VwGH 2004/05/0323

VwGH2004/05/032314.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

  1. 1. des Johannes Baum in Wien, 2. der Dr. Ida Koller in Wien,
  2. 3. des Christian Trierenberg in Traun, 4. des Stephan Trierenberg in Perchtoldsdorf und 5. des Lothar Trierenberg in Wien, alle vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Mai 2004, Zl. BauR- 013253/1-2004-Um/Ai, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Maschinenfabrik Laska Gesellschaft mbH in Traun, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30; 2. Stadtgemeinde Traun, 4050 Traun, Hauptplatz 1), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
BTypV OÖ 1997 §1 Abs3;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
BTypV OÖ 1997 §1 Abs3;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs6;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. August 2003 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für einen "Zubau zum bestehenden Fabriksgebäude" (einer Betriebsanlage zur Erzeugung von Fleischereimaschinen) auf dem Grundstück Nr. 2466, EZ 622, KG Traun, umfassend nach den Einreichunterlagen einen Zubau für Testräume, Technikräume und eine Kühlanlage, weiters eine Lagerhalle sowie die Errichtung eines Gaselagers.

Mit Schreiben vom 8. September 2003 erhoben die Beschwerdeführer als Nachbarn Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Sie verwiesen auf das Wohnbauvorhaben "Trierenberg-Park" auf ihrer Nachbarliegenschaft EZ 313. Die erstmitbeteiligte Partei habe gegen dieses Vorhaben Einwendungen mit der Begründung erhoben, dass sie durch die damit heranrückende Wohnbebauung nachträgliche Auflagen bzw. Beschränkungen für ihren bestehenden Betrieb zu gewärtigen hätte. Sie sei daher selbst davon ausgegangen, dass ihr auf Grund der Gefährlichkeit der Betriebsanlage bzw. der von dieser ausgehenden Emissionen nachträgliche Auflagen zum Schutz der Wohnnachbarn vorgeschrieben würden. Nunmehr wolle die erstmitbeteiligte Partei mit ihrem Bauvorhaben selbst an die bestehenden Wohngebiete heranrücken. Durch dieses Heranrücken des Betriebes würde es zu einer Verschlechterung der Immissionssituation insbesondere auch bei den südlich auf der EZ 313 im Bauland/Wohngebiet bestehenden Wohngebäuden der Beschwerdeführer kommen. Es sei daher eine Beeinträchtigung des subjektiv-öffentlichen Rechts der Nachbarn auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gegeben. Dieses Recht auf Immissionsschutz erstrecke sich auf die gesamte Liegenschaft der Beschwerdeführer EZ 313, also bis zur Grenze des Grundstückes Nr. 2466. Außerdem stehe das Bauvorhaben im Widerspruch zur Widmung des zu bebauenden Grundstückes als Bauland/Betriebsbaugebiet. Zumindest hinsichtlich des Gaselagers wäre die baubehördliche Genehmigung wegen mangelnder Widmungskonformität zu versagen.

Bei der mündlichen Verhandlung am 9. September 2003 wiederholten die Beschwerdeführer ihre Einwendungen und ergänzten insbesondere, dass der Bebauungsplan gesetzwidrig sei, soweit er ein Heranrücken der Betriebsanlage bis an die Grundstücksgrenze zu dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. 2468/1 ermögliche. Der bau- und gewerbetechnische Amtssachverständige gab bei der Verhandlung zu Protokoll, dass die Lagerung von technischen Gasen in einem Ausmaß beabsichtigt sei, welches für die Produktion notwendig sei. An Inertgasen würden insgesamt 1.160 l bevorratet. Propangas werde in einer Gesamtmenge von 120 kg aufbewahrt. Diese Lagermengen seien bei metallverarbeitenden Betrieben als üblich anzusehen. Brennbare Gase wie Propan würden in relativ geringen Mengen gelagert. Zum Vergleich führte der Sachverständige an, dass für die Beheizung von Einfamilienwohnhäusern, sofern Flüssiggas verwendet werde, Lagerbehälter mit einem Füllgewicht von rund 1.000 oder 2.000 kg Verwendung fänden. Bei flüssiggasbefeuerten Herden in gastgewerblichen Betriebsstätten betrügen die Lagermengen üblicherweise 2 x 33 kg oder 4 x 33 kg. Die geplante Lagerung der Gase sei daher im Betriebsbaugebiet grundsätzlich als widmungskonform zu betrachten. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und notwendigen Sicherheitsvorkehrungen werde vorausgesetzt. Im Übrigen sehe der Bebauungsplan eine Sonderbauweise vor, die die Lage des zu errichtenden Lagergebäudes unmittelbar an der südlichen Nachbargrundgrenze (zur Liegenschaft der Beschwerdeführer) zulasse.

