Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art7;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art7;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 17. April 2002 bei der Agrarbezirksbehörde Bregenz (ABB) die Aufnahme in die Mitgliederliste der Agrargemeinschaft N, der mitbeteiligten Partei.
Sie führte aus, sie habe am 11. Jänner 2001 diese Aufnahme bei der mitbeteiligten Partei beantragt, dieser Antrag sei in deren Ausschuss behandelt und abgelehnt worden. Sie sei die eheliche Tochter der am 6. August 1987 verstorbenen Katharina M, geborene L, und damit die eheliche Tochter eines Mitgliedes der mitbeteiligten Partei. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b der mit Bescheid vom 19. Juli 1988 genehmigten Satzung der mitbeteiligten Partei (in weiterer Folge: Satzung 1988) ruhe die Mitgliedschaft bei Töchtern von Mitgliedern während ihres Ehestandes, so auch bei ihrer Mutter. Diese Satzungsbestimmung sei bis zum Ableben der Mutter in Kraft gewesen. Nach § 4 der nunmehr gültigen Satzung der mitbeteiligten Partei (Satzung 1997) sei die Mitgliedschaft Bewerbern mit österreichischer Staatsbürgerschaft ohne Unterschied des Geschlechtes zuzuerkennen, die ihre direkte Abstammung (Sohn/Tochter) von einem Mitglied, das zum Stichtag 1. Jänner 1982 oder später in der Mitgliederliste der mitbeteiligten Partei aufscheine, nachwiesen. Ihre seit dem Jahre 1964 verehelichte Mutter sei weder zum Stichtag 1. Jänner 1982 noch später in der Mitgliederliste aufgeschienen; wegen der Ruhensbestimmungen habe die Mutter von einem Antrag auf Zuerkennung der Mitgliedschaft Abstand genommen. Hätte die damalige Satzung nicht diese gleichheitswidrige Bestimmung enthalten, wäre die Mutter der Beschwerdeführerin zum Stichtag 1. Jänner 1982 in der Mitgliederliste aufgeschienen, was die Konsequenz gehabt hätte, dass auch ihr die Mitgliedschaft zuzuerkennen gewesen wäre. Der nunmehrige § 4 der Satzung diskriminiere Nachkommen von mit einem Nichtmitglied verheirateten Töchtern von Mitgliedern, die - abgesehen vom Umstand der Verehelichung mit einem Nichtmitglied - alle Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt und von einer Antragstellung nur wegen der Ruhensbestimmung Abstand genommen hätten, gegenüber Nachkommen von Personen, die am Stichtag oder später in der Mitgliederliste tatsächlich aufgeschienen seien. Für diese Diskriminierung liege keine sachliche Rechtfertigung vor.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der ABB am 17. Oktober 2002 entschied die ABB mit Bescheid vom 27. Februar 2003 dahingehend, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 82 und 83 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1979 (FLG) nicht stattgegeben wurde. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nie um die Mitgliedschaft angesucht habe, sodass auch keine ruhende Mitgliedschaft vorgelegen sei. Somit fehle aber bei der Antragstellerin die Voraussetzung der direkten Abstammung von einem Mitglied. Die damalige Unterlassung der Antragstellung durch die Mutter habe nun weit reichende Folgen, welche damals nicht abzusehen gewesen wären. § 4 der Satzung 1997 widerspreche aber dem Gleichheitsgrundsatz nicht, weil für die Aufnahme in die Mitgliederliste seit jeher ein schriftlicher Antrag erforderlich gewesen, ein solcher aber von der Mutter der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden sei.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen machte sie geltend, Ansuchen von Töchtern von Mitgliedern, die mit einem Nichtmitglied verheiratet gewesen seien, habe es generell nicht gegeben, weil die Mitgliedschaft ohnehin geruht hätte. Andere Satzungen versuchten durch die Schaffung einer Möglichkeit von Anträgen auf Zuerkennung der rückwirkenden Mitgliedschaft diese Diskriminierung auszugleichen; dies sei im Fall der Satzung der mitbeteiligten Partei aber nicht vorgesehen.
