VwGH 2003/08/0190

VwGH2003/08/019019.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der E GmbH in P, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr und Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. August 2003, Zl. SV(SanR)-410401/7-2003- Bb/May, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §45 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Mai 1999 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet, allgemeine Beiträge in der Höhe von S 67.771,20 sowie - als Mindestbeitragszuschlag gemäß § 113 ASVG - Verzugszinsen in der Höhe von S 6.800,-- zu entrichten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass "der Einspruch gegen den Nachverrechnungsbescheid nur dem Grunde nach (Versicherungspflicht?), jedoch nicht der Höhe nach eingebracht" worden sei. Da der Bescheid über die Versicherungspflicht hinsichtlich des Dienstnehmers S. (auf den sich die Beitragsnachverrechnung bezog) rechtskräftig geworden sei, sei dem Einspruch gegen den Nachverrechnungsbescheid keine Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach der Einspruch nur dem Grunde nach (Versicherungspflicht), nicht jedoch der Höhe nach eingebracht worden sei, nicht zutreffe.

Hiezu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - vertreten durch einen Wirtschaftstreuhänder - mit Schreiben vom 11. Juni 1999 Einspruch u.a. gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse über die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages vom 11. Mai 1999 erhoben hat. Wörtlich heißt es in diesem Einspruch:

"Auftrags meiner Klienten erhebe ich Einspruch gegen die Bescheide vom 10. Mai 1999 ... bzw. 11. Mai 1999 ... betreffend die Versicherungspflicht der Entgelte zwischen den vorgenannten Unternehmern nach dem ASVG und begehre, dass von der Vorschreibung von Beiträgen Abstand genommen wird.

Bestritten wird von den Firmen ..., dass die Unternehmer (R.) und (S.) bei diesen in einem dienstnehmerähnlichen Werkvertragsverhältnis gestanden hätten."

In der Folge wird im Einspruch ausgeführt, weshalb nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Auftragsverhältnis mit S. nicht dienstnehmerähnlich gewesen sei und dass es sich bei S. um einen Unternehmer gehandelt habe. Einwendungen gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung bzw. des Beitragszuschlages wurden weder im Einspruch selbst noch sonst im Einspruchsverfahren erhoben.

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass im Einspruch darauf verwiesen worden sei, dass S. Ausgaben selbst getragen habe, und dass der Einspruch auch den Hinweis enthalten habe, dass "Umsatz nicht Entgelt" sei; daraus gehe hervor, dass sich "die Berufung" (gemeint: der Einspruch) auch gegen die Höhe der Vorschreibung gerichtet habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Vorbringen hinsichtlich der vom Dienstnehmer S. getragenen Kosten im Einspruch belegen sollte, dass der Dienstnehmer S. selbständiger Unternehmer gewesen sei und damit nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen wäre. Es lässt sich aus dem Vorbringen im Einspruch nicht nachvollziehen, dass damit auch die für die Vorschreibung der Beiträge relevante Beitragsgrundlage angesprochen werden sollte; jedenfalls hat es die Beschwerdeführerin auch unterlassen, konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, dass (und welche) Teile der geleisteten Vergütungen im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG nicht als Entgeltbestandteile anzusehen wären (vgl. zur diesbezüglichen Mitwirkungspflicht des Dienstgebers etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, Zl. 2001/08/0147, und vom 23. Oktober 2002, Zl. 99/08/0128). Auch der Hinweis auf den im Einspruch enthaltenen, grammatikalisch unvollständigen Satz "Völlig abgesehen davon, was ist Umsatz und was ist Entgelt.", kann nicht belegen, dass damit die Grundlage der vorgenommenen Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages bekämpft worden wäre.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Abweisung des gegen die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages gerichteten Einspruchs durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als zu Recht erfolgt.

2. Das Beschwerdevorbringen betreffend die "Betriebsausgaben" des Dienstnehmers S., welche einkommensvermindernd gewirkt hätten, sowie betreffend die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages stellen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerungen dar. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass sich die Höhe der Beitragsnachverrechnung aus der dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen Beitragsrechnung nachvollziehbar ergibt.

3. Das weitere Beschwerdevorbringen wendet sich neuerlich gegen das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Dienstnehmers S. und damit gegen die von der zuständigen Behörde bereits rechtskräftig entschiedene Frage der Versicherungspflicht. Im gegenständlichen Verfahren betreffend die Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlags war die belangte Behörde an den rechtskräftigen Bescheid über die Versicherungspflicht gebunden (vgl. hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zl. 89/08/0357).

4. Wenn die Beschwerdeführerin die Verletzung des Parteiengehörs rügt, weil die belangte Behörde "den Hinweis auf die unrichtige Beitragsbemessung, Umsatz könne nicht Entgelt sein, hätte hinterfragen müssen", ist sie darauf hinzuweisen, dass sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs ausschließlich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme bezieht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 379 zu § 45 AVG zitierte hg. Rechtsprechung); ein Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich des eigenen Vorbringens war nicht einzuräumen.

5. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich anregt, "der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG (Art. 140 Abs. 1 B-VG) von Amts wegen die §§ 4, 44 und 49 des ASVG" prüfen (was wohl als Anregung zu verstehen ist, der Verwaltungsgerichtshof möge den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG anrufen), ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Versicherungspflicht gemäß § 4 ASVG nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und dass die Beschwerdeführerin konkrete Bedenken hinsichtlich der Höhe der Beitragsvorschreibung im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen hat, sodass für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlass besteht, anzunehmen, dass - wie dies die Beschwerdeführerin vermeint - "eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und auch exzessive Beitragsvorschreibung" erfolgt wäre.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Oktober 2005

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