VwGH 2004/04/0008

VwGH2004/04/00086.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der P GmbH in H, vertreten durch Berger, Saurer, Zöchbauer, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Reisnerstraße 61, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. April 2003, WST1-BA- 0013/1, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §361;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §87;
GewO 1994 §91 Abs2;
GewO 1994 §361;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §87;
GewO 1994 §91 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. April 2003 hat der Landeshauptmann von Niederösterreich der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für die Be- und Verarbeitung von Kunststoffen aller Art im Press-, Spritz-, Guß-, Spitzguß-, Tauch- , Zieh-, Blas-, Schweiß-, Walz- und Spezialverfahren, unter Ausschluss jeder handwerksmäßigen Tätigkeit, entzogen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass hinsichtlich Dkfm. J, der handelsrechtlicher Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der beschwerdeführenden Partei sei, auf Grund wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen insbesondere wegen Übertretungen der Gewerbeordnung der in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO normierte Entziehungsgrund gegeben sei. (Aus der Aktenlage ergibt sich dazu, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 4. Dezember 2001 gemäß § 91 Abs. 2 GewO aufgefordert worden war, binnen vier Wochen Dkfm. J als Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter zu entfernen. Diese Frist war in der Folge bis 31. Mai 2002 verlängert worden.)

Die beschwerdeführende Partei habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass die Entfernung eines Mehrheitsgesellschafters einer GesmbH nicht möglich wäre. Die nach § 87 GewO anzustellende Prognose würde positiv ausfallen, weil die Betriebsanlage inzwischen stillgelegt worden wäre. Stellungnahmen der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer wären erst nach Aufforderung zur Entfernung des Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters eingeholt worden. Im Übrigen wäre das Entziehungsverfahren nur eingeleitet worden, weil ein Volksanwalt dem zuständigen Bezirkshauptmann die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens angedroht hätte.

Folgende vom handelsrechtlichen Geschäftsführer zu verantwortende Verwaltungsübertretungen würden im vorliegenden Fall unstrittig vorliegen:

Die Betriebsanlage sei in der Zeit von 4. März 1997 bis 17. März 1997 mit folgenden nicht genehmigten Änderungen betrieben worden: Errichtung einer neuen Halle im Ausmaß von 20 m x 45 m, Aufstockung des Hofgebäudes und Errichtung von Sozialräumen im Obergeschoss, Entfernung der Außenwand des ehemaligen Hofgebäudes und Verbindung mit der neuen Halle zu einem Brandabschnitt, Aufstellung von zwei Schlaufenmaschinen, einem Druckbehälter, zwei Flexodruckmaschinen, sechs Druckwerken und vier Schweißmaschinen sowie Inbetriebnahme dieser Maschinen, Errichtung eines neuen Fasslagers mit einer Gesamtlagermenge von etwa 30.000 Litern außerhalb der Einfriedung (Strafe: S 10.000,--).

Die Betriebsanlage sei am 22. Oktober 1997 ohne Erfüllung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen 24 (Nachweis betreffend Elektro-EX-Verordnung 1993) und 26 (Potentialausgleich gemäß OVE EX 65) betrieben worden. Weiters sei die Betriebsanlage an diesem Tag mit der nicht genehmigten Änderung des Entfalles der Abgasreinigungsanlage betrieben worden (Strafen: Auflage 24:

S 3.000,--, Auflage 26: S 2.000,--, Entfall der Abgasreinigungsanlage: S 7.000,--).

Am 22. März 1999 sei die Betriebsanlage ohne Erfüllung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen 13, 24, 27 und 46 (betreffend Prüfprotokoll der EX-Installation, Sicherheitsprotokoll über die Ausführung der elektrischen Anlagenteile, Nachweis betreffend Elektro-EX-Verordnung 1993, messtechnische Nachweise über die Grenzwerte der Schallemissionen der Lüftungsanlage und der Abluftreinigungsanlage) betrieben worden (Strafe: Auflage 9: S 7.000,--, je S 5.000,-- für die anderen Auflagen).

Am 17. April 2000, 26. April 2000 und 5. Juni 2000 sei die Betriebsanlage ohne Einhaltung der Auflage 1 (Abluftreinigungsanlage zur Gewährleistung des Emissionsgrenzwertes) und der Auflage 29 (Nichtüberschreitung definierter Emissionswerte im gereinigten Abluftstrom) betrieben worden (Strafe: insgesamt S 2.000,--).

