VwGH 2002/09/0006

VwGH2002/09/000625.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch DDr. Michael Wagner, Rechtsanwalt in G, Hstraße, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen und öffentlichen Berufsschulen beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 10. Dezember 2001, Zl. 3-DOKL/Ha/5-2001, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Normen

LDG 1984 §29;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs2;
StGB §207 Abs1;
StGB §212 Abs1;
StGB §27;
VwRallg;
LDG 1984 §29;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
LDG 1984 §71 Abs1;
LDG 1984 §73 Abs2;
StGB §207 Abs1;
StGB §212 Abs1;
StGB §27;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1944 geborene Beschwerdeführer stand als Volksschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Seine Dienststelle war (zuletzt) die Volksschule W. Er wurde (zunächst am 17. Juli 2000 von der Dienstbehörde und danach) mit Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 24. August 2000 vom Dienst suspendiert.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1. März 2001, GZ 40 Vr 1595/00, wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 207 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, die Untersetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

Nach dem Schuldspruch des strafgerichtlichen Urteils wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe

I. an der 1989 geborenen, mithin unmündigen S eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, und zwar:

A. in der Nacht vom 21.6.2000 dadurch, dass er sie etwa 30 Minuten unter der Kleidung unter anderem im Bereich des Gesäßes betastete, und

B. in der Nacht zum 23.6.2000 dadurch, dass er sie etwa zwei bis drei Minuten unter dem Pyjama an der Scheide betastete;

II. in der Nacht vom 20. zum 21.6. sowie vom 22. zum 23.6.2000 unter Ausnützung seiner Stellung als Klassenlehrer gegenüber der seiner Ausbildung, Erziehung und Aufsicht unterstehenden, am 11.3.1989 geborenen minderjährigen Schülerin S diese durch die zu I. A. und B. geschilderten Handlungen jeweils zur Unzucht missbraucht.

In dem danach durchgeführten, die selben Vorfälle betreffenden Disziplinarverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 12. September 2001 der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 dahingehend für schuldig befunden, er habe

1. während der Schullandwoche in G am 23.6.2000 nachts im Schlafzimmer von Schülerinnen die Schülerin S etwa zwei bis drei Minuten unter dem Pyjama an der Scheide betastet

2. während der Schullandwoche in G am 21.6.2000 auf dem Balkon der Unterkunft die Schülerin S etwa 30 Minuten unter der Kleidung u.a. im Bereich des Gesäßes berührt und

3. anlässlich eines Schwimmbadbesuches in der Wasserwelt Amade im Winter des Schuljahres 1999/2000 die Schülerin G trotz deren Abwehr zu sich auf den Schoß gezogen und dabei das Mädchen auf der Brust und am Gesäß berührt.

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 1 Z 4 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2001 hat die belangte Behörde über die gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:

"Dem Berufungsantrag des Rechtsanwaltes DDr. Michael Wagner wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG und §§ 70,71 und 95 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes-LDG 1984 idgF. keine Folge gegeben. Der VOL H wird gemäß § 69, 70, 71 und 95 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes-LDG 1984 i.d.g.F. schuldig erkannt, seine Dienstpflichten im Sinne des § 29 LDG erheblich dadurch verletzt zu haben, indem er unter Ausnützung seiner Stellung als Klassenlehrer gegenüber der seiner Ausbildung, Erziehung und Aufsicht unterstehenden mj. S am 21.6 bzw. 23.6.2000 jeweils zur Unzucht missbrauchte bzw. das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB begangen zu haben.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 95 iVm § 70 LDG die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen."