Im Zusammenhang mit der gewerbebehördlichen Genehmigung der Betriebsanlage hielt der Sachverständige im Protokoll weiters fest, es werde eine Lagerstätte für Versandbehälter von technischen Inertgasen und eine Lagerstätte für Propangasversandbehälter errichtet. Die Inertgase würden in einem fünfseitig geschlossenen Stahlbetonbehälter gelagert. Die Frontseite werde mit Gittertüren geschlossen, welche für eine Durchlüftung sorgten. Propangas werde für den Betrieb von Hubstaplern verwendet. Gelagert würden acht Stück Versandbehälter mit einem Füllgewicht von je 15 kg. Die Lagerstätte werde an der östlichen Außenwand des Fertigwarenlagers situiert. Für das Lager ergebe sich ein notwendiger Schutzbereich von 3 m. Die Versandbehälter würden in einer Stahlgitterbox mit Trapezblechabdeckung aufbewahrt. Der Vertreter des Arbeitsinspektorrates gab u.a. zu Protokoll, die Lagerung der Propangasflaschen werde nicht wie im Projekt vorgesehen, sondern "außerhalb des Betriebsareals" mit entsprechender Schutzzone von mindestens 3 m ausgeführt.

Mit Bescheid vom 30. September 2003 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die beantragte Baubewilligung entsprechend dem bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegten Bauplan des Architekten Dipl.- Ing. K. vom 12. August 2003 unter Vorschreibung mehrerer Bedingungen und Auflagen. Nach Punkt 1. dieser Vorschreibungen ist das Bauvorhaben "projektgemäß (entsprechend dem Bauplan einschließlich der Baubeschreibung) unter Berücksichtigung der bei der mündlichen Bauverhandlung am 9.9.2003 im Befund dargestellten Abänderungen und Ergänzungen auszuführen". Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend das Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wurden als unzulässig zurückgewiesen, jene betreffend den Widerspruch zur Flächenwidmung und jene betreffend die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes und die Nichteinhaltung des gesetzlichen Abstandes als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Dezember 2003 abgewiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung, welcher mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, die Behauptung der Beschwerdeführer, nach den zur Bewilligung eingereichten Plan- und Projektsunterlagen diene das Vorhaben u. a. der Erledigung von offenen Punkten im Zusammenhang mit einem gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid, sei aktenwidrig. Eine derartige Feststellung finde sich nicht in den dem Bewilligungsantrag angeschlossenen Unterlagen. Die unsubstanziierte Behauptung, die vorgelegten Plan- und Projektsunterlagen seien - sowohl was die Beschreibung des Betriebsgeschehens als auch was Situierung und Ausführung der einzelnen Bau- bzw. Anlagenteile anbelange - unschlüssig, seien nicht nachvollziehbar. Sowohl die Situierung als auch die Art der Ausführung der Bauteile und der Verwendungszweck der Anlagenteile würden sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Projektsunterlagen ergeben. Die bemängelte "seitenlange" Beschreibung des Vorhabens durch den Amtssachverständigen sei nicht auf mangelhafte Einreichunterlagen, sondern darauf zurückzuführen, dass befundmäßige Feststellungen zu treffen gewesen seien. Auflagenpunkt Nr. 1 sei nicht rechtswidrig, da Abänderungen des Projektes im Bauverfahren zulässig seien. Modifikationen, die das Wesen des Projektes ändern würden, lägen nicht vor. Ob und weshalb die Gewerbebehörde die Projektsunterlagen für unzureichend angesehen habe, könne im baurechtlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Die Behauptung der Unschlüssigkeit der Projektsunterlagen werde von den Beschwerdeführern lediglich insoweit konkretisiert, als nicht nachvollziehbar sei, wo das geplante Gaselager für Propangas errichtet werden solle. Dem sei entgegen zu halten, dass bereits in der mündlichen Bauverhandlung vom Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass die Lagerstätte (entgegen der