VwGH 2004/07/0117

VwGH2004/07/011724.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Ing. MR in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in 4310 Mauthausen, Poschacherstraße 3, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Mai 2004, Zl. LE.4.1.7/0048-OAS/04, betreffend Zusammenlegung A, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §52 impl;
AVG §7 impl;
B-VG Art12 Abs2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG;
FlVfGGNov 1977 §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §12;
FlVfLG OÖ 1979 §13;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs9;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979;
MRK Art6;
VwRallg;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §52 impl;
AVG §7 impl;
B-VG Art12 Abs2;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG;
FlVfGGNov 1977 §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §12;
FlVfLG OÖ 1979 §13;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs9;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979;
MRK Art6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 erließ die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich (ABB) im Zusammenlegungsverfahren A den Zusammenlegungsplan.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl der Beschwerdeführer (Abfindung GM) als auch seine Eltern (Abfindung AA) Berufung, in der sich der Beschwerdeführer mit der Situation seines Betriebes aus betriebswirtschaftlicher Sicht befasste. So geht er (näher begründet) von einem Deckungsbeitrag von EUR 400,--/ha (= EUR 10.000,-- bei einer Gesamtfläche inkl. Pacht von 25 ha) nach der vorläufigen Übernahme aus und meint, nach Abzug der Fixkosten (Abschreibung Maschinen, Gebäude und Instandhaltung) verbleibe ein negativer Reingewinn des Betriebes. Unter Berücksichtigung eines Flächenabganges durch die Zusammenlegung, eines Deckungsbeitragsabganges, der fiktiven Fremdfinanzierungskosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen (GMA) und der Abschreibung errechne sich ein "gesamtbetrieblicher Fehlbetrag" durch die Grundzusammenlegung im Ausmaß von EUR 4.047,-

-/Jahr. Dieser Fehlbetrag müsse durch die Vorteile der Zusammenlegung wett gemacht werden, um den selben Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung zu erreichen. Schließlich wies er noch darauf hin, dass er auch seinen Zeitaufwand, der im Zusammenhang mit dem Zusammenlegungsverfahren entstanden sei, selbstverständlich mitberechnen müsse, der mindestens 1.000 h (in 14 Jahren) betrage und wo er EUR 40,--/h in Rechnung stelle. Damit wäre man bei über EUR 215,-- Mehrertrag/ha, der notwendig, wäre, um dem Gesetz Genüge zu tun.

In weiterer Folge befasste sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung mit der Bewirtschaftung der Felder, wo ebenso Nachteile eingetreten seien, mit dem in seinem Fall nicht eingetretenen Zusammenlegungsvorteil und der Hofentfernung und erstattete selbst Vorschläge für eine erfolgreiche Zusammenlegung.

Im Zuge des Verfahrens vor dem Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (LAS) erstattete das agrartechnische Mitglied des Senates eine umfangreiche fachkundige Stellungnahme.

Mit Bescheid des LAS vom 28. Jänner 2003 wurde den Berufungen teilweise Folge gegeben und die Abfindungsberechnungen für die Eltern des Beschwerdeführers sowie für den Beschwerdeführer selbst neu gefasst. Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, mit der er die Behebung des Bescheides der ABB zur Gänze beantragte. Er brachte vor, seine umfangreichen Berechnungen zum Abnehmen seines Betriebserfolges seien vom LAS in keiner Weise beachtet worden. Im Neustand könne im Vergleich zum Altstand kein gleicher Betriebserfolg erzielt werden. In keiner Weise werde der heutigen Situation in der Landwirtschaft Rechnung getragen, da sich heute ein Großteil der Deckungsbeiträge aus EU-Förderungen zusammensetze. Eine Grundzusammenlegung habe auch Gestehungskosten, die sich vor allem aus Zeitaufwand, Wegekosten, Kosten für GMA sowie der Grundaufbringung für diese zusammensetzten. Die Kosten der Zusammenlegung müssten so aufgeteilt werden, dass sie für den landwirtschaftlichen Betrieb auch leistbar seien. Ca. 40 % der Erlöse stammten aus EU-Förderungen, die flächenabhängig seien. In diesen Förderungen werde keine Rücksicht auf Größe oder Ausformung der Feldstücke genommen. Da die Fläche abnehme, müssten sämtliche Vorteile der Zusammenlegung auf 60 % der Erlöse umgelegt werden - ebenso die Kosten.

