VwGH 2002/06/0088

VwGH2002/06/008827.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1. des NK und 2. der IK, beide in S, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Kapuzinergasse 14, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 26. April 2002, Zl. I-2-6/2002, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. MG, 2. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs7;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs9;
BauRallg;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs7;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs9;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Antrag vom 15. Jänner 2001 suchte der Erstmitbeteiligte beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde um die baupolizeiliche Bewilligung für einen Jungvieh- und Schweinestallneubau auf einem - als "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" gewidmeten - Grundstück in der KG S für 60 Zuchtsauen, 4 Muttersauen mit jeweils rund 8 bis 11 Ferkeln und 21 Rindern an.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde holte zum Vorhaben eine gutachtliche Stellungnahme des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg vom 30. August 2000 zur lufthygienischen Beurteilung des Vorhabens sowie eine Stellungnahme des lärmtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 10. August 2000 ein und führte am 6. September 2000 eine mündliche Verhandlung durch. In einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg vom 8. Juni 2001 durch Dr. W als Sachverständigen wird aus lufthygienischer Sicht ausgeführt, dass die "Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" hrsg. vom Bundesministerium für Umwelt 1995, sowie der "Bericht 466 der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik aus dem Jahre 1995" der Beurteilung zu Grunde gelegt werde. Auf Grund der Windhäufigkeitsverteilung sei anzunehmen, dass die Nachbarn in nördlicher Richtung (die Beschwerdeführer) bei Südwind etwa 15 bis 20 % der Zeit und bei einem erweiterten Richtungssektor etwa in 30 bis 32 % der Zeit in den Einfluss der Abluftfahne kommen könnten. Dies bedeute jedoch nicht, dass zu jeder Zeit eine Geruchswahrnehmung eintrete. Vielmehr sei davon auszugehen, dass im Regelfall bei dem Talwind, der das kleine Tälchen hinaufstreiche, eine entsprechende Durchmischung stattfinde und die Geruchssubstanzen bei den Nachbarn entsprechend verdünnt auftreten und selten Wahrnehmungen eintreten würden. Aus den Berechnungen bezüglich des Tierbestandes, der Nutzung in landtechnischer Hinsicht und der Berücksichtigung des Raumordnungsfaktors für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Baumischgebiet, der mit 0,3 angenommen werde, um das entsprechende ortsübliche Ausmaß in landwirtschaftlichen Gebieten einzustufen, ergebe sich ein effektiver Schutzabstand von 21 m. Die Distanz zum Wohnhaus der Beschwerdeführer betrage rund 55 m.

Am 21. Juni 2001 wurde von der Behörde erster Instanz eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Einwendungen hinsichtlich unzumutbarer Lärm- und Geruchsbelästigungen erhoben wurden. In lufthygienischer Hinsicht wendeten die Beschwerdeführer vor allem ein, dass es zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung innerhalb des Schutzabstandes kommen werde. Die zeitliche Verteilung des täglich regelmäßig während der Tageszeit aus Richtung der Bregenzer Ache über das gegenständliche Bauvorhaben in Richtung des Hauses der Beschwerdeführer wehenden Windes werde einen unzumutbaren Geruchseintrag auf ihre Liegenschaft bringen. Daher beantragten die Beschwerdeführer die Einholung eines meteorologischen Gutachtens im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Bereich ein als "Stiegler" bezeichneter lokaler Wind vom Süden auf das Wohnhaus der Beschwerdeführer hinwehe.

Die Behörde erster Instanz holte ein amtsärztliches Gutachten des Amtsarztes Dr. N vom 23. Juli 2001 ein, der zur Beurteilung gelangte, dass nach übereinstimmenden Literaturangaben eine Geruchsimmission dann als unzumutbar gelte, wenn sie in mehr als 10 % der Jahresstunden auftrete, bei als unangenehm empfundenen ortsuntypischen oder Ekel hervorrufenden Gerüchen in mehr als 5 % der Jahresstunden. Eine solche Häufigkeit sei nach dem lufthygienischen Gutachten nicht anzunehmen. Die allenfalls betroffenen Nachbarn lägen nach meteorologischer Wahrscheinlichkeit überhaupt nur in 17 % der Zeit in der Windrichtung des Stalles, wobei in der Atmosphäre noch starke Verdünnungs- und Vermischungseffekte bei den angegebenen Entfernungen wirksam würden. Dies bedeute nicht, dass die Nachbarn zu keinem oder zu fast keinem Zeitpunkt einen Stallgeruch wahrnehmen würden. Eine Geruchsimmission in der vom Lufthygieniker erwarteten begrenzten Häufigkeit und Intensität gelte auch aus medizinischer Sicht nicht als unzumutbar oder gar gesundheitlich bedenklich. Ein Stallgeruch auch von Schweinehaltung gelte in einem ländlichen Gebiet nicht als ortsunüblich oder fremdartig. Aus medizinischer Sicht bestünden keine Bedenken gegen die baubehördliche Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens.