ursprünglichen Plandarstellung) an der östlichen Außenwand des Fertigwarenlagers situiert werde. Auch sei hinsichtlich der Frage des punkgenauen Standortes des Gaselagers in baurechtlicher Hinsicht keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte denkbar. Eine Verletzung von Abstandsvorschriften gemäß §§ 5 und 6 Oö. BauTG sei auszuschließen, da sich diese Bestimmungen lediglich auf Gebäude bzw. Gebäudeteile bezögen. Das Gaselager stelle jedoch kein Gebäude dar. Im Übrigen handle es sich bei der Lagerung von Gasen im verfahrensgegenständlichen Ausmaß entsprechend den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen um betriebstypische Mengen für einen metallverarbeitenden Betrieb, die als widmungskonform anzusehen seien. Die in Z 12 der Anlage 1 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 für einen metallverarbeitenden Betrieb vorgesehene Widmung "Betriebsbaugebiet" liege vor. Eine dem § 22 Abs. 6 Oö. ROG 1994 widersprechende Gefährdung durch Gase und Explosionsstoffe sei bei betriebstypischen Lagermengen nicht anzunehmen. Die Auffassung der Beschwerdeführer, ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bestehe trotz § 31 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (BO), sei nicht zutreffend. Diese Auffassung widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Eine Grundrechts- bzw. Verfassungswidrigkeit des § 31 Abs. 6 BO liege nicht vor. Im Übrigen stehe es der belangten Behörde nicht zu, den Bebauungsplan auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 2004, Zl. B 801/04-4, ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Dezember 2004, Zl. B 801/04-6, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die erstmitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, das Bauvorhaben stehe im Widerspruch zur Flächenwidmung, zumindest hinsichtlich des Gaselagers. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gaselager für Propangase nach der Projektmodifizierung nunmehr tatsächlich beschaffen sei, insbesondere auch, welche Mengen dort gelagert würden. Im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführer und die Unschlüssigkeit der Plan- und Projektsunterlagen wären weitere Ermittlungen insbesondere auch in Form entsprechender sicherheitstechnischer Berechnungen bzw. Begutachtungen durch entsprechende Sachverständige anzustellen gewesen. Die Zurückweisung der Einwendungen betreffend den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sei zu Unrecht erfolgt. Abgesehen davon, dass § 31 Abs. 6 BO mangels sachlicher Rechtfertigung einer Differenzierung zwischen Gewerbebetrieben und anderen Betrieben gleichheitswidrig erscheine, sei diese Bestimmung verfassungskonform so auszulegen, dass jedenfalls in Fällen wie dem gegenständlichen den Nachbarn ein subjektivöffentliches Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zukommen müsse. Dies deshalb, da die erstmitbeteiligte Partei gegen das Bauvorhaben der Beschwerdeführer "Trierenberg-Park" unter Hinweis auf die Gefährlichkeit des Betriebes Einwendungen erhoben und diese damit begründet habe, dass sie durch die heranrückende Wohnbebauung nachträgliche Auflagen bzw. Beschränkungen ihres bestehenden Betriebes zu gewärtigen hätte. Die erstmitbeteiligte Partei gehe somit selbst von der Gefährlichkeit ihrer Betriebsanlage bzw. der von dieser ausgehenden Emissionen aus. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er einem hinsichtlich seines eigenen Wohnbauvorhabens aktuell mit Einwendungen eines Betriebes wegen heranrückender Wohnbebauung konfrontierten Nachbarn keine Möglichkeit zur Hand gegeben habe, sich im baubehördlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Änderung oder Erweiterung des heranrückende Wohnbebauung einwendenden Betriebes wehren zu können. Eine andere Auslegung würde darauf hinauslaufen, dass ein Betrieb, während er mit seinen Einwendungen das Wohnbauvorhaben eines Nachbarn "blockiert", völlig ungehindert einen baurechtlichen Konsens für eine Erweiterung und damit verbunden auch für eine Erhöhung der vom Betrieb ausgehenden Emissionen erwirken könnte. Ein solches Ergebnis wäre grundrechts- bzw. verfassungswidrig. Das eingereichte Projekt solle ferner u.a. der Erledigung von offenen Punkten im Zusammenhang mit gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheiden dienen. Um welche Punkte es sich dabei handle, sei nach wie vor nicht nachvollziehbar. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wo das Gaselager für Propangas errichtet werden solle, innerhalb oder außerhalb des Betriebsareals. Der Vertreter der erstmitbeteiligten Partei habe bei der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2003 ausgeführt, dass das Projekt dahingehend modifiziert werde, dass das Gaselager für Propangas unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen an einer geeigneten Stelle im Betrieb situiert werde. Eine diesbezügliche Projektsmodifikation sei den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates habe festgestellt, dass die Lagerung der Propangasflaschen außerhalb des Betriebsareals erfolge. Die Beschwerdeführer wären durch die Ungenauigkeit der Pläne daran gehindert gewesen, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte insbesondere zur Frage, ob das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspreche, in ausreichendem Maße zu verfolgen. Bereits die Berufungsbehörde habe auf eine Projektsergänzung vom 11. September 2003 betreffend die Propangaslagerstätte hingewiesen, die bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde nach Erlassung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 30. September 2003, nämlich am 27. November 2003, eingelangt sein solle. Schon aus zeitlichen Gründen habe diese Änderung dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zu Grunde liegen können. Im Übrigen sei für die Beschwerdeführer trotz dieses Hinweises die Situierung des Gaselagers noch immer unklar. Dass den Beschwerdeführern die Projektänderung nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Außerdem seien die Einreichunterlagen generell unschlüssig und nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsfähig. Der Amtssachverständige habe daher seitenlang im Rahmen seines Befundes ergänzende Beschreibungen des Vorhabens vornehmen müssen. Mit dem Auflagenpunkt Nr. 1 gehe die Behörde selbst davon aus, dass das Projekt durch die Ausführungen des Sachverständigen geändert bzw. ergänzt worden sei, und zwar ohne erkennbaren Antrag der erstmitbeteiligten Partei. Auf Grund der Unschlüssigkeit der Plan- und Projektsunterlagen sei eine abschließende Beurteilung des Vorhabens generell - insbesondere unter Emissionsaspekten hinsichtlich der zusätzlich auftretenden Emissionen bzw. Immissionen durch Geruch, Staub und Lärm - nicht möglich gewesen. Eine Überprüfung auf die Widmungskonformität sei daher nicht durchführbar gewesen. Dies schon deshalb, da hinsichtlich der eingesetzten Maschinen nicht einmal Maschinendatenblätter vorgelegt worden seien. Die Auflage Nr. 1 sei, weil projektändernd, rechtswidrig. Die Baubehörden hätten den maßgeblichen Sachverhalt umfassend zu ermitteln gehabt, insbesondere über welches genaue Vorhaben zu entscheiden sei. Die Gewerbebehörde habe die Unterlagen als unzureichend angesehen. Daher seien der Gewerbebehörde, offenbar aber auch der Baubehörde, nach der Verhandlung vom 9. September 2003 ein weiterer Einreichplan sowie eine ergänzende Projektsbeschreibung nachgereicht worden. Der baubehördliche Genehmigungsbescheid beziehe sich hingegen nach wie vor lediglich auf den ursprünglichen Bauplan vom 12. August 2003. Der Spruch des Baubescheides sei auch insofern widersprüchlich, als das Projekt nach Maßgabe eines Bauplanes bewilligt wurde, während die Auflage Nr. 1 das Projekt unter Berücksichtigung der bei der mündlichen Bauverhandlung im Befund dargestellten Abänderungen und Ergänzungen als konsentiert erkläre.

