VwGH 2002/15/0060

VwGH2002/15/006022.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Treuhand-Union-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 20. März 2002, GZ. RV/890-16/01/2001, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996, 1999 und 2000, zu Recht erkannt:

Normen

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
61999CJ0409 Metropol Treuhand VORAB;
Steuerliche Einstufung von Kraftfahrzeugen 1996 §3;
StruktAnpG 1996 Art44 Z4;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs2;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
61999CJ0409 Metropol Treuhand VORAB;
Steuerliche Einstufung von Kraftfahrzeugen 1996 §3;
StruktAnpG 1996 Art44 Z4;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer, Inhaber der Firma Kronberger KG, Technisches Büro-Service, führte in einer Beilage zur Umsatzsteuererklärung für 1999 Folgendes aus:

"Vorsteuer von Kleinbussen u. Klein-Lkw

Im Zusammenhang mit dem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gem. ART 169 EGV sowie dem Verstoß gegen ART 95 EGV beantragten wir die Zuerkennung der Vorsteuer für nachfolgendes Kraftfahrzeug:

Jeep Grand Cherokee, BJ 1999 ab 10/1999

Vorsteuer aus Autokauf

S

90.950,00

aus laufenden Kosten

S

1.756,34

 

S

92.706,34"

1.2. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO anlässlich einer Buch- und Betriebsprüfung wurden u. a. folgende Prüfungsfeststellungen getroffen:

"...

Pkt. 6 1996 - Vorsteuerkürzung

Für die Rechnungen betreffend Instandhaltungen KFZ Cherokee wurde ein Vorsteuerabzug vorgenommen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Geländefahrzeuge der Marke 'Jeep' trotz etwaiger Umbauarbeiten als PKW einzustufen. Ein Vorsteuerabzug steht demnach nicht zu.

ER v. 9.2.1996 - Fa. J.

S

659,33

ER v. 1.4.1996 - Fa. J.

S

868,33

ER v. 2.5.1996 - Fa. D.

S

1.330,48

   

zu kürzende Vorsteuern

S

2.858,15

...

Pkt. 8 Nachschauzeitraum 1999 und 2000

  1. a) ...
  2. b) Betreffend der Neuanschaffungskosten und Betriebskosten des am 1.10.1999 neu erworbenen Jeep Grand Cherokee wurden Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht. Da ein Vorsteuerabzug diesbezüglich nicht zulässig ist, sind die Vorsteuern seitens der BP zu kürzen (vgl. auch Tz. 6).

Vorsteuern aus Anschaffungskosten

S

90.950,00

Vorsteuern aus Betriebskosten

S

1.756,34

   

Vorsteuernkürzung lt. BP

S

92.706,34"

2.1. Das Finanzamt erließ gemäß den Feststellungen der Betriebsprüfung entsprechende Bescheide betreffend die Umsatzsteuer für die Streitjahre (für 1999 und 2000 vorläufige Bescheide gemäß § 200 Abs. 1 BAO).

2.2. In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in den Streitjahren im Betriebsvermögen ein KFZ der Marke Jeep Cherokee gehabt und den Vorsteuerabzug für den Erwerb und die laufenden Betriebskosten geltend gemacht. Die Nichtanerkennung dieses Vorsteuerabzuges sei europarechtswidrig. Gemäß Art. 17 Abs. 6 der 6. USt-RL sei Österreich lediglich berechtigt, die im Zeitpunkt des Beitritts zur EU (somit am 1. Jänner 1995) bestehenden grundsätzlich richtlinienwidrigen Vorsteuerausschlüsse beizubehalten. Im Bereich der Kleinbusse sei am 1. Jänner 1995 durch die Judikatur klargestellt gewesen, dass diese nicht als PKW oder Kombi im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 anzusehen und damit in vollem Umfang vorsteuerabzugsberechtigt gewesen seien. Die durch die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 erfolgte Einschränkung des Vorsteuerabzuges für bestimmte Kleinbusse verstoße somit gegen Art. 17 Abs. 6 der 6. USt-RL.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab. In der Begründung führte sie nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Erwägungsteil aus, unter Kleinbussen sei ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweise. Bei der Beurteilung der Personenbeförderungskapazität sei nicht auf die tatsächlich vorhandene Zahl der Sitzplätze, sondern auf die auf Grund der Bauart und Größe des Fahrzeuges maximal zulässige Personenbeförderungskapazität abzustellen. Ein Jeep weise jedoch kein kastenförmiges Äußeres auf. Es handle sich dabei um einen Geländewagen. Geländewagen würden auch von der Verordnung BGBl. 276/1996 (richtig: Nr. 273/1996) ungeachtet der kraftfahrrechtlichen Qualifikation als PKW bzw. Kombi angesehen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8. Jänner 2002, C- 409/19 99, sei auf den zu beurteilenden Jeep Grand Cherokee nicht anwendbar. Es handle sich bei diesem Fahrzeug nicht um einen Kleinbus mit Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers).