Weitere rechtskräftige Bestrafungen seien am 16. Oktober 1999 wegen Übertretung nach § 367 Z. 25 GewO (S 11.500,--), am 13. Oktober 1998 wegen Übertretung nach § 368 Z. 14 GewO (S 9.000,- -) und am 2. Oktober 1968 wegen Übertretung nach § 34 Abs. 2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung iVm § 109 Arbeitnehmerschutzgesetz (S 10.000,--) erfolgt.

Weiters habe Herr Dkfm. J folgende Straftatbestände, worüber bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, zu verantworten:

Im Zeitraum von 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 seien zumindest 20.000 Stück Tragetaschen aus Polyethylen produziert und in Verkehr gesetzt worden, ohne dafür an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Dieses Verhalten verwirkliche drei Übertretungen der Verpackungsverordnung 1996 iVm § 39 Abfallwirtschaftsgesetz; dafür seien zwei Geldstrafen von je EUR 360,-- und eine Geldstrafe von EUR 70,-- verhängt worden.

Am 31. Jänner 2001 und am 30. März 2001 sei die Betriebsanlage ohne Einhaltung der Auflagen 46 (messtechnische Nachweise über die Einhaltung der Schallemissions-Grenzwerte der mechanischen Lüftungsanlage und der Abluftreinigungsanlage) und 47 (messtechnischer Nachweis über die Einhaltung der für die neue Produktionshalle prognostizierten Emissionen) betrieben worden (zwei Geldstrafen von je EUR 80,--).

Am 17. Februar 2000 sei die Betriebsanlage mit der nichtgenehmigten Änderung durch Errichtung einer 200 m langen Lagerfläche für Polyethylengranulat mit Stapler- und Lkw-Ladeverkehr betrieben worden (Strafe: EUR 400,--).

Drei aktenmäßig dokumentierte Verkehrsdelikte seien im vorliegenden Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung. Neben zwei geringfügigen Übertretungen liege auch eine Bestrafung wegen Überschreitung der auf der Freilandstraße erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h vor, wobei Dkfm. J mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h gemessen worden sei (Strafe: S 6.000,- -).

Der Tatbestand der "schwerwiegenden Verstöße" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO könne nicht nur durch an sich schwerwiegende Verstöße, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verstöße erfüllt werden. Im vorliegenden Fall seien über einen größeren Zeitraum immer wieder Verwaltungsübertretungen begangen worden. Allein seit 1997 seien acht rechtskräftige Bestrafungen erfolgt, wobei in einem Verfahren meist mehrere Übertretungen gegenständlich gewesen seien. Die von Dkfm. J zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen resultierten großteils aus der Missachtung von zentralen Vorschriften des Betriebsanlagenrechts. Angesichts dieser Vielzahl von Übertretungen sei hinsichtlich Dkfm. J die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit infolge schwerwiegender Verstöße gegen die in Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, nicht mehr gegeben. Dkfm. J sei trotz entsprechender Aufforderung nicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der beschwerdeführenden Partei entfernt worden.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Behörde erster Instanz sei von der Volksanwaltschaft zur Erlassung des Entziehungsbescheides genötigt worden, sei völlig haltlos.

Die Stilllegung des gegenständlichen Betriebes könne am Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nichts ändern, da Tatbestandsvoraussetzung nur eine aufrechte Gewerbeberechtigung, nicht aber das faktische Betreiben eines Gewerbes sei.

Die Stellungnahmen der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer seien vor Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz und somit rechtzeitig eingeholt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 25. November 2003, B 796/03).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterlassung der Entziehung der Gewerbeberechtigung verletzt. Sie führt hiezu im Wesentlichen aus, dass es für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unmöglich sei, ihren alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter zu "entfernen". Die diesbezügliche - nur mit dem angefochtenen Bescheid bekämpfbare - Aufforderung sei daher undurchführbar und könne nicht die Grundlage einer Entziehung der Gewerbeberechtigung darstellen. Die Entfernung eines Mehrheitsgesellschafters könne nur dieser Mehrheitsgesellschafter selbst veranlassen; an diesen sei die Aufforderung jedoch nicht ergangen. Die von Dkfm. J zu verantwortenden Übertretungen seien schon auf Grund der Höhe der dafür verhängten Strafen nicht schwerwiegend. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könnten mehrere geringfügige Verletzungen den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO nicht erfüllen. Diese Auffassung würde zu einer unvertretbaren Rechtsunsicherheit führen, weil für den Gewerbeberechtigten nicht absehbar sei, ab welchem Ausmaß geringfügige Übertretungen zur einer Gewerberechtsentziehung führen könnten. Jedenfalls sei die Behörde verpflichtet, vor Entziehung der Gewerbeberechtigung diesen Schritt anzudrohen, um den Gewerbeberechtigten nicht zu überraschen. Überdies müsse die Entziehung in einem zeitlichen Zusammenhang mit den Übertretungen stehen. Im vorliegenden Fall sei bei Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens die letzte rechtskräftige Bestrafung bereits acht Monate zurückgelegen. Die Entziehung hätte daher nicht mehr darauf gestützt werden dürfen.

