VwGH 2003/10/0134

VwGH2003/10/013417.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der H KG in T, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg/Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. April 2003, Zl. LF1-FO-103/035-2002, betreffend Auftrag zur Wiederbewaldung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §2 Abs3;
ForstG 1975 §4;
ForstG 1975 §5 Abs1;
AVG §56;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §2 Abs3;
ForstG 1975 §4;
ForstG 1975 §5 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21. Mai 2002 wurde der beschwerdeführenden Partei die Wiederbewaldung einer, in einem beigelegten Lageplan näher dargestellten Windschutzanlage vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, es sei von der Forstaufsicht am 21. Jänner 2002 der Kahlhieb der beschriebenen Windschutzanlage, die 1967 zur Hintanhaltung von Winderosionsschäden an den benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen begründet worden sei, festgestellt worden. Die Fällung der Anlage hätte erst nach behördlicher Auszeige bzw. nicht ohne behördliche Bewilligung erfolgen dürfen. Windschutzanlagen seien Baum- und Strauchreihen, die geeignet seien, gegen Wind zu schützen. Die gegenständliche Anlage sei Nord-Süd verlaufend angelegt gewesen, während die Hauptwindrichtungen im nördlichen Tullnerfeld West-Ost verliefen. In den 60er Jahren seien die Windschutzanlagen in diesem Gebiet zur Hintanhaltung der äolischen Erosion in dieser Art und Weise angelegt worden. Selbst wenn aber bezüglich des planmäßigen Errichtens dieser Anlage Zweifel bestünden - die beschwerdeführende Partei habe behauptet, dass es sich um keine Windschutzanlage im Sinne des Forstgesetzes gehandelt habe -, so sei der vorhanden gewesene Baum-Strauch-Streifen jedenfalls eine Windschutzanlage im Sinne des Forstgesetzes gewesen. Dem Vorbringen, die Anlage habe sich zur Gänze auf dem 50 ha großen Eigengrund der beschwerdeführenden Partei befunden und habe daher niemals der Hintanhaltung von Winderosionsschäden an benachbarten landwirtschaftlichen Nutzflächen dienen können, sei zu entgegnen, dass die Windschutzwirkung für fremde Grundstücke kein Wesensmerkmal einer Windschutzanlage sei; der Umstand, dass lediglich Eigenbesitz geschützt werde, ändere nichts an der Eigenschaft der Anlage als Windschutzanlage.

Auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung holte die Berufungsbehörde ein ergänzendes forstfachliches Gutachten ein. Nach diesem Gutachten sei die in Rede stehende Anlage mit der Bezeichnung Nr. 4 Teil eines Windschutzanlagennetzes gewesen; sie habe eine Länge von 460 m und eine Breite von 5,6 m aufgewiesen. Die Anlage sei vormals dreireihig ausgebildet gewesen, wobei die außen liegende Strauchreihe aus Hollunder, Hundsrose, Ahorn, Götterbaum, Liguster, Sanddorn und Ölweide aufgebaut gewesen sei, während die beiden Baumreihen aus Pappeln und Ahorn bestanden hätten. Der Bewuchs sei im Jahre 2001 gefällt und vor Ort liegen gelassen, zum Teil mit Erdmaterial überschoben worden. Die Funktion einer Windschutzanlage beruhe auf dem Umstand, dass Winde gebremst würden. An der Leeseite der Anlage sei diese Wirkung bis zu einer Entfernung, die das 25-fache der Höhe der Anlage darstelle, messbar. Grundsätzlich könne Schutzwirkung für einen 100 m breiten Streifen beiderseits der Windschutzanlage angenommen werden. Mit der Verminderung der Windgeschwindigkeit komme es auch zu einer Verminderung der Verdunstung und zu einer Erhöhung des Niederschlags, der Bodenfeuchte und der Taubildung. Gleichzeitig lagere sich im Lee verstärkt Schnee ab. Windschutzanlagen hätten auch als Landschaftselemente positive Auswirkungen auf die Lebensräume verschiedener Tier- und Vogelarten, sie führten zu einer Verbesserung der Landschaftsausstattung und dienten somit dem Naturschutz, der Jagd und der Imkerei. Bei Unterstellung einer Höhe von 20 m sei bis zu einer Entfernung von 300 m eine um 10 bis 30 % verminderte Verdunstung feststellbar. Die Bodenfeuchte sei bis zu 20 % höher als im Freiland und Tauspenden erreichten bis zu 60 % höhere Werte. Die Fachliteratur weise Reichweiten von Windschutzanlagen bis zu zum 23-fachen ihrer Höhe nach; bis zum 30- fachen ihrer Höhe seien noch positive Effekte feststellbar. Höhere Ernteerträge hätten bis zu einer Entfernung, die das 12-fache der Hindernishöhe betrage, nachgewiesen werden können. Ab einer Windstärke von 3,4 bis 5,4 m/sec werde Feinsand (Schluff) durch Wind vertragen, ab 10,7 m/sec (= ca. 39 km/h) werde auch Grobsand verfrachtet. Durch die Auswehung gingen vor allem auch die feinen Bodenbestandteile, d.h. Schluff, Ton und Humusanteile verloren. Daneben sei während des Keimlingstadiums mit Schäden durch die Feinsandverlagerung und den damit verbundenen Schmirgeleffekt zu rechnen. Zur Wiederherstellung der in Rede stehenden Anlage würden im Einzelnen genannte Maßnahmen empfohlen.

Die beschwerdeführende Partei brachte in ihrer Stellungnahme u. a. vor, dem Gutachten könne nicht nachvollziehbar entnommen werden, dass im Gegenstand eine Windschutzanlage im Sinne des Forstgesetzes vorgelegen sei. Der Amtssachverständige sei auf den Flächenausweis der Agrarbezirksbehörde-Bodenschutzfachabteilung, in keiner Weise eingegangen sondern habe sich darauf beschränkt, im Allgemeinen zu erwartende Wirkungen von Windschutzanlagen zu beschreiben. Weder sei dargelegt worden, von welchem tatsächlichen Bewuchs der Amtssachverständige ausgegangen sei, noch welche Windschutzwirkungen dadurch zu erwarten gewesen seien.

Die Berufungsbehörde holte ein ergänzendes forstfachliches Gutachten ein, in dem zunächst auf die Feststellungen der Agrarbezirksbehörde vom 3. Juli 1997 verwiesen wird:

"Die ursprünglichen Randreihen sind verschwunden und es findet sich stattdessen Hollundergestrüpp.

In der Mitte stehen zwei Baumreihen mit Baumweide, Ölweide und Pappel gemischt. Die Pappeln sind großteils umgebrochen, die Baumweiden komplett verschwunden und auch die Ölweide ist nur mehr in Restexemplaren vorhanden."

Im Zuge des Ortbefundes abweichend von der Agrarbezirksbehörde festgestellte Pflanzen seien - so das Gutachten weiter - offensichtlich zwischenzeitlich aus Stockausschlag oder Naturverjüngung hervorgegangen. Der Flächenausweis der Agrarbezirksbehörde für die Begründung der Anlage habe einen vierreihigen Aufbau mit einem - näher beschriebenen - Gesamtbestand von 1.375 Bäumen und 1650 Sträuchern vorgesehen.