Der Beschwerdeführer definierte den Begriff des Betriebserfolges als "Nettoerlös abzüglich variabler Kosten (dies ergebe den Deckungsbeitrag), weiters abzüglich fixer Kosten." Das fachkundige Mitglied des LAS habe unter Heranziehung einer Studie des Landwirtschaftsministeriums über die Berechnung von Maschinenkosten Werte errechnet, die unrealistisch seien und nichts mit seinem Betrieb zu tun hätten. Es dürfte diesem dabei entgangen sein, dass sich ein Betriebserfolg nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten immer an einer relativ kurzen Zeitperiode, meist einem Jahr, orientiere. Der im Erhebungsbericht errechnete Wert von EUR 11.339,-- pro Jahr habe mit dem Betriebswert zu tun, sicher jedoch nichts mit dem Betriebserfolg eines Betriebes. Die Berechnung ergebe eine Kostenersparnis pro Hektar zusammengelegter Fläche von EUR 208,42. Der Sachverständige gehe weiters von der falschen Meinung aus, dass alle in das Verfahren einbezogenen Flächen 6.149 m2 groß gewesen seien. Da dies nicht stimme, seien auch die Schlussfolgerungen des Sachverständigen unrichtig.

Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf, dass die Differenz des von ihm berechneten Gesamtarbeitsaufwandes im Altstand (246 Stunden pro Jahr) und im Neustand (229 Stunden pro Jahr) nur 17 Stunden ergebe. Bei durchschnittlichen variablen Kosten von EUR 13,-- pro Stunde ergebe sich eine Ersparnis von EUR 221,-- gegenüber perfekten Flächen, die auch bei der Neueinteilung nicht vorhanden seien. Da aber auch 20 bis 30 % Brache auf seinen Feldern angebaut werde, komme man auf ca. 200 Arbeitsstunden pro Jahr.

Ein Vergleich der Veränderung der Traktorstunden auf seinem Betrieb im Jahr 1993 und im Jahre 2002 ergebe sogar eine Steigerung bei der Neueinteilung, die vor allem durch die Änderung der Bewirtschaftung bedingt sei; pfluglose Bodenbearbeitung sei durch die alten Feldraine erschwert möglich. Im Zusammenhang mit der Veränderung des landwirtschaftlichen Deckungsbeitrages seit der Zusammenlegung verwies der Beschwerdeführer auch darauf, dass die Ausgaben von Wegebaukosten und Zinsen in eine betriebswirtschaftliche Erfolgsrechnung gehörten.

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, sein Anteil an Grundaufbringung für GMA müsse gesenkt werden, da seine Vorteile durch die Grundzusammenlegung bei weitem kleiner seien als die der anderen Verfahrensparteien. Ihm beim Altkomplex aa20

11.937 Wertpunkte für die Schaffung der Durchschneidungsstraße abzuziehen, sei unrichtig, da auch hier höchstens 1,1 % ÖG-Anteil abgezogen werden dürfte.

Hinsichtlich der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindung GM stellte der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten erzielt worden sei, jedoch stehe sie in keinem Verhältnis zu den Kosten, daher ergebe sich ein geringerer Betriebserfolg als vorher. Zum Gesamtvergleich der Grundabfindung GM mit dem entsprechenden Altstand bemerkte der Beschwerdeführer, der landwirtschaftliche Betriebserfolg als etwas sehr Kurzfristiges und die Betriebswerterhöhung als etwas sehr Langfristiges hätten nichts miteinander zu tun. Schließlich gehöre auch der Zeitaufwand für das Einlegen von Rechtsmitteln in eine betriebswirtschaftliche Kalkulation, da dieser Aufwand zu den "Herstellungskosten" gehöre.