Die Beschwerdeführer legten zum Vorhaben eine als "Immissionsprognose" bezeichnete "Stellungnahme zur Geruchssituation in Bezug auf die geplante Ansiedlung eines Schweinemastbetriebes in der Nachbarschaft einer bestehenden Wohnbebauung" der D GmbH, Umweltgutachter Organisation (im Folgenden: D), gezeichnet von Dipl. Ing. B als fachlich Hauptverantwortlichen, vom 9. August 2001 vor. Darin wird ausgehend von der vom Amtssachverständigen angenommenen Häufigkeitsverteilung des Windes eine Beurteilung nach der österreichischen Richtlinie "Immissionen aus Nutztierhaltung" vorgenommen und ausgeführt, dass der Beurteilung angesichts des gegenständlichen Gebietes ein Raumnutzungsfaktor von mindestens 0,5 (Baugebiet auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) zu Grunde gelegt werden sollte, woraus sich ein Schutzabstand von 35,13 m nördlich des Stalles ergebe. Zwar handle es sich um ein Dorfgebiet, für das in der Richtlinie keine Bewertungsfaktoren festgelegt seien, aber auf Grund der geplanten Ansiedlung einer Schweinemastanlage von der geplanten Größenordnung könne nach Ansicht des Gutachtens nicht mehr von einer Nutztierhaltung von gebietsüblicher Weise ausgegangen werden, gebietsübliche Nutztierhaltung seien Rinderställe mit etwa 20 bis 30 Kühen. Die geruchsintensivere Schweinezucht sei bisher auf wesentlich geringere Stückzahlen beschränkt. Auf Grund der vorliegenden Gebietsstruktur (zwei landwirtschaftliche Betriebe, sechs bestehende Wohnhäuser und sechs geplante Wohnhäuser) sei abzuwägen, ob eventuell ein Raumnutzungsfaktor von 0,7 (allgemeines Wohngebiet) anzusetzen sei. In diesem Falle ergebe sich ein Schutzabstand von 49,18 m.

Nach der "Deutschen Geruchsimmissions-Richtlinie" seien in Sonderfällen Geruchshäufigkeiten von 10 % der Jahresstunden zulässig, in landwirtschaftlich geprägten Gebieten höhere Geruchshäufigkeiten von 15 bis 20 % der Jahresstunden. Im vorliegenden Fall werde der Geruch des Schweinestalls zumindest bei Schwachwindlage mit 1 bis 2 m/s in einer Entfernung von 50 bis 60 m zur Emissionsquelle noch erkennbar zu riechen sein. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Windrichtungsverteilung mit bis zu 31 % aus südlichen Richtungen und einer Kalmenhäufigkeit (Windstillen) von 25 % sei zu erwarten, dass der Schweinestall in nördlicher Richtung bis zu einer Entfernung von 50 bis 60 m in 25 % bis 31 % der Jahresstunden wahrzunehmen sein werde.

Gemäß der Immissionsrichtlinie wäre bei Zugrundelegung des gegenständlichen Bauvorhabens und der vorliegenden meteorologischen Daten der Schutzabstand noch eingehalten. Hiebei wäre aber zu berücksichtigen, dass die zur Beurteilung herangezogenen meteorologischen Daten übertragene "abgeschätzte" Jahreswerte und nicht durch Messung vor Ort gewonnene Daten seien. Die tatsächlichen meteorologischen Bedingungen könnten hinsichtlich der Windrichtungsverteilung und Kalmenhäufigkeit von den angenommenen erheblich abweichen und nur durch ein Gutachten mit mindestens halbjährlicher Messreihe in den Sommermonaten belegt werden. Dem spreche entgegen, dass sich selbst bei einem meteorologischen Faktor von 1,0 (schlechtester Fall) ein vom Raumordnungsfaktor abhängiger Schutzabstand von 43,91 bis 61,47 m ergebe. Eine in Deutschland übliche Vorgehensweise zur Immissionsabschätzung habe die Aussage bestätigt, dass der Abstand von 50 bis 60 m eine kritische Entfernung darstelle. Es sei zu erwarten, dass die Geruchsimmissionen des Schweinstalls am Wohnhaus der Beschwerdeführer wahrzunehmen seien. Eine erhebliche Geruchsbelästigung sei in dieser Entfernung nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen.

Sofern eine Verlagerung des Schweinestalls nach Süden nicht möglich sei, werde empfohlen, die Abluftkamine in größtmöglicher Entfernung zu den nördlich gelegenen Wohnhäusern anzubringen. Beide Abluftkamine sollten den First um 2 m überragen und eine Abluftgeschwindigkeit von 7 m/s erreichen. Die Kamine sollten die Fensterhöhe der Wohnung der Beschwerdeführer um mindestens 2 m überragen und die Längsausrichtung des Stalles solle in Nord-Süd-Richtung erfolgen.