Schließlich beschäftigt sich das Gutachten mit den (positiven) Wirkungen und der Wirkungstiefe von Windschutzanlagen im Allgemeinen, ihren der Wohlfahrt dienenden Nebeneffekten, ihrer ertragsteigernden Wirkung bei verschiedenen Feldfrüchten sowie mit negativen Auswirkungen von Bodenschutzanlagen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. April 2003 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei mit der Maßgabe einer (für das Beschwerdeverfahren nicht erheblichen) Abänderung abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des eingeholten forstfachlichen Gutachtens (samt Ergänzung) im Wesentlichen ausgeführt, die erwähnte Windschutzanlage habe dem Schutz vor Windschäden gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken sowie der Schneebindung gedient. Sie sei daher als Windschutzanlage im Sinne des Forstgesetzes zu qualifizieren. Dass entsprechende Schutzwirkungen für Grundstücke eintreten müssten, die im Eigentum anderer Personen stünden, sei dem Forstgesetz nicht zu entnehmen. Was aber die von der beschwerdeführenden Partei bestrittenen Wirkungen der Windschutzanlage anlange, so sei auf die - forstfachlich dargestellte - Wind bremsende bzw. abschwächende Wirkung bis zu einer Entfernung, die das 25-fache der Höhe der Anlage ausmache, hingewiesen. Mit der Verminderung der Windgeschwindigkeit komme es zu einer Verminderung der Verdunstung und zu einer Erhöhung der Bodenfeuchte. Auch auf die forstfachlich dargestellte Schnee bindende Wirkung sei hingewiesen. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sei vom forstfachlichen Amtssachverständigen ein mehrreihiger Aufbau der Windschutzanlage festgestellt worden: Eine außen liegende Strauchreihe, bestehend aus Hollunder, Hundsrose, Ahorn, Götterbaum, Liguster, Sanddorn und Ölweide, und innenliegende Baumreihen, bestehend aus Pappeln und Ahorn. Der Bewuchs sei gefällt und vor Ort liegen gelassen worden, zum Teil sei über die gefällten Sträucher und Bäume Erdmaterial geschoben worden. Dieser Befund decke sich mit den Feststellungen der Agrarbezirksbehörde vom 3. Juli 1997, wobei die im Zuge des Ortbefundes - abweichend von den Feststellungen der Agrarbezirksbehörde - vom Sachverständigen vorgefundenen Pflanzen offensichtlich zwischenzeitlich aus Stockausschlag oder Naturverjüngung hervorgegangen seien. Bei Fällung der Windschutzanlage sei gegen forstrechtliche Vorschriften verstoßen worden. Zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes seien die spruchgemäß vorgeschriebenen Maßnahmen zur Wiederbewaldung unbedingt erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 6 lit. a Forstgesetz hat die Behörde, wenn der Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nach dieser Bestimmung ist zunächst, dass es sich bei der betreffenden Fläche um Wald gehandelt hat, bei dessen Behandlung forstrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen wurden.

Die Tatbestandsvoraussetzung, dass es sich um Wald gehandelt hat, ist auch dann erfüllt, wenn es sich (im Zeitpunkt der Außerachtlassung forstrechtlicher Bestimmungen) um eine Windschutzanlage gehandelt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997, VwSlg. 14.668 A/1997). Windschutzanlagen sind in Vollziehung des Forstgesetzes 1975 nämlich so zu behandeln, als wären sie Wald.

Nach § 2 Abs. 3 Forstgesetz (in der im Zeitpunkt der Entfernung des Bewuchses geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2001) sind unter Windschutzanlagen Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass entsprechend den Annahmen der belangten Behörde der in Rede stehende Bewuchs gefällt wurde. Sie rügt vielmehr das Fehlen von Feststellungen betreffend das Vorliegen einer systematischen Verbindung von Bäumen und Sträuchern mit der Eignung, dem Schutz vor Windschäden bzw. der Schneebindung zu dienen. Der Sachverständige, so die Beschwerde, habe lediglich ausgeführt, welche Bäume und Sträucher sich in Form von Relikten auf dem Grundstück befunden hätten. Über Standzahlen im Zeitpunkt der Fällung habe er keine Aussage getroffen. Dem Erhebungsbericht der Agrarbezirksbehörde aus 1997 zufolge, auf den der Sachverständige Bezug genommen habe, seien die ursprünglichen Randreihen verschwunden und stattdessen mit Hollundergestrüpp bewachsen gewesen und von den beiden Baumreihen mit Baumweide, Ölweide und Pappel sei die Pappel großteils umgebrochen, die Baumweide komplett verschwunden und auch die Ölweide nur mehr in Restexemplaren vorhanden gewesen. Es bedürfe erheblicher Fantasie, auf der Grundlage dieses Befundes eine systematische Verbindung von Bäumen und Sträuchern abzuleiten, die geeignet sei, Schutz vor Windschäden zu bieten und der Schneebindung zu dienen. Vielmehr sei eine solche Schlussfolgerung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei denkunmöglich.