Nach Durchführung einer örtlichen Erhebung durch eine Abordnung der belangten Behörde am 13. Oktober 2003 beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung für den 5. Mai 2004 an, zu welcher der Beschwerdeführer (entschuldigt) nicht erschien.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Mai 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 1 Abs. 1 AgrVG 1950 abgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der §§ 1, 15, 16, 19 und 21 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 73/1979 (FLG), führte die belangte Behörde aus, in den Bescheid des LAS seien hinsichtlich wesentlicher Fragen die im Erhebungsbericht seines auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundigen Mitgliedes enthaltenen Ausführungen eingeflossen. Den vom LAS dargelegten Ergebnissen des Verfahrens sei der Beschwerdeführer - soweit nicht in den nachstehenden Ausführungen ausdrücklich aufgezeigt - nicht entgegengetreten:

Der Beschwerdeführer habe laut Übergabevertrag vom 8. Juni 1998 in Verbindung mit dem rechtskräftigen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vom Mai 1992 Grundstücke im Flächenausmaß von 27,3903 ha und im Wert von 7,938.933,10 Wertpunkten in sein Eigentum übernommen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für GMA (Abzug von 84.931,90 Wertpunkten) und einer Grundabtretung aus dem Altkomplex aa20 (Abzug von 11.937 Wertpunkten zwecks Verbreiterung des öffentlichen Weges OG 70) sei für lit. GM ein Abfindungsanspruch von 7,842.064,20 Wertpunkten errechnet worden. Die Grundabfindung bestehe aus Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 26,7403 ha und einem Gesamtwert von 7,834.972,70 Wertpunkten. Die in § 19 Abs. 8 und 9 FLG normierten gesetzlichen Spielräume hinsichtlich des Fläche/Wert-Verhältnisses und des Unterschiedes zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung seien eingehalten.

Ein Gesamtvergleich der Grundabfindung GM des Beschwerdeführers mit dem entsprechenden Altstand habe weiters ergeben, dass sich die Anzahl der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskomplexe von 27 mit dem Flächenausmaß im arithmetischen Mittel von 0,9 ha im Altstand auf 14 mit dem Flächenausmaß im arithmetischen Mittel von 1,6 ha im Neustand, und damit grundlegend verändert habe. In diesem Zusammenhang sei der Besitz des Beschwerdeführers insbesondere durch die Verminderung von Kleinkomplexen unter 0,5 ha wirtschaftlich vorteilhaft konzentriert. Die Besitzkonzentration finde auch in der Verkürzung der Grenzlängen von größenordnungsmäßig 10,6 km im Altstand auf 7,0 km im Neustand ihren Niederschlag.

Im Altstand habe die wirtschaftlich nachteilige Waldrandlage bei landwirtschaftlich genutzten Flächen 390 m betragen, während die landwirtschaftlichen Abfindungsgrundstücke des Beschwerdeführers keinerlei Waldrandlagen mehr aufwiesen. Dem gegenüber sei bei den Bachrandlagen eine geringfügige Zunahme im Ausmaß von 40 Laufmetern (von 340 auf 380 m) erfolgt. Insgesamt sei hinsichtlich Waldrandlage und Bachrandlage gemeinsam betrachtet kein Nachteil ersichtlich.

Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Bonitätsverhältnisse sei die Verteilung der Wertklassen im Alt- und Neustand ausgewogen. Die Wertklassenunterschiede bewegten sich in einem geringen Rahmen, wobei allfällige Flächenverluste in einer Wertklasse bereits in der nächsten Wertklasse weitgehend wieder ausgeglichen würden. Der Durchschnittswert aller landwirtschaftlich genutzten Flächen habe sich geringfügig von 32,12 auf 32,40 Wertpunkte pro Quadratmeter erhöht. In schlechteren Wertklassen (Klasse 10 abwärts) einschließlich Waldflächen und unproduktive Flächen (außer Kultur) sei ein Abgang von rund ein Hektar zu verzeichnen, während in den hohen Wertklassen 1 bis 9 ein Flächenzuwachs von rund 0,3 ha vorliege.

Weiters hätten sich die im Bewertungsplan als Acker ausgewiesenen Flächen verringert, der Wiesenanteil sei gestiegen. Bei der Mehrzuteilung an Wiesenflächen handle es sich um ackerfähige Gründe. Der Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Grundstücke sei eingehalten. Den gesetzlichen Vorgaben der Bildung günstiger Formen von Abfindungsgrundstücken sei mit der neuen Flureinteilung ebenfalls entsprochen worden. Die maßgeblichen Kriterien, die den erzielbaren Betriebserfolg im Sinne des § 19 Abs. 7 FLG beeinflussten, hätten sich durch die Neuordnung verbessert.