§ 31 der Oö. Bauordnung 1994 (BO), LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 70/1998, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 31

Einwendungen der Nachbarn

...

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

(5) Beim Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken (heranrückende Bebauung) sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken. Dies gilt jedoch nur für Immissionen, die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässig sind. In diesem Fall hat der Nachbar die entsprechenden Nachweise beizubringen.

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen."

§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (ROG), LGBl. Nr. 114/1993,

lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 21

Bauland

...

(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:

1. Wohngebiete (§ 22 Abs. 1);

  1. 2. Dorfgebiete (§ 22 Abs. 2);
  2. 3. Kurgebiete (§ 22 Abs. 3);
  3. 4. Kerngebiete (§ 22 Abs. 4);
  4. 5. gemischte Baugebiete (§ 22 Abs. 5);
  5. 6. Betriebsbaugebiete (§ 22 Abs. 6);
  6. 7. Industriegebiete (§ 22 Abs. 7);
  7. 8. Ländeflächen (§ 23 Abs. 1);
  8. 9. Zweitwohnungsgebiete (§ 23 Abs. 2);
  9. 10. Gebiete für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3);
  10. 11. Sondergebiete des Baulandes (§ 23 Abs. 4).

Ihre Lage ist so aufeinander abzustimmen, daß sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigen (funktionale Gliederung). Wo erforderlich, sind in den jeweiligen Gebieten Schutzzonen zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes vorzusehen.

(3) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen,

1. welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in den Widmungskategorien gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 7 errichtet werden dürfen und

2. welche Abstände dabei von den Widmungsgrenzen einzuhalten sind.

Die Beurteilung der Betriebstype hat auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen.

..."

§ 22 Abs. 6 ROG idF LGBl. Nr. 83/1997 lautet:

"(6) Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Geruch oder Erschütterungen) weder erheblich stören noch (insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosionsstoffe oder durch Strahlung) gefährden. In Betriebsbaugebieten dürfen auch die solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungsgebäude und Betriebswohnungen sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden."

Die Oö. Betriebstypenverordnung 1997, LGBl. Nr. 111/1997 idF LGBl. Nr. 72/2001, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 1

Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype

(1) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz Oö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.

...

(3) Die im Abs. 1 und 2 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.

(4) Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 und 2 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs. 3 zu erfolgen.

...

§ 2

Sonderfälle von Betriebstypen

Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß § 1 Abs. 3 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden.

...

§ 4

Betriebsbaugebiete

In "Betriebsbaugebieten" dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben "B" gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. Im Betriebsbaugebiet dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype der Kategorie Gemischtes Baugebiet "M" zuzuordnenden Betriebe errichtet werden.

...

Anlage 1

zur OÖ. BETRIEBSTYPENVERORDNUNG 1997

Folgende Betriebe sind auf Grund ihrer Betriebstype den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet (M), Betriebsbaugebiet (B)

und Industriegebiet (I) zuzuordnen.

...

