Normen
B-VG Art18 Abs1;
LSchV Salzburg Mönchsberg Rainberg 1981 §2 Abs2;
EMRK Art7;
NatSchG Slbg 1993 §17 Abs1;
NatSchG Slbg 1993 §3 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §58 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art18 Abs1;
LSchV Salzburg Mönchsberg Rainberg 1981 §2 Abs2;
EMRK Art7;
NatSchG Slbg 1993 §17 Abs1;
NatSchG Slbg 1993 §3 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §58 Abs1;
VStG §1 Abs1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Festung Hohensalzburg steht mit den dazu gehörenden Grundstücken im Eigentum des Bundes. Die Liegenschaft wurde dem Land Salzburg in Bestand gegeben. Sie wird von der "Salzburger Burgen und Schlösser Betriebsführung", einer betriebsähnlichen Einrichtung des Landes Salzburg mit eigenem Statut und Untervoranschlag, verwaltet. Der Beschwerdeführer, ein Bediensteter des Landes Salzburg, ist zum "Verwalter" bestellt.
Mit an den Magistrat der Stadt Salzburg gerichtetem Schreiben vom 28. Juni 1993 beantragte der Beschwerdeführer namens der Salzburger Landesregierung die Erteilung der forstrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Bewilligung für näher beschriebene Arbeiten am Nordhang der Festung. Am Nordhang des Festungsberges unterhalb des Hohen Stockes und der Hasengrabenbastei der Festung Hohensalzburg befinde sich das Grundstück 2496, das als Wald ausgewiesen sei. Es sei im Jahr 1988 letztmalig gesäubert und ausgelichtet worden. Nun habe es sich auf Grund der starken Regenfälle der letzten Tage zugetragen, dass lockeres Gestein in größeren Mengen auf den darunter liegenden Weg der Festung falle. Die Festungsverwaltung beabsichtige daher, in nächster Zeit diesen Hang von Gestein zu säubern. Die Sanierung dieses Hanges erfolge traditionsgemäß so, dass nach der Säuberung des Hanges die großen Bäume geschnitten und quer in die vorhandenen Riesen zum Auffangen des lockeren Gesteins gelegt werden. Wie den Ansichten der Festung von der Vergangenheit bis zur Gegenwart zu entnehmen sei, sei der Wald auf diesem steilen Hangstück immer kurz gehalten worden (Buschwald). Damit solle eine Korrosion des Felsens durch große Wurzelstöcke verhindert werden. Zugleich festige der niedere und dichte Buschwald die Bodenoberfläche und verhindere das Abrollen losen Gesteins. Im Jahr 1988 sei der Wald in dieser Art zurückgeschnitten und die geschnittenen Stämme zur Verlegung der zahlreichen Riesen am Hang benützt worden. Hinter diesen Stämmen habe sich nun Geröll angesammelt und die Stämme seien morsch und gehörten ersetzt. Die Festungsverwaltung wolle in eigener Regie nun die Sanierung des Hanges in Angriff nehmen, die größeren Bäume fällen, deren Stämme zur Verklausung der Riesen verwenden und den jungen Wald wieder zu einem Buschwald zurückschneiden, um die Hangfestigkeit zu vermehren und die Steinschlaggefahr hintanzuhalten. Da auf Grund der akuten Steinschlaggefahr Gefahr im Verzuge zu sein scheine, werde um ein rasches Bewilligungsverfahren ersucht.
