Normen
BauO Krnt 1996 §17 Abs1;
BauO Krnt 1996 §17 Abs2 litb;
BauO Krnt 1996 §19 Abs1;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §41 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §1 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §1 Abs2;
GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §3 Abs1;
VwRallg;
BauO Krnt 1996 §17 Abs1;
BauO Krnt 1996 §17 Abs2 litb;
BauO Krnt 1996 §19 Abs1;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §41 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §1 Abs1;
GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §1 Abs2;
GdwasserversorgungsG Krnt 1997 §3 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 29. August 2001 beantragte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Schauraumes der auf den Grundstücken 46/3 und 573/2 der KG Grafenstein situierten Tischlerei.
Aus der im Akt befindlichen undatierten Stellungnahme des Betriebsleiters der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde, Mag. T., geht hervor, dass im Bereich des zu errichtenden Zubaues die Hauptleitung der Gemeindewasserversorgungsanlage das Grundstück quere. Diese Hauptleitung, welche einen Durchmesser von 300 mm und einen Druck von ca. 8,5 bar aufweise, versorge neben der mitbeteiligten Gemeinde auch die Gemeinde P. Einer Überbauung der Leitung könne aus sicherheitstechnischen Überlegungen nicht zugestimmt werden. Dies sei auch die Ansicht des Sachverständigen DI P., der insbesondere auf die nicht kalkulierbaren Kräfteentwicklungen im Falle eines Rohrbruches und die einem solchen folgenden Ausschwemmungen hingewiesen habe. Schon bei der Errichtung des Grundmauerwerkes und des Bodens sei mit Erschütterungen infolge der Verdichtungsarbeiten zu rechnen. Gerade das eingesetzte Material (GFK-Wickelrohr) sei bei schlagender Beanspruchung (Einsatz von Bodenverdichtern) sehr spröde und habe in der Vergangenheit bei ähnlichen Einsätzen oftmals zu Rohrbrüchen geführt. Die Größe der Rohrdimension und der vorherrschende Druck würden die Kalkulierbarkeit des folgenden Schadens erschweren. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf die Rohrbrüche im Bereich der Hauptstraße in U., wo die Landstraße und die Böschungen auf Grund der großen Wassermassen stark ausgeschwemmt worden seien. Ähnliches sei bei einem eventuellen Rohrbruch nach der Überbauung einer Leitung dieser Dimension zu erwarten. Allein die Materialschäden, die dabei entstünden, seien in keiner Weise vertretbar, auch könnten Personenschäden nicht ausgeschlossen werden. Die folgenden Verzögerungen für die Wiedererrichtung der Versorgungsleitung infolge des darüber errichteten Bauwerkes würden hier erst gar nicht berücksichtigt. Die für die Errichtung des geplanten Bauvorhabens notwendige Verlegung der Hauptleitung würde geschätzte Kosten von über ATS 100.000,-- (Material, Maschinen, Arbeitsleistung) verursachen, die vom Bauherrn zu tragen wären.
Am 18. April 2002 räumte der Bürgermeister bei einer Besprechung der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, den Zubau so zu gestalten, dass der Schauraum jeweils 1,5 m von der Wasserleitung entfernt errichtet wird. Der dabei entstehende Freiraum zwischen den Schauräumen könne mit einem abnehmbaren Dach "verbunden" werden. Der Boden wäre mit auf Sand liegenden Pflastersteinen (nicht in Beton eingebettet) auszuführen. Diesem Vorschlag kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 19 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (in der Folge: K-BO) die beantragte Baubewilligung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Gefahr eines Rohrbruches sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits in der Bauphase auf Grund von Erschütterungen gegeben. Im Falle eines Rohrbruches sei die Wasserversorgung des Bauvorhabens, der mitbeteiligten Gemeinde sowie der Gemeinde P. nicht gewährleistet. Das öffentliche Interesse einer gesicherten Wasserversorgung stehe somit dem Bauvorhaben entgegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, die Baubewilligung könne nur versagt werden, wenn die Wasserversorgung bzw. die Abwasserbeseitigung des Bauvorhabens, im gegenständlichen Fall der Tischlerei, nicht gewährleistet sei. Auf eine Gewährleistung der Wasserversorgung der mitbeteiligten Gemeinde und der Gemeinde P. komme es nicht an. Aus der Begründung des Bescheides ergebe sich jedenfalls nicht, dass die Wasserversorgung des Schauraumes oder der Tischlerei nicht gewährleistet sei. Diese verfüge über einen Anschluss an die allgemeine Wasserversorgung. Die Hauptwasserleitung der mitbeteiligten Gemeinde werde über das im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück geführt. Sie sei entgegen den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht an der Grundstücksgrenze, sondern mitten durch das Grundstück der Beschwerdeführerin geführt worden. Ein grundbücherliches Recht zur Wasserleitung bestehe für die mitbeteiligte Gemeinde nicht. Es werde daher beantragt, die Hauptwasserleitung den Vorschriften entsprechend entlang der Grundstücksgrenze zu verlegen, zumal das im Miteigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen und auf Grund der widerrechtlich errichteten Wasserleitungsführung eine dem Flächenwidmungsplan entsprechende Nutzung nicht möglich sei. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Wasserversorgung sei nicht gefährdet.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zusammengefasst wurde in der Begründung ausgeführt, aus der Stellungnahme des Wasserwerkes ergebe sich eindeutig, dass öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit und Gesundheit im Hinblick auf den Betrieb des Schauraumes, der Erteilung der beantragten Baubewilligung entgegenstünden. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit eingeräumt worden, ihr Projekt zu ändern, entsprechende Abänderungspläne habe sie jedoch nicht eingereicht. Die Wasserversorgungsanlage sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. Dezember 1967 wasserrechtlich genehmigt worden. Wasserbenutzungsrechte seien kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich jene Grundfläche, auf welcher das Bauwerk errichtet werden solle, auf Grund des Verlaufes der Gemeindewasserleitung aus den öffentlichen Interessen der Gesundheit und Sicherheit für die Bebauung nicht eigne. Die Möglichkeit einer Projektsänderung sei eingeräumt, jedoch nicht wahrgenommen worden. Da es sich bei der erforderlichen Änderung des eingereichten Projektes jedenfalls um eine wesentliche Modifikation desselben handeln würde, käme die Vorschreibung einer entsprechenden Auflage nicht in Betracht. Im Falle der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens sei für das gesamte durch die gegenständliche Hauptwasserleitung versorgte Gebiet, also auch für das beantragte Bauvorhaben, die erforderliche Wasserversorgung nicht sichergestellt. Die Baubewilligung hätte auch unter Bedachtnahme auf den Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach dem Wasserrechtsgesetz (auf Grund einer wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht der Gebietskörperschaften) nicht erteilt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, eine Versagung der Baubewilligung sei nur dann auszusprechen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung durch Auflagen nicht hergestellt werden könnten. Die erforderliche Änderung des Bauvorhabens sei nicht wesensverändernd, zumal die Identität des Schauraumes auch dann erhalten bleibe, wenn die Auflage erteilt werde, dass der Boden mit auf Sand liegenden Pflastersteinen auszuführen sei. Die Ausführung des gegenständlichen Projektes mit einem abnehmbaren Dach sei ebenfalls nicht wesensverändernd. Der Charakter des Vorhabens, der Erweiterung des Schauraumes einer Tischlerei, würde durch die zu erteilenden Auflagen nicht verändert. Ein Rohrbruch gehöre zur allgemeinen Betriebsgefahr einer Wasserleitung und stehe mit dem geplanten Bauvorhaben in keinem kausalen Zusammenhang. Das Wasserrechtsgesetz könne mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht in Zusammenhang gebracht werden. Die Baubehörde habe nur zu prüfen, ob dem Antrag des Bauwerbers, für ein bestimmtes Vorhaben die Baubewilligung zu erteilen, baurechtliche Bestimmungen entgegenstünden.
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) - alle idF LGBl. Nr. 62/1996 - lauten auszugsweise:
"§ 13
Vorprüfung
...
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
...
d) Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
...
f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung
entgegenstehen.
§ 17
Voraussetzungen
(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
...
b) Wasserversorgung
...
sichergestellt ist.
§ 18
Auflagen
(1) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
...
(3) Stehen einem Vorhaben nach § 6 lit. a Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag, entgegen, so hat die Behörde unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen; diese Auflagen dürfen auch zweckdienliche Maßnahmen beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen. Beziehen sich Vorhaben gemäß § 6 lit. b und c auf bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einer Roten Gefahrenzone eines Gefahrenzonenplanes (§ 11 des Forstgesetzes 1975), dürfen sich Auflagen zur Verminderung der Gefahren sowohl auf das Vorhaben als auch auf das bestehende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen und auf zweckdienliche Maßnahmen erstrecken, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen.
§ 19
Versagung
(1) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nicht gegeben und können sie durch Auflagen nach § 18 Abs. 1 nicht hergestellt oder können die Auflagen nach § 18 Abs. 3, 5 und 6 nicht erfüllt werden, ist die Baubewilligung zu versagen.
..."
Die hier maßgebenden Bestimmungen der Kärntner
Bauvorschriften (K-BV) - alle idF LGBl. Nr. 56/1985 - lauten
auszugsweise:
"§ 3
Grundstück
Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Grundwasserverhältnisse oder wegen einer Gefährdung durch Hochwässer, Lawinen, Steinschlag oder wegen ähnlicher Gefahren für eine Bebauung nicht eignen; dies gilt insofern nicht, als diese Gefahren durch geeignete Maßnahmen abgewendet werden oder keine Gefährdung von Menschen eintritt oder wenn es sich um bauliche Anlagen zur Abwehr oder Verringerung von Gefahren handelt.
§ 41
Wasserversorgung
(1) Jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muss mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt werden.