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - soweit diese im Beschwerdeverfahren von belang ist - aus, die außer Streit stehenden Straftaten des Beschwerdeführers, die zu seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung geführt hätten, seien für sich genommen schon ausreichend, das Vertrauen innerhalb der Schulgemeinschaft bzw. der Gesellschaft auf das Schwerste zu erschüttern und sie würden jede weitere Unterrichtstätigkeit (gemeint: des Beschwerdeführers) untragbar machen. Sexuelle Angriffe gegen Abhängige seien schwerer zu werten als auf Personen in annähernd gleicher Stellung. Übergriffe von Pädagogen gegen ihnen anvertraute minderjährige Pflichtschüler seien besonders schwerwiegend. Auf Grund dieser sexuellen Übergriffe (des Beschwerdeführers) sei das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer nicht mehr gegeben. Wenn das Vertrauen der Bevölkerung, dass ihre Kinder in der Schule sexuellen Übergriffen nicht ausgesetzt seien, bzw. dass die Täter solcher Handlungen aus dem Schuldienst entfernt werden, verloren gehe, habe das verheerende Auswirkungen auf das gesamte Schulsystem. Durch derartige Handlungen werde (auch) das Vertrauensverhältnis zwischen der Dienstbehörde und dem betroffenen Lehrer derart zerstört, dass es nicht wieder hergestellt werden könne. Ein wegen solcher sexueller Übergriffe an Schülerinnen strafgerichtlich verurteilter Lehrer könne die erforderliche positive Vorbildwirkung nicht mehr erlangen. Im Falle des Beschwerdeführers bestehe, wenn "nur" die zu seiner Verurteilung führenden Straftaten herangezogen würden, insoweit ein disziplinärer Überhang. Nach dem Gerichtsurteil sei er (im Zeitpunkt seiner Tathandlungen) schuldfähig gewesen. Da das Vertrauensverhältnis zerstört sei, hätten weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen (gemeint: im Sinne der Berücksichtigung als weitere Milderungsgründe) keine Grundlage. Die belangte Behörde sei einstimmig zum Schluss gekommen, dass im gegenständlichen Fall die Entlassung die einzig mögliche Strafe sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) lauten:

"4. Abschnitt

DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS

Allgemeine Dienstpflichten

§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) ...

7. Abschnitt

DISZIPLINARRECHT

Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

§ 69. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 70. (1) Disziplinarstrafen sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter

    Ausschluß der Kinderzulage,

    3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,

    4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 71. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

...

Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich

strafbaren

Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 73. (1) Wurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten."

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Nichtentlassung" verletzt und macht dazu zunächst geltend, die belangte Behörde habe übersehen, dass vom Strafgericht bei der Strafbemessung "auch die Frage des Amtsverlustes gemäß § 27 StGB zu prüfen war". Da das Strafgericht über ihn jedoch eine Strafe "weit entfernt von der des Amtsverlustes ausgesprochen hat", sei die Disziplinarstrafe der Entlassung ungerechtfertigt.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der über ihn verhängten Disziplinarstrafe auf. Die angesprochene Rechtsfrage ist durch das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2002, Zl. 99/09/0107, klargestellt; es wird in dieser Hinsicht daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung in diesem Erkenntnis verwiesen.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, es habe ein (näher dargelegtes) "Versagen" der Dienstbehörde vorgelegen, er hätte sich als dienstunfähiger Lehrer eigentlich nicht auf der Landschulwoche (im Schuldienst), sondern im Krankenstand befinden sollen. Die belangte Behörde hätte darauf abstellen müssen, "wie weit meine Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat herabgesetzt war und weiters, dass meine Schuld im Vergleich zur Schuld der Behörde jedenfalls gering ist". Hätte die Dienstbehörde sich "um ihn gekümmert, hätte ich diese Tat gar nicht begehen können". In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer als Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch geltend, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren über seine Dienstunfähigkeit angestellt habe.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 Abs. 1 erster Fall StGB) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 Abs. 1 zweiter Fall StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Dass er bei Begehung dieser Straftaten nicht oder nur vermindert schuldfähig gewesen wäre, ist dem rechtskräftigem Urteil des Strafgerichtes nicht zu entnehmen. Das Strafgericht hat die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel und sein reumütiges Geständnis als mildernd gewertet; die zweifache Begehung der strafbaren Handlung wertete es als erschwerend. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Dienstunfähigkeit" bzw. eine daraus abgeleitete nur verminderte Schuldfähigkeit hat das Strafgericht nicht als Strafmilderungsgrund angenommen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, erstreckt sich die Bindung der Disziplinarbehörden (hier: im Sinne des § 73 Abs. 2 LDG 1984) nicht nur auf das Tatbild einer strafbaren Handlung oder Unterlassung, sondern auch auf die Schuld des Täters (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021, und vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0199). Von daher hatten die Disziplinarbehörden nach den dem Spruch des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils zu Grunde liegenden Tatsachenfestsstellungen und Annahmen das Vorliegen der wesentlichen Elemente des Schuldbegriffes, der das biologische, psychologische und normative Schuldelement umfasst, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0394 und die darin angegebene Judikatur). Das Strafgericht hat im rechtskräftigem Strafurteil zum "subjektiven Tatbestand" festgestellt, "dass dem Angeklagten das Alter seiner Schülerin, das zwischen ihm und ihr bestehende Ausbildungs-, Erziehungs- und Aufsichtsverhältnis als auch der geschlechtliche Charakter seiner Handlungen beim ersten sowie beim zweiten Vorfall voll bewusst waren; der Angeklagte wollte bei beiden Vorfällen einen Sachverhalt verwirklichen, der den gesetzlichen Tatbildern des § 207 Abs. 1 sowie des § 212 Abs. 1 StGB entspricht, zumindest jedenfalls hielt er diese Verwirklichung ernstlich für möglich und fand sich mit ihr ab; er handelte daher zumindest mit bedingtem Vorsatz im Sinne des § 5 Abs. 1 StGB".

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund des rechtskräftigem Strafurteils davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer schuldfähig war und ihm kein Zustand verminderter Schuldfähigkeit als Milderungsgrund zugute zu halten ist.

Die von ihm begangenen Straftaten, die auch als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, durfte der Beschwerdeführer - selbst wenn er dienstunfähig gewesen sein sollte oder sich im Krankenstand hätte befinden sollen - an der ihm anvertrauten Schülerin keinesfalls begehen; zwischen dem in der Beschwerde behaupteten "Versagen der Dienstbehörde" und den Handlungen des Beschwerdeführers besteht daher von vornherein kein Zusammenhang und diese sind durch die behauptete Dienstunfähigkeit auch weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen.

Die Anwendung des sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatzes" ist nicht strittig und durch die bisherige Judikatur klargestellt; es genügt daher insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese zu verweisen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1998, Zl. 98/09/0194, vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, vom 18. Juli 2002, Zl. 99/09/0107, und vom 28. Oktober 2004, Zl. 2003/09/0057).

In diesem Sinn erweist sich aber die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung angesichts der großen Schwere der Dienstpflichtverletzungen als gesetzmäßig. Ein Lehrer, der seine besondere Vertrauensstellung als Erzieher und Pädagoge gegenüber den ihm anvertrauten Personen - für die er besondere Verantwortung trägt - missbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist als Lehrer untragbar, weil durch derartige Straftaten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zu solchen Lehrpersonen zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Juli 2002, Zl. 99/09/0107 und vom 21. Oktober 1998, Zl. 98/09/0194).

Mit dem in der Beschwerde vorgetragenen Argumenten (nämlich Entscheidung im Einzelfall, einmaliger Fehltritt, Vermögenseinbußen, Verlust der Heimat durch Anfeindungen) wird nicht aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer als Lehrer im Schuldienst weiterhin tragbar ist. Der Behauptung, er habe sich seit der Tat (richtig: Taten) immer wohlverhalten, ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2000 vom Dienst suspendiert wurde und daher notwendigerweise nicht die Gelegenheit zur Begehung gleichartiger Straftaten (im Schuldienst) hatte. Insoweit er ins Treffen führt, es wäre ihm ohnehin unmöglich, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen bzw. stelle sich (gemeint auf Grund der von ihm angestrebten Pensionierung) die Frage seiner Weiterbeschäftigung nicht, verkennt er, dass die Disziplinarstrafe auch generalpräventiven Zwecken dient und der Ruhestand nicht als Disziplinarstrafe vorgesehen ist (vgl. insoweit das oben genannte Erkenntnis Zl. 99/09/0107).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 25. Mai 2005

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