Mit Bescheid vom 28. März 1995 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg der Salzburger Landesregierung die (forstrechtliche) Bewilligung der Rodung der Grundstücke 2496, 2476/1 und 2484 KG Salzburg unter der Auflage, dass auf den Rodungsflächen ausschließlich die Errichtung von hangschutztechnischen Sicherungsmaßnahmen gestattet sei, wobei die laufende Entfernung des örtlichen Bewuchses sich auf dieses technisch notwendige Mindestmaß zu beschränken habe. Es sei eine buschartige bis niederwaldähnliche Bestockung anzustreben. Auf Grund von Befunden und Gutachten von Amtssachverständigen für Baugeologie und Bautechnik, örtliche Raumplanung, Baugeschichte, Forsttechnik und Naturschutz gelangte die Behörde zur Auffassung, das öffentliche Interesse am Rodungszweck überwiege gegenüber den aus der Rodung zu erwartenden Nachteilen. Lediglich der Sachverständige für Naturschutz habe eine "negative Stellungnahme" erstattet. Diese spreche zwar von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und negativen ökologischen Folgen, enthalte aber keine über diese grundsätzlichen Feststellungen hinausgehende inhaltliche Begründung. Insbesondere sei die im Rodungsverfahren maßgebliche Fragestellung unbeantwortet geblieben, inwieweit das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsschutzgebietes Mönchsberg-Rainberg durch diese prozentuell geringe Flächeninanspruchnahme qualitativ beeinträchtigt werde. Dem gegenüber spreche das Gutachten aus dem Fachgebiet der Baugeologie und Bautechnik von der Dringlichkeit der Maßnahmen der Hangsanierung. Der Sachverständige für Forsttechnik habe ausgeführt, die Maßnahme führe nicht zu einer nachhaltigen bzw. bedeutsamen Verschlechterung der Wohlfahrtsbereiche, da eine buschartige niederwaldähnliche Bewirtschaftung dieser Hangbereiche die Wohlfahrtsfunktion weitestgehend erhalte.
Über den Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung wurde nicht entschieden; die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ist nicht aktenkundig.
In einem Schreiben vom 8. August 1995 vertrat die Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegenüber dem Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg die Auffassung, die in der Rodungsbewilligung vorgeschriebene buschartige bis niederwaldähnliche Bestockung könne nicht als möglichst landschaftsschonend bezeichnet werden, da das derzeit durch mächtige Baumkronen geprägte Landschaftsbild und der Landschaftscharakter des Festungsberges damit völlig verändert würden. Es sei daher auch ein naturschutzrechtliches Verfahren unbedingt erforderlich.
Dazu vertrat der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg im Schreiben an die Landesumweltanwaltschaft Salzburg vom 22. August 1995 die Auffassung, die Voraussetzungen für die Einleitung "des von ihnen beantragten naturschutzbehördlichen Verfahrens" lägen nicht vor. Dem stehe die Aussage der Festungsverwaltung entgegen, dass auch in Zukunft lediglich dimensionsstärkere Bäume in der Form von Einzelstammentnahmen gefällt würden. Diese Einzelstammentnahmen würden optisch kaum das Landschaftsbild verändern, also landschaftsschonend im Sinne des § 2 Abs. 2 der Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung vorgenommen werden.
Am 23. Jänner 1998 verständigte das Amt für Umweltschutz des Magistrates der Stadt Salzburg das Strafamt derselben Behörde, der Beschwerdeführer habe im November 1997 "Baumschlägerungen" im Bereich des Festungsberges auf Grundstücken 2495 und 2496 KG Salzburg durchführen lassen. Im Zuge des Wiederherstellungsverfahrens werde zu prüfen sein, ob bei diesen Baumfällungen gegen § 2 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung Mönchsberg-Rainberg zuwidergehandelt worden sei. Eine von der Strafbehörde eingeholte gutachtliche Stellungnahme besagt, dass die vorgenommene Entfernung des gesamten Strauch- und Baumbewuchses in ihren oberirdischen Teilen auf Grundstück 2495 und 2496 KG Salzburg sich in einer altstadtseitigen überaus markanten und weithin einsehbaren Fläche befinde. "Über dem Zugang zur Festung gelegen" sei der Eingriff "auch für Erholungssuchende gravierend". Die Lage der Schlägerungen sei, wie wenige andere Flächen in der Stadt, "äußerst einsehbar". Hier sei "die Lage betreffend" eine landschaftsschonende Ausführung eines Kahlhiebes nicht möglich. Die Ausführung der Schlägerungen, die auch fast den gesamten Strauchbewuchs mitumfasst habe, sei als umfassend bzw. radikal zu bewerten und nicht annähernd landschaftsschonend. Eine Entnahme der stärkeren Bäume bei Erhaltung der Jungbäume z.B. bis 20 cm Stammdurchmesser und des gesamten Strauchbewuchses und allenfalls eine vorsichtige Freistellung von wichtigen Sichtachsen wäre aus der Sicht des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes wesentlich besser einzustufen, ohne den beabsichtigten Zweck der Schlägerungen, die Sicherung der Bausubstanz der Festung und ihres Untergrundes, wesentlich zu gefährden. Die vorhandenen Wurzelstöcke der auf der gesamten Schlägerungsfläche umgeschnittenen Bäume und Sträucher würden rasch neue Triebe entwickeln, sodass in ca. drei Jahren eine etwa 2 bis 4 m hohe und dichte Gehölzschichte vorhanden sein werde.
