. 1 (nicht rechtmäßige Erfüllung von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben) und Abs. 2 (Störung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer) LDG 1984 jeweils in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2003 und zu 2.) eine Dienstpflichtverletzung nach § 29 Abs. 1 (nicht rechtmäßige Erfüllung von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben) und Abs. 2 (Störung des Vertrauens in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer) LDG 1984 jeweils in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des SchUG und § 8 der Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 121/1996, begangen und sei hiefür gemäß § 70 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 mit einer Geldstrafe in der Höhe von eineinhalb Monatsbezügen, sohin EUR 4.251,-- zu bestrafen gewesen.
(Von weiteren Anschuldigungspunkten wurde der Beschwerdeführer freigesprochen).
Die Behörde erster Instanz nahm zu Punkt 1 des Schuldspruches als erwiesen an, am 17. September 2002 habe der genannte Schüler der 1b-Klasse den Beschwerdeführer während der Turnstunde, die im Freien auf dem Pausenhof der Schule stattgefunden habe, gefragt, ob er auf die Toilette gehen dürfe, was der Beschwerdeführer mit dem Satz "wir sind ja keine 'Schiffertruppe', sonst hol' ich die Schere und 'schnipp, schnapp', dann kannst Du nicht mehr auf's Klo gehen" beantwortet habe. Der genannte Schüler habe in der Folge erst am Ende der Turnstunde auf die Toilette gehen dürfen. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt sei der Direktor der Hauptschule von mehreren Schülern der 1b-Klasse, unter ihnen auch der genannte Schüler, über den Vorfall unterrichtet worden. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall später den Schülern gegenüber nochmals angesprochen und darauf verwiesen, dass er diesen Satz scherzhaft gemeint habe. Ob diese "Richtigstellung" vor oder nach dem Gespräch der Schüler mit dem Direktor erfolgt sei, könne nicht festgestellt werden.
Zu Punkt 2 des Schuldspruches stellte die Behörde erster Instanz fest, in der 28. Schulwoche des Schuljahres 2002/2003 habe der Beschwerdeführer in der 4 c-Klasse der Hauptschule Z mit dem Unterricht "Sexualerziehung" begonnen. Diesen Unterricht habe der betroffene Schüler gestört. Der Beschwerdeführer habe diesen daraufhin mit dem Rücken zur Stirnseite des Klassenzimmers sitzen lassen, wobei sich der Schüler seinen Tisch und Sessel habe umdrehen müssen und Deutschaufgaben sowie Deutschverbesserungen erledigen musste. Diese Maßnahme sei über einen Zeitraum von ca. vier Unterrichtsstunden beibehalten worden. Während dieser Zeit habe der genannte Schüler am Biologieunterricht nicht teilnehmen können. In der 31. Schulwoche habe der Beschwerdeführer seine disziplinäre Maßnahme zurückgenommen, sodass der Schüler - wie alle anderen Schüler der 4 c-Klasse - dem Biologieunterricht habe folgen können.
Beweiswürdigend führte die Behörde erster Instanz aus, die zu Punkt 1 des Schuldspruches getroffenen Feststellungen stützten sich auf die Aussagen des dort genannten Schülers, der anlässlich seiner Einvernahme einen sehr glaubwürdigen Eindruck gemacht habe. Ausdrücklich habe der Zeuge festgehalten, der Beschwerdeführer hätte auf seine Frage, ob er auf's Klo gehen dürfe, geantwortet "wir sind eine Turngruppe und keine 'Schiffertruppe'. Ich nehm' eine Schere und 'schnipp-schnapp', kannst Du nicht mehr auf's Klo gehen". Der Zeuge habe auch den ungefähren Zeitpunkt und den Ort des Geschehens angeben können. Auf die Frage des Beschwerdeführers habe er nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Vorfall im Pausenhof ereignet habe. Auch die damaligen Mitschüler des genannten Schülers hätten diese Schilderung bestätigen können. Unterschiede hätte sich nur insofern ergeben, als einer der vernommenen Zeugen gemeint habe, der Vorfall habe sich in der Turnhalle zugetragen. Der Beschwerdeführer habe zwar anlässlich seiner Einvernahme festgehalten, der Vorfall habe sich sicher nicht am 17. September 2000 zugetragen (gemeint wohl: 2002); er habe jedoch nicht bestritten, gegenüber dem genannten Schüler auf dessen Bitte, auf's Klo gehen zu dürfen, gesagt zu haben "ich nehm' eine Schere und schnipp-schnapp, merkst Du Dir das". Wie der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, habe es in dieser Angelegenheit noch eine Aussprache mit den Schülern gegeben. Er habe dabei darauf hingewiesen, dass sein Ausspruch nicht wörtlich zu nehmen, sondern lediglich Spaß gewesen wäre.