12. BETRIEBE ZUR ERZEUGUNG VON EISEN UND NICHTEISEN-METALLEN;

BE- UND VERARBEITUNG VON METALLEN

I - Eisen- und Stahlhütte

I - Warm- und Kaltwalzwerk

I - Erzeugung von Metallpulver

I - Nichteisen-Metallhütte

B - Zieherei

B - Nichteisenhalbzeugwerk

B - Eisen- und Nichteisen-Metallgießerei

B - Schrottlagerung

B - Schrottbe- und -verarbeitung

B - Kraftfahrzeugverwertungsbetriebe

Stahl- und Leichtmetallbau - Maschinenbau:

B - Hammerwerk

B - Preßwerk

B - Schmiede

B - Stanzerei

B - Druckgußanlage

B - Stahlschneiderei

B - Schleiferei

B - Schweißerei

B/M - Erzeugung von Büromaschinen

B - Erzeugung von Produkten der Antriebs-, Hebe-, Förder- und

Lufttechnik

B - Erzeugung von Dampfkesseln

B/M - Erzeugung von Pumpen

B - Schiffsbau

B - Erzeugung von Armaturen

B - Erzeugung von Produkten für die Heizungs-, Lüftungs-, Gas-,

Wasser- und Sanitärinstallation

B/M - Erzeugung von feinmechanischen und optischen Geräten

B - Erzeugung von Kälteanlagen

B - Erzeugung von Werkzeugen

B - Erzeugung von Ketten, Federn, Stiften, Schrauben, Schlössern

und Beschlägen

B - Erzeugung von Blechwaren und Verpackungen

B - Erzeugung von Möbeln

B - Erzeugung von Waffen

I - Erzeugung von Munition

B/M - Erzeugung von Bauartikeln und -teilen

B - Erzeugung von Haus-, Heiz- und Kochgeräten

B/M - Erzeugung von Sportartikeln und Spielwaren

B - Schlosserei

Vergütung und Veredelung von Metalloberflächen:

B - Eloxierwerk

B - Emaillierwerk

B - Galvanikbetrieb

B - Metallhärterei

..."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat; das gilt auch für den Nachbarn, der gemäß § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0089, mwN).

Es ist unbestritten, dass das gegenständliche Bauvorhaben auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf. Im vorliegenden Fall ist daher § 31 Abs. 6 BO heranzuziehen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt keine Unzulässigkeit der Betriebstype, auch nicht auf Grund des Gaselagers, in der Widmungskategorie Betriebsbaugebiet vor. Beim gegenständlichen Betrieb handelt es sich um eine Maschinenfabrik, nach der Aktenlage um eine Betriebsanlage zur Erzeugung von Fleischereimaschinen. Ein derartiger Betrieb ist zwar nicht ausdrücklich in Z 12 der Anlage 1 zur Oö. Betriebstypenverordnung 1997 angeführt. Der Amtssachverständige hat aber bei der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2003 nachvollziehbar dargelegt, dass ein Gaselager im beantragten Umfang bei metallverarbeitenden Betrieben als üblich anzusehen ist. Diesen Ausführungen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Dass die sonstigen Teile des hier zu beurteilenden Bauvorhabens der Widmung widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach § 1 Abs. 3 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 (vgl. § 1 Abs. 4 leg. cit.) konnte die belangte Behörde daher frei von Rechtsirrtum zum Ergebnis gelangen, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Betriebsbaugebiet im Sinne des § 22 Abs. 6 ROG zulässig ist.