Die Beschwerdeführer wandten sich unter Hinweis auf das angeführte Gutachten der D GmbH in einer weiteren Stellungnahme vom 14. August 2001 gegen das Vorhaben.

Der Behörde erster Instanz lag weiters ein "Befund und Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen" Ing. F vom 16. August 2001 vor. Darin wird auf der Grundlage der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 ausgeführt, dass der der Beurteilung zu Grunde gelegte Grundgeräuschpegel in der Nacht auf der Grundlage vergleichbarer Messergebnisse (einer Messung beim "A-Saal") abgeschätzt worden sei und auch die Tatsache eingeflossen sei, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebiet um ein solches mit geringem Verkehrslärm und entsprechend niedrigem Umgebungsgeräuschpegel handle. Der Grundgeräuschpegel in der Nacht werde mit 30 dB angesetzt. Der energieäquivalente Dauerschallpegel (Leq) des Umgebungsgeräusches komme nach den Erfahrungen des Gutachters für solche Gebiete in etwa 5 dB über dem Grundgeräuschpegel, sohin bei einem Wert von 35 dB zu liegen. Die Umgebungsgeräusche seien hauptsächlich geprägt durch entfernt wahrnehmbaren Lärm von der Landesstraße L 48, und auch zumindest geringfügigem Verkehr auf der vorbeiführenden Gemeindestraße. Die Betriebsgeräusche des Vorhabens entstünden durch die Abluftanlage des Stalles und den Betrieb des projektierten Heulüfters. Für den Grundgeräuschpegel seien die Richtwerte der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für die jeweilige Gebietswidmung heranzuziehen. Liege auch ein gemessener Grundgeräuschpegel vor, so sei für die weitere Beurteilung der niedrigere der beiden Werte (Richtwert bzw. Messwert) maßgebend. Unter Zugrundelegung eines Grundgeräuschpegels von 30 dB werde die Grenze der zumutbaren Störung nicht überschritten, wenn ein A-bewerteter Gesamtbeurteilungspegel des Betriebsgeräusches von 38 dB nicht überschritten werde. Dies sei als Auflage vorzuschreiben.

Die Beschwerdeführer führten in einer Stellungnahme vom 3. September 2001 zu diesem Gutachten im Wesentlichen aus, dass der Grundgeräuschpegel in der Nacht vom Sachverständigen zu Unrecht mit einem Pegel von 30 dB angesetzt worden sei, weil er deutlich niedriger sei. Der geplante Abluftventilator erreiche einen Schalldruckpegel von insgesamt 53 dB. Es sei daher die Feststellung des derzeit herrschenden Grundgeräuschpegels durch tatsächliche Messungen und nicht bloß durch Schätzung unerlässlich.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. September 2000 wurde der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, in der geltenden Fassung "nach Maßgabe des oben festgestellten Sachverhaltes sowie der dort aufgelisteten Plan- und Beschreibungsunterlagen die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden," die Baubewilligung für die Errichtung des projektierten Rinder- und Schweinestalles unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Gemäß Auflage II.5 dürfen im vorgesehenen Stallgebäude höchstens 60 Mastschweine sowie 4 Muttersauen mit den dazu gehörenden Ferkeln sowie 14,7 Großvieheinheiten (GVE), die Rinder sind, gehalten werden. Die beiden Abluftkamine müssen mindestens 60,6 m und 70,7 m von der südlichen Hauswandseite des Gebäudes der Beschwerdeführer entfernt sein (Auflage II.6.). Die Jauchegruben und Düngerstätten müssen flüssigkeitsdicht ausgeführt sein und dürfen keinen Überlauf aufweisen (Auflage II.7.). Der Dunstkamin über dem Schweinestall sei derart zu gestalten, dass die Kaminmündung mindestens 1 m über dem Giebel des Stallgebäudes zu liegen komme. Die Abluft des Kamins sei senkrecht nach oben ohne Regenabdeckung abzuleiten (Auflage V.1). Die Abluftgeschwindigkeit des südlichen Kamins habe in den Monaten April bis Oktober bei maximaler Belegung des Schweinestalles mindestens 7 m/s zu betragen (Auflage V.2). Eine näher spezifizierte Lüftungsanlage müsse während der Schweinehaltung in Betrieb sein. Diese Abluftanlage und auch die Heubelüftungsanlage seien schalltechnisch in der Art und Weise auszuführen, dass an den Immissionspunkten in der Nachbarschaft ein A-bewerteter Beurteilungspegel für den Gesamtbeurteilungspegel der beiden Lüftungsanlagen bei gleichzeitigem Dauerlauf von 38 dB nicht überschritten werde (Auflage VIII.1.).

