Normen
BDG 1979 §14 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 gemäß § 175 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) auf vier Jahre befristet zur Universitätsassistentin (Assistenzärztin an der Universität Wien) ernannt. Unmittelbar danach erfolgten Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses, und zwar zunächst gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1, und nach Abschluss der Ausbildung zur Fachärztin für Dermatologie nach § 175 Abs. 6 und in der Folge nach § 176 Abs. 12 BDG 1979 (die letztgenannte Bestimmung idF BGBl. I Nr. 87/2001) bis zum 31. März 2002.
Am 27. Juni 2001 beantragte die an einem metastasierenden Melanom erkrankte Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Eine Kündigung des (befristeten) Dienstverhältnisses ist nicht erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. März 2002 (zugestellt am 29. März 2002) wies die belangte Behörde den Antrag vom 27. Juni 2001 gemäß §§ 174 ff, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, i.d.g.F., "mangels Vorliegens einer materiellen Rechtsgrundlage für die beantragte Maßnahme" zurück.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die §§ 175 und 189 des BDG 1979 ermöglichten zeitlich begrenzte, wenn auch verlängerbare Dienstverhältnisse von Universitätsassistenten. Habe das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis bereits mehr als 6 Monate gedauert, könne es von der Dienstbehörde gemäß § 175 Abs. 8 BDG 1979 wegen Mangels an körperlicher und geistiger Eignung, unbefriedigenden Arbeitserfolges oder pflichtwidrigen Verhaltens gekündigt werden. Die zur Normenkollision zwischen § 10 BDG 1979 (Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses) und § 14 BDG 1979 (Versetzung in den Ruhestand) vom Verwaltungsgerichtshof ergangene Judikatur (Vorrang der spezielleren Kündigung) gelte umso mehr im Fall eines Universitätsassistenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis, der erst nach erfolgreichem Abschluss eines Verfahrens nach § 176 BDG 1979 in ein provisorisches Dienstverhältnis übernommen werden könne. Der Antrag sei daher zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2002, B 903/02, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In ihrer ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Die Beschwerdeführerin ist, nach Einbringung ihrer Beschwerde, am 11. Jänner 2003 verstorben. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung bestehe, brachte ihre Rechtsvertreterin (zusammengefasst) vor, der Nachlass nach der Beschwerdeführerin sei ihrem Witwer Dr. W zur Gänze eingeantwortet worden. Die Beschwerdeführerin habe (nach näher beschriebenem langwierigem Verfahren) ab 1. Mai 2002 lediglich eine Berufsunfähigkeitspension nach dem ASVG, Dr. W ab 12. Jänner 2002 eine Witwerpension erhalten. Sämtliche Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Seit der Wiederverehelichung des Dr. W. am 27. April 2005 ruhe die ihm zuerkannte Witwerpension. Diese lebe jedoch für den Fall der Auflösung der neuen Ehe wieder auf. Das rechtliche Interesse bestehe somit darin, "dass unter Heranziehung der Pensionsberechnungsbestimmungen für den Fall, dass der gegenständlichen Beschwerde Folge gegeben würde, die Witwerpension des Dr. W betragsmäßig höher wäre als die Witwerpension, die ihm auf Grund des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wurde". Letzten Endes gehe es um die Klärung der Frage, ob eine stationsführende Oberärztin, die für rund 10 Jahre Pensionsbeiträge bezahlt habe, weder Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension (wegen Fehlens der Wartezeit) noch Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand "nach BDG" habe, obwohl eindeutig Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und erkennbar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin nur mehr eine sehr kurze Zeit zu leben habe.
Dazu ist auszuführen, dass das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum Gegenstand hat.
Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit höchstpersönlichen Charakters, in deren Ansehung nach dem Ableben der betroffenen Beamtin keinerlei subjektiven Rechte und demnach auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr bestehen. Solcherart sind Rechtsnachfolger bzw. fortsetzungsberechtigte Personen im gegenständlichen Verfahren nicht vorhanden. Selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte ein Ersatzbescheid der belangten Behörde mangels Eintrittsmöglichkeit der Verlassenschaft nach der Beamtin oder eines Erben in das Ruhestandsversetzungsverfahren nicht mehr ergehen.
Da Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber mit dem Tod der Beschwerdeführerin weggefallen ist, ist die vorliegende Beschwerde mangels Vorhandenseins von fortsetzungsberechtigten Personen gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1989, Slg. Nr. 13.066/A, vom 3. September 1998, Zl. 97/09/0276, und vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0077, jeweils mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).
Der Ausspruch über den Entfall des Kostenersatzes stützt sich auf § 58 VwGG, weil es beim vorliegenden Verfahrensausgang an einer unterlegenen Partei nach § 47 VwGG mangelt.
Wien, am 21. Oktober 2005
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