Die belangte Behörde führte am 26. Juni 2003 eine mündliche Verhandlung durch und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. August 2003 die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 FLG und § 4 Abs. 1 der Satzung der Agrargemeinschaft N (in der Fassung des Bescheides vom 2. Juli 2002) ab.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, des § 35 Abs. 1 FLG und des § 4 Abs. 1 der Satzung 1997 der mitbeteiligten Partei (in der Fassung des genannten Bescheides vom 2. Juli 2002, wobei die letztgenannte Änderung keine verfahrensgegenständliche Bestimmung berührte), sowie § 30 dieser Satzung stellte die belangte Behörde fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Nutzungsteilnahme gemäß § 30 der Satzung 1997 erfüllte. Strittig sei die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der Satzung 1997. Die Beschwerdeführerin sei Tochter eines Nichtmitgliedes, welches zum Stichtag 1. Jänner 1982 oder später (bis zu dessen Tod im Jahre 1987) Mitglied der mitbeteiligten Partei hätte werden können, wenn es um die Mitgliedschaft angesucht hätte. Dies werde auch von der mitbeteiligten Partei bestätigt. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe jedoch nicht um Mitgliedschaft angesucht und scheine daher in der Mitgliederliste nicht auf. Dies sei unbestritten; die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 der Satzung seien daher nicht erfüllt.
Es sei im gegenständlichen Fall unbeachtlich, aus welchem Motiv die Antragstellung um Aufnahme in die Mitgliederliste unterblieben sei. Voraussetzung für die Aufnahme wäre ein Ansuchen an die Agrargemeinschaft gewesen, ein solches Ansuchen sei nicht gestellt worden. Die alte Satzung habe eine die Frauen diskriminierende Bestimmung enthalten, nämlich die Rechtsfolge, dass die Mitgliedschaft im Falle einer Verehelichung mit einem Nichtmitglied trotz Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft ruhte. Eine solche Bestimmung wäre auf Grund des von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1994, B 2083/93 und B 1545/94 gleichheitswidrig und mit Nichtigkeit bedroht. Diese Bestimmung sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Anzuwenden sei der zitierte § 4 Abs. 1 der derzeit rechtsgültigen Satzung der mitbeteiligten Partei, der keine diskriminierende Bestimmung enthalte. § 4 gelte gleichermaßen für Söhne wie für Töchter, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Mitgliedschaft auch dann fehlten, wenn an die Stelle der Beschwerdeführerin ein Mann träte. Männer wie Frauen (Söhne wie Töchter) seien durch die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 1 der Satzung 1997 in gleicher Weise betroffen, sodass kein Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz bei Anwendung dieser Satzungsbestimmung zu erkennen sei.
Mit der Beseitigung der die weiblichen Mitglieder der Agrargemeinschaft diskriminierenden Regelung der alten Satzung 1988 (entscheidend sei damals die Abstammung von einem männlichen Mitglied der Agrargemeinschaft gewesen) durch die neue Satzung 1997 sei jegliches geschlechtsspezifisch diskriminierendes Element in der Satzung weggefallen. Stichtagsregelungen seien aber unverzichtbare Bestandteile von Normsetzungsverfahren. Ein Verstoß der in der neuen Satzung enthaltenen Stichtagsregelung gegen das Sachlichkeitsgebot könne zur Verfolgung des im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1994 als rechtens denkbar zu verfolgenden Zieles einer Verhinderung des Ansteigens der Mitglieder einer Agrargemeinschaft nicht erkannt werden. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zum Sachlichkeitsgebot für Satzungen seien in jüngster Zeit mehrfach ergangen. Im Speziellen zur mitbeteiligten Partei habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Juni 2002, 2002/07/0021, 0022, entschieden, dass die Stichtagsregelungen der Satzungen 1988 und 1997 unbedenklich seien. Hingegen sei das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis vom 25. Juni 2001 auf den gegenständlichen Fall nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich um eine andere Fallkonstellation handle. Die Berufung sei daher abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 3. Dezember 2003, B 1429/03-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am Verfahren nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die nunmehr in Kraft stehende Satzung 1997 regelt die Mitgliedschaft bei der mitbeteiligten Partei in folgender Weise:
"§ 3
Besitz der Mitgliedschaft
Mitglieder der Agrargemeinschaft N sind die von der Agrargemeinschaft N in der Mitgliederkartei erfassten nutzungsberechtigten Personen, die die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Mitgliederliste erfüllen.
...
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft und von Holzbezugsrechten
1. Der Ausschuss hat die Mitgliedschaft zuzuerkennen:
Bewerbern mit österreichischer Staatsbürgerschaft ohne Unterschied des Geschlechts, die ihre direkte Abstammung (Sohn, Tochter) von einem Mitglied, das zum Stichtag 1. Jänner 1982 oder später in der Mitgliederliste der Agrargemeinschaft N oder der Agrargemeinschaft B. aufscheint, nachweisen oder selbst zum Stichtag 1. Jänner 1982 oder später Mitglied der Agrargemeinschaft N bzw. B. waren und die Voraussetzungen zur Nutzungsteilnahme laut § 30 erfüllen. Die Bewerber müssen zumindest das 18. Lebensjahr abgeschlossen haben.