Mit Straferkenntnis vom 9. Juni 1998 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1993 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl. Nr. 23/1981, eine Geldstrafe von S 80.000,-- verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten eines Sachverständigen für Naturschutz ein; dieser führte Folgendes aus:
"Einleitend wird festgestellt, dass die Baum- und Strauchfällungsarbeiten offenkundig lediglich auf der Grundparzelle 2496 mit einem Flächenausmaß von 5.219 m2, Parzelle scheint als Wald auf, durchgeführt worden sind. Der Baum- und Strauchbewuchs stellte offenkundig ein prägendes Element der Landschaft zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung der Mönchsberg-Rainberg- Landschaftsschutzverordnung 1981 dar. Betreffend die allgemeine Lage und Funktion der Fläche wird auf die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen des Magistrats, Magistratsabteilung 1, Zahl 1/01/24155/98/3, vom 5.2.1998, Seite 1, verwiesen.
Als landschaftsschonend können Maßnahmen dann betrachtet werden, wenn sie sich a) harmonisch in das Landschaftsbild einfügen oder optisch unauffällig sind, und b) keine Änderung des Charakters der Landschaft herbeiführen.
Die völlige Kahllegung einer Fläche, wie sie die Grundparzelle 2496 am Festungsberg in Salzburg darstellt, führt, auch in Ansehung der Tatsache, dass die Kahllegung im Jahr 1997 in zwei Etappen (Frühjahr bzw. Herbst 1997) stattgefunden hat, zu einer mittelfristig wirksamen abrupten Änderung des Landschaftsbildes und einer kurzfristig wirksamen eben solchen Änderung des Charakters der Landschaft. Es wird nämlich auf der gegenüber der Altstadt von Salzburg extrem exponierten Hangfläche durch die vorgenommene Kahllegung, wie auch aus dem vorgelegten Bildmaterial ersichtlich ist, eine plötzliche Änderung des bis zur Kahllegung grundsätzlich 'bewaldeten' Landschaftscharakters in den einer felsdurchsetzten Kahlfläche herbeigeführt.
Insgesamt muss also festgestellt werden, dass die vorgenommenen Maßnahmen auf Grund der Art und Weise ihrer Ausführung im gegenständlichen Fall nicht als 'landschaftsschonend' angesehen werden können, wenngleich einschränkend beigefügt wird, dass auf Grund der Tatsache, dass hier keine Rodung sondern ein auf den Stocksetzen vorgenommen wurde, die Auswirkung dieser Maßnahmen nur für einen beschränkten Zeitraum wirksam gewesen ist.
Zur Frage, wie derartige Maßnahmen stattfinden hätten müssen, um als landschaftsschonend gelten zu können, wird angemerkt, dass die Schlägerung von Bäumen und Sträuchern grundsätzlich zulässig ist, jedoch in einer Art und Weise erfolgen hätte müssen, dass der 'bewaldete' Gesamteindruck des Areals nicht gestört worden wäre. Dies bedeutet, die Durchführung der Schlägerungsarbeiten auf beispielsweise mosaikartig im Gelände verteilten Teilflächen und über mehrere Jahre verteilt. Dabei kann durchaus eine kurzumtriebige Vorgangsweise zur Erzielung eines Strauchwald- bis niederwaldartigen Charakters erzielt werden, wie das auch im forstrechtlichen Bescheid des Magistrats Salzburg, Zahl 1/01/71570/93/11 vom 28.03.1995 im Spruch (I.) ausgeführt ist. Darin heißt es wörtlich: 'Eine buschartige bis niederwaldwähnliche Bestockung ist anzustreben.'
Hinsichtlich der forsttechnischen Bringungsmöglichkeit wird auf Grund eines im Frühjahr 1998 im Zuge des Wiederherstellungsverfahrens durchgeführten Lokalaugenscheines angemerkt, dass eine Bringung des im Zuge von Schlägerungsmaßnahmen gewonnenen Holzes bzw. des Astabraumes auch bei Anlage kleinflächiger Behandlungseinheiten möglich sein müsste, wobei zu konzedieren ist, dass naturgemäß kleinflächige Behandlungseinheiten einen kostenmäßig höheren Aufwand bedingen als eine großflächige Maßnahme.