Der Bescheid der Behörde erster Instanz wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan als Freifläche/Landwirtschaftsgebiet (FL) eingetragen sei. Die Behörde stellte die Gutachten der Beschwerdeführer und die Rechtslage dar und führte aus, dass davon auszugehen sei, dass sich das Bauobjekt in einer typischen ländlichen Gegend befinde. Die bebauten Flächen für Wohnungszwecke seien gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Gebieten untergeordnet. Die Bewohner müssten damit rechnen, dass sie Stall- bzw. Jauchegerüche gelegentlich wahrnehmen. Die maßgeblichen Geruchsquellen des Stallgebäudes seien die beiden Lüftungsschächte. Diese befänden sich nicht unmittelbar an der Nordseite des Stallgebäudes, sondern ca. 5 und 10 m davon entfernt in südlicher Richtung. Die Abstände zwischen diesen Emissionspunkten und der Hausfront des Gebäudes der Beschwerdeführer betrügen 60,60 m und 70,70 m. Auch im Privatgutachten der D werde im günstigsten Fall für die Beschwerdeführer (nämlich im Fall der Einstufung des Gebietes als allgemeines Wohngebiet) ein Schutzabstand von über 49,18 m als zumutbar ermittelt. Selbst dann, wenn der Stallgeruch bei ungünstigstem Südwind in diesem Gebiet, das rundum von landwirtschaftlicher Nutzung dominiert werde, als unangenehm empfunden werde, sei dies keine unzumutbare Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung. Es bestehe daher kein Anspruch, die Baubewilligung zu versagen. Ein solcher liege in diesem Gebiet nur vor, wenn Ekel erregende Gerüche in mehr als 5 % der Jahresstunden aufträten. Derartige Gerüche seien jedoch, wie sich aus den Gutachten offenkundig ergebe, nicht zu erwarten. Es sei die Einholung eines meteorologischen Gutachtens nicht erforderlich gewesen, da in der Regel weitaus günstigere Wetterverhältnisse bestünden und in den Gutachten alle Gesichtspunkte miteinbezogen worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die lokalen Windströmungen, die im Volksmund "Stiegler" genannt würden, genau vom beantragten Bauvorhaben in Richtung des Wohnhauses der Beschwerdeführer verliefen. Angesichts des Gutachtens der D habe sich gezeigt, dass in zumindest 25 bis 31 % der Jahresstunden der Geruch des Schweinestalles als eine unzumutbare Geruchsbelästigung wahrzunehmen sei. Auch in lärmtechnischer Hinsicht seien die Beurteilungsgrundlagen der Behörde erster Instanz mangelhaft, weil der Grundgeräuschpegel von 30 dB ein willkürlich angenommener Wert sei, der nicht gemessen, sondern nur geschätzt worden sei. Es sei nämlich bekannt, dass sich das Wohnhaus der Beschwerdeführer in einer äußerst ruhigen verkehrsarmen Lage befinde. Der Ortsteil werde über eine Sackgasse erreicht und es finde keinerlei Durchzugsverkehr statt. Auch sei der dem lufthygienischen Gutachten zu Grunde gelegte Raumordnungsfaktor von 0,3 unrichtig, weil in der betreffenden Parzelle die bestehenden Objekte weit überwiegend der Wohnnutzung dienten.

Im Berufungsverfahren erstattete der lärmtechnische Amtssachverständige Ing. F eine ergänzende Stellungnahme vom 6. November 2001 und führte aus, dass es sich bei dem von ihm angesetzten Grundgeräuschpegel von 30 dB nicht um einen willkürlich angesetzten Wert handle, weil dabei auf den Richtwert für die Gebietskategorie 2 gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Bezug genommen werde, die darin als "Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet" definiert sei. Weiters seien beim Bauvorhaben "Umbau des A-Saales" vom Gutachter durchgehend vom 20. Juli bis zum 21. Juli 2000 Messungen durchgeführt worden. Der Messpunkt sei damals im Bereich der Weidefläche Gst 10164, KG S, gelegen, südlich des A-Saales (Anmerkung des Verwaltunggerichtshofes: etwa 350 m vom Grundstück der Beschwerdeführer entfernt) gemessen worden. Bei diesen Messungen habe sich ein Grundgeräuschpegel zwischen 34 und 32 dB ergeben, dieser sei nach Ansicht des Gutachters mit dem Grundgeräuschpegel bei den Beschwerdeführern vergleichbar, da Einflussgrößen, die den Ruhepegel beeinflussen könnten, an den beiden verglichenen Aufpunkten zu ersehen seien (entfernt vorbeiführende Landesstraße L 48). Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 sei bei Vorliegen eines gemessenen Wertes dieser mit dem Richtlinienwert zu vergleichen und der niedrigere der beiden Pegel der Beurteilung zu Grunde zu legen, was mit der Anwendung des Richtlinienwertes auch geschehen sei. Daher könne eine messtechnische Erfassung vor Ort in Bezug auf den Grundgeräuschpegel unterbleiben.

In einer Stellungnahme vom 31. Oktober 2001 sprach sich der Erstmitbeteiligte gegen die in der Berufung ausgeführten Einwendungen aus.

Auch der lufthygienische Gutachter Dr. W gab im Berufungsverfahren eine weitere Stellungnahme vom 3. Dezember 2001 ab und führte u.a. aus, dass auf Grund der topografischen Gegebenheiten davon auszugehen sei, dass im Tal der Bregenzer Ache hinsichtlich der Kaltluftwinde (Talabwinde) ein Zirkulationsschema gegeben sei, welches durch den gesamten Talraum über eine Länge von mehr als 30 km beeinflusst sei. Es könne bei sehr mächtigen Kaltluftströmen aus geländeklimatologischer Sicht der Fall eintreten, dass die Luft, die vom Süden komme, auch über den Rücken bei S fließe. Diese Windströmung stelle keine Besonderheit im Sinne der klimatologischen Situation dar. Wie aus den Beschreibungen der Anwohner zu entnehmen sei, trete bei Schönwettertagen diese regelmäßige Strömung im Laufe der Nacht auf. Jedenfalls sei die genannte Strömung bei der Erstellung der Windrose (Häufigkeit der Windrichtungen im Sommerhalbjahr) unter Bedachtnahme auf die verschiedenen Wetterlagen berücksichtigt worden. Die Angaben zu den Windverhältnissen seien außerdem unter Berücksichtigung der Kenntnisse über die lokalen Windströmungen, wie sie für mehrere Täler Vorarlbergs dokumentiert und erfasst worden seien, erfolgt. Daher habe eine konkrete Windmessung unterbleiben können. Die Nutztierhaltung stelle im gegenständlichen Bereich eine ortsübliche Raumnutzung dar. Das Gutachten der D gehe noch davon aus, dass die Austrittsgeschwindigkeit 3 m/s betrage. Dies sei auf Grund der Vorschreibung einer Abluftgeschwindigkeit von über 7 m/s durch den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht zutreffend. Dadurch sei eine höhere Vermischung der Abluft gewährleistet. Im Gutachten der D werde auch offensichtlich von stabilen Ausbreitungsbedingungen und eine Windgeschwindigkeit von zwischen 0 und 2 m/s ausgegangen; dies sei nur geeignet die maximalen Immissionen, nicht aber die zu erwartenden Immissionen zu beschreiben. Bei Annahme eines Raumfaktors von 0,3 und einer Häufigkeit von 31 % von Südost-, Süd- und Südwestwinden sei ein effektiver Schutzabstand von 19 m gegeben. Setze man den Widmungsfaktor im Hinblick auf eine gleichrangige Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben neben den Wohngebieten auf 0,5 an, so ergebe sich für die genannten Windrichtungsverhältnisse ein effektiver Schutzabstand von 31 m. Die Anwendung eines Raumfaktors von 0,7 könne im gegenständlichen Fall angesichts des Charakters des Gebietes nicht zugestanden werden. Eine erhebliche Geruchsbelästigung, wie dies durch das Gutachten der D "angetönt" worden sei, sei auszuschließen.

Auch der Amtsarzt Dr. med. N nahm in einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2001 im Berufungsverfahren Stellung und führte aus, dass aus medizinischer Sicht bei Einhaltung der bisherigen Bescheidauflagen keine Bedenken gegen die Erteilung der Baubewilligung bestünden.

Die Beschwerdeführer erstatteten zu diesen Stellungnahmen eine neuerliche Äußerung vom 10. Jänner 2002.

Mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Februar 2002 wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und dies nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass der lufthygienische Amtssachverständige ausgeführt habe, die von den Beschwerdeführern mehrfach erwähnte Windströmung des "Stieglers" stelle keine Besonderheit im Sinne der Klimasituation dar. Dennoch werde im Gutachten dieser "Stiegler", nämlich eine Windrichtungshäufigkeit der Südwinde von 20 % gegenüber 17 % der Winde in entgegengesetzter Richtung, bei der Berechnung der Windrose berücksichtigt. Diese wesentliche Verstärkung der Südwinde sei somit ins lufthygienische Gutachten eingeflossen. Durch die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Abluftanlage an der Kaminmündung würden zudem die Geruchssubstanzen wesentlich verdünnt. Sollte das dortige Gelände als Landwirtschaftsgebiet (Raumfaktor 0,3) eingestuft werden, so betrage der Schutzabstand 19 m. Setze man den Widmungsfaktor auf eine gleichrangige Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben neben Wohngebieten (Raumfaktor 0,5), so ergebe sich ein Schutzabstand von 31 m. Da der tatsächliche Abstand über 40 m betrage, werde das ortsübliche Ausmaß der Geruchsereignisse nicht überschritten. Das Ausmaß der Geruchssubstanzen sei durch die im Genehmigungsbescheid ziffernmäßig festgehaltene Anzahl von Rindern und Schweinen unter Angabe des Alters (Großvieh-Einheiten) umschrieben. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, dass die Gerüche nicht nur bei den Kaminen, sondern auch durch Fensteröffnungen austreten könnten, treffe nicht zu, weil eine Zwangsentlüftung durch die Kaminöffnungen vorgeschrieben worden sei.

Hinsichtlich der Frage, wie das Ortsgebiet aus der Sicht der Raumordnung einzuordnen sei, werde festgehalten, dass es dort ein etwa 1/2 km2 großes land- und forstwirtschaftliches Gebiet gebe. Demgegenüber gebe es fünf Gebäude, die nicht von Landwirten genutzt würden. Wenn nun die tatsächlichen Bauflächen der fünf Wohnhäuser mit einer durchschnittlichen Fläche von jeweils etwa 800 m2 mit den land- und forstwirtschaftlichen Flächen gegenüber gestellt würden, so könne keineswegs von einer überwiegend nicht land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gesprochen werden. Daher sei richtigerweise zumindest eine gleichrangige Nutzung von Wohngebieten und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angenommen worden. Hinsichtlich der Lärmmessungen führte die Behörde zweiter Instanz aus, dass das Gebäude der Beschwerdeführer, das südlich von jenem gelegen sei, an welchem eine Lärmmessung stattgefunden habe, dieselben Einflussgrößen aufweise und daher mit dem Punkt, an dem diese Messungen durchgeführt worden seien, vergleichbar sei. Eine Wiederholung der Messungen sei daher entbehrlich. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Nachbarn durchaus Stall- und Güllegerüche sowie Betriebsgeräusche mit dem Betrieb des Stallgebäudes wahrnehmen können, diese jedoch nicht unzumutbar oder gesundheitsgefährdend sein würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung lägen daher vor.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie im Wesentlichen vorbrachten, die Gemeindebehörden hätten ein meteorologisches Gutachten einholen müssen, um der täglichen Windströmung des "Stiegler" ausreichend Rechnung zu tragen. Auch wäre der Grundgeräuschpegel nicht in der Höhe von 30 dB zu schätzen gewesen, sondern eine Messung vor Ort durchzuführen gewesen. Die anlässlich des Umbaues des A-Saales vorgenommene Messung sei weit zentrumsnaher, und dort liege vor allen Dingen noch eine Lärmimmission von der Landesstraße her vor. Auch liege der Messpunkt beim Bauvorhaben bzw. beim Wohnhaus der Beschwerdeführer weit tiefer als die Landesstraße.

Geruchsemissionen aus Schweinemastbetrieben seien im gegenständlichen Landwirtschaftsgebiet der beteiligten Gemeinde nicht ortsüblich, ortsüblich seien vielmehr Geruchsemissionen aus Kuhställen. Es hätte daher ein Raumfaktor von 0,7 zu Grunde gelegt werden müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2002 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit begründet, dass der Nachbar gemäß § 6 Abs. 10 BauG einen Rechtsanspruch auf die Festsetzung größerer Abstandsflächen habe, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarn erwarten lasse, wobei von einem sich an der für das Baugrundstück festgelegten Widmungskategorie orientierten Durchschnittsmaßstab auszugehen sei.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, es hätte ein meteorologisches Gutachten zum Einfluss der Windströmungen auf die Immissionen vom geplanten Schweinestall eingeholt werden müssen, führte die belangte Behörde aus, dass das bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte lufthygienische Gutachten die lokalen Windverhältnisse berücksichtige. Dieses Gutachten sei im Berufungsverfahren ergänzt worden und enthalte nähere Ausführungen hinsichtlich der meteorologischen Fragestellungen. Durch Analogieschlüsse seien aus den erfassten Windströmungen entsprechende Windbedingungen ableitbar. Es sei nachvollziehbar, dass auf Basis einer umfangreichen empirischen Arbeit, die vom Sachverständigen mitverfasst worden sei, zu den lokalen Windverhältnissen entsprechende Schlüsse gezogen werden könnten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer stellten die Angaben des Amtssachverständigen daher keine bloßen Mutmaßungen dar. Auch der von den Beschwerdeführern mehrmals aufgeworfene Kaltluftwind, der speziell in den Sommernächten wehe, finde im Gutachten ausdrücklich Berücksichtigung. Dass bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit der Emissionen vom Durchschnittsmaßstab, der sich an der bestehenden Flächenwidmung orientiere, auszugehen sei, finde in der Berechnungsformel für den Schutzabstand der Widmungs- oder Raumordnungsfaktor Berücksichtigung. Auch werde zutreffend im Berufungsbescheid festgehalten, dass im gegenständlichen Ortsgebiet fünf bestehende Gründstücke mit Wohnhäusern mit einer Gesamtfläche von 0,5 km2 gegenüber den land- und forstwirtschaftlichen Flächen eine untergeordnete Rolle einnehme. Das Gebiet diene somit überwiegend der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Da sich die Wohnhäuser in der näheren Umgebung des zu bebauenden Grundstückes befänden, könne jedoch von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Die Berechnung des Schutzabstandes sei auf Basis der Richtlinie zur "Beurteilung von Immissionen aus Nutztierhaltungen in Stallungen", herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, vorgenommen worden. Unter Zugrundelegung des Widmungsfaktors für Mischgebiete von 0,5 ergebe sich für den geplanten Schweinemastbetrieb ein effektiver Schutzabstand von 31 m. Die Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer befinde sich in einem Abstand von über 50 m zum Abluftkamin. Demnach komme es zu keiner ortsunüblichen Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer durch Geruchsemissionen. Auch unter Zugrundelegung der im Gutachten D enthaltenen Überlegungen würde sich die Zulässigkeit des gegenständlichen Vorhabens angesichts der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Abluftgeschwindigkeit von über 7 m/s ergeben. Unter Berücksichtigung der richtigen Faktoren wäre nämlich dort ein Schutzabstand von 31 m ermittelt worden. Die für die Berechnung maßgebenden Faktoren wie Windverhältnisse, Lüftungsart, Tierart und Widmungsfaktor seien vom Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig ermittelt worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf andere Schweinemastbetriebe sei nicht geeignet, die Fachkompetenz des Amtssachverständigen und somit das Gutachten in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angesprochenen zu erwartenden Lärmbelastung werde ausgeführt, dass die Vorschreibung einer lärmtechnischen Auflage im erstinstanzlichen Bescheid zu Recht erfolgt sei. Bei der Ermittlung des Grundgeräuschpegels hätten die Baubehörden nicht rechtswidrig gehandelt. Als Einflussgröße des Grundgeräuschpegels sei die Landesstraße L 48 anzusehen, deren Verkehrslärm sich auf das Grundstück der Beschwerdeführer und auf jenes Grundstück, auf welcher die der Beurteilung zugrundegelegte Messung durchgeführt worden sei, auf Grund der Entfernung gleich auswirke. Der gemessene Grundgeräuschpegel von 34 bis 32 dB sei mit dem Richtwert der Gebietskategorie 2 gemäß ÖAL Richtlinie Nr. 3 für "Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet" von 30 dB verglichen worden. Nach der Richtlinie sei der niedrigere der beiden Werte - der Richtlinienwert von 30 dB - anzusetzen gewesen. Somit sei ohnehin ein geringerer als der gemessene Wert der Berechnung des höchst zulässigen Emissionswertes zu Grunde gelegt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die zu erwartende Lärmbelastung bei Einhaltung der entsprechenden Auflagen des Bewilligungsbescheides das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch der Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift sowie dazu einen ergänzenden Schriftsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch die Beschwerde begründen die Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass bei der Beurteilung der gegenständlichen Geruchsimmissionen zu Unrecht kein meteorologisches Gutachten und keine konkreten Messungen durchgeführt worden seien. Die Geruchsbeeinträchtigungen durch das Vorhaben seien unzumutbar, weil von der Anwendbarkeit des Raumfaktors 0,7 auszugehen gewesen wäre. Auch die Beurteilung der Lärmimmissionen durch das Vorhaben halten die Beschwerdeführer für unzutreffend, weil der Grundgeräuschpegel mit 30 dB zu hoch angenommen worden sei. Daher hätte ein größerer Mindestabstand im Sinne des § 6 Abs. 10 Vbg BauG vorgeschrieben werden müssen.

Die Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach dem - hier gemäß § 56 Abs. 2 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, anzuwendenden - Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG), werden in § 30 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. wie folgt umschrieben:

"(1) Über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, ist in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:

a) § 4, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft;

c) § 9 Abs. 1 hinsichtlich von Einfriedungen an der Grenze eines Nachbargrundstückes;

d) § 12 Abs. 1, insoweit er sich auf Einrichtungen auf Nachbargrundstücken bezieht, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen;

e) § 17, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

f) § 37 Abs. 4, soweit er dem Schutz der Nachbarn dient.

(2) Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen."

Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw. an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 BauG von Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2000/06/0193).

§ 6 BauG lautet im hier interessierenden Zusammenhang auszugsweise:

"(7) Von der Nachbargrenze müssen oberirdische Gebäude mindestens drei Meter entfernt sein.

...

(9) Wegen der besonderen Form oder Lage des Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung kann die Behörde mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von den in Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Interessen des Brandschutzes, der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

(10) Die Behörde kann auch größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt."

Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das im § 6 Abs. 10 BauG genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigung überschritten wird oder nicht, ist insbesondere die bestehende Flächenwidmung des zu bebauenden Grundstücks maßgebend (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2003, Zl. 2000/06/0193, m. w.N.).

Unbestritten ist der Bauplatz des gegenständlichen Vorhabens nach dem anzuwendenden Flächenwidmungsplan als Freifläche/Landwirtschaftsgebiet (FL) gemäß § 18 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, gewidmet.

Dieser lautet:

"§ 18

Freiflächen

...

