VwGH 2002/08/0123

VwGH2002/08/012323.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Arbeitsmarktservice Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Februar 2002, Zl. SV(SanR)-430005/4-2002-Bb/May, betreffend Tragung des Aufwandes für Sondernotstandshilfe (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister in L), zu Recht erkannt:

Normen

AMPFG 1994 §6 Abs6;
AMPFG 1994 §6 Abs6;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenbegehren der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

Renate B. stellte zunächst am 19. Juni 1998 beim Arbeitsmarktservice Linz einen Antrag auf Zuerkennung von Sondernotstandshilfe. Gemäß einer Bescheinigung der mitbeteiligten Gemeinde, in der Renate B. ihren Hauptwohnsitz hatte, war eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für ihre am 3. Juni 1996 geborene Tochter verfügbar. Unter Hinweis auf diese Unterbringungsmöglichkeit wies das Arbeitsmarktservice Linz mit Bescheid vom 23. Juni 1998 den Antrag der Renate B. auf Zuerkennung von Sondernotstandshilfe ab.

Datiert mit 10. September 1998 stellte Renate B. mit dem dafür vorgesehenen bundeseinheitlich aufgelegten Formular, das gemäß einem darauf enthaltenen Vermerk am 10. August 1998 ausgegeben worden war, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Sondernotstandshilfe. Auf dem Formular befinden sich handschriftliche Vermerke, wonach die zunächst bis 24. August 1998 gesetzte Frist zur Rückgabe des Formulars zur Klärung der Unterbringungsmöglichkeit bis 5. Oktober 1998 verlängert wurde. Ein zunächst am 21. September 1998 beim Arbeitsmarktservice eingelangtes Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. September 1998 wurde am selben Tag von der erstinstanzlichen Behörde mit dem Ersuchen retourniert, zu entscheiden, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für die genannte Tochter der Renate B. vorhanden sei. Die in diesem Sinn ergänzte Erklärung der mitbeteiligten Gemeinde, mit der bescheinigt wurde, dass es keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit gäbe, langte am 28. September 1998 beim Arbeitsmarktservice Linz ein. Begründend wurde in der Bescheinigung der mitbeteiligten Gemeinde angeführt, dass "Auf Grund der vorgelegten ärztlichen Bestätigung von Hr. Dr. T.... keine Tagesmutter zur Verfügung gestellt werden" könne.

Daraufhin wurde Renate B. - soweit zeitlich für den Beschwerdefall von Relevanz - für die Zeit vom 10. August bis zum 30. September 1998 Sondernotstandshilfe gewährt.

Mit Bescheid vom 4. Jänner 1999 verpflichtete das Arbeitsmarktservice Linz die mitbeteiligte Gemeinde "zum Ersatz eines Drittels der laut Vorschreibung ... im Abrechnungszeitraum 01.04.1998 bis 31.10.1998 anerlaufenen Kosten der an Renate B. ... ausbezahlten Sondernotstandshilfe in der Höhe von S 5.168,60".

In einem von der mitbeteiligten Gemeinde im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. T. vom 14. September 1998 heißt es zur Tochter von Renate B.:

"... besteht ein Zustand nach ... schweren Infekten, die einer ständigen Betreuung durch die Mutter bedürfen. Außerdem ist das Kind noch psychisch stark von der Mutter abhängig, sodass ärztlicherseits eine ständige Betreuung durch die Mutter zu Hause bis zum 3. Lebensjahr des Kindes erfolgen sollte."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der nicht im Akt befindlichen Berufung der mitbeteiligten Gemeinde teilweise Folge und sprach aus, dass die mitbeteiligte Gemeinde Kostenersatz nur für die Renate B. vom 14. bis zum 30. September 1998 gewährte Sondernotstandshilfe leisten müsse.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und folgte der im angefochtenen Bescheid dargestellten Auffassung der mitbeteiligten Gemeinde in der Berufung, der Renate B. sei Sondernotstandshilfe nicht ab Antragstellung am 10. August 1998, sondern erst mit dem Tag der Ausstellung des ärztlichen Attestes (14. September 1998) zugestanden, weshalb nur die ab diesem Tag angefallenen Kosten anteilig zu ersetzen seien. Die Bescheinigung der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. September 1998 über das Fehlen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit - so die belangte Behörde weiter - sei deshalb so spät erfolgt, weil das ärztliche Attest erst am 14. September 1998 verfasst worden sei; dieses sei die Grundlage für die Auskunft der mitbeteiligten Gemeinde gewesen. Hätte die mitbeteiligte Gemeinde die vorgesehene 14-Tage-Frist eingehalten, wäre zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Abgabe der Bescheinigung eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit festzustellen gewesen. Die mitbeteiligte Gemeinde habe jedoch um Verlängerung der Frist zur Vorlage der Bescheinigung ersucht. Renate B. habe erst mehr als einen Monat nach Antragstellung ein entsprechendes ärztliches Attest besorgt; dies könne nicht der mitbeteiligten Gemeinde zur Last gelegt werden, die sofort nach Kenntnis vom Inhalt des ärztlichen Attestes die entsprechende Bescheinigung ausgestellt habe. Hätte Renate B. bereits bei der Antragstellung dafür Vorsorge getroffen, dass ein aktuelles ärztliches Gutachten vorgelegt werden könne, "wäre es zu dieser rechtlichen Auseinandersetzung gar nicht gekommen." Wörtlich heißt es im angefochtenen Bescheid weiter:

"Bei näherer Betrachtung des ärztlichen Gutachtens fällt weiters auf, dass nach Ansicht des Arztes das Kind noch psychisch stark von seiner Mutter abhängig ist. Es geht aus dem Attest jedoch nicht hervor, dass gerade auf Grund der schweren Infekte diese psychische Abhängigkeit vorliegt, sodass durchaus angenommen werden darf, dass diese psychische Abhängigkeit bereits bei der erstmaligen Antragstellung im Mai 1998 bestanden hat, ohne jedoch damals ins Treffen geführt worden zu sein ... Obwohl die Rechtsmittelbehörde prinzipiell zu der Ansicht neigt, im Normalfall durchaus eine Sondernotstandshilfe ab dem Antragsdatum zuzuerkennen, scheint im gegenständlichen Fall dieses Ansinnen jedoch nicht gerechtfertigt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die - erstere die kostenpflichtige - Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 39 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 47/1997

hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter

§ 39. (1) Mütter oder Väter haben Anspruch auf Sondernotstandshilfe für die Dauer von 52 Wochen, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn

1. der Anspruch auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, erschöpft ist;

2. sie wegen Betreuung ihres Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzgeldes war, keine Beschäftigung annehmen können, weil für dieses Kind keine Unterbringungsmöglichkeit besteht, und

3. mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt sind.

...

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über die Notstandshilfe, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.

...

(6) Dem Antrag auf Gewährung der Sondernotstandshilfe ist eine Bescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde über das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind beizulegen. Die Hauptwohnsitzgemeinde ist im Hinblick auf den gemäß § 2 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 853/1995, zu leistenden Kostenersatz an das Arbeitsmarktservice verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Sie ist dabei an die Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der jeweils geltenden Fassung gebunden."

Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe (vgl. § 39 Abs. 4 AlVG), soweit im Abschnitt 3 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld (Abschnitt 1) sinngemäß anzuwenden.

Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde (§ 46 Abs. 1 AlVG). Bei Wahrung dieser Frist ist der Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht (vgl. das Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2002/08/0041).

Gemäß § 6 Abs. 6 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes ist die Kostentragungspflicht durch die Gemeinden nach der hier hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes (1. April 1998 bis 30. September 1998) zeitraumbezogen maßgebenden Rechtslage (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1997, Zlen. 96/08/0288 und 97/08/0014) (Fassung BGBl. I Nr. 139/1997) wie folgt geregelt:

"(6) Die Gemeinden haben ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice quartalsweise binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen."

§ 2 Abs. 2 des hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes maßgebenden Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, lautet wie folgt:

"(2) Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß § 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, insbesondere dessen § 41, § 42, § 58 und § 70, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen, gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden."

Die §§ 1 ff der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in den hinsichtlich des Abrechnungszeitraumes maßgebenden Fassungen BGBl. Nr. 264/1996, BGBl. II Nr. 200/1997 und BGBl. II Nr. 90/1998, haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Unterbringungsmöglichkeit für das Kind

§ 1. (1) Als geeignete Unterbringungsmöglichkeit gilt

jedenfalls eine Einrichtung, die nach den jeweiligen

landesgesetzlichen Vorschriften ... für Kinder zwischen dem 19.

und dem 36. Lebensmonat ... geführt wird...

Mitwirkung der Gemeinde

§ 2. (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice zu bescheinigen, ob eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind besteht. Die Bescheinigung hat mit einem bundeseinheitlich aufgelegten Formular des Arbeitsmarktservice zu erfolgen.

(2) Bei der Beurteilung, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist § 1 anzuwenden. Wird von dem/der Antragsteller/in die Eignung der von der Gemeinde bekanntgegebenen Unterbringungsmöglichkeit bestritten, so hat die Gemeinde nach neuerlicher Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen entweder eine neue, geänderte Bescheinigung auszustellen oder die Erstangaben auf der Bescheinigung zu bestätigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, derartige Prüfungen und Bescheinigungen ohne Verzug, dh. innerhalb der zweiwöchigen Frist, nach Abs. 1 vorzunehmen.

(3) Wird die Ausstellung der Bescheinigung verweigert bzw. nicht vorgenommen, so ist anzunehmen, daß für das Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht.

...

(5) Die Bescheinigung für das Arbeitsmarktservice gilt für den Fall, daß keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit gegeben ist, gleichzeitig als Voranmeldung für die Abrechnung der Kosten der Sondernotstandshilfe mit der Gemeinde.

Durchführung durch das Arbeitsmarktservice

§ 2a. (1) Die Beurteilung der Gebührlichkeit von Sondernotstandshilfe hat jedenfalls anhand einer verbindlichen Bescheinigung der Gemeinde über das Vorhandensein oder Fehlen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit (§ 2) zu erfolgen.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Sondernotstandshilfe hinsichtlich der Frage, ob mangels Vorhandenseins einer Unterbringungsmöglichkeit keine Beschäftigung aufgenommen werden kann, in vollem Umfang auf die Bescheinigung der Gemeinde zu stützen. Es hat davon auszugehen, daß bei der Abgabe der Bescheinigung sämtliche Voraussetzungen für die Eignung der Unterbringungsmöglichkeit von der Gemeinde berücksichtigt wurden und daher eigene Beurteilungen nicht zu erfolgen haben. Im Berufungsverfahren ist in bezug auf Berufungseinwendungen hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeit die Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.

(3) Wird von dem/der Antragsteller/in die Eignung der von der Gemeinde bekanntgegebenen Unterbringungsmöglichkeit bestritten, so ist die Partei zur Durchführung des im § 2 Abs. 2 geregelten Verfahrens an die die Bescheinigung ausstellende Stelle zu verweisen.

...

Abrechnung

§ 3. (1) Die Stichtage für die Abrechnung sind der 31. März und der 30. September des jeweiligen Jahres. Nach diesen Stichtagen hat das Arbeitsmarktservice für den Bezugszeitraum für jeden Einzelfall eine Vorschreibung zu erstellen. Es sind jedoch auch Sammelvorschreibungen mit Aufschlüsselung der Einzelfälle zulässig.

...

(4) Die Gemeinden haben je ein Drittel der Kosten zur Sondernotstandshilfe für jene Monate zu erstatten, in denen die Leistungsbezieherin/der Leistungsbezieher am Ersten des Monats ihren/seinen Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde hatte.

(5) Der Betragsanteil ist von der Gemeinde binnen zwei Wochen zu entrichten. Wird die Vorschreibung bestritten, kann die Gemeinde binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung die Vorschreibung mittels Bescheid verlangen."

Der Abspruch des angefochtenen Bescheides ist im Hinblick auf den Antrag der Renate B. und die Erledigung der erstinstanzlichen Behörde sowie in Anbetracht der Begründung des angefochtenen Bescheides dahin zu verstehen, dass eine Kostenersatzpflicht der mitbeteiligten Gemeinde für den während der nicht im Spruch genannten Zeiträume (10. August bis 13. September und 1. bis 31. Oktober 1998) verneint worden ist.

Zum zuletzt genannten Zeitraum ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Abrechnungsstichtag (31. Oktober 1998) zutreffend auf den 30. September 1998 als Tag des Endes dieser Abrechnungsperiode berichtigt hat (vgl. § 3 Abs. 1 Sondernotstandshilfeverordnung). Den Beginn des in Rede stehenden Zeitraumes hat die belangte Behörde allerdings zu Unrecht vom 10. August 1998 auf den 14. September 1998 abgeändert:

Auf Grund des § 6 Abs. 6 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz kann die betroffene Gemeinde den Kostenersatz nur dann abwenden, wenn ihr Einwand, die Zuerkennung der Sondernotstandshilfe hätte unterbleiben müssen, Erfolg hat (vgl. das Erkenntnis vom 14. Mai 2003, Zl. 2002/08/0027, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/08/0058).

Auf der Grundlage der ärztlichen Bescheinigung, die von der mitbeteiligten Gemeinde im Hinblick auf das Vorliegen einer Unterbringensmöglichkeit ohne jede zeitliche Einschränkung vorgelegt wurde, hat das Arbeitsmarktservice Linz die Sondernotstandshilfe ab dem Tag der Ausgabe des Antragsformulars zuerkannt.