Zur Frage des Anwaltes, ob die im Herbst getroffenen Maßnahmen auf Grund der Farbe des verbliebenen Geländes bzw. des dann fehlenden Laubbewuchses nicht gleichgültig gewesen sind, wird aus Sachverständigensicht angemerkt, dass die Frage der optischästhetischen Wirkung des Landschaftsbildes nicht nur auf die farbliche Komponente reduzierbar ist, sondern in erheblichem Ausmaß auch von der Struktur des Geländes abhängt. Aus den Gegebenheiten ergibt sich aus der Sachverständigensicht zweifelsfrei, dass eine vom strukturierenden Baum- und Strauchbewuchs freie Oberfläche hinsichtlich ihrer Wahrnehmbarkeit eine gegenüber der bestockten Fläche andere Qualität aufweist. Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass durch das Vorhandensein des (auch unbelaubten) aber infolge des niederwaldartigen Charakters sehr dichten Bewuchses eine sehr unregelmäßige Strukturierung, und im Flussbereich auch teilweise Abdeckung der dahinter liegenden Mauerwerke bestanden hat, während infolge der Kahllegung ein freier Blick auf die gesamte Fläche bis zur Bodenoberfläche gegeben war.
Zur Frage des Anwaltes bezüglich des Wiederaustriebes der auf Stock gesetzten Bäume und Sträucher wird ausgeführt, dass mit einem Wiederaustrieb nach den herbstlichen Fällungen im darauf folgenden Frühjahr gerechnet werden kann, sofern stockausschlagsfähige Arten betroffen sind. Es gilt jedoch zu bedenken, dass vom Austrieb bis zum Wirksamwerden der Bestockung ein längerer Zeitraum von zumindestens einem bis fünf Jahren - je nach Art - anzusetzen ist, um den vorher gewesenen Zustand annähernd wieder herzustellen."
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid vom 24. August 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Verwalter der Festung Hohensalzburg veranlasst, dass im November 1997 im Landschaftsschutzgebiet Mönchsberg-Rainberg in Salzburg im Bereich des Festungsberges auf einer überaus markanten und von der Altstadt weithin einsehbaren Fläche von rund 3.500 m2 im westlichen Teil des Grundstückes 2496 KG Salzburg der gesamte Strauch- und Baumbewuchs im oberirdischen Bereich und somit keinesfalls landschaftsschonend ohne naturschutzbehördliche Bewilligung entfernt wurde, obwohl im Landschaftsschutzgebiet Mönchsberg-Rainberg Schlägerungen, die über die Einzelstammentnahme hinaus gehen, insbesondere jegliche Kahlhiebe, nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig sind, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden. Er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 1/1993 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl. Nr. 23/1981, begangen. Die in der ersten Instanz verhängte Geldstrafe von S 80.000,-- wurde auf S 25.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage, herabgesetzt.