Die belangte Behörde fuhr nach diesen Feststellungen fort, der Beschwerdeführer stelle zwar nicht in Abrede, dass durch das Zusammenlegungsverfahren eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten erzielt worden sei, vertrete jedoch die Ansicht, dass er nun einen geringeren Betriebserfolg erzielte als bei der Bewirtschaftung des Altstandes. Das Vorbringen, die Wirtschaftlichkeit sei nicht gegeben, stelle - wie der Beschwerdeführer auch im Rahmen der am 13. Oktober 2003 durchgeführten örtlichen Erhebung neuerlich betont habe - das Kernanliegen seiner Berufung dar.

Dazu führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter aus:

"Wie den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden kann, ist der seinen Berechnungen zugrunde liegende 'Betriebserfolg nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten' an einer relativ kurzen Zeitperiode, meist einem Jahr, orientiert. Dieser Ansatz des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Betriebserfolgs ist somit als betriebswirtschaftliche Momentaufnahme beziehungsweise als stark zeitgebunden zu charakterisieren und deshalb - wie noch zu zeigen sein wird - für die Feststellung des Betriebserfolgs im Zusammenlegungsverfahren nicht geeignet.

Der vom Beschwerdeführer zugrunde gelegte Deckungsbeitrag stellt eine Größe dar, die von unterschiedlichen Faktoren wie Produktionsrichtung (Tierhaltung, Ackerbau etc., Mischformen), Betriebsgröße, Bewirtschaftungsweise (Haupt-, Zu-, Nebenerwerb, jeweils von intensiv bis extensiv in allen Variationen) sowie Produktpreisen abhängt und schon allein zufolge der unterschiedlichen Tüchtigkeit/wirtschaftlichen Kompetenz des Betriebsleiters um ein Mehrfaches differieren kann. Der 'Deckungsbeitrag' ist ein Richtwert für die Betriebsberatung bzw. Betriebsplanung. Auch im Vorwort des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Katalogs 'Standarddeckungsbeiträge und Daten für die Betriebsberatung 2002/03; konventionelle Produktion; Westösterreich' (April 2002) wird darauf verwiesen, dass der Datenkatalog ausschließlich zur Anwendung im Rahmen der Betriebsberatung vorgesehen ist.

Es darf weiters nicht übersehen werden, dass die genannten wirtschaftlichen und betrieblichen Faktoren ebenso wie die vom Beschwerdeführer angesprochene Landwirtschaftsförderung in der sich dynamisch entwickelnden Land- und Forstwirtschaft einem oft kurzfristigen und grundlegenden Wandel unterliegen. Sie wären bei der vom Beschwerdeführer für das Zusammenlegungsverfahren vorgeschlagenen Methode faktisch mehr oder weniger frei vorzugeben und könnten auch subjektiv höher oder niedriger angesetzt werden. Dementsprechend würde diese Methode im Fall der Grundzusammenlegung je nach Annahmen und Betrachtungszeitpunkt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, sie erlaubt jedoch keine objektive und langfristige Beurteilung des ermöglichten Betriebserfolgs.

Demgegenüber erstrecken sich Agrarverfahren über mehrere Jahre, sodass regelmäßig unterschiedliche Rahmenbedingungen bereits zwischen Beginn und Ende eines Verfahrens anzunehmen sind (dies ist im gegenständlichen Fall angesichts einer ca. 15- jährigen Dauer auch evident). Die Wirkung des Grundzusammenlegungsverfahrens als strukturelle Integralmaßnahme ist jedoch auf Jahrzehnte hin konzipiert. Dementsprechend ist der durch das Verfahren ermöglichte Betriebserfolg auch nicht anhand von faktisch nicht objektivierbaren betriebswirtschaftlichen Momentaufnahmen zu beurteilen, sondern an der objektiven Gesamttendenz der langfristig auf den einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wirkenden, im Grundzusammenlegungsverfahren erfolgten Strukturänderungen.

Würde sich der Begriff des Betriebserfolgs im Sinne des FLG - wie der Beschwerdeführer vorschlägt - lediglich an kurzen Zeiträumen orientieren, so könnten sich aufgrund der sich laufend wandelnden Rahmenbedingungen bereits im Laufe eines Zusammenlegungsverfahrens mehrere 'Betriebserfolge' ergeben. Dies zeigt, dass ein derartiger Ansatz nicht für eine Beurteilung der Gesetzmäßigkeit in einem Zusammenlegungsverfahren geeignet ist.