..."
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Kärntner
Gemeindewasserversorgungsgesetzes (K-GWVG) -alle idF
LGBl. Nr. 107/1997 - lauten auszugsweise:
"§ 1
Gemeindewasserversorgungsanlagen
(1) Gemeindewasserversorgungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wasserversorgungsanlagen, die von Gemeinden als gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2000, zur Versorgung der Bevölkerung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser sowie mit Nutz- und Löschwasser errichtet und betrieben werden.
(2) Als Errichtung und Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Beteiligung der Gemeinde an der Errichtung und dem Betrieb einer Wasserversorgungsanlage eines anderen gemeinnützigen und öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens im Sinne des § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2000, soweit die Wasserversorgungsanlage der Versorgung im Gemeindegebiet dient.
...
§ 3
Planung, Errichtung, Betrieb
(1) Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist entsprechend den Anforderungen der Gesundheit nach dem jeweiligen Stand der Technik zu planen, zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.
..."
Für die Auslegung des Begriffes "Wasserversorgung" im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. b K-BO ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 K-BV maßgebend. Bei der Beurteilung, ob ein Gebäude gemäß dieser Bestimmung mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt wird, kann jedoch nicht die Wahrscheinlichkeit eines Rohrbruches in der öffentlichen Trinkwasserleitung maßgeblich sein. Die Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage und somit die Behebung eines Rohrbruches hat nämlich gemäß § 3 Abs. 1 K-GWVG iZm § 1 Abs. 1 und 2 leg. cit. durch die Gemeinde bzw. das öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen zu erfolgen, weshalb hinsichtlich der Wasserversorgung eines Gebäudes derartige Betriebszwischenfälle jedenfalls nicht relevant sind. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich davon ausgehend nicht, dass im vorliegenden Fall keine der Art, Lage und Verwendung entsprechende Wasserversorgung sichergestellt wäre.
Wesentlich ist aus baurechtlicher Sicht im Übrigen, ob die Standsicherheit des geplanten Gebäudes, beispielsweise auch durch Ausschwemmungen des Erdreiches infolge eines Wasserrohrbruches der unter dem Gebäude liegenden Wasserleitung, gefährdet wäre, weil diesfalls von einer ähnlichen Gefahr i.S. des § 3 K-BV auszugehen ist, welche das Grundstück für eine Bebauung nur unter den dort genannten Voraussetzungen für geeignet erscheinen lässt. In diesem Fall stünden allerdings dem Vorhaben im Sinne des § 17 Abs. 1 K-BO iVm § 13 Abs. 2 lit. d leg. cit. Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage entgegen. In dieser Hinsicht hätten die Baubehörden daher nach § 18 Abs. 1 und 3 K-BO unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen gegebenenfalls Abhilfe zu schaffen gehabt. Dafür wäre zu prüfen gewesen, ob im Falle eines Rohrbruches ein Schaden am Gebäude mittels baulicher Maßnahmen (z.B. durch Vorkehrungen, die eine rasche Ableitung des Wassers gewährleisten) hätte ausgeschlossen werden können.
Wenn die belangte Behörde weiter ausführt, die Baubewilligung sei auch unter Bedachtnahme auf den Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach dem Wasserrechtsgesetz zu versagen, ist ihr zu entgegnen, dass die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren lediglich zu prüfen hat, ob dem Antrag des Bauwerbers, für ein bestimmtes Vorhaben die Baubewilligung zu erteilen, die von ihr wahrzunehmenden Vorschriften, nämlich die baurechtlichen Bestimmungen, entgegenstehen. Die Baubehörde hat auch auf Grund des § 17 Abs. 1 K-BO nicht zu prüfen, ob das Vorhaben allen öffentlichen Interessen entspricht, vielmehr ist ihre Prüfungsbefugnis auf öffentliche Interessen eingeschränkt, deren Wahrung die baurechtlichen Vorschriften in erster Linie dienen. Sie bezieht sich nicht auf andere öffentliche Interessen, zu deren Wahrung andere Behörden nach anderen Gesetzen berufen sind (vgl. hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4 , Seite 186, FN 4 zu § 17 K-BO, und das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1974, Slg. Nr. 8726 A).
Die somit für das Baubewilligungsverfahren allein maßgebenden baurechtlichen Vorschriften normieren nicht, dass auf die öffentliche Wasserversorgung und den Schutz der diesbezüglichen Wasserleitungen Bedacht zu nehmen ist. Dies kann aber gegebenenfalls bei Maßnahmen der landesgesetzlich geregelten Raumplanung erfolgen, weshalb jedenfalls auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass für das Baubewilligungsverfahren keine solche Bedachtnahme normiert ist. Die belangte Behörde hatte daher nicht auf wasser- oder auch zivilrechtliche Bestimmungen, sich daraus ergebende Konsequenzen und daraus allenfalls erfließende Rechte des Betreibers oder Eigentümers der Wasserversorgungsanlage einzugehen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/05/0157).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Februar 2005
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