VwGH 2002/05/0822

VwGH2002/05/082220.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. der STRABAG AG in Wien, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, 2. des Dr. Otto Kocourek, 3. der Ingeborg Wagner, 4. der Daniela Kocourek, 5. der Ingeborg Glaser, 6. der Dagmar Kolars, 7. des Ing. Christian Matzner, 8. des Alfred Wagner, alle in Wien, 9. des Mag. Wolfgang Jilma in Perchtoldsdorf, Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer vertreten durch Mag. Caroline Pestal, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 13. November 2001, Zl. MD-VfR- B XXIII-29 bis 31/01, betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §70;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;
BauO Wr §70;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde (soweit hier gegenständlich) Berufungen der Beschwerdeführer gegen den mit Bescheid vom 2. Juli 2003 erteilten Beseitigungsauftrag, betreffend eine Wohnhausanlage, ab.

Mit Schreiben vom 27. Jänner 2004 legte die Erstbeschwerdeführerin den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2003, Zl. BOB - 183 und 184/03, vor. Sie erklärte dazu, dass das nunmehr bewilligte Projekt dem bestehenden Gebäude entspreche, sodass sich der Gegenstand der Baubewilligung mit jenem des angefochtenen Beseitigungsauftrages decke. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2004/05/0131, als unbegründet ab.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wurden die Verfahrensparteien aufgefordert, sich zur Frage der materiellen Klaglosstellung zu äußern; dem kam die belangte Behörde insofern nach, als sie erklärte, dass die Beschwerdeführer durch den Bescheid vom 10. Dezember 2003 materiell klaglos gestellt seien.

Im Beschwerdefall ist eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit eingetreten, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführer an der Entscheidung weggefallen ist. Durch die Erteilung der Baubewilligung für jenes Vorhaben, welches den Gegenstand des Beseitigungsauftrages bildete, wurde dasselbe Ergebnis herbeigeführt, das die Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebten. In einem so gelagerten Fall wird auch von einer "materiellen" Klaglosstellung gesprochen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. September 1989, Zl. 88/17/0231).

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG anzuwenden. Dessen Absatz 2 hat zum Inhalt, dass der im § 58 Abs. 1 VwGG verankerte Grundsatz, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen grundsätzlich Kosten zuzusprechen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (hg. Beschluss vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0094).

Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu. Nach freier Überzeugung kommt der Verwaltungsgerichtshof damit gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu dem Ausspruch, ein Zuspruch von Aufwandersatz finde nicht statt.

Wien, am 20. September 2005

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