VwGH 2003/05/0170

VwGH2003/05/017028.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Erwin Hawle in Vöcklabruck, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. August 2003, Zl. BauR-013173/1-2003-Ka/Vi, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Seewalchen am Attersee, 4863 Seewalchen, Marktplatz 1), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs2;
ROG OÖ 1994 §30 Abs3;
ROG OÖ 1994 §30 Abs4;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §30 Abs2;
ROG OÖ 1994 §30 Abs3;
ROG OÖ 1994 §30 Abs4;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 381,90 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1986 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für einen Ersatzbau für eine Badehütte auf einem näher genannten Grundstück der mitbeteiligten Marktgemeinde.

Mit Bescheid vom 26. Jänner 1988 versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die beantragte Baubewilligung, da das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan als "Grünland" ausgewiesen sei. Das Bauvorhaben widerspreche daher dem Flächenwidmungsplan.

Die Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes in "Wohngebiet" wurde in weiterer Folge vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde abgelehnt, und ein Abtragungsauftrag wurde rechtskräftig erteilt.

Die gegen den Bescheid vom 26. Jänner 1988 erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde (im zweiten Rechtsgang) mit Bescheid vom 2. Juli 2003 als unbegründet ab.

Der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Unter "bestimmungsgemäßer Nutzung" sei eine Nutzung für Land- und Forstwirtschaft zu verstehen. Ein Ersatzbau für eine Badehütte sei zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Grünlandes nicht notwendig. Das konsenslos errichtete Objekt könne somit nicht mit der Widmungskategorie "Grünland" in Einklang gebracht werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird.

Die Behandlung einer gleichzeitig an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. B 1217/03-13, abgelehnt. Dies hat der Verfassungsgerichtshof vor allem damit begründet, dass

"... es sich offensichtlich bei der für das Grundstück ... festgelegten Grünland-Widmung um keine Rückwidmung handelt (anders VfSlg. 14.629/1996) und der Planungsspielraum bei erstmaliger Widmung ein weiterer ist als im Falle einer Widmungsänderung (VfSlg. 14.141/1995, 14.375/1995), vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur "Schwarzbautensanierung" vgl. V 9/04 vom 11. Juni 2004 mwH) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ..."

so wenig wahrscheinlich seien, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat in einer Äußerung das Verwaltungsgeschehen dargestellt und unter anderem ausgeführt, im Jahr 1984 den Flächenwidmungsplan Nr. 3/1984 erlassen zu haben. Dabei seien im Umgebungsbereich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die bereits bebauten Grundstücke als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen worden. Die übrigen, unbebauten Grundstücke seien als Grünland gewidmet worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Unterlassung der Umwidmung und die darauf basierende Versagung der Baubewilligung seien rechtswidrig, da sie unbegründet und willkürlich erfolgt seien. Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes sei jedenfalls zulässig, da die Grundsätze des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes und Interessen Dritter nicht verletzt würden. Sämtliche Anträge seien ohne entsprechende Begründung und ohne Grundlage abgelehnt worden. In keinem der Verfahren, insbesondere auch nicht in dem gegenständlichen, sei eine Grundlagenforschung durchgeführt oder eine Interessenabwägung vorgenommen worden. In der Niederschrift der Bauverhandlung vom 16. März 1987 sei festgehalten worden, dass seitens der mitbeteiligten Marktgemeinde eine Umwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im Bauland beabsichtigt sei, woraus sich ergebe, dass eine Umwidmung gesetzeskonform möglich sei. Zahlreiche Umwidmungen von Nachbarliegenschaften seien bereits erfolgt. Sämtliche ost- und westseitig angrenzenden Nachbarliegenschaften seien als Wohngebiet ausgewiesen und mit Wohnobjekten bebaut. Eine Umwidmung hätte erfolgen und die Baubewilligung hätte erteilt werden müssen, auch sei der Beseitigungsauftrag rechtswidrig.

§ 30 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (Abs. 3 idF LGBl. Nr. 32/1999, Abs. 4 und Abs. 5 idF LGBl. Nr. 83/1997) - ROG 1994 lautet auszugsweise:

"§ 30

Grünland

...

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

(3) Im Grünland sind - je nach Erfordernis - insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:

1. größere Erholungsflächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten sowie Gaststätten und Schutzhütten;

  1. 2. Dauerkleingärten;
  2. 3. Erwerbsgärtnereien;
  3. 4. Friedhöfe;
  4. 5. Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen einer geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie Grünzüge oder Trenngrün.

(4) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Massenhaltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks u.dgl.), Aufschüttungsgebiete, Neuaufforstungsgebiete, Abgrabungsgebiete und Ablagerungsplätze gesondert auszuweisen. Im Grünland können auch verschiedene, einander überlagernde Widmungen zur Bestimmung der Folgenutzung ausgewiesen werden.

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 O.ö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.

..."

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass die gegenständliche Liegenschaft im Flächenwidmungsplan als "Grünland" ausgewiesen ist. Weder die Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung der Umwidmung noch die Erteilung des rechtskräftigen Beseitigungsauftrages sind Gegenstand des angefochtenen Bescheides, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Gegenständlich ist vielmehr nur die Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten Baubewilligung.

Unter "bestimmungsgemäßer Nutzung" im Sinne des § 30 Abs. 5 ROG 1994 kommt im Beschwerdefall nur eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft in Frage, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht gesondert im Sinne des § 30 Abs. 2 bis 4 ROG 1994 gewidmet ist. Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit darstellt. Es muss daher ein zumindest nebenberuflich geführter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/05/0034, mwN).

Der Beschwerdeführer zieht diese Rechtslage nicht in Zweifel. Dass das gegenständliche Bauwerk einer Tätigkeit im zuvor umschriebenen Sinn dient, wird von ihm nicht behauptet. Somit ergibt sich aber, dass der Bau im Grünland nicht zulässig ist, weshalb die belangte Behörde die Baubewilligung zu Recht versagte.

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Flächenwidmung anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem oben genannten Beschluss die Behandlung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abgelehnt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag eine Rechtswidrigkeit der Flächenwidmung aus den schon im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes dargestellten Gründen nicht zu erkennen und sieht sich daher zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG nicht veranlasst.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2005

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