Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstzweig Wissenschaftlicher Dienst (Dienstklasse VII), mit dem Amtstitel eines Wissenschaftlichen Oberrates in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er wird als Leiter des Referates für Förderungswesen und Erwachsenenbildung in der Kulturabteilung des Amtes der Landesregierung verwendet.
Die Beschreibung seines Arbeitsplatzes per Jänner 1999 weist folgende Punkte auf (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Tätigkeiten:
60 % | 1. | Sämtliche Förderungsangelegenheiten in den Bereichen Musik, Theater, Kunst, Museen, Denkmalpflege, Volkskultur, Film, Kulturinitiativen, EU-Kulturförderung im Rahmen des EFRE; |
16 % | 2. | Erwachsenenbildung: Förderungsangelegenheiten und Koordination; |
10 % | 3. | Projektvorbereitung, -betreuung, - beratung; |
2 % | 4. | Vertretung in der ARGE Steir. Erwachsenenbildung; |
1 % | 5. | Vertretung im steirischen Bibliothekskomitee; |
8 % | 6. | Museen: Beratung/Betreuung/Weiterbildung; |
1 % | 7. | 'fachliche' Aufsicht über Retzhof; |
2 % | 8. | Vertretung des Landes Steiermark in der gemeinsamen Filmbewertungskommission; |
Besondere Befugnisse:
1. | Zeichnungsbefugnis soweit nicht dem Abteilungsvorstand vorbehalten |
2. | Weisungsbefugnis gegenüber: Mag. K. und Gertrude H. |
Unmittelbare Unterstellung:
der Arbeitsplatzinhaber ist unmittelbar unterstellt: dem Abteilungsvorstand
Stellvertretung:
durch: | Dr. M. |
für: | Dr. M." |
Am 2. Mai 2000 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen undatierten "Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Gehaltsgesetz" ein.
Er sei als Leiter des Referates VI für Förderungswesen und Erwachsenenbildung in der Kulturabteilung mit Tätigkeiten befasst, die ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte verlangten. Ebenso seien ihm dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirkten. Er habe jährlich rund 2.500 Förderungsfälle aus sämtlichen Kultur- und Bildungsbereichen zu bearbeiten. Da Kultur- und Bildungsaktivitäten vorwiegend in den Abendstunden bzw. an Wochenenden und/oder Feiertagen stattfänden, ergäbe sich die unbedingte Notwendigkeit, bei vielen Veranstaltungen präsent zu sein. Dies betreffe auch Zeiten, "die oft nach 19.00 Uhr gelegen sind und daher nicht als Arbeitszeit auf der Zeitkarte eingetragen werden können". Daneben müsse er laufend Privatzeit für das Studium von zur Förderung eingereichten Manuskripten, Videos etc. aufwenden. Insgesamt komme er so auf eine Wochenarbeitszeit von etwa 50 bis 55 Stunden. Er "verfüge nicht nur über das notwendige besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit", sondern absolviere in seiner Freizeit zum Nutzen des Landes Steiermark laufend Fortbildungsveranstaltungen (solche werden beispielhaft angeführt). Dies sei für eine qualitätsvolle, effiziente und moderne Arbeit absolut unerlässlich. Für die ständige Weiterbildung müsse er auch laufend eine Reihe von einschlägigen Fachzeitschriften und Publikationen lesen, die er privat zahlen müsse.
Am 17. April 2000 befürwortete der Vorstand der Kulturabteilung des Landes Steiermark den Antrag des Beschwerdeführers. Dieser sei ein langjährig bewährter und hoch qualifizierter Mitarbeiter der Kulturabteilung und zähle zweifellos zu deren Leistungsträgern.
Am 15. Mai 2000 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgenden Vorhalt: "Zu Ihrem Schreiben, ha. eingelangt am 2. Mai 2000 um Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz wird zu den nachstehend
angeführten Punkten ... um nähere Begründung ersucht." Es folgen
die verba legalia, mit denen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Belastungszulage umschrieben sind (Ersuchen, zu präzisieren, warum die übertragenen Aufgaben nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirkten und der Antragsteller das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit aufweise). In einer Eingabe vom 31. Mai 2000 ergänzte der Beschwerdeführer seine Begründung vor allem durch Darlegungen zum Tätigkeitsbereich und zu seiner Weiterbildung.
Weiters holte die belangte Behörde Kopien von Zeitkarten des Beschwerdeführers aus den Jahren 1999 und 2000 ein.
Der nach Einholung der oben dargestellten Arbeitsplatzbeschreibung ohne weiteres Verfahren ergangene angefochtene Bescheid lautet:
"Spruch
Ihrem Antrag vom 17. April 2000 auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, wird nicht stattgegeben."
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung der genannten Norm aus, die besondere Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der übertragenen Aufgaben sowie das besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit seien im Vergleich zu Beamten der gleichen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (Verwendungsgruppe A, Wissenschaftlicher Dienst, Dienstklasse VII) zu beurteilen. Das Verfahren habe ergeben, dass hinsichtlich der Kriterien der Art und des Schwierigkeitsgrades der dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben die erforderliche Besonderheit nicht vorliege. Da auf Grund des Gesetzeswortlautes feststehe, dass für die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 2 Gehaltsgesetz alle im Gesetz genannten Voraussetzungen verwirklicht sein müssen, sei die Grundlage für die Gewährung der beantragten Verwendungszulage nicht gegeben.
Ein Abspruch über die Gebührlichkeit einer Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk. ist somit nicht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat einen Auszug aus den Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat, unter Abstandnahme von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG, erwogen:
Die Bestimmung des § 30a des Gehaltsgesetzes (GehG/Stmk.) wurde mit der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76 - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - wie folgt neu geregelt:
"(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ...
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Dem Beamten,
a) dem dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken, und
b) der das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,
kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.
(3) ...
(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 Prozent und im Fall des Abs. 2 80 Prozent dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden."
In den EB zur 3. LBG-Novelle 1996 wird - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - zu Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 und 4 des § 30a Folgendes ausgeführt:
"Der Höhe nach ist die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 innerhalb der im Abs. 4 normierten Höchstgrenzen nach dem Grad der höheren (Führungs-)Verantwortung bzw. Belastung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen.
Daraus ergibt sich, dass Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeit- oder mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Zulage erhalten sollen. Die Ermittlung dieses Verhältnisses erfordert die Feststellung einerseits der höchsten tatsächlich vorkommenden Belastung von gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung, und andererseits der kompletten Belastung des Beamten, dessen Zulage zu bemessen ist.
Die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 soll in Hinkunft ausschließlich in einem Prozentsatz des Gehaltsansatzes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, bemessen werden. Für die Zulage nach Abs. 1 Z. 3 ist ein Höchstausmaß von 100 Prozent, und für die Zulage nach Abs. 2 ein Höchstausmaß von 80 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, vorgesehen. Weiters wird klargestellt, dass, sofern dem Beamten aus verschiedenen Verwendungen Zulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gebühren, die Summe dieser Zulagen 100 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen darf."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dem angefochtenen Bescheid könne keine dem § 58 Abs. 2 AVG entsprechende Begründung entnommen werden. Insbesondere fehle jede Sachverhaltsfeststellung dazu, von welchem Arbeitsumfang, Aufgaben, Art von Schwierigkeitsgrad und Umfang der Arbeit die belangte Behörde ausgegangen sei. Ebenso habe sich sein Antrag erkennbar nicht nur auf § 30a Abs. 2, sondern auch auf § 30 Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk. bezogen (wird näher ausgeführt). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides könne nicht nachvollzogen werden, auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde ausschließlich von einer Antragstellung nach § 30a Abs. 2 leg. cit. ausgegangen sei. Selbst bei Unklarheit des Antrages wäre sie verpflichtet gewesen, eine entsprechende Klärung in ihrem - auch insoweit unterbliebenen - Ermittlungsverfahren herbeizuführen.
Schon diesem Vorbringen kommt im Ergebnis aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Belastungszulage nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk. (bzw. nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR für die Zeit nach dem 1. Jänner 2003, falls der Beschwerdeführer nicht in das neue Besoldungssystem optiert hat), dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 2001/12/0083, und den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/12/0318). Das erfordert es, was im bisherigen Verwaltungsverfahren unterblieben ist, im Hinblick auf die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise sowohl die Belastungsverhältnisse des Beschwerdeführers, als auch diejenigen aller Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung näher darzustellen. Nur das hätte den vom Gesetz gebotenen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht ermöglicht (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0178, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Durch die - vom Beschwerdeführer zutreffend gerügte - Unterlassung entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu diesen Themen hat die belangte Behörde die nach dem Gesetz erforderlichen Ermittlungen nicht gepflogen. Diese hätten einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung des Beschwerdeführers und andererseits dessen komplette Belastung (in quantitativer und qualitativer Hinsicht) festzustellen und ausgehend von diesem Belastungsverhältnis auch die Gebührlichkeit eines Anspruchs nach § 30a Abs. 2 GehG/Stmk. und bejahendenfalls die Höhe der Belastungszulage zu prüfen gehabt.
Über die Leiterzulage (§ 30a Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk.) hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Unbeschadet des ursprünglichen Antragsinhaltes und seiner allfälligen Klarstellung nach dem Vorhalt der belangten Behörde vom 15. Mai 2000 könnte in diesem Umfang daher lediglich Teilsäumnis vorliegen. Die Lösung dieser Frage ist jedoch nicht erforderlich, weil es - wie gezeigt - ohnedies zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu kommen hat und der Beschwerdeführer daher im fortgesetzten Verfahren (neuerlich) Gelegenheit zur Klarstellung des Inhaltes seines Antrages haben wird.
Sollte danach die Feststellung der Gebührlichkeit einer Zulage nach § 30 Abs. 1 Z. 3 GehG/Stmk. (bzw. für die Zeit nach dem 1. Jänner 2003 nach § 269 Abs. 1 Z. 3 Stmk. L-DBR, falls der Beschwerdeführer nicht in das neue Besoldungssystem optiert hat) begehrt werden, wird die Prüfung nach den in den hg. Erkenntnissen vom 20. Februar 2002, Zl. 98/12/0066, und vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0178, aufgestellten Grundsätzen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu erfolgen haben.
Da die belangte Behörde bereits die Voraussetzungen einer Belastungszulage, worüber ein inhaltlicher Abspruch erfolgt ist, verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG entfallen, weil der angefochtene Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. Juni 2005
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