Dass es nicht zulässig ist, den Begriff des ermöglichten Betriebserfolgs in einem Zusammenlegungsverfahren anhand einer 'betriebswirtschaftlichen Erfolgsrechnung' im Sinne des Berufungsvorbringens zu interpretieren, ergibt sich auch aus einer grundsatzgesetzkonformen Interpretation der Bestimmung des § 19 Abs. 7 FLG. Die in diesem Zusammenhang wesentliche grundsatzgesetzliche Bestimmung des § 4 Abs. 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, i.d.g.F. lautet:

'Neuordnung

§ 4. ... (5) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß Abs. 6 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig.'

Die genannte grundsatzgesetzliche Bestimmung erhielt mit der Flurverfassungsnovelle 1977, BGBl. Nr. 390/1977, im Wesentlichen ihren heutigen Inhalt (die mit der Flurverfassungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 903/1993, erfolgte Änderung dieser Bestimmung ist im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidend). Die Materialien zur Flurverfassungsnovelle 1977 (RV 504 BlgNR, 14. GP) führen zu § 4 Abs. 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 aus (Hervorhebungen lediglich im gegenständlichen Erkenntnis):

'Die Grundsatzbestimmung des neuen Abs. 5 im § 4 erweitert - ebenfalls den Anregungen der Enquete folgend - die für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung aufgestellten Grundsätze und schafft damit zusätzliche Kriterien für die Beurteilung, ob eine bestimmte Abfindung als gesetzmäßig anzusehen ist. Neben den bereits bisher vorgesehenen Kriterien für Größe , Ausformung und Erschließung der Grundabfindungen wird nunmehr verlangt, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit dem in das Verfahren einbezogenen gesamten Altbesitz dieser Partei weitgehend zu entsprechen haben . Damit soll ausgeschlossen werden, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ihrer Abfindungen nunmehr einen schlechteren Betriebserfolg als vor der Zusammenlegung erzielt.

Der Forderung, wenigstens den bisherigen Betriebserfolg auch weiterhin erzielen zu können, entspricht auch der Grundsatz, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei im Verhältnis zwischen Fläche und Wert dem in das Verfahren einbezogenen gesamten Altbesitz dieser Partei möglichst zu entsprechen haben. Allerdings sind hier - aus Gründen der Zusammenlegung - unvermeidliche Abweichungen bis höchstens 20 % dieses Verhältnisses zulässig, ein Prozentsatz übrigens, der ebenfalls bis zum Jahre 1967 gesetzlich zugelassen war.'

Dem Willen des Grundsatzgesetzgebers entsprechend soll eine Verschlechterung des Betriebserfolgs somit unter anderem dadurch ausgeschlossen werden, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit dem in das Verfahren einbezogenen Altbesitz dieser Partei weitgehend zu entsprechen haben. Darüber hinaus erfolgt eine ausdrückliche Verknüpfung der Forderung nach einem größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg mit der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindung bzw. mit dem Fläche-Wert-Verhältnis. Ebenso ergibt sich ein enger sachlicher Zusammenhang dieser Forderung mit den weiteren Kriterien der Größe, Ausformung und Erschließung der Grundstücke. Hingegen bieten weder der Wortlaut der in Rede stehenden grundsatzgesetzlichen und ausführungsgesetzlichen Bestimmungen noch die zitierten Gesetzesmaterialien einen Hinweis darauf, dass der Betriebserfolg im Sinne des FLG an Hand des vom Beschwerdeführer dargestellten, an einer kurzen Zeitperiode orientierten Ansatzes feststellbar wäre.

Der Begriff 'Betriebserfolg' im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 bzw. des FLG stellt daher einen normativen Begriff (Rechtsbegriff) dar, dessen Inhalt unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen, ihre teleologische Auslegung (die Wirkung eines Zusammenlegungsverfahrens ist - wie dargelegt - auf Jahrzehnte hin konzipiert), sowie eine Interpretation des gesetzgeberischen Willens zu ermitteln ist. Demgegenüber mag die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Methodik für eine stark zeitgebundene Betrachtung bzw. Betriebsplanung heranzuziehen sein (dies war im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu beurteilen), sie ist jedoch keinesfalls zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne der anzuwendenden Bestimmungen des FLG geeignet.