..."
Zuvor sah die Satzung 1988 folgende Regelungen vor:
"§ 3
Besitz der Mitgliedschaft
Mitglieder der Agrargemeinschaft sind die von der Agrargemeinschaft N in der Mitgliederkartei mit Stichtag vom 19. Juli 1988 erfassten nutzungsberechtigten Personen, sowie jene Personen, die gemäß den Bestimmungen dieser Satzung von der Agrargemeinschaft als Mitglieder aufgenommen werden. Die besonderen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten der Gemeinde N sind in dem durch die Beschlüsse der Agrargemeinschaft N vom 3. September 1964 und der Gemeindevertretung vom 28. Juli 1964 beschlossenen Übereinkommen festgelegt.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Ausschuss hat die Mitgliedschaft zuzuerkennen:
a) Bewerbern mit österreichischer Staatsbürgerschaft ohne Unterschied des Geschlechtes, die ihrer ehelichen Abstammung von einem männlichen Mitglied der Agrargemeinschaft N oder der Agrargemeinschaft B. oder von einer Person nachweisen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung die Voraussetzung erfüllt hätte, der aber seitens der Agrargemeinschaft N oder der Agrargemeinschaft B. die Mitgliedschaft nicht zuerkannt wurde.
b) Bewerberinnen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die nicht unter lit. a fallen, ab dem Zeitpunkt und auf die Dauer ihrer Witwenschaft nach einem verstorbenen männlichen Mitglied der Agrargemeinschaft N oder der Agrargemeinschaft B.
In beiden Fällen unter der Bedingung, dass die Bewerber und Bewerberinnen zugleich die Voraussetzungen für einen Holzbezug nach § 30 dieser Satzung erfüllen.
- 2. ...
- 3. Der Antrag auf Zuerkennung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen und ordnungsgemäß zu belegen. Der Beschluss gilt in allen Fällen des Mitgliedschaftserwerbes nach Abs. 1 rückwirkend mit dem Tage des Einlangens des den Erfordernissen entsprechenden Antrages.
§ 6
Ruhen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ruht:
- a) ...
- b) bei Töchtern von Mitgliedern während ihres Ehestandes.
2. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes ausgesetzt. Ersatzansprüche der Agrargemeinschaft an Mitglieder aus bezogenem Holznutzen entstehen mit Ausnahme bei Vorschusslosen (§ 38) nicht.
Die Beendigung des Ruhens der Mitgliedschaft hat das Mitglied der Agrargemeinschaft nachzuweisen. Ab dem Tage des erbrachten Nachweises tritt das Mitglied wieder voll in seine Rechte und Pflichten mit der Maßgabe ein, dass der Holznutzen vom nächsten Kalenderhalbjahr an zuzuteilen ist."
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit Ansuchen um Zuerkennung der Mitgliedschaft an der mitbeteiligten Partei und mit den Stichtagsregelungen der Satzungen 1988 und 1997 zu befassen.
Seinen hg. Erkenntnissen vom 21. Oktober 1999, 98/07/0056 und vom 25. November 1999, 99/07/0164, lagen Sachverhaltskonstellationen zu Grunde, in denen männliche Mitglieder der mitbeteiligten Partei vor den beiden Stichtagen verstorben waren, aus diesem Grund am Stichtag nicht in den Mitgliederlisten aufschienen, weshalb sich die Deszendenten nicht erfolgreich auf die Mitgliedschaft ihrer Väter berufen konnten. Der Verwaltungsgerichtshof sprach - wie schon im hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, 98/07/0148 - zu dem auch hier in Rede stehenden Stichtag des Jahres 1982 aus, dass Stichtagsregelungen derart, dass der Eintritt von Rechtsfolgen daran geknüpft werde, dass zu einem bestimmten Tag ein bestimmter Sachverhalt verwirklicht sei, zwar ein Element des Zufälligen in der Auslösung von Rechtsfolgen mit sich brächten, jedoch unverzichtbarer Bestandteil jedes Normsetzungsverfahrens seien. In der Verfolgung des Zieles der Verhinderung des Ansteigens der Anzahl der Mitglieder einer Agrargemeinschaft durch die in der nunmehr geltenden Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft enthaltene Stichtagsregelung werde ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht erblickt. Die Wahl des 1. Jänner jenes Jahres, in welchem die Konvention für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau durch BGBl. Nr. 443/1982 kundgemacht worden war, als Stichtag sei mit der vorgenommenen Anknüpfung an die kundgemachte Konvention nicht als unsachlich anzusehen.