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

4.1. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, im Bereich der Kleinlastwagen sei am 1. Jänner 1995 durch die Judikatur klargestellt gewesen, dass diese nicht als PKW oder Kombi anzusehen seien. Insbesondere seien in der aktuellen Liste der Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse zum 31. März 1994 und zum 30. September 1995 enthalten:

"JEEP

Cherokee (geschlossener Kastenwagen)

CJ 7 (geschlossener Kastenwagen)

CJ 8 Half Cab

Grand Cherokee/Wagoneer, vier-türig

Wrangler LKW".

In der Liste nach der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 sei die Marke Jeep nicht mehr enthalten. Durch diese Verordnung sei daher eine Einschränkung des Vorsteuerabzuges vorgenommen worden. Diese verstoße gegen Art. 17 Abs. 6 der 6. USt-Richtlinie.

4.2. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen), berechtigen gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug. Die genannte Gesetzesbestimmung wurde unverändert aus der bis zum Beitritt Österreichs zur EU (am 1. Jänner 1995) geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 (in der Fassung BGBl. Nr. 419/1989) übernommen.

Nach dieser Gesetzesstelle sind vom Vorsteuerausschluss Personenkraftwagen (PKW), Kombinationskraftwagen (Kombi) und Krafträder betroffen. Von den PKW und Kombis sind zu unterscheiden Omnibusse (Kleinbusse) und LKW (Kleinlastkraftwagen).

Eine Definition der Begriffe PKW und Kombi bzw. Abgrenzungsmerkmale gegenüber dem Begriff Omnibus (Kleinbusse) und LKW (Kleinlastkraftwagen) können der zitierten Vorschrift nicht entnommen werden.

Die für das Vorliegen eines Kleinbusses maßgeblichen Kriterien hat der Bundesminister für Finanzen mit einem an die Finanzverwaltung gerichteten Erlass vom 18. November 1987, Z 09 1202/4-IV/9/87, veröffentlicht im Amtsblatt der Finanzverwaltung (AÖF), 1987/330, bekannt gegeben. Bis zum Inkrafttreten der von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angesprochenen Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 erfolgte nach der Verwaltungspraxis die Einstufung als Kleinbus nach den Grundsätzen dieses die Verwaltungsbehörden als Weisung bindenden Erlasses.

Die für die Anerkennung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen maßgeblichen Kriterien wurden in den Erlässen des Bundesministers für Finanzen vom 16. Juni 1981, Z 06 101/15- IV/6/81, AÖF 1981/198, und vom 11. November 1986, Z 14 0551/2- IV/14/86, AÖF 1986/329, aufgestellt. Sodann wurde die steuerliche Einstufung von Kraftfahrzeugen als Kleinlastkraftwagen mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. Februar 1993, BGBl. Nr. 134/1993, festgelegt. Die vom Bundesminister für Finanzen als Kleinlastkraftwagen anerkannten Fahrzeuge wurden in einer periodisch veröffentlichten Liste angeführt.

In der "aktuellen Liste der Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, Stand 31. März 1994", abgedruckt in SWK 1994, A 301, findet sich unter Kleinlastkraftwagen folgende Eintragung:

"JEEP

Cherokee (geschlossener Kastenwagen)

CJ 7 (geschlossener Kastenwagen)

CJ 8 Half Cab

*) Grand Cherokee/Wagoneer, 4-türig

Wrangler LKW".

In der Fußnote wurde ausgeführt, dass die mit *) gekennzeichneten Fahrzeuge auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Februar 1993 über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen anerkannt worden seien.

In der "aktuellen Liste der Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, Stand 30. September 1995", abgedruckt in SWK 1995, A 660, findet sich unter Kleinlastkraftwagen u.a. folgende Eintragung:

"JEEP

Cherokee (geschlossener Kastenwagen)

CJ 7 (geschlossener Kastenwagen)

CJ 8 Half Cab

**) Grand Cherokee/Wagoneer, 4-türig

Wrangler LKW".

In einer Fußnote ist dazu ausgeführt, dass die mit **) gekennzeichneten Fahrzeuge auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Februar 1993, BGBl. Nr. 134/1993, über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen anerkannt worden seien.

