Normen
AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
AVG §38;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin der nachstehend näher beschriebenen, auf den Liegenschaften EZ. 6, 99 und 631, KG Groß Jedlersdorf II, in Wien 21., Prager Straße 38, konsenslos errichteten Bauten folgender, auf § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien gestützter Bauauftrag erteilt:
"Binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides sind der ca. 4,50 m x 5,00 m große, ebenerdige Zubau mit Stiegenaufgang östlich des bestehenden Objektes (Ausmaß ca. 12,00 m x 7,00 m) und der Dachaufbau im Ausmaß von ca. 6,00 m x 4,00 m samt Schächten für Rauchfang und Lüftung abzutragen."
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, unbestritten stehe fest, dass die der beschwerdeführenden Partei gehörenden, verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten ohne die erforderliche baubehördliche Bewilligung errichtet worden seien. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung, eine Trennung des baulichen Altbestandes und der zu entfernenden Zubauten sei auf Grund gemeinsamer Elektro- und Gasleitungen nicht möglich, sei entgegen zu halten, dass die Verlegung bzw. Abänderung derartiger Installationen keine baurechtlich relevante Maßnahme darstelle und damit die Erteilung eines Abtragungsauftrages nicht hindern könne. Der bautechnische Amtssachverständige gehe in seinem Gutachten von einer bautechnisch möglichen Trennbarkeit der abzutragenden Baulichkeiten aus und vertrete die Auffassung, dass ein hiezu befugtes Bauunternehmen durchaus in der Lage sei, einen ordnungsgemäßen Abbruch der im Bauauftrag genannten Baulichkeiten durchzuführen. Diesem Gutachten sei die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der angefochtene Bescheid stützt den der beschwerdeführenden Partei erteilten Bauauftrag auf § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien.
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauten
§ 129. ...
(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht erwirkt worden ist, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Gebäudes oder der baulichen Anlage zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Gebäude und baulichen Ziergegenstände in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein."
Die beschwerdeführende Partei zieht nicht in Zweifel, dass für die Errichtung der beschwerdegegenständlichen Baulichkeiten eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre, sie erachtet den angefochtenen Bescheid jedoch deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde die unrichtige Feststellung getroffen habe, die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die vom Bauauftrag erfassten Baulichkeiten errichtet sind, hätten die für die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung erforderliche Zustimmung nicht erteilt.
Die beschwerdeführende Partei vertritt mit diesem Vorbringen offenbar die Auffassung, dass ihr die belangte Behörde vor Erteilung das Abbruchsauftrages die Möglichkeit hätte einräumen müssen, die fehlende Bewilligung nachträglich zu erwirken. Damit verkennt sie jedoch die Rechtslage.
Die Frage der Bewilligungsfähigkeit einer Baulichkeit ist im Verfahren nach § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien nicht zu prüfen. Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach § 129 Abs. 10 leg. cit. zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hätte die Erlassung eines solchen Auftrages nicht gehindert, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0224, sowie die in Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, in E 71 ff, Seiten 773 f, wiedergegebene hg. Judikatur).
Der beschwerdeführenden Partei ist darin zu folgen, dass sich ein Abbruchauftrag nur dann auf Teile einer Baulichkeit bzw. einer baulichen Änderung beziehen darf, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil der Baulichkeit trennbar sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2001, Zl. 99/06/0198, und 99/06/0201). Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der hier entscheidungswesentlichen Frage der technischen Durchführbarkeit des auf den konsenslos errichteten Zubau beschränkten Beseitigungsauftrages auseinandergesetzt und hat, gestützt auf das nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen, die aus technischen Gesichtspunkten zu beurteilende Trennbarkeit des konsentierten Altbestandes von den durch unbefugte Bauführung hergestellten beschwerdegegenständlichen Baulichkeiten bejaht. Mit ihrem nicht näher begründeten Beschwerdevorbringen, der aufgetragene Abbruch würde zu einer Zerstörung der Bausubstanz des (gemeint offenbar: gesamten) Gebäudes führen, vermag die beschwerdeführende Partei keinen Feststellungsmangel aufzuzeigen. Sie führt nicht aus, warum sie der Auffassung ist, dass die durch fachkundige Ausführungen gedeckte Feststellung der belangten Behörde zur technischen Trennbarkeit der konsenslosen Baulichkeit vom konsentierten Altbestand nicht richtig sein soll.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. Februar 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)