Die Behörde habe sich nicht mit den jeweils für die Beschwerdeführerin positiven Stellungnahmen der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer auseinandergesetzt.

Der angefochtene Bescheid widerspreche auch den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, würden durch die vorliegende Maßnahme doch eine größere Anzahl von Arbeitskräften ihren Arbeitsplatz verlieren. Aufgabe der Gemeinschaft sei es u.a., ein hohes Maß an sozialem Schutz zu fördern. Der von der Behörde im Ergebnis verlangte Verkauf der Anteile des Mehrheitsgesellschafters bedeute einen schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht. Die in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde geltend gemachte Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stelle auch eine Verletzung von Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts dar. Die "ansatzlose" Einleitung des vorliegenden Entziehungsverfahrens widerspreche dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit. Es werde daher angeregt, eine Vorabentscheidungsanfrage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu stellen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Maßnahme den dargestellten europarechtlichen Grundsätzen widerspreche.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Durch diese Bestimmungen wird gewährleistet, dass in qualifizierter Weise unzuverlässige Personen von der weiteren Ausübung einer Gewerbeberechtigung, und zwar auch im Weg eines ihnen zukommenden maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts, ausgeschlossen werden. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, so kann dieser Zweck auch durch die Entfernung der betreffenden natürlichen Person von der Position, die ihr den maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb sichert, erreicht werden, ohne dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Durch die Aufforderung zur Entfernung einer natürlichen Person von einer derartigen Position wird somit dem Gewerbetreibenden die Gelegenheit eingeräumt, die Entziehung der Gewerbeberechtigung abzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. März 2001, Zl. 2000/04/0164, ausgeführt hat, erschöpft sich das Wesen dieser Aufforderung in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen natürlichen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden. Eine derartige Aufforderung hat unabhängig davon zu ergehen, ob und auf welche Weise es dem Gewerbetreibenden rechtlich möglich ist, der betroffenen Person die mit dem maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb verbundene Position zu entziehen. Gelingt die Entfernung von dieser Position - aus welchen Gründen immer - nicht fristgerecht, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass Dkfm. J als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin hat, ist unbedenklich.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass Dkfm. J die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Übertretungen begangen hat. Demnach hat Dkfm. J ab März 1997 eine Vielzahl von im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere Auflagen zum Schutz der Nachbarn und zur Begrenzung der Luftschadstoffe, in erheblichem Ausmaß übertreten. So wurden etwa wesentliche Änderungen der Betriebsanlage, wie die Errichtung einer zusätzlichen Maschinenhalle, eines Fasslagers und eines großen Lagerplatzes oder der Entfall des Betriebs der Abgasreinigungsanlage ohne Genehmigung betrieben.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei einer oder mehreren dieser Übertretungen an sich um schwerwiegende Verstöße im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO handelt, weil es sich hiebei jedenfalls um eine Vielzahl von Verstößen gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften handelt und nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Juni 2001, Zl. 2000/04/0179) das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden kann, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Das Beschwerdevorbringen bietet keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen.

Da der Grund für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß §§ 7 und 80 Abs. 1 Z. 3 GewO somit bei Dkfm. J vorliegt und diese Person nicht innerhalb der von der Behörde gemäß § 91 Abs. 2 leg. cit. gesetzten Frist von der Position als (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter entfernt worden ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gegeben.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es für die Zulässigkeit der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht erforderlich, dem Gewerbetreibenden zunächst diese Maßnahme für den Fall weiterer Rechtsverstöße anzudrohen. Ebenso wenig steht der behauptete Umstand, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Entziehungsverfahrens die - zu diesem Zeitpunkt - letzte rechtskräftige Bestrafung acht Monate zurücklag, der Entziehung entgegen.

Dem Beschwerdehinweis, dass sich sowohl die Wirtschaftskammer als auch die Arbeiterkammer gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen hätten, ist entgegen zu halten, dass für die belangte Behörde keine Bindung an die von diesen Stellen abgegebenen Stellungnahmen bestand (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), S. 1293 f, Rz 13 zu § 361 GewO, insbesondere die dort zitierte hg. Judikatur).

Das Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid verletze europarechtliche Bestimmungen, ist schon deswegen nicht zielführend, weil der vorliegende Fall keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist (vgl. dazu des näheren etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/04/0069). Aus diesem Grund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, das von der Beschwerdeführerin angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen.

Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 6. April 2005

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