In Art. 44 Z. 4 des StrukturanpassungsG 1996 vom 30. April 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde dem § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 folgender Unterabsatz angefügt:

"Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab 15. Februar 1996 erlassen werden."

Auf dieser Grundlage erließ der Bundesminister für Finanzen die an die Allgemeinheit gerichtete und im BGBl. Nr. 273/1996 veröffentlichte Verordnung vom 20. Juni 1996, die rückwirkend mit 15. Februar 1996 in Kraft getreten ist.

Mit Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 15. Juli 1996, 09 1202/39-IV/9/96, abgedruckt in SWK 1996, A 380, wurde eine Liste der steuerlich anerkannten Fahrzeugtypen im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 bekannt gegeben. In dieser Liste sind die Fahrzeuge der Marke Jeep, welche in den im Jahr 1994 und 1995 veröffentlichten Listen - wie oben dargestellt - noch enthalten waren, nicht mehr aufgezählt.

Von der Betriebsprüfung wurde das in Rede stehende Fahrzeug als "Jeep Cherokee" bzw. "Jeep Grand Cherokee" bezeichnet. Der Beschwerdeführer begehrte nach der Beilage zur Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 Vorsteuer von Kleinbussen und Klein-LKW für das Fahrzeug "Jeep Grand Cherokee".

Die belangte Behörde bezeichnet das gegenständliche Fahrzeug als Geländewagen, bei dem es sich nicht um einen Kleinbus mit Beförderungsmöglichkeiten für mehr als 6 Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) handle. Ein Geländewagen würde auch von der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 ungeachtet der kraftfahrrechtlichen Qualifikation als PKW bzw. Kombi angesehen.

Ausführungen zur Behauptung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, das Fahrzeug sei als "Klein-LKW" anzusehen, enthält der Bescheid nicht. Darüber hinaus stützt sich der Bescheid auf die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt:

Der EuGH hat - auf Grund des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes - mit Urteil vom 8. Jänner 2002, Metropol Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH und Michael Stadler, C-409/99 , ausgeführt:

Die Regelung eines Mitgliedstaates, die nach dem Inkrafttreten der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, im Folgenden Richtlinie (für Österreich ist die Richtlinie zum Zeitpunkt des Beitrittes zur EU am 1. Jänner 1995 in Kraft getreten), die bestehenden Vorsteuerausschlusstatbestände erweitere und sich damit vom Ziel der Richtlinie entferne, verstoße gegen deren Art. 17 Abs. 2 und stelle keine nach Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 zulässige Ausnahme dar. Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie enthalte eine Stand-Still-Klausel, die die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlusstatbestände vom Vorsteuerabzugsrecht vorsehe, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie in Geltung gestanden seien. Mit dieser Bestimmung sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftsrechtlichen Regelung die Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des innerstaatlichen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzuges beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie tatsächlich angewandt hätten. Angesichts dieses besonderen Zweckes umfasst der Begriff innerstaatliche Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der

6. Richtlinie nicht nur Rechtssetzungsakte im eigentlichen Sinne, sondern auch die Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken der Behörden des betroffenen Mitgliedstaates (Rz. 49).

Der EuGH betont in dem zitierten Urteil weiters, es sei einem Mitgliedstaat nach Art. 17 Abs. 6 Unterabschnitt 2 der Richtlinie verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie für solche Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger, auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates gewährt worden sei.

Aus dieser Entscheidung des EuGH ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des in Rede stehenden Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht deshalb versagt werden durfte, weil dieses Fahrzeug die in der auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 erlassenen Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, soweit diese Verordnung eine Einschränkung des Vorsteuerabzuges im Vergleich zur Rechtslage am 1. Jänner 1995 beinhaltet. Entscheidend sind vielmehr die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU am 1. Jänner 1995. Die belangte Behörde hätte sich daher damit auseinander zu setzen gehabt, ob das betreffende Fahrzeug die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften erfüllt, wobei im Beschwerdefall die Verordnung vom 4. Februar 1993, BGBl. Nr. 134/1993, und der Erlass vom 18. November 1987, Z 091202/4-IV/9/87, (AÖF 1987/330), zu berücksichtigen gewesen wären. Da sich die belangte Behörde auf die Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 stützte und sich mit den Voraussetzungen der Verordnung BGBl. Nr. 134/1993 und des Erlasses vom 18. November 1987, AÖF 1987/330, nicht auseinander gesetzt hat, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Dezember 2005

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