Begründend legte die belangte Behörde nach Zitat der herangezogenen Vorschriften dar, es stehe fest, dass über Auftrag des Beschwerdeführers im November 1997 auf rund 3.500 m2 im westlichen Teil des Grundstückes 2496 der Festungsberg vom Bau- und Strauchbewuchs "befreit" worden sei. Diese Maßnahme sei nach den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem der Behörde vorgelegenen Bildmaterial so erfolgt, dass auf dieser Fläche "der Bewuchs zur Gänze auf den Stock gesetzt" worden sei. Diese Maßnahme stelle "nach Ansicht der Berufungsbehörde eine solche dar, für die nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes in Verbindung mit der Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981 eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre". Diesbezüglich hätten vor allem die Ausführungen des Sachverständigen für Naturschutz zweifelsfrei ergeben, dass insbesondere die "besondere Situation der gegenständlichen Flächen", vor allem die "unmittelbare Einsehbarkeit" des Festungsberges, eine besondere Vorgangsweise bei der Durchführung der beabsichtigen Maßnahme erfordert hätte, um davon sprechen zu können, dass diese Maßnahme als landschaftsschonend betrachtet werden könnte. Die "völlige Kahllegung einer Fläche vor allem auch im gegenständlichen Ausmaß (jedenfalls rund 3.500 m2)" sei daher zumindest kurz- bis mittelfristig als markante Änderung des Landschaftsbildes und des Charakters der Landschaft zu bezeichnen und könne daher nicht als landschaftsschonend im Sinne der zitierten Bestimmung der Landschaftsschutzverordnung bezeichnet werden. Diesbezüglich habe selbst der Beschuldigte angeführt, dass die von ihm veranlasste Schlägerung im Herbst ein tristes Bild abgegeben habe. Die grundsätzliche Qualifizierung dieser Maßnahme als Tatbestand einer dementsprechenden Übertretung vermöge auch dadurch nicht geändert zu werden, dass auf Grund der natürlichen Gegebenheiten und des Wiederaustriebes der Wurzelstöcke der landschaftsstörende Effekt nur von kurz- bis mittelfristiger Dauer gewesen sei. Dies habe bei der Qualifizierung des Unrechtsgehaltes und damit bei der Strafbemessung seinen Niederschlag zu finden. Dem Vorbringen des Beschuldigten, er sei der Meinung gewesen, dass für die Maßnahme eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erforderlich gewesen wäre, was auch die Naturschutzbehörde zum Ausdruck gebracht habe, sei entgegenzuhalten, dass die Naturschutzbehörde "bei den diesbezüglichen Ausführungen nicht von einer gänzlichen Bewuchsentfernung ausgegangen" sei. Selbst im Ansuchen der Festungsverwaltung vom 28. Juni 1993 sei nur davon die Rede, die größeren Bäume zu fällen und deren Stämme zur Verklausung der Riesen zu verwenden und den jungen Wald wieder zu einem Buschwald zurückzuschneiden und eben nicht von einer gänzlichen Bewuchsentfernung, die als zweifellos weit über dieses ursprünglich formulierte Vorhaben der Einzelstammentnahme hinausgehe. Aus dem vorgelegten Akteninhalt ergebe sich nicht der geringste Hinweis, dass die "vorliegende Totalentfernung des Bewuchses" seitens der Naturschutzbehörde als nicht bewilligungspflichtig eingestuft worden wäre.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er eine Gesetzwidrigkeit der Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung unter dem Gesichtspunkt geltend machte, das Naturschutzgesetz ermächtige die Landesregierung lediglich dazu, Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften zu Landschaftsschutzgebieten zu erklären; die in Rede stehende Fläche liege jedoch innerhalb geschlossener Ortschaft.
Mit Beschluss vom 23. September 2002, B 1662/99, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Begründend wurde unter anderem dargelegt, das Vorbringen der Beschwerde übersehe, dass der von der Salzburger Landesregierung in ihrer Äußerung vertretenen historischen Auslegung des Begriffes "außerhalb geschlossener Ortschaften" in § 16 iVm § 5 Sbg NSchG 1999 idF LGBl. Nr. 73/1999 im Sinne der von ihr zitierten Gesetzesmaterialien zu folgen sei, da ihr der Gesetzeswortlaut nicht entgegenstehe.
Über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2003 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1993 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung (vor LGBl. Nr. 2/1998, im Folgenden: Sbg NatSchG 1993) sind in einer Landschaftsschutzverordnung jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.
Nach Abs. 2 leg. cit. hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme das Landschaftsbild, der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt oder der Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr nicht in einer im Sinne des § 15 abträglichen Weise beeinflusst wird.
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Feber 1981, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, im Folgenden: VO), LGBl. Nr. 23/1981 lautet auszugsweise:
"Auf Grund der §§ 12 und 14 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Die in der Stadtgemeinde Salzburg, Katastralgemeinde Salzburg-Stadt, gelegenen Erhebungen des Mönchsberges und des Rainberges werden in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
...
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Schlägerungen, die über die Einzelstammentnahme hinausgehen, insbesondere jegliche Kahlhiebe, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden."
Gemäß § 58 Abs. 1 Sbg NatSchG 1993 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 200.000 S oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,
wer ... den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen
Verordnungen ... getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
Als Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt wurden (§ 44a Z. 2 VStG) wurden im angefochtenen Bescheid - in Form der stillschweigenden Übernahme aus dem Straferkenntnis der ersten Instanz - § 58 Abs. 1 Sbg NatSchG, LGBl. Nr. 1/1993, iVm §§ 1, 2 Abs. 2 Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl. Nr. 23/1981, genannt.