Ob Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern als Windschutzanlage den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 unterliegen, bemisst sich, wie der Verwaltungsgerichtshof zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2001 mehrmals ausgesprochen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. April 1997, VwSlg. 14.668 A/1997, und vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0190) danach, inwieweit diese im Sinn des § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1995 dem Schutz vor Windschäden bzw. der Schneebindung dienen, was - nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung - voraussetzt, dass sie auf Grund ihrer Beschaffenheit überhaupt geeignet sind, entsprechende Wirkungen zu erzeugen. Wenn daher einem Bewuchs die Eignung mangelt, dem Schutz vor Windschäden bzw. der Schneebindung zu dienen, kommt er als Windschutzanlage im Sinn des § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 (alte Fassung) nicht in Betracht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 28. April 1997).

Nun ist die belangte Behörde - den eingeholten forstfachlichen Gutachten folgend - zwar davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der beschwerdeführenden Partei geschlägerten Bewuchs um eine Windschutzanlage gehandelt habe. Sie hat es allerdings unterlassen, die tatsächlichen Grundlagen ihrer Annahme konkret darzulegen. Den eingeholten Gutachten lassen sich nämlich über allgemeine Funktionsbeschreibungen von Windschutzanlagen hinausgehende Feststellungen betreffend die Beschaffenheit des als Windschutzanlage in Betracht kommenden, von der beschwerdeführenden Partei gefällten Bewuchses ebenso wenig entnehmen, wie Ausführungen betreffend die - aus fachlicher Sicht -

zu erwartende Funktion des konkreten Bewuchses in Ansehung des Schutzes vor Windschäden bzw. der Schneebindung.

Derartige Feststellungen wären umso notwendiger gewesen, als der Hinweis des forstfachlichen Amtssachverständigen auf den Bericht der Agrarbezirksbehörde aus dem Jahre 1997 zeigt, dass wenige Jahre vor der Schlägerung durch die beschwerdeführende Partei vom ursprünglich angelegten Bewuchs kaum noch Restbestände vorhanden waren, sodass die Agrarbezirksbehörde-Bodenschutzfachabteilung zur Sanierung eine "komplette Erneuerung der Anlage im Zuge eines Schutzwaldprojektes" als erforderlich erachtete. Es mag zwar zutreffen, dass sich in der Folge - so der angefochtene Bescheid - durch "Stockausschlag oder Naturverjüngung" ein vom Bericht der Agrarbezirksbehörde aus 1997 abweichender Bewuchs gebildet hat. Dass dieser aber bereits geeignet gewesen wäre - allenfalls in Verbindung mit den verbliebenen Restbeständen - die allgemein dargestellten Schutzwirkungen zu erzielen, ist den eingeholten forstfachlichen Ausführungen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Vielmehr fehlt hier jegliche Aussage über die Beschaffenheit des seit dem Bericht der Agrarbezirksbehörde entstandenen Bewuchses ebenso wie über seine Funktionsfähigkeit in Ansehung des Schutzes vor Windschäden bzw. der Schneebindung.

Auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob der von der beschwerdeführenden Partei geschlägerte Bewuchs entsprechend der dargestellten Judikatur zu Recht als Windschutzanlage im Sinn des § 2 Abs. 3 Forstgesetz 1975 (alte Fassung) anzusehen war. Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem im Ergebnis anderen Bescheid gelangt wäre, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Oktober 2005

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