Normen
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §109;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §155 Abs6;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1998;
GehG 1956 §49a;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs3;
UOG 1975 §51;
UOG 1975 §54;
UOG 1975 §54b Abs1;
UOG 1975 §62;
UOG 1993 §46;
UOG 1993 §62;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;
ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
ÄrzteG 1998 §109;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §155 Abs6;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1998;
GehG 1956 §49a;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs3;
UOG 1975 §51;
UOG 1975 §54;
UOG 1975 §54b Abs1;
UOG 1975 §62;
UOG 1993 §46;
UOG 1993 §62;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. April 2003 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Fondsbeitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 "gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung" mit EUR 5.159,52 fest. Der noch bestehende Beitragsrückstand von EUR 2.580,-- sei bis zum 31. Juli 2003 einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:
"Begründung
Auf Grund Ihrer Angaben und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen wurde Ihre Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 1999 wie folgt ermittelt:
Jahresbruttogrundgehalt - anteilige Werbungskosten + Gewinn + Beitragszahlungen 1999 430.707,00 - 67.018,01 + 451.527,00 + 119.701,35 = ATS 934.917,34 (EUR 67.943,09).
Der Beitragssatz beträgt 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage und wird für 12 Monat(e) berechnet.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung festgelegt.
Zur Festsetzung des Fondsbeitrages werden die Werte aus dem vorgelegten Lohnzettel herangezogen."
In der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasse die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinische wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. In der in Absatz 2 anschließenden demonstrativen Aufzählung kämen jedoch weder Lehre, Forschung, Vortragstätigkeit, Gutachtertätigkeit noch Tätigkeit aus Beraterverträgen für die Erstellung klinischer Studien vor. Die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten könnten als Bemessungsgrundlage für den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds nicht herangezogen werden, da es sich nicht um Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit handle. Die gebotene gesetzeskonforme Interpretation des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit sei bei der Bescheiderlassung unterlassen und gesetzwidrigerweise die Einnahmen aus Lehre, Forschung, Vortragstätigkeit, Gutachtertätigkeit, Tätigkeit aus Beraterverträgen für die Erstellung klinischer Studien rechtsunrichtig in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die genannte Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid vom 28. April 2003. Zum wiedergegebenen Beschwerdevorbringen führte sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine Einkünfte im Detail darzustellen, die erstinstanzliche Behörde sei ohnehin seinen Angaben gefolgt, im Übrigen sei das Gehalt eines Universitätslehrers nicht teilbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 25. November 2003, B 1148/03-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde, wobei er neuerlich ins Treffen führt, seine Einkünfte, soweit sie nicht aus ärztlicher Tätigkeit stammten, seien nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 lauten (auszugsweise):
"...
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Als Bemessungsgrundlage können die Einnahmen, die Einkünfte oder beides herangezogen werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.
(4) ..."
Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kundgemacht in "Wiener Arzt 7/8a 2000") bestimmt in Abschnitt I Abs. 1, dass der Fondsbeitrag 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage beträgt, die sich (abgesehen von hier nicht relevanten Einzelheiten) je nach der Art der Ausübung des ärztlichen Berufes nach dem jährlichen Bruttogrundgehalt abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten (Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung) oder nach dem Überschuss aus einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit (Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung) bestimmt. Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 zusammenzurechnen (Abschnitt I Abs. 4 der Beitragsordnung).
Ausgehend von diesen Rechtsvorschriften ist die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge zum Wohlfahrtsfonds festgesetzt werden, einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, aus welchen Bestandteilen sich die Beitragsgrundlage im konkreten Fall zusammensetzt und wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/11/0088, und vom 16. Dezember 2004, Zl. 2003/11/0312).
Die Erstbehörde hat in der Begründung ihres Bescheides, den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt hat, die Bemessungsgrundlage - wie oben ersichtlich - aufgeschlüsselt, sodass erkennbar ist, wie die festgesetzte Summe des Fondsbeitrages errechnet wurde.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeergänzung im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe rechtswidrig die Teile seiner Einnahmen, die aus nicht ärztlicher Tätigkeit stammten, insbesondere aus Gutachtenhonoraren sowie Honoraren aus Lehre, Ausbildung, Forschung und experimenteller Entwicklung in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Dies widerspreche dem § 109 Abs. 3 Ärztegesetz. Die belangte Behörde habe übersehen, dass der Beschwerdeführer in den Funktionen eines Universitätsprofessors, Klinikvorstandes und Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde tätig sei und auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit nicht sämtliche Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit beziehe, sondern auch aus seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch jedwede Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Ausnahmestellung des Beschwerdeführers als Universitätsprofessor und Klinikvorstand unterlassen, wozu sie verpflichtet gewesen wäre.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher abzugehen die Beschwerdebehauptungen keinen Anlass bieten, Lehr- und Forschungstätigkeit auf medizinischen Gebieten durch Ärzte an Universitätskliniken und damit im Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten zur Ausübung des ärztlichen Berufes gehören, sodass es nicht erforderlich ist, den darauf entfallenden Teil des Jahresbruttogrundgehaltes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage herauszurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, Zl. 99/11/0280, sowie die dort angeführte Rechtsprechung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird).
Der Beschwerdeführer übersieht weiters, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121, auf welches ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird), von welcher abzugehen die Beschwerdebehauptungen gleichfalls keinen Anlass bieten, das Gehalt des Leiters einer Klinik grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit darstellt; eine Ausnahme hievon kann nur dann angenommen werden, wenn - klar trennbare - Bestandteile des Gehaltes ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeit bezeichnet werden. Dass das für die Bemessung des Fondsbeitrages 2002 mitberücksichtigte Bruttogrundgehalt des Beschwerdeführers klar trennbare und ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeit bezeichnete Bestandteile - und bejahendenfalls in welcher konkreten Höhe - enthält, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht und er legt seine diesbezügliche Zurückhaltung auch in der Beschwerde(ergänzung) nicht ab. Auch aus den von ihm der Behörde zugemittelten Unterlagen ist Derartiges nicht erkennbar. Somit vermag es der Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Februar 2005
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