Bei § 58 Abs. 1 Sbg NatSchG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Dem Beschwerdeführer wird - dem Spruch des angefochtenen Bescheides zufolge - somit das Zuwiderhandeln gegen ein in "§§ 1, 2 Abs. 2 VO" getroffenes Gebot oder Verbot vorgeworfen.
§ 1 VO betrifft die Erklärung eines bestimmten Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet. Als "Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde", im Sinne des § 44a Z. 2 VStG kommt diese Vorschrift nicht in Betracht.
Es ist somit zu untersuchen, ob § 2 Abs. 2 VO ein konkretes Gebot oder Verbot enthält, dessen Übertretung im Wege einer Blankettstrafnorm für strafbar erklärt werden kann. In diesem Zusammenhang ist an die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu erinnern, wonach die Rechtsordnung dem Einzelnen die Möglichkeit geben muss, sich dem Recht gemäß zu verhalten und den Unrechtsgehalt seines Handelns oder Unterlassens eindeutig zu erkennen. Strafbestimmungen müssen daher unzweideutig sein und dürfen beim Normadressaten so wenig Zweifel wie möglich entstehen lassen. Der Gesetzgeber hat die Elemente eines strafbaren Tatbestandes genau zu umschreiben und darf es nicht der individuellen Vollziehung überlassen, eine Strafnorm ergänzend auszulegen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, § 1 VStG, E 7 -15 referierte Rechtsprechung; zu dem aus Art. 18 Abs. 1 B-VG und Art. 7 EMRK entwickelten "Klarheitsgebot" vgl. grundlegend VfSlg. Nr. 11776/1988).
Für den vorliegenden Fall ist also zu fragen, welches konkrete Gebot oder Verbot dem § 2 Abs. 2 VO entnommen werden kann. Die in Rede stehende Vorschrift umschreibt zum Einen offenbar - indem die Möglichkeit der Erteilung einer entsprechenden naturschutzbehördlichen Bewilligung von der Verordnung vorausgesetzt wird - im Sinne des § 17 Abs. 1 Sbg NatSchG 1993 eine "Maßnahme, die ...nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig ist", nämlich "Schlägerungen, die über die Einzelstammentnahme hinausgehen, insbesondere jegliche Kahlhiebe, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, nicht möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden"; zum Anderen ist der Regelung zu entnehmen, dass "Schlägerungen, die über die Einzelstammentnahme hinausgehen, insbesondere jegliche Kahlhiebe, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden", weder einem Verbot noch einer Bewilligungspflicht unterliegen. Als "verboten" im Sinne der Blankettstrafnorm kann somit die Ausführung von "Schlägerungen, die über die Einzelstammentnahme hinausgehen, insbesondere jeglicher Kahlhiebe, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, nicht möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden", wenn hiefür keine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wurde, aufgefasst werden.
Eine Verwaltungsübertretung liegt somit dann vor, wenn dem Gebot, bei der Ausführung der Maßnahme ("was ihre Lage und Ausführung betrifft") "möglichst landschaftsschonend" vorzugehen, nicht entsprochen und dennoch keine naturschutzbehördliche Bewilligung eingeholt wurde. Weder aus der Vorschrift selbst noch aus der Determinierung eines im konkreten Fall anwendbaren Bewilligungstatbestandes ist (anders als im Fall des Erkenntnisses vom 2. Mai 2005, Zl. 2000/10/0183, in dem sich dieser Maßstab für den in § 2 Abs. 2 und 3 Seenschutzverordnung verwendeten Begriff aus § 3 Z. 16 lit. g ALV ergab) ein Maßstab zu entnehmen, an dem zu messen wäre, ob dem Gebot entsprochen wurde, "möglichst" landschaftsschonend vorzugehen. Solcherart kann im vorliegenden Zusammenhang nicht davon gesprochen werden, dass für den Adressaten der Norm ohne weiteres erkennbar wäre, wo die Grenzen rechtmäßigen Verhaltens liegen.
