Normen
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
StVO 1960 §84 Abs4;
VwRallg;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
StVO 1960 §84 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Entfernung des Rahmens und des Betonsockels aufgetragen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (sohin betreffend die Versagung der straßenpolizeilichen Bewilligung sowie die Verpflichtung zur Entfernung der Werbung) wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Bescheid der Behörde erster Instanz wurde am 28. Juni 2002 von einem Erhebungsorgan festgestellt, dass in L an der L 198, im Bereich F-Pass, eine folgendermaßen beschriebene Anlage errichtet worden sei:
Auf einer anthrazitfarbigen "Willkommenstafel" seien in weißer Schrift die Worte "Gemeinde L", das Gemeindewappen von L, darunter ebenfalls weiß "Z, Willkommen, welcome, benvenuto, bienvenue" sowie die drei Partnerorte von L bzw. auf der Rückseite "Z, Auf Wiedersehen, good bye, arrivederci, au revoir" ersichtlich gemacht. Die Tafel habe eine Größe von 2250 x 3810 mm und sei auf einem ca. 600 mm hohen Betonsockel befestigt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2004 wurde der (nachträgliche) Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2002 auf Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung für die Errichtung einer Werbetafel in L an der L 198, im Bereich F-Pass, gemäß § 84 Abs. 2 und 3 StVO versagt. Zudem wurde die Antragstellerin gemäß § 84 Abs. 4 StVO verpflichtet, die "Werbeanlage samt Betonsockel" binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus, die Werbung diene keinem erheblichen Interesse der Straßenbenützer.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen der StVO lauten:
"§ 84. Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes.
(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen 'Pannenhilfe' (§ 53 Abs. 1 Z 4), 'Verkehrsfunk' (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise 'Tankstelle' (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.
(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.
(4) Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden, so hat die Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen."
Der Standort der gegenständlichen Tafel befindet sich unbestrittenermaßen außerhalb des Ortsgebietes im Sinne der StVO und in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand. Die Beschreibung des Aussehens der Anlage wird durch Lichtbilder gestützt und ist ebenfalls unwidersprochenen.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die belangte Behörde habe zu jenem Teil des erstinstanzlichen Bescheides, welcher die Versagung der beantragten Bewilligung auf Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung stütze, nichts ausgeführt. Damit verkennt sie, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz die Punkte I.), betreffend die straßenverkehrsrechtliche Behandlung des Antrages und einen diesbezüglichen Entfernungsauftrag und II.), betreffend die naturschutzrechtliche Behandlung des Antrages und den hiezu korrespondierenden Auftrag auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernen der Werbeanlage samt Betonsockel enthielt.
Es gibt keine Bestimmung, welche es der belangte Behörde verboten hätte, nur den (trennbaren) Punkt I.) des Bescheides der Behörde erster Instanz zum Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides zu machen. Insoweit die Berufung sich auch gegen Punkt II.) wendete, blieb sie durch den angefochtenen Bescheid unerledigt.
Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der "Willkommenstafel" um eine Werbung handle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zu § 84 Abs. 2 StVO im Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 99/02/0287, die Rechtsansicht vertreten, dass der Begriff der Werbung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, umfasse; vielmehr seien auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielten, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, als Werbung zu bezeichnen.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung besteht kein Zweifel, dass die in Rede stehende Tafelaufschrift eine "Werbung" in diesem Sinn darstellt, wird doch damit darauf abgezielt, die Straßenbenützer im Sinne eines positiven Eindruckes von der dort dargestellten, die Grüße entrichtenden Gemeinde zu beeinflussen ("Imagewerbung").
Die Beschwerdeführerin vermisst sodann "Sachverhaltsfeststellungen, die zur Beurteilung des Vorliegens eines erheblichen Interesses der Straßenbenützer erforderlich" seien. Damit verkennt sie, dass die belangte Behörde unwidersprochen folgende Feststellungen getroffen hat:
"Der Straßenbenützer wird bei der Abzweigung der A-Straße in die L-Straße informiert, dass die Gemeinde L in 9 km zu erreichen ist. Zur Gemeinde L führt nur die L-Straße. Der Straßenbenützer kann von der genannten Abzweigung nur auf dieser Straße fahren, wenn er die Gemeinde L erreichen will. Er wird überdies am Ortseingang von Z durch die Ortstafel Z informiert, dass er Z erreicht hat."
Davon ausgehend durfte die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gelangen, dass ein "zusätzlicher Hinweis" auf die Gemeinden L und/oder Z am F-Pass keinem erheblichen Interesse der Straßenbenützer diene.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Tafel weder Entfernungsangaben enthält noch das Verhältnis von L und Z zueinander erklärt, somit keinen konkreten Informationsgehalt für Straßenbenützer bietet. Sie kann daher an ihrem Aufstellungsort (am F-Pass) für Straßenbenützer nur Verwirrung stiften, weil an dieser Stelle kein Ortsgebiet (im Sinne der StVO) der Gemeinde L oder Z erkennbar ist.
Zum Entfernungsauftrag gemäß § 84 Abs. 4 StVO 1960 ist zunächst festzuhalten, dass - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nach der hg. Rechtsprechung unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO 1960 lediglich die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch alle Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, fallen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit darstellen (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 99/02/0287). Dass dies der Fall wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Vielmehr ergibt sich aus den Lichtbildern, dass die anthrazitfarbige Tafel mit ihrer weißen Inschrift und dem Wappen, also die "Werbung", offenbar trennbar auf einem darunter befindlichen Rahmen angebracht ist, der seinerseits in einem Betonsockel steckt.
Der Entfernungsauftrag lautet auf "Werbeanlage samt Betonsockel". In diesem Zusammenhang ist der Ausdruck "Werbeanlage" offenbar so zu verstehen, dass damit nicht nur die Werbung selbst, sondern auch der darunter befindliche Rahmen gemeint ist. Der auf § 84 Abs. 4 StVO gestützte Beseitigungsauftrag steht daher insoweit, als er auch die Beseitigung des Rahmens der "Werbeanlage" und den Betonsockel betrifft, nicht mit der Rechtslage im Einklang.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Die Beschwerde war aber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, soweit sie die Versagung der straßenpolizeilichen Bewilligung sowie die Verpflichtung zur Entfernung der Werbung selbst betrifft.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. Juli 2005
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