Eine Rechtswidrigkeit liegt auch insofern nicht vor, als die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zurückgewiesen wurden. Ist nämlich eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, sind derartige Einwendungen im Baubewilligungsverfahren gemäß § 31 Abs. 6 BO nicht zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/05/0128).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist dieses Ergebnis auch nicht verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem oben zitierten Ablehnungsbeschluss vom 6. Oktober 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 31 Abs. 6 BO mittelbar die Einwendung eines Widerspruchs des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan aus Immissionsgesichtspunkten ermögliche und für die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht auf die konkrete Gestalt und Größe des Betriebes, sondern auf die dabei typischerweise verwendeten Anlagen und Einrichtungen und damit auf die, deren Typus entsprechenden, üblicherweise verursachten Emissionen abgestellt werden dürfe. Dies liege im Wesen der baurechtlichen im Gegensatz zur gewerberechtlichen Beurteilung und sei nicht unsachlich.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass Einwendungen betreffend den Immissionsschutz über § 31 Abs. 6 BO hinaus verfassungsrechtlich zwingend einzuräumen wären, sodass entweder § 31 Abs. 6 BO verfassungswidrig wäre oder eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Meinung der Beschwerdeführer, die solche Einwendungen ermöglichen würde, geboten wäre. Die Beschwerdeführer begründen ihre Ansicht damit, dass ihnen diese Einwendungen möglich sein müssten, weil seitens des Betriebes ihr Wohnbauvorhaben durch die Einwendung der heranrückenden Wohnbebauung "blockiert" würde. Dem ist entgegen zu halten, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Das Wohnbauvorhaben ist weder Gegenstand des hier maßgeblichen Verfahrens noch mit diesem in irgendeiner Weise zwingend verbunden. Einen Rechtsanspruch darauf, sich gegen (künftige) Nachbareinwendungen zur Wehr setzen zu können, räumt die BO nicht ein und Derartiges ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt und damit unbedenklich, wenn ein Bauprojekt als solches zu beurteilen ist, ohne dass darauf eingegangen wird, ob gegen allfällige künftige Bauvorhaben auf Nachbarliegenschaften Einwendungen seitens der Eigentümer der nunmehr zu bebauenden Liegenschaft zu erwarten wären.

Die verfahrensmäßigen Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gehen nicht weiter als seine materiell rechtlichen Ansprüche. Der Nachbar kann daher allfällige Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als dadurch seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt werden (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 366f mwN). Ein Nachbar hat auch kein Recht, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Dem Nachbarn müssen durch die Planunterlagen nur jene Informationen vermittelt werden, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte braucht (vgl. Hauer, a.a.O., S. 318 mwN).

Da sich das Bauvorhaben einschließlich des Gaselagers im Hinblick auf die Nachbarrechte als zulässig erweist, können die Beschwerdeführer somit nicht durch die in diesem Zusammenhang von ihnen geltend gemachten Verfahrensmängel in ihren Rechten verletzt sein. Insbesondere kommt eine Rechtsverletzung allein dadurch nicht in Frage, dass den Nachbarn nicht bekannt ist, an welcher genauen Stelle das Gaselager errichtet werden soll. Da die genaue Situierung des Gaselagers nichts daran ändert, dass dieses in der betreffenden Widmung im Sinne des § 31 Abs. 6 BO zulässig ist, kommt auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der mangelhaften Unterlagen, die in dieser Hinsicht vom Amtssachverständigen seitenlang ergänzt hätten werden müssen und durch eine Projektsergänzung geändert worden seien, wobei die Situierung des Gaselagers noch immer unklar sei, keine Relevanz zu.

Die Beschwerdeführer legen ferner nicht dar, welche konkreten Immissionen durch Geruch, Staub und Lärm sie - im Hinblick auf § 31 Abs. 6 BO - wegen der Mangelhaftigkeit der Einreichunterlagen hätten nicht geltend machen können. Welche Relevanz vor dem Hintergrund der genannten Bestimmung dem Mangel zukommen soll, dass nicht geklärt worden sei, welche "offenen Punkte" im Zusammenhang mit gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheiden durch das vorliegende Projekt "erledigt" werden sollen, zeigen die Beschwerdeführer gleichfalls nicht auf.

Ebenso wird eine Relevanz hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensmangels betreffend die Auflage Nr. 1 von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Sie führen nämlich nicht aus, in welchem subjektiv öffentlichen Nachbarrecht sie durch diese Auflage bzw. eine sich allenfalls daraus ergebende Widersprüchlichkeit zwischen den Einreichunterlagen und dem Baubewilligungsbescheid verletzt wären. Der Beurteilung der Einreichunterlagen durch die Gewerbebehörde kommt im Übrigen im hier gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Bedeutung zu.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Oktober 2005

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