Auch in den hg. Erkenntnissen vom 25. Juni 2001, 2000/07/0021, 0022, und vom 27. Juni 2002, 2002/07/0021, 0022, ebenfalls jeweils die Satzungen der mitbeteiligten Partei betreffend, ging der Verwaltungsgerichtshof von der Unbedenklichkeit der Stichtagsregelungen beider Satzungen aus. Auch in diesen Fällen war der Aszendent, von dem die Mitgliedschaft abgeleitet werden sollte, Mitglied der mitbeteiligten Partei, allerdings bereits vor dem Stichtag verstorben.
Im vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin ihren Anspruch aber nicht einmal von einem Mitglied der mitbeteiligten Partei ableiten. Unstrittig ist die Mutter der Beschwerdeführerin nie Mitglied der mitbeteiligten Partei gewesen, obwohl sie (als Tochter eines Mitgliedes) die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt hatte. Es ist unbestritten, dass lediglich der Umstand, dass die Mitgliedschaft infolge Verehelichung ruhen würde, sie von einer erfolgreichen Antragstellung abgehalten hatte.
Eine gegenüber den bereits entschiedenen Fällen unterschiedliche Betrachtung des Falles der Beschwerdeführerin kommt aber nicht in Betracht, zumal die Beschwerdeführerin nicht einmal die Voraussetzung der direkten Abstammung von einem Mitglied erfüllt. Im Gegensatz zu den Sachverhaltskonstellationen in den Vorerkenntnissen wäre es der Mutter der Beschwerdeführerin möglich gewesen, die Mitgliedschaft vor 1982 zu erwerben und somit in der Stichtagsliste 1982 aufzuscheinen. Aus welchen Gründen sie dies unterlassen hat, ist dabei ohne Belang.
Die Stichtagsregelung selbst erweist sich aus den in den zitierten Vorerkenntnissen dargestellten Gründen als unbedenklich. Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin steht daher in Übereinstimmung mit dem Gesetz.
Nur ergänzend wird zum einen bemerkt, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezugnahme auf die Satzung 1988 in Hinblick auf die rechtliche Bewertung der Stellung der Mutter der Beschwerdeführerin fehl geht, weil diese bereits 1987 verstarb. Dass zuvor die Mitgliedschaft bei der mitbeteiligten Partei anders geregelt gewesen wäre als dann in der Satzung 1988 abgebildet, - mit Bescheid der ABB vom 18. Jänner 1965 war die (damals noch so genannte) Bürgergemeinschaft N als Agrargemeinschaft gemäß § 36 Abs. 2 (des damals geltenden) FLG bescheidmäßig eingerichtet worden, und nach § 3 der Satzung sollte die Nutzung durch die Mitglieder weiterhin nach "derzeitigen Rechten und Übungen" zu erfolgen haben - wurde aber weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch von der Behörde festgestellt. Alle Verfahrensparteien gingen hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, vom Fehlen eines Antrages und - dies träfe allerdings erst ab 1964 (Verehelichung der Mutter der Beschwerdeführerin) zu - vom allfälligen Ruhen einer Mitgliedschaft im Fall der Zuerkennung aus.
Zum anderen ist der Beschwerdeführerin, wenn sie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1994 hinweist, wo als Beispiel für Satzungsbestimmungen, die dem § 879 ABGB widersprächen und daher nicht anzuwenden seien, auch jene genannt werden, die das Ruhen der Mitgliedschaft von (dort: mit Nichtmitgliedern) verheirateten weiblichen Mitgliedern vorsieht, zu entgegnen, dass das Diskriminierende an der Ruhensbestimmung der Satzung 1988 der Umstand war, dass verheiratete weibliche Mitglieder ihre Nutzungsrechte nicht ausüben konnten, wo hingegen verheiratete männliche Mitglieder an der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte nicht gehindert waren. Die Diskriminierung bezog sich auf die Möglichkeit der Ausübung der Nutzungsrechte, welche nur Mitgliedern zukamen und hatte demnach mit der Erlangung der Mitgliedschaft selbst nichts zu tun.
Auch wenn die Satzung einer anderen Agrargemeinschaft eine Bestimmung enthält, die es dem Personenkreis, der wegen eines drohenden Ruhens auf die Zuerkennung der Mitgliedschaft verzichtet hatte, nun ermöglicht, einen Antrag auf nachträgliche Zuerkennung der Mitgliedschaft zu stellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 2000/07/0072), so bedeutet dies noch nicht, dass die hier anwendbare Satzung 1997, bei der eine solche Bestimmung fehlt, ihrerseits hinsichtlich der Regelungen über die Zuerkennung der Mitgliedschaft dem § 879 ABGB widerspräche.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Jänner 2005
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