In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auch sein für das Verfahren entstandener Zeitaufwand, etwa im Zusammenhang mit der Einbringung von Rechtsmitteln, in einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation zu berücksichtigen sei, ist auszuführen, dass eine Berücksichtigung dieses Aufwandes bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und dieser Aufwand entgegen den Berufungsausführungen auch nicht zu den 'Herstellungskosten' zu zählen ist.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens dargestellten Veränderung der Traktorstunden ist festzuhalten, dass dabei Werte von zwei etwa zehn Jahre auseinander liegenden Zeitpunkten mit einem unterschiedlichen technischen Standard und einer geänderten Bewirtschaftung verglichen werden. Die Überprüfung dieser betriebsspezifischen Angaben des Beschwerdeführers ist dem Obersten Agrarsenat naturgemäß nicht möglich. Entsprechend einer nach objektiv technisch-wirtschaftlichen Kriterien zu erfolgenden Betrachtung ist jedoch aufgrund der erreichten grundlegenden infrastrukturellen Verbesserungen (hinsichtlich Grundstücksformen und -größen; verbessertes Wegenetz, etc.) ceteris paribus von einer Verringerung des Maschinen- und Arbeitsaufwandes auszugehen. Daran vermag auch die Behauptung, eine Steigerung der Traktorstunden sei auf eine erschwerte pfluglose Bodenbearbeitung zurückzuführen, nichts zu ändern, zumal sie sich - wenn überhaupt - nur kurzfristig und in einem geringen Ausmaß ausgewirkt haben könnte.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die entscheidenden Kriterien, die den erzielbaren Betriebserfolg im Sinne des Gesetzes beeinflussen, durch die Neuordnung zweifellos verbessert haben."

In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit dem weiteren Berufungsvorbringen, und führte jeweils aus, aus welchen näher dargestellten Gründen dieses nicht geeignet gewesen sei, eine Gesetzmäßigkeit der Abfindung in Zweifel zu ziehen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Abfindungsgrundstücke den Erfordernissen hinsichtlich Form, Größe, Erschließung und tunlichst gleicher Beschaffenheit entsprächen. Die Gesamtabfindung ermögliche ohne Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke. Auch den Vorgaben hinsichtlich der rechnerischen Gesetzmäßigkeit sei entsprochen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

In einer Mitteilung vom 14. Oktober 2004 machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Judikat des Verfassungsgerichtshofes eine dem Art. 6 MRK widersprechende Zusammensetzung der Unterbehörden geltend.

Dazu nahm die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2004 Stellung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stellt der Beschwerdeführer den seiner Ansicht nach dem Zustand vor der Zusammenlegung nicht gleichwertigen Betriebserfolg in den Mittelpunkt seiner Ausführungen. Er bringt vor, er habe im Verfahren Grundstücke im Ausmaß von 6.500 m2 mit einem Wert von EUR 40.000,-- verloren und für die Errichtung der Wege EUR 22.000,-

- zu leisten gehabt. Diese sofortige Minderung seines Betriebserfolges um den Betrag von EUR 62.000,-- könne durch die günstigere Ausbildung der Grundstücke und durch die neue Wegestruktur niemals ausgeglichen werden, auch nicht bei langfristiger Betrachtungsweise. In der mangelnden Ermittlung des Umstandes, inwieweit ein derartiger momentaner Betriebsverlust zumindest langfristig wett gemacht werden könne, durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens liege ein Verfahrensmangel.

Unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit meint der Beschwerdeführer, die belangte Behörde gehe bei ihrem Verständnis von Betriebserfolg offensichtlich davon aus, dass dieser analog der Wirkung eines Zusammenlegungsverfahrens auf Jahrzehnte hin zu beurteilen sei. Dies würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass zumindest die am Verfahren zur Zusammenlegung beteiligte Partei einen Betriebsverlust dulden müsse, damit sich für einen Betriebsnachfolger in späterer Generation ein Betriebserfolg einstelle. Dies widerspreche aber der Intention des Gesetzgebers, wonach ein Beteiligter am Verfahren zumindest nicht schlechter gestellt werden dürfe als vor der Zusammenlegung. Der Gesetzgeber stelle auf den Betriebserfolg der Partei und nicht auf den Betriebserfolg einer Partei und ihrer Folgegeneration ab.