Nun hat der Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der (allerdings lediglich auf eine Überschreitung der Verordnungsermächtigung gestützten) Beschwerde abgelehnt hat, die behauptete Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als wenig wahrscheinlich angesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat also im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal "möglichst landschaftsschonend" die Grenze zur (völligen) Unbestimmtheit und damit zum Verstoß gegen Art. 18 B-VG als nicht überschritten angesehen. Soll die Vorschrift jedoch den oben dargelegten Anforderungen an eine strafbewehrte Verbotsnorm entsprechen, so ist eine Auslegung geboten, die es dem Normadressaten ermöglicht, die Grenzen rechtmäßigen Verhaltens eindeutig zu erkennen. Dem trägt eine Auslegung Rechnung, die - zum Einen - den Begriff "möglichst" unter dem Gesichtspunkt der Eignung der Maßnahme, einem bestimmten Zweck, gegebenenfalls einem anderweitigen öffentlichen Interesse im Sinne von § 3 Abs. 3 zweiter Satz Sbg NatSchG 1993, zu dienen, auffasst, und - zum Anderen - einen Verstoß gegen das Gebot, "landschaftsschonend" vorzugehen, dann annimmt, wenn dieser Zweck ganz augenscheinlich durch eine Ausführung der betreffenden Maßnahme auf eine Art und Weise verwirklicht werden kann, die einen maßgeblichen Eingriff ins Landschaftsbild gänzlich vermeidet oder dessen Gewicht wesentlich geringer erscheinen lässt, als die tatsächlich ausgeführte Maßnahme. So aufgefasst bedeutet die Vorschrift ein (strafbewehrtes) Verbot solcher "Schlägerungen, ...", deren Zweck ganz augenscheinlich durch eine Vorgangsweise bei der "Schlägerung" bzw. beim "Kahlhieb" erreicht werden kann, die einen maßgeblichen Eingriff ins Landschaftsbild gänzlich vermeidet oder dessen Gewicht wesentlich geringer erscheinen lässt, als die tatsächlich ausgeführte Maßnahme.
Dass dies hier der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch den Darlegungen des Sachverständigen, der von der belangten Behörde zur Lösung der Frage der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers beigezogen worden war, ist Derartiges nicht zu entnehmen. Zum Einen hat der Sachverständige - und auch die belangte Behörde - in keiner Weise darauf Bedacht genommen, dass die Maßnahmen (der Behauptung des Beschwerdeführers zufolge, die im Rodungsverfahren auch sachverständig untermauert wurde) der Sicherheit des historischen Gebäudes und des darunter liegenden Geländes dienen sollten, und es daher unterlassen, die Art der Ausführung der Maßnahme zu ihrem Zweck in Beziehung zu setzen. Es liegt daher kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die von der belangten Behörde offenbar als rechtmäßige Alternative zur tatsächlich ausgeführten Maßnahme angesehene Art der Ausführung ("auf beispielsweise mosaikartig im Gelände verteilten Teilflächen und über mehrere Jahre verteilt") deren Zweck insbesondere in Ansehung der behaupteten Dringlichkeit in gleicher Weise entsprochen hätte. Zum Anderen könnte die Annahme des Sachverständigen (auf der der angefochtene Bescheid beruht), wonach - bei einer Fläche von 3.500 m2, auf der sich nach dem im Herbst erfolgten Rückschnitt von Bäumen und Strauchwerk "auf den Stock" bereits im folgenden Frühjahr wieder Belaubung bilden konnte - die "Durchführung der Schlägerungsarbeiten auf beispielsweise mosaikartig im Gelände verteilten Teilflächen und über mehrere Jahre verteilt hätte stattfinden müssen, um als landschaftsschonend gelten zu können", die Auffassung nicht tragen, es läge das - nach dem oben Gesagten gebotene - Kriterium der "Augenscheinlichkeit" des maßgeblich geringeren Gewichts des Eingriffes in das Landschaftsbild im Vergleich zur tatsächlichen Ausführung der Maßnahme vor. Dazu kommt, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung des Merkmales des "landschaftsschonenden" Vorgehens verfehlter Weise und in Widerspruch zu ihrer (durch die im Akt befindlichen Lichtbilder illustrierten) Feststellung, es sei der Bewuchs "auf den Stock gesetzt" worden, dem Beschwerdeführer die "völlige Entfernung des Bewuchses" vorwirft.
Der angefochtene Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig; er war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerde musste nicht eingegangen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 12.September 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)