Zu Punkt 2 des Schuldspruches führte die Behörde erster Instanz beweiswürdigend aus, die Feststellungen stützten sich auf die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2003. Anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2003 habe er ausdrücklich die Richtigkeit der Angaben im zitierten Schriftsatz bestätigt. Ergänzend habe er darauf verwiesen, dass die Maßnahmen gegenüber dem von diesem Tatvorwurf betroffenen Schüler mit dessen Vater abgesprochen gewesen seien. Dafür spreche auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte schriftliche Stellungnahme des Vaters des genannten Schülers. Auch stimmten seine Angaben im Wesentlichen mit jenen der als Zeugen einvernommenen Mitschüler der 4 c-Klasse überein.
Rechtlich führte die Disziplinarkommission zu Punkt 1 des Schuldspruches nach Zitierung des § 29 LDG 1984 und des § 47 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz aus, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Bemerkung gegenüber einem zehnjährigen Schüler sei als beleidigende Äußerung zu qualifizieren. Immerhin habe sich der Beschwerdeführer selbst veranlasst gesehen, gegenüber der von ihm betreuten Gruppe hinsichtlich seiner Äußerung eine Klarstellung zu treffen. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 47 Abs. 3 LDG 1984 stelle eine Dienstpflichtverletzung nach § 29 Abs. 1 LDG dar. Ein solches Verhalten widerspreche auch der Verpflichtung eines Lehrers zur Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Das Verhalten bilde somit auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 29 Abs. 2 LDG 1984.
Zu Punkt 2 des Schuldspruches führte die Disziplinarkommission rechtlich nach Zitat des § 47 Abs. 1 SchUG aus, eine nähere Umschreibung der im § 47 Abs. 1 SchUG genannten Erziehungsmittel enthalte § 8 Abs. 1 der Schulordnung, wonach Erziehungsmittel bei positivem Verhalten des Schülers die Ermutigung, die Anerkennung, Lob und Dank sei; die Erziehungsmittel bei einem Fehlverhalten eines Schülers seien Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten und schließlich Verwarnung.
Der Beschwerdeführer habe den Schüler der 4 c-Klasse auf Grund dessen Fehlverhaltens (Störung des Unterrichtes) über einen Zeitraum von ca. vier Unterrichtsstunden mit dem Rücken zur Stirnseite des Klassenzimmers sitzen und Deutschaufgaben sowie Deutschverbesserungen erledigen lassen, wodurch der genannte Schüler nicht am Biologieunterricht habe teilnehmen können. Die geschilderte Maßnahme sei durch die in § 8 Abs. 1 der Schulordnung genannten Erziehungsmittel nicht gedeckt. Diese Anordnung sei daher mit der Pflicht zur rechtmäßigen Erfüllung von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben nicht im Einklang zu bringen. Außerdem widerspreche sie der allgemeinen Verpflichtung des Lehrers zur Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Das inkriminierte Verhalten stelle daher eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 LDG 1984 dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er u.a. die von der Behörde erster Instanz getroffenen Tatsachenfeststellungen als unzutreffend und mangelhaft bekämpft.
Ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Berufung im Schuldausspruch keine, im Strafausspruch hingegen teilweise Folge und reduzierte die verhängte Geldstrafe auf einen Monatsbezug, sohin auf EUR 2.834,30.
Begründend führte die belangte Behörde zu Punkt 1 des Schuldspruches nach Zitierung des § 79 Abs. 2 LDG 1984 aus, diese Bestimmung sei ein Leitbild für das persönliche Verhalten des Lehrers, in Bezug auf sein Dienstverhältnis, aber auch in einem engen Zusammenhang mit dem Disziplinarrecht zu sehen, da das Disziplinarrecht keine konkreten strafbaren Tatbestände aufstelle, sondern nur bestimme, dass Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflicht verletzten, disziplinär zur Verantwortung zu ziehen seien. Ein respektvoller Umgang zwischen den Menschen untereinander sei die Basis einer demokratischen Gesellschaftsordnung. Dies zu lehren, sei auch Aufgabe der Schule. Diesbezüglich habe auch der Lehrer eine Vorbildwirkung gegenüber seinen Schülern. Herabsetzende bzw. ungehörige Bemerkungen dürften im Umgang zwischen Lehrern und Schülern keinen Einzug finden. Zu einem Erstklassler die "inkriminierten Wörter" zu sagen, entspreche nicht dem Stil, den man von einem Lehrer erwarten könne. Es werde die Ansicht vertreten, dass es durch nichts zu rechtfertigen sei, wenn der Lehrer sich auf ein "Schulhofniveau" begebe. Einer Radikalisierung der Sprache sei rechtzeitig Einhalt zu gebieten. Einer Bagatellisierung sprachlicher Gewalt und Beleidigung könne nicht das Wort geredet werden, daher sei die gewählte Wortwahl unentschuldbar.
Zu Punkt 2 des Schuldspruches führte die belangte Behörde aus, unbestritten sei die Tatsache, dass der in diesem Punkt genannte Schüler den Sexualkundeunterricht gestört habe. Aufgabe des Lehrers sei es auch im Interesse der Gesamtheit der Klasse, die Störung zu beenden. Die Maßnahme des "Umdrehens" sei zwar ungewöhnlich, doch könne ein disziplinäres Fehlverhalten (Verlust in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben) kaum bzw. nur in einem sehr geringen Maß festgestellt werden. Wie übereinstimmend von den Mitschülern und auch vom betroffenen Schüler bestätigt worden sei, hätten die Störungen des Unterrichts danach aufgehört. Was jedoch dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden könne, sei die Tatsache, dass der Schüler für eine verhältnismäßig lange Zeit darin gehindert worden sei, am Biologieunterricht teilzunehmen. Dies insbesondere deshalb, weil der Schüler primär Deutschaufgaben bzw. fachfremde Arbeiten habe erledigen müssen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers zur Frage, ob der Schüler hauptsächlich fachfremde Arbeiten zu erledigen gehabt habe, sei im Verfahren wechselnd erfolgt. In seiner Eingabe vom 28. Mai 2003 an die Schulbehörde habe der Beschwerdeführer ausgeführt, Arbeiten zum Thema 'wie ich mich in der Schule aufzuführen habe' bzw. 'warum ich meine Arbeit ordentlich erledigen soll' seien ausständig gewesen. Er habe sie dem Schüler später dafür in dem Umfang erlassen, in welchem er im Schularbeitenheft Deutsch vollständig und ordentlich verbessere und einzelne Hausübungen nachschreibe. Ebenso wie in Biologie habe der Schüler im Deutschunterricht manchmal Arbeiten nachzuholen gehabt, zumeist die fast regelmäßig fehlende Hausübung oder Verbesserungen. Mit dem Einverständnis des Vaters habe der Schüler ausständige Arbeiten gelegentlich durch Nachsitzen erledigt. Auch in seiner Einvernahme vor der Disziplinarkommission habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Schüler Arbeiten mit dem Titel "wie ich meine Sachen in Ordnung halte", "wie ich mich während der Biologiestunden aufführen soll" und "wie ich meine Arbeiten erledigen soll" habe schreiben müssen. Erst in der Berufung habe der Beschwerdeführer bestritten, dass der Schüler in der Hauptsache Deutschaufgaben habe erledigen müssen. Diese Aussage, auch wenn sie über mehrere Seiten gehe, sei unglaubwürdig. Die oben angeführten Aufsätze hätten auf alle Fälle mit dem Biologieunterricht bzw. dem damals vorgetragenen Stoff der Sexualerziehung nichts zu tun. Die diesbezüglichen Ausführungen der ersten Instanz könnten daher übernommen werden.
Betreffend die Höhe der ausgesprochenen Strafe sei primär auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Erkenntnisses hinzuweisen. Seitens der Behörde erster Instanz sei dem Beschwerdeführer jedoch auch zum Vorwurf gemacht worden, dass er den in Punkt 2 des Schuldspruchs genannten Schüler verkehrt zur Klasse hingesetzt habe. Seitens der Berufungsbehörde werde dazu jedoch die Ansicht vertreten, dass im gegenständlichen Fall die Maßnahme nicht disziplinär zu ahnden sei, zumal sie hier angemessen gewesen sei. Ein Vorwurf werde jedoch dem Beschwerdeführer nur dahingehend gemacht, dass die Maßnahme verhältnismäßig lang durchgeführt worden sei und der Schüler keine fachspezifischen Arbeiten habe erledigen müssen. Diesbezüglich könne ein Verstoß gegen das Verbot des § 47 Abs. 3 SchUG erkannt werden. Auf Grund der Reduzierung der Vorwürfe sei der erkennende Senat zur Ansicht gelangt, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges als angemessen zu betrachten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Beschwerdegründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 94a Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung der BGBl. I Nr. 97/1999, kann, sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser - ungeachtet eines Parteienantrages - Abstand genommen werden, wenn
- 1. die Berufung zurückzuweisen ist,
- 2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
- 3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet, oder
5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
Gemäß § 95 Abs. 1 LDG hat, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 LDG Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für eine allfällige, durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung nicht nur die Höhe der Strafe bekämpft, sondern auch den festgestellten Sachverhalt bestritten bzw. gerügt, dass zu seinem Nachteil wesentliche Tatsachenfeststellungen nicht getroffen worden seien.
Die belangte Behörde hat die im Beschwerdefall strittigen Tatfragen - ob nämlich der Beschwerdeführer das ihm angelastete Verhalten in seinen für die disziplinäre Beurteilung wesentlichen Nebenumständen - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu lösen versucht. Sie hat dabei die Beweiswürdigung der Disziplinarkommission als zutreffend angesehen und den Berufungsausführungen keinen Glauben geschenkt.
Ausgehend vom vorliegenden Verwaltungsgeschehen kommt als rechtliche Grundlage für die Nichtdurchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nur die Bestimmung des § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 in Frage, der dem § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 nachgebildet ist, wonach von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden kann, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Diese Regelungen entsprechen inhaltlich jener des Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG, nach welcher das AVG für das Verfahren des Unabhängigen Bundesasylsenates anzuwenden ist, § 67d AVG jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint (BGBl. I Nr. 28/1998). Da es sich auch um einen vergleichbaren Regelungszweck handelt, ist es angebracht, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. II Abs. 2 Z. 43a EGVG als Auslegungshilfe heranzuziehen.
Der Sachverhalt ist nach der hiezu ergangenen ständigen Rechtsprechung dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde, und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird. Darunter sind allerdings nicht nur inhaltsleere Bestreitungen zu verstehen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 99/09/0187).
Der Beschwerdeführer hat zum Tatvorwurf 1 in seiner Berufung nicht nur Tatzeit und Tatort als unrichtig bekämpft (was möglicherweise disziplinarrechtlich irrelevant sein könnte), sondern auch dem Sinn des von ihm unbestrittenermaßen verwendeten Wortteils "schnipp-schnapp" eine gänzlich andere Bedeutung zugemessen, die außerdem humorvoll gewesen und so auch von dem betroffenen Schüler aufgefasst worden sei. Er bestritt insbesondere, dass der Schüler von ihm daran gehindert worden sei, das Klo aufzusuchen. In der Berufung wurde dargelegt, dass sich, da der Vorfall nicht während der Turnstunde, sondern vor der Turnstunde stattgefunden habe, die inkriminierte Bemerkung nicht auf die Notwendigkeit, diesen Ort aufzusuchen, sondern darauf bezogen habe, dass der Schüler die Regelung betreffend die Klobenutzung "endlich behalten solle". Ein denkbarer Zusammenhang mit einer Kastrationsdrohung (wie von der Behörde erster Instanz angenommen) habe daher nicht bestanden. Ohne auf die Frage der Wahrscheinlichkeit dieser Darstellung eingehen zu müssen, wäre es aber Aufgabe der belangten Behörde gewesen, hierauf beweiswürdigend zu antworten, was ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Durchführung eigener Beweisergebnisse nicht zulässig gewesen wäre (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/09/0019).
Auch hinsichtlich des Punktes 2 des Schuldspruches hatte der Beschwerdeführer in seiner Berufung bestritten, den genannten Schüler vier Unterrichtsstunden lang durch "Umgekehrtsitzen" vom Biologieunterricht ausgeschlossen und ihn in dieser Zeit fachfremde Arbeiten durchführen gelassen zu haben. Vielmehr habe sich der betroffene Schüler nach den ersten beiden Stunden freiwillig verkehrt herum ins Klassenzimmer gesetzt und in dieser Position konzentriert am Nachschreiben des Biologiemerkstoffes, d. h. also jenes Stoffes, der auch Gegenstand des Unterrichts gewesen sei, gearbeitet. Ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte die belangte Behörde aber nicht - wie sie es getan hat - dieses Vorbringen als unglaubwürdig beurteilen dürfen. Durch die Bestimmung des § 94a Abs. 3 LDG 1984 wird die Pflicht der Behörde, gemäß § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, nicht berührt. Insbesondere lässt der Verweis auf den Inhalt der Berufung keinen Zweifel daran aufkommen, dass auch die Disziplinaroberkommission sich mit behaupteten Feststellungs- und Begründungsmängeln inhaltlich auseinanderzusetzen hat und dort, wo die Schlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung die Neubewertung der Beweise verlangt, eine Beweiswiederholung durchzuführen, die dem Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens gerecht wird (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 99/09/0187, und die dort angeführten Belegstellen).
Angesichts der in der Berufung enthaltenen Feststellungsrügen erweist sich die von der belangten Behörde in nichtöffentlicher Sitzung nach der Aktenlage vorgenommene Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis schon deshalb als rechtswidrig, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde zur Feststellung des Sachverhaltes geboten gewesen wäre. In einem Fall, in dem die entscheidungswesentlichen Tatsachen bestritten werden, darf die Behörde den damit in Widerspruch stehenden Sachverhalt nicht als "klar" werten, sondern ausschließlich auf Grund von Ergebnissen beurteilen, die in einer von ihr unmittelbar durchgeführten mündlichen Verhandlung vorgekommen sind (siehe § 95 Abs. 1 LDG 1984). Die belangte Behörde hätte daher die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Entlastungsumstände zum Gegenstand eigener Ermittlungen machen müssen.
Da die belangte Behörde - ohne dass erkennbar wäre, dass sie sich mit dieser Problematik überhaupt befasst hat - ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung entschieden hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensmängeln aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Mai 2005
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