Weiters wäre im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, dass er umfangreiche und richtige Berechnungen zu seinem Betriebserfolg vorgelegt habe, die unter Berücksichtigung der richtigen Beurteilung dieses Begriffes geeignet seien, die unrichtigen Ausführungen des Amtsachverständigen in seinem Gutachten zu entkräften, soweit diese nicht unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar seien. Darüber hinaus vertrete er entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsansicht, dass nicht die am Verfahren beteiligte Partei für die Erzielung eines nicht zumindest gleichen Betriebserfolges beweispflichtig sei, zumal eine derartige Beweislast eine stillschweigende Enteignung nach sich ziehen würde. Weiters werde er durch eine derartige Beweislast in der durch die EU-Richtlinien garantierten Erwerbsfreiheit eingeschränkt, wenn man die Minderung des bisherigen Betriebserfolges in Kauf nehmen müsse, sofern man diese nicht nachweisen könne. Schließlich beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich der im vorliegenden Fall bedeutsamen Bestimmung des § 4 Abs. 5 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes und der diesbezüglichen Erläuterungen wird auf den im Sachverhaltsteil wiedergegebenen Text verwiesen.

§ 19 OÖ FLG 1979 lautet (auszugsweise):

"Gesetzmäßigkeit der Abfindung

§ 19. (1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(2)...

(7) Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind.

(8) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

(9) Der Bemessung der Abfindung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 - nicht mehr als fünf vom Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geldwertänderungen im Ausmaß von mehr als einem Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches sind beim Geldausgleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insgesamt) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen."

Mit seinem Einwand, bereits der Flächenverlust und die von ihm aufzuwendenden Kosten für die GMA stellten eine nicht wett zu machende Minderung seines Betriebserfolges dar, übersieht der Beschwerdeführer, dass das Zusammenlegungsverfahren nicht auf bestimmte Flächenausmaße von Grundstücken abstellt, sondern auf den - im rechtskräftigen Bewertungsplan - in Wertpunkten ausgedrückten Tauschwert des Grundes. Vergleicht man nun die Wertpunkte, die dem Altstand der Grundflächen des Beschwerdeführers entsprachen, mit dem Neustand, so ergibt sich ein Verlust von weniger als 1 Promille. Die Annahme, es liege ein die Gesetzmäßigkeit der Abfindung in Frage stellender "Grundverlust" vor, trifft daher nicht zu.

Allerdings kann auch dieses Vorbringen im Zusammenhang mit dem Hauptargument des Beschwerdeführers verstanden werden, dass nämlich kein zumindest gleicher Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung vorliege.

Das FGG und das FLG nehmen auf den Betriebserfolg mit den gleichen Worten Bezug, wenn sie den Anspruch aufstellen, die Abfindung müsse "bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen."

Weder im § 4 Abs. 5 FGG noch im § 19 Abs. 7 FLG wird der Begriff "Betriebserfolg" aber näher definiert. Wie der Gesetzgeber den für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung festgelegten Tatbestand des "zumindest gleichen Betriebserfolges" verstanden hat, ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ausführungen in den Materialien zur FGG-Novelle 1977 zur Neufassung des § 4 Abs. 5 FGG.

Aus diesen Ausführungen in den Materialien ist deutlich ersichtlich, dass der "zumindest gleiche Betriebserfolg" und die übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung zueinander in einem Ziel-Mittel-Verhältnis stehen. Die übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung sollen den "zumindest gleichen Betriebserfolg" sicherstellen. Die Gesetzesmaterialien erwähnen zunächst die bereits vor der FGG-Novelle 1977 im Gesetz verankerten Abfindungskriterien Größe, Ausformung und Erschließung der Grundabfindungen und fahren dann fort, durch die geplante Novelle werde nunmehr verlangt, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit dem in das Verfahren einbezogenen gesamten Altbesitz der Partei weitgehend zu entsprechen haben; damit - so die Materialien - solle ausgeschlossen werden, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ihrer Abfindungen nunmehr einen schlechteren Betriebserfolg als vor der Zusammenlegung erzielt. Schließlich heißt es, der Forderung, wenigstens den bisherigen Betriebserfolg auch weiterhin erzielen zu können, entspreche auch der Grundsatz, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei im Verhältnis zwischen Fläche und Wert dem in das Verfahren einbezogenen gesamten Altbesitz dieser Partei möglichst zu entsprechen haben.

Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass bei Einhaltung der (sonstigen) Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung grundsätzlich auch das Kriterium des "zumindest gleichen Betriebserfolges" erfüllt ist.

