VwGH AW 2003/17/0003

VwGHAW 2003/17/000317.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. O, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 20. Dezember 2002, Zl. 23 9500/58- III/16/02, betreffend Abberufung als Staatskommissär, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BWG 1993;
VwGG §30 Abs2;
BWG 1993;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2003/17/0081 protokollierten Beschwerde seine Abberufung als Staatskommissär bei einer Bank. Die belangte Behörde begründete die Abberufung damit, dass der Beschwerdeführer seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt habe und auf Grund der vorliegenden ärztlichen Atteste über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seine Aufgaben auch in Hinkunft nicht ordnungsgemäß erfüllen werde können. Der Beschwerdeführer tritt sowohl der Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichterfüllung seiner Aufgaben als auch bezüglich der Möglichkeit, die Aufgaben in Zukunft erfüllen zu können, entgegen.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit die Einstellung der Tätigkeiten als Staatskommissär bei der Bank und damit die Einstellung der Auszahlung der Funktionsgebühr nach sich ziehen würde. Die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit während der Dauer des Verfahrens bewirke einen derartigen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers, dass die Rechtsschutzfunktion der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ausgehöhlt werde. Der Verlust der Funktionsgebühr bedeute nach Abwägung aller berührten Interessen einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer, weil sich der Beschwerdeführer durch die enormen Aufwendungen für notwendige Heilbehandlungen, die nur zu einem geringen Anteil von der Krankenkasse gedeckt seien, in einer finanziell äußerst angespannten Situation befände. Der Beschwerdeführer sei als Alleinverdiener für vier minderjährige Kinder und seine Ehefrau sorgepflichtig.

3. Die belangte Behörde hat in einer Stellungnahme zum vorliegenden Antrag einerseits die Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Bescheides in Abrede gestellt, weil die Funktion des Beschwerdeführers mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides erloschen sei. Im Übrigen hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden. Das Wesen der Tätigkeit des Staatskommissars bestehe in der Tätigkeit vor Ort, d. h. in der Teilnahme an den in § 76 Abs. 4 BWG angeführten Organsitzungen des Kreditinstitutes, in der Evaluierung der in den Sitzungen gefassten Beschlüsse und in der Prüfung der Gesetzeskonformität dieser Beschlüsse sowie in der Information der Finanzmarktaufsicht gemäß § 76 Abs. 5 BWG im Falle eines Einspruches sowie in der Berichtspflicht gemäß § 78 Abs. 8 BWG. Auf Grund der langandauernden, amtsbekannten und weitreichenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könne jedoch eine ordnungsgemäße Aufsichtstätigkeit nicht mehr gewährleistet werden. Es stünden daher zwingende öffentliche Interessen, nämlich das Ziel der Vermeidung der Schädigung von Anlegern und anderen Gläubigern, der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ein (näher genanntes) Einkommen als Beamter des Bundesministeriums für Finanzen beziehe, sodass der Entfall der gewährten Funktionsgebühr in Höhe von EUR 458,-- keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

Es kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, ob der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt im konkreten Fall die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses begründet (vgl. zum Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der zwingenden öffentlichen Interessen auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts zu beurteilen hat, soweit die Erwägungen der belangten Behörde nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, den hg. Beschluss vom 25. Juli 2003, Zl. AW 2003/10/0036; das von der belangten Behörde geltend gemachte Interesse der Vermeidung der Schädigung von Anlegern und anderen Gläubigern wurde vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als ein öffentliches Interesse, das eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten kann, anerkannt). Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Sorgepflichten begründet der Verlust eines zusätzlichen Einkommens zu dem vom Beschwerdeführer bezogenen Bezug eines Bundesbeamten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.

5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 17. März 2005

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