Normen
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §8;
EMRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §8;
EMRK Art3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo angehörender Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, reiste gemäß seinen Angaben am 27. September 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier die Gewährung von Asyl. Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen mit den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in seiner Heimat.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Ausdrücklich nur gegen die Feststellung nach § 8 AsylG erhob der Beschwerdeführer Berufung. Im Zuge der Berufungsverhandlungen vom 16. Jänner 2004 und vom 13. August 2004 brachte er vor, es sei im Kosovo im September 2003 (bei seinem Schwiegervater) sowie am 20. Februar 2004 (bei seinen Brüdern) von unbekannten Personen nach ihm gesucht worden; am 20. Februar 2004 hätten diese unbekannten Personen erklärt, der Beschwerdeführer solle sich der AKSH anschließen, andernfalls würde man ihn umbringen.
In der Verhandlung vom 16. Jänner 2004 legte der Beschwerdeführer überdies eine Geburtsurkunde seiner am 16. August 2003 in Linz geborenen Tochter vor. In der Verhandlung vom 13. August 2004 gab er an, dass seine Gattin nunmehr mit dem zweiten Kind (errechneter Geburtstermin 10. Oktober 2004) schwanger sei.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 13. August 2004 wies die belangte Behörde die gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG ab. Sie stellte fest, dass das Haus des Beschwerdeführers durch die Kriegsereignisse zerstört worden sei und dass er daher bei seinen Schwiegereltern gewohnt habe. Er habe von der Unterstützung seines Schwiegervaters gelebt, Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe seien abgelehnt worden. Hingegen bekämen die Eltern des Beschwerdeführers, die im Haus eines Onkels wohnen würden, Sozialhilfe, seine Brüder hielten sich teilweise mit Gelegenheitsjobs "über Wasser". Ein anderer Bruder des Beschwerdeführers lebe in England und überstütze die im Kosovo lebenden Verwandten. Der Beschwerdeführer selbst hätte "weder Probleme mit der lokalen, noch der internationalen Verwaltung und auch nicht mit Privatpersonen im Kosovo" gehabt. Was sein Vorbringen über eine besondere persönliche Gefährdung auf Grund seiner Vergangenheit als UCK-Kämpfer bzw. eine besondere Gefährdung durch albanische Extremisten, namentlich Angehörige der AKSH, anlange, so sei dieses Vorbringen - aus hier nicht näher dargestellten Gründen - nicht als glaubwürdig anzusehen.
Die belangte Behörde traf außerdem umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo. In rechtlicher Hinsicht führte sie aus, es bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine unter dem Blickpunkt des Art. 3 EMRK relevante Notlage geraten würde. Dabei verwies sie insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl bei seinem Schwiegervater als auch bei seinen eigenen Eltern leben könne, weshalb er im Kosovo jedenfalls über eine Wohnmöglichkeit verfüge. Da er einen - wenn auch relativ kleinen - landwirtschaftlichen Grund besitze, spreche nichts dagegen, dass er sich mit geringen Einkünften aus der Landwirtschaft und - so wie seine Brüder - mit Gelegenheitsjobs "über Wasser halten könnte". Was die nunmehrige Schwangerschaft seiner Ehegattin anlange, so sei der Beschwerdeführer davon nicht selbst betroffen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Überlegungen der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend die von ihm behauptete Bedrohungssituation (Suche durch unbekannte Personen) zutreffen oder nicht. Der bekämpfte Bescheid ist nämlich unabhängig davon jedenfalls schon insoweit, als er sich mit der Frage der vom Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr vorzufindenden Lebenssituation beschäftigt, mit Verfahrensmängeln behaftet, die zu seiner Aufhebung führen müssen.
Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang richtig darauf hin, dass die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer stünde im Kosovo ungeachtet der Zerstörung seines Hauses eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung, keine fundierte Grundlage hat. Soweit im bekämpften Bescheid diesbezüglich davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer könne bei seinem Schwiegervater leben, ist darauf zu verweisen, dass der Schwiegervater gemäß den nicht bestrittenen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 13. August 2004 im Juni 2004 verstorben ist. Was aber eine Unterbringungsmöglichkeit bei den Eltern des Beschwerdeführers anlangt, so steht fest, dass diese ihrerseits im Haus des Bruders der Mutter untergebracht sind; dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie dort gleichfalls eine Bleibe finden könne, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden.
Dass dem Aspekt einer zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeit gerade im vorliegenden Fall wesentliche Bedeutung zukommt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer Vater eines Kleinkindes ist und dass seine Frau bei Bescheiderlassung im siebten Monat schwanger war (gemäß einer der Beschwerde in Kopie beigelegten Geburtsurkunde entband sie am 12. Oktober 2004). Diese spezifischen Lebensumstände hätten insgesamt einer besonderen Berücksichtigung bedurft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zlen. 2003/01/0640 bis 0642), was dem bekämpften Bescheid jedoch nicht zu entnehmen ist. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil mangels Durchführung einer Verhandlung kein Anspruch auf Ersatz von Verhandlungsaufwand besteht und weil neben dem Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand die Zuerkennung von Umsatzsteuer nicht in Betracht kommt.
Wien, am 24. Mai 2005
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