Weist die Behörde nach, dass die Abfindung die (sonstigen) Gesetzmäßigkeitskriterien erfüllt, so kann sie - sofern nicht offenkundig dagegen sprechende Umstände vorliegen - davon ausgehen, dass auch das Gesetzmäßigkeitskriterium des "zumindest gleichen Betriebserfolges" erfüllt ist.

Aus diesem Zusammenhang von "zumindest gleichem Betriebserfolg" und den übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung erklärt sich auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung der Partei im Hinblick auf den Nachweis eines nicht "zumindest gleichen Betriebserfolges".

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens, die behauptet, dass die ihr zugewiesene Abfindung ihr nicht mehr den gleichen Betriebserfolg wie vor der Zusammenlegung ermögliche, den Nachweis dafür erbringen, welche Erschwernis sie nunmehr auf sich zu nehmen habe, welche Einbußen sie erleide und in welchem Maße der Betriebserfolg nach der Zusammenlegung geringer sei (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1981, VwSlg. 10.495/A, und vom 29. Oktober 1999, 99/07/0016.). Auch kann die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 1994, 91/07/0030, u.a.).

Im vorliegenden Fall haben die Behörden das Vorliegen jener Gesetzmäßigkeitskriterien dargelegt, die das FLG zur Erreichung des "zumindest gleichen Betriebserfolges" aufstellt. Es war daher Sache des Beschwerdeführers, den Nachweis zu erbringen, dass trotzdem mit der Abfindung nicht ein "zumindest gleicher Betriebserfolg" zu erzielen ist.

In der Beschwerde wird auf "Berechnungen über den Betriebserfolg" verwiesen, welche im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden seien.

Damit bezieht sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf seine in den Berufungen angestellten Berechnungen. Diese sind jedoch nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass nach der Zusammenlegung für ihn kein "zumindest gleicher Betriebserfolg" mehr zu erzielen sei.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, stellt der vom Beschwerdeführer zugrunde gelegte Deckungsbeitrag eine Größe dar, die schon allein zufolge der unterschiedlichen Tüchtigkeit/wirtschaftlichen Kompetenz des Betriebsleiters um ein Mehrfaches differieren kann. Eine auf derartigen subjektiven Gegebenheiten beruhende Größe kann aber nicht herangezogen werden, weil es beim "zumindest gleichen Betriebserfolg" nicht auf die Person des Betriebsleiters ankommen kann, sondern auf eine Durchschnittsbetrachtung.

Weiters hat die belangte Behörde dargelegt, dass wirtschaftliche und betriebliche Faktoren, von denen das Ergebnis der vom Beschwerdeführer angestellten Berechnungen abhängt, bei der von ihm vorgeschlagenen Methode mehr oder weniger frei vorgegeben und subjektiv auch höher oder niedriger angesetzt werden könnten, sodass diese Methode im Fall der Grundzusammenlegung je nach Annahmen und Betrachtungszeitpunkt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, aber keine objektive und langfristige Beurteilung des ermöglichten Betriebserfolges erlauben würde. Dass eine solche Methode nicht geeignet ist, den Nachweis eines nicht "zumindest gleichen Betriebserfolges" zu erbringen, ist offenkundig.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, nachzuweisen, dass nach der Zusammenlegung für ihn kein "zumindest gleicher Betriebserfolg" mehr zu erzielen sei.

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dazu ist zu bemerken, dass der LAS und damit ein Tribunal iSd Art. 6 MRK in der Angelegenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fehlte dem LAS auch nicht die notwendige Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit wegen der Mitwirkung des fachkundigen Mitgliedes, welches den Erhebungsbericht vom 22. November 2002 erstattet hatte. Dieses fachkundige Mitglied war nicht zur Erstattung eines Gutachtens im technischen Sinn als Sachverständiger nach § 52 AVG aufgefordert worden; seine Stellungnahme stellte vielmehr nur eine schriftlich niedergelegte Meinung eines fachkundigen Senatsmitgliedes dar (vgl. dazu u.a. die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Februar 2005, B 166/04-7, und vom 26. September 2005, B 1588/04). Angesichts dessen konnten keine Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des LAS entstehen.

Dass solche Zweifel bei der belangten Behörde obwalteten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht; die belangte Behörde konnte sich auch ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften auf die fachkundige Meinung des agrartechnischen Mitgliedes des LAS stützen, zu dessen Inhalt der Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit zur Äußerung hatte. Die geltend gemachte Verletzung in seinem Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal ist daher nicht erkennbar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. November 2005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte