VwGH 2002/06/0050

VwGH2002/06/005027.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der

  1. 1. Röm. kath. Pfarrkirche X, 2. Röm. kath. Pfarrpfründe Y,
  2. 3. Röm. kath. Diözese Z, alle in Graz, alle vertreten durch Dr. Armin Haidacher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Tummelplatz 7, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 11. Februar 2002, Zl. A-17-2.995/2001-12, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: M OEG) zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs2;
BauRallg;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs2;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zu einem Drittel binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 6. November 2001 wurde der mitbeteiligten Partei auf ihren Antrag die Baubewilligung für die plan- und baubeschreibungsgemäße Errichtung eines ganz unterkellerten, straßenseitig viergeschossig erscheinenden Wohngebäudes zur Schaffung von 15 Wohnungen, neun Terrassen und einem Cafe zur "G-Straße" samt Galerie und Terrasse auf dem Grundstück Nr. 970, EZ. 353, der KG G, in der K-Gasse in G gemäß §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 95/1959 Stmk. BauG) unter Festsetzung von Auflagen erteilt. Das Baugrundstück liege nach dem 2.0 Flächenwidmungsplan 1992 der Landeshauptstadt Graz im "Allgemeinen Wohngebiet".

Die Zweitbeschwerdeführerin ist Eigentümerin eines im Osten an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks, die Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen weiterer Grundstücke in der Nachbarschaft. Sie hatten alle vor der mündlichen Bauverhandlung und auch in dieser gegen das Bauvorhaben ausgeführt, dass es durch das vorgesehene Gebäude zu einer zusätzlichen Verkehrsbelastung käme. Eine Bebauung in der vorgesehenen Dichte sei nicht sinnvoll, durch die zu erwartende Verkehrskonzentration (Zufahrt zur Tiefgarage, Zufahrt von Besuchern und Lieferanten für das Cafehaus ohne Umkehrmöglichkeit) werde der Fuß- und Radweg insb. für die Schülerinnen und Schüler der (gegenüber in der K-Gasse und in der Nachbarschaft befindlichen) Schulen, die Besucherinnen und Besucher der Kirche und die vielen älteren Fußgänger der nahe liegenden Altenheime zu einer sicherheitsgefährdenden Wegstrecke. Der vor der Kirche befindliche Bereich als Kommunikationszentrum werde beeinträchtigt. Des Weiteren gehöre die Mauer an der Grundgrenze zum Ambiente der G-Kirche und der alten Klosteranlage. Um eine Beschädigung zu verhindern, werde gefordert, einen Mindestabstand von drei Metern zur alten Klostermauer einzuhalten. Die G-Kirche sei ein historisches Bauwerk aus der Barockzeit, welches unter Denkmalschutz stehe, sie stelle ein bedeutendes Zentrum dar und besitze hohen Symbolwert. Die Wahrung und Pflege dieses historischen Gebäudes seien von großem öffentlichen Interesse. Durch die Errichtung des geplanten Bauwerkes, welches auch in seiner Gestaltung keinerlei Bezug auf den Gebietscharakter nehme, werde das Erscheinungsbild des gesamten Kirchenkomplexes verändert. Das Gebäude dürfe drei Geschosse nicht überschreiten und habe sich in seiner Gestalt der biedermeierlichen Struktur der umliegenden Gebäude anzupassen. Es werde beantragt, ein Gutachten des Bundesdenkmalamtes und bezüglich der Verkehrsbelastung ein Verkehrsgutachten für die K-Gasse und den Rad- und Fußweg zwischen der G- und der K-Gasse einzuholen.

Mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz wurden zahlreiche "Vorbringen" von Nachbarn zurückgewiesen, darunter auch der Beschwerdeführerinnen. Der Bescheid der Behörde erster Instanz wurde u.a. damit begründet, dass es sich bei den mit der Einfahrt zur Tiefgarage (mit geschlossener Rampe) verbundenen Immissionen um ortsübliche Zufahrtsimmissionen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche handle. Zu Gunsten des Bauplatzes wirke die an der östlichen Bauplatzgrenze seit alters her befindliche alte und denkmalgeschützte Klosteranlagenmauer schallmindernd. Die im Spruch angeführten nachbarlichen Vorbringen (u.a. der Beschwerdeführerinnen) hätten kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 BauG zum Inhalt bzw. stellten keine Einwendung im Rechtssinn dar. Denjenigen Nachbarn, deren Vorbringen sich nicht als subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendung erwiesen hätte, und die daher ihre Parteistellung gleichfalls verloren hätten, werde der Bescheid der Behörde erster Instanz ausschließlich zu Zwecken der Information zugestellt.

Der Bescheid der Behörde erster Instanz wurde den Beschwerdeführerinnen mit dem Hinweis, dass ihnen "gemäß § 42 Abs. 1 AVG keine Parteistellung im weiteren Verfahren zukommt, zur Information mit dem Hinweis, dass vorgenannte Gesetzesstelle ein Berufungsrecht ausschließt", zugestellt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen eine - durch einen weiteren Schriftsatz vom 23. November 2001 ergänzte - Berufung, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten und ausführten, dass durch das Bauvorhaben gesundheitsgefährdende Immissionsbeeinträchtigungen durch Lärm, Luftverschmutzung, Abgase, Abwässer, Verkehr und die Einsturzgefährdung der denkmalgeschützten Klostermauer gegeben seien. Es werde beantragt, diesbezügliche Sachverständigengutachten, insbesondere ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die verwendeten Bauprodukte seien im Antrag nicht präzise genug festgelegt, die Kfz-bedingten gesundheitsgefährdenden Lärm-Luft-Abgasimmissionen seien ein unzumutbarer Störfaktor für Kirchenbesucher und Pfarrhofbewohner. Eine geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt sei für das Vorhaben wegen der örtlichen Verhältnisse nicht gegeben. Die Tonnendacheindeckung des letzten Obergeschoßes führe auch zu einer unzumutbaren gesundheitsgefährdenden akustischen Lärmbelästigung bei Regen und Hagel.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsvorschriften begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes dem Nachbarn weder hinsichtlich der Frage der Verkehrsbelastung oder Verkehrskonzentration, die von einer öffentlichen Verkehrsfläche ausgehe, noch hinsichtlich einer allfälligen Beschädigung einer denkmalgeschützten Mauer, noch hinsichtlich des Erscheinungsbildes und auch nicht bezüglich der Höhe oder der äußeren Gestaltung eines Bauwerkes ein Mitspracherecht zustehe. Ebenso wenig bestehe ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Einholung eines Verkehrsgutachtens für den Verkehr auf einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen erstatteten unaufgefordert dazu eine Gegenäußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Mitspracherecht des Nachbarn ist auch gemäß dem Stmk. BauG 1995 i.V.m. dem AVG im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, u. v.a.). Dies gilt für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1999 die Parteistellung beibehalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

    Diese Aufzählung ist nach ihrem Wortlaut taxativ. Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Verfahrensrechte der Partei nicht weiter reichen als die von ihnen geltend gemachten materiellen Rechte (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2004, Zl. 2002/06/0197, m.w.N.)

    Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient (objektivöffentlich-rechtliche Einwendung), so hat die Behörde gemäß § 26 Abs. 2 Stmk. BauG dieses Vorbringen zurückzuweisen.

    § 41 Abs. 1 und 2 und § 42 Abs. 1 und 2 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 (die im Hinblick auf die Derogationsvorschrift des § 82 Abs. 7 AVG gegenüber § 25 und § 27 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG 1995 in der Stammfassung maßgeblich sind - vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0096) sehen betreffend die Anberaumung der Verhandlung, die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen und die Parteistellung Folgendes vor:

"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben."

Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde gemäß § 26 Abs. 2 Stmk. BauG von Amts wegen wahrzunehmender Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. § 26 Abs. 2 leg. cit. ermöglicht keine die Nachbarrechte des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erweiternde Auslegung. Diese Bestimmung regelt nur, wie Einwendungen, mit denen die Verletzung eines Rechtes behauptet wird, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient, zu behandeln sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber in Bezug auf Fragen einer behaupteten Nichteinhaltung der im Gesetz vorgeschriebenen Baudichte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0134) ebenso wenig wie auf Vorschriften des Denkmalschutzes oder des Ortsbildschutzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0096) oder darauf, welches Baumaterial verwendet werde, dem Nachbarn ein Mitspracherecht gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG eingeräumt hat.

Weiters erfassen die Nachbarrechte gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG, soweit sie einen Immissionsschutz enthalten, kein Recht des Nachbarn dahingehend, dass sich der Verkehr auf öffentlichen Straßen auf Grund des Bauvorhabens nicht ändere, insbesondere dass sich keine höheren Lärm- und Geruchsbelästigungen ergeben (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2001/06/0142).

Insoweit die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde geltend machen, sie seien im Widerspruch zu § 13a AVG nicht angeleitet worden, ihr Vorbringen zu konkretisieren, ist ihnen entgegen zu halten, dass gemäß § 13a AVG die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren hat. Diese "Manuduktionspflicht" der Behörde nach § 13a AVG geht aber nicht soweit, dass die Behörde eine Partei in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten und ihr Hinweise zu geben hätte, welche rechtlichen Interessen sie geltend zu machen hätte (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, zu § 13a AVG angeführte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführerinnen haben - wie eingangs dargestellt - die durch das Bauvorhaben erhöhte Verkehrsbelastung auf der öffentlichen Verkehrsfläche (insbesondere auf dem Rad- und Fußweg u. a. für Schüler, Schülerinnen und die Besucher der Kirche) um das Vorhaben und Ortsbildschutz- und Denkmalschutzbedenken im Hinblick auf die alte Klostermauer und die G-Kirche geltend gemacht. Bei diesen Vorbringen handelte es sich, wie dies die Behörden zutreffend vertreten haben, nicht um Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG. Die Beschwerdeführerinnen wurden persönlich zur mündlichen Verhandlung vor der erstinstanzlichen Behörde geladen, wobei auf die allfälligen gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen hingewiesen wurde. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Berufung der Beschwerdeführerinnen wegen Verlustes der Parteistellung zurückgewiesen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 27. September 2005

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