Im Verfahren betreffend die Zuerkennung der Sondernotstandshilfe wurde in Anbetracht der Erklärung der mitbeteiligten Gemeinde davon ausgegangen, dass es ab der Geltendmachung des Anspruches am 10. August 1998 aus medizinischen Gründen keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für die Tochter der Renate B. gegeben habe.

Im nunmehrigen Verfahren betreffend die Vorschreibung des Kostenbeitrages hat die belangte Behörde die mitbeteiligte Gemeinde zu dem in Rede stehenden Kostenersatz für die der Renate B. ab 10. August 1998 zuerkannte Sondernotstandshilfe zusammengefasst deshalb nicht für den Zeitraum ab 10. August bis zum Abrechnungsstichtag, sondern ab 14. September 1998 verpflichtet, weil das von Renate B. eingeholte ärztliche Attest zur Frage einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit erst an diesem Tag ausgestellt worden ist; diese Bestätigung hätte aber bereits innerhalb der der mitbeteiligten Gemeinde zur Verfügung gestandenen Frist von zwei Wochen ab Antragstellung übermittelt werden müssen.

Dabei übersieht die belangte Behörde Folgendes:

Gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Für die Geltendmachung finden die Bestimmungen des § 46 AlVG sinngemäß Anwendung (vgl. das Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 98/08/0099). Auf Grund der Verweisung des § 39 Abs. 4 AlVG in der zitierten Fassung galt das Gesagte auch für die Geltendmachung von Sondernotstandshilfe. Der Anspruch auf Sondernotstandshilfe galt demnach dann als - ab der ersten Vorsprache - geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei ihr persönlich abgegeben wurde (vgl. § 46 Abs. 1 AlVG).

Die Verfahrensparteien haben im Beschwerdefall nicht behauptet, dass das nach der eingangs wiedergegebenen Aktenlage am 10. August 1998 an Renate B. ausgegebene Antragsformular nicht innerhalb der darauf vermerkten - verlängerten - Rückgabefrist bis 5. Oktober 1998 abgegeben worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass der Anspruch auf Sondernotstandshilfe als am 10. August 1998 geltend gemacht gilt.

Hat Renate B. aber die ihr vom Arbeitsmarktservice gesetzte Frist eingehalten, kommt eine Verschiebung des Zeitpunktes der Geltendmachung zu ihren Lasten selbst dann nicht in Frage, wenn die besagte Bescheinigung der mitbeteiligten Gemeinde - was nicht behauptet wurde und nach der Aktenlage nicht der Fall ist - nach dem Ablauf der Renate B. gesetzten Frist beim Arbeitsmarktservice eingelangt wäre. Die - aus welchen Gründen immer - verspätete Vorlage der Bescheinigung durch die Gemeinde konnte nach der dargestellten Rechtslage nicht zur Folge haben, dass die Antragstellerin einen Teil ihres Anspruches verliert.

Soweit die mitbeteiligte Gemeinde in der Gegenschrift vorbringt, bei einer Vorlage der Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist wäre eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden, stellt sie offenbar lediglich darauf ab, dass zu diesem Zeitpunkt die ärztliche Bestätigung noch nicht vorgelegen ist. Es kommt aber nicht darauf an, ob das Attest damals schon vorlag oder nicht, sondern bei dessen Vorliegen auf seinen Inhalt, den die mitbeteiligte Gemeinde in der Folge selbst zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat; die besagte Bescheinigung hat die mitbeteiligte Gemeinde ohne zeitliche Beschränkung ausgestellt. Die belangte Behörde nahm an, die von der mitbeteiligten Gemeinde vorgelegte Bescheinigung über das Fehlen einer Unterbringungsmöglichkeit sei - ohne Einschränkung auf einen bestimmten Zeitraum - richtig und es sei bereits im Zeitpunkt der ersten Antragstellung durch Renate B. im Mai 1998 keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für ihre Tochter vorhanden gewesen; die psychische Abhängigkeit der Tochter von der Mutter, die gegen eine Fremdbetreuung des Kindes spräche, habe bereits zu dieser Zeit bestanden.

Die mitbeteiligte Gemeinde wendet sich in ihrer Gegenschrift nicht gegen diese Annahmen, sondern schließt sich diesen Ausführungen der belangten Behörde ausdrücklich an. Somit sind auch die Argumente der mitbeteiligten Gemeinde nicht geeignet darzutun, dass die Zuerkennung der Sondernotstandshilfe bis zum 13. September 1998 hätte unterbleiben müssen.

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 iVm § 7 AMPFG bestreitet der Bund die Ausgaben des Arbeitsmarktservice und ihm fließen dessen Einnahmen zu. Die Voraussetzungen für einen Aufwandersatz sind im vorliegenden Fall daher nicht gegeben.

Wien, am 23. Februar 2005

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