(3) In Landwirtschaftsgebieten ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist."

Die Beschwerdeführer meinen, dass das zur Bebauung vorgesehene Grundstück zwar derzeit im gültigen Flächenwidmungsplan gemäß § 18 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes als Freifläche/Landwirtschaftsgebiet eingetragen sei, sie führen aber aus, dass in der gegenständlichen Parzelle keine gleichrangige Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben neben Wohngebieten vorliege. Daher handle es sich eher um Mischgebiet im Sinne des § 14 Abs. 4 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, weil im fraglichen Gebiet fünf Gebäude vorhanden seien, die nicht von Landwirten genützt werden und darüber hinaus in unmittelbarer Nachbarschaft sechs Parzellen für die Errichtung von Einfamilienhäusern neu geschaffen worden seien. Die Errichtung eines Schweinemastbetriebes an dem geplanten Standort sei mit dem nicht in Einklang zu bringen, und die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, von der Anwendbarkeit des Raumfaktors 0,7 auszugehen.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil - wie bereits dargestellt - für die Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das in § 6 Abs. 10 BauG genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigung überschritten wird oder nicht, insbesondere auch die zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides geltende Flächenwidmung auf dem Baugrundstück maßgebend ist.

Wenn die Beschwerdeführer meinen, die belangte Behörde habe ihrer Beurteilung der durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartenden Geruchsbelästigungen keine ausreichenden meteorologischen Feststellungen zu Grunde gelegt und sie hätte ein eigenes meteorologisches Gutachten einholen müssen, so zeigen sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde gründet ihre Feststellungen hinsichtlich der Windverhältnisse nämlich auf ausreichend konkrete und nachvollziehbare Gutachten, denen die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden kann. Der Gutachter Dr. W hat insbesondere in seinem ergänzenden Gutachten vom 13. Dezember 2001 auf die in einer von ihm selbst mitverfassten Dokumentation der lokalen Windströmungen in Vorarlberg aus 1999 hingewiesen und dargelegt, dass die darauf gegründete Windrose ein ausreichendes Material zur Beurteilung der Zuwehung von Geruchsstoffen aus dem geplanten Stall darstelle.

Mit dem Hinweis auf das von ihnen vorgelegte Gutachten der D-GmbH, wonach der Schweinestall in nördlicher Richtung bis zu einer Entfernung von 50 bis 60 m in 25 % bis 31 % der Jahresstunden wahrzunehmen sein werde, lassen die Beschwerdeführer außer Acht, dass diesem Gutachten eine Austrittsgeschwindigkeit von 3 m/s der Abluft aus dem projektierten Stallgebäude zu Grunde gelegt wurde, nicht aber die in der Baubewilligung festgelegte Austrittsgeschwindigkeit von 7 m/s. Zudem haben auch die Beschwerdeführer eine durch einen Sachverständigen objektivierte Darstellung des "Stiegler" und seine allfällige Auswirkung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Verwaltungsverfahren nicht erbracht.

Auch mit dem Beschwerdevorwurf, die Baubehörden hätten im vorliegenden Fall mit 30 dB einen zu hohen Grundgeräuschpegel angenommen, und der Grundgeräuschpegel liege deutlich unterhalb des angenommenen Wertes, zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Im vorliegenden Fall wurde nämlich vom Amtssachverständigen auf nachvollziehbare und schlüssige Weise dargestellt, weshalb - im Hinblick auf die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 im vorliegenden "Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet" und im Hinblick auf eine Vergleichsmessung einige 100 m vom gegenständlichen Bauvorhaben entfernt (die mindestens 32 dB ergeben hatte) - von einem Grundgeräuschpegel von 30 dB ausgegangen wurde. Die Beschwerdeführer wurden dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde, die auf eine derartige sachverständige Beurteilung des Lärms gegründete Entscheidung der Gemeindebehörden nicht als rechtswidrig ansah, zumal das zulässige Höchstmaß des durch das Bauvorhaben hervorgerufenen Lärms durch eine ausdrückliche Auflage im Baubewilligungsbescheid begrenzt ist.

Wenn die Beschwerdeführer schließlich vorbringen, im Baubewilligungsbescheid sei eine ausreichende Spezifizierung des vorgeschriebenen Abluftkamines nicht vorgesehen, so zeigen sie deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil im Baubewilligungsbescheid als Auflage VIII. 1. vorgesehen ist, dass die "Zwangsabluftanlage ... mit dem Abstand von 60,60 m und 70,70 m gemäß den Berechnungen von 'Alger' vom 30.08.2001 einzubauen" ist. Diese Berechnungen sind nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bescheid der Behörde erster Instanz angeschlossen.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Kostenbegehren des Erstmitbeteiligten war im Hinblick darauf abzuweisen, dass der Fall einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes gemäß § 49 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs. 1 erster Satz VwGG genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. August 2002, Zl. 98/08/0069, m.w.N.).

Wien, am 27. September 2005

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