VwGH 2001/13/0247

VwGH2001/13/024717.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der F Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat XI) vom 28. August 2001, Zl. RV/488-11/03/98, betreffend Gewerbesteuer 1993 und Körperschaftsteuer der Jahre 1993 und 1994 (hinsichtlich des Jahres 1993 auch betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §162;
BAO §162;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden GmbH fand eine abgabenbehördliche Prüfung über den Zeitraum 1993 bis 1994 statt. Zur Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin wird unter Tz. 15 des Prüfungsberichtes vom 15. Dezember 1997 ausgeführt, bei der Besichtigung der Geschäftsräumlichkeiten sei den Prüfern durch den Geschäftsführer Markus F. die Tätigkeit des Unternehmens näher erläutert worden. Demnach handle die Beschwerdeführerin mit Müllverbrennungskomponenten. Diese Komponenten würden von verschiedenen Unternehmen in der Slowakei angefertigt, wobei die diesbezügliche Koordination durch ein Büro in Bratislava erfolge. Mit einem Aufschlag von 70 - 80 % würden die Teile an die St. GmbH in der Schweiz weiterfakturiert. Die dafür notwendigen "Planzeichnungen, Studien und Untersuchungen" würden von der I. Ltd. in Jersey, Channel Island, durchgeführt.

Nach einer Schilderung der Erhebungen (Vorhalteverfahren) betreffend die I. Ltd. wird im Prüfungsbericht unter Tz. 20 ff ausgeführt, auf Grund der Erhebungen der Betriebsprüfung könne die I. Ltd. die in den Fakturen dargestellten Leistungen nicht erbracht haben. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sei es unüblich, dass über Geschäfte in derartigen Größenordnungen keine Verträge vorlägen, keine Absprachen und einschlägige Korrespondenz geführt würden sowie lediglich die Faktura die Grundlage für das gesamte Geschäft darstelle. Auch sei es unglaubwürdig, dass sich im Laufe von mehreren Jahren keinerlei Unklarheiten über die erbrachten Leistungen, ihre Verrechnung oder die Bezahlung ergeben hätten. Zwar sei von der Beschwerdeführerin behauptet worden, dass die Kalkulation bei jedem einzelnen Auftrag neu überprüft worden sei, jedoch seien diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt worden. Seitens der Betriebsprüfung sei der Aufwand der slowakischen Produktionsunternehmen den entsprechenden Erlösen gegenübergestellt und ein Aufschlag von 77,9 % errechnet worden (dies entspreche auch den Ausführungen des Geschäftsführers zu Beginn der Prüfung). Nicht in diese Kalkulation passten allerdings die "Millionenaufwendungen" für die I. Ltd.. Die gesamte Gestaltung der Geschäftsverbindung der Beschwerdeführerin zur I. Ltd. entspreche "in keinster Weise den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens". In Bezug auf ausländische Unternehmen bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht und auch eine Beweisvorsorgepflicht (dies vor allem im Hinblick darauf, dass die Kanalinseln eine bekannte Steueroase darstellten). Die ungewöhnlichen geschäftlichen Transaktionen rechtfertigten die Vermutung, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Geschehen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimme, somit die I. Ltd. nicht der tatsächliche Empfänger sei. Die in Rede stehenden Aufwendungen von rd. 800.000 S im Jahr 1993 und rd. 4 Mio. S im Jahr 1994 seien daher gemäß § 162 Abs. 2 BAO nicht anzuerkennen gewesen. Betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 seien auch die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO erfüllt.

Mit Schriftsatz vom 9. Februar 1998 erhob die Beschwerdeführerin gegen die auf der Grundlage des Prüfungsberichtes ergangenen Bescheide u.a. betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 sowie Körperschaftsteuer 1994 Berufung, wobei sich diese sowohl gegen die verfügte Wiederaufnahme (für das Jahr 1993) als auch gegen die im Zuge der Wiederaufnahme erfolgte Abgabenfestsetzung richtete. Der Anwendung der Bestimmung des § 162 BAO sei bereits deshalb der Boden entzogen, weil sich aus den Ausführungen im Prüfungsbericht ergebe, dass der Abgabenbehörde "der Empfänger der Leistungen" bekannt sei. Wenn die Abgabenbehörde die Meinung vertreten sollte, dass sie den Leistungsfluss an die I. Ltd. deshalb für unglaubwürdig erachte, weil dieses Unternehmen nicht in der Lage gewesen sei, die fakturierten Leistungen zu erbringen, beruhe dies auf einer Fehlinterpretation der durchgeführten Erhebungen. Den Prüfungsorganen seien ausreichende schriftliche Unterlagen vorgelegen, "deren Äußeres völlig unbedenklich" sei. Dass es sich bei den Anteilseignern der I. Ltd. (je zu 50 % T. Ltd. bzw. J. Ltd.) um "typische Domizilgesellschaften" handle, sei "nicht außergewöhnlich", zumal ein Unternehmen, das bloß eine Beteiligung halte, kein eigenes "Domizil" innezuhaben brauche. Dass kein Schriftverkehr bestehe, sondern "nur Rechnungen" (wobei außerdem lt. den Prüferfeststellungen die Kommunikation "ausschließlich über Fax und Telefon" erfolgt sei) existierten, sei ebenso "kein Argument gegen die Firma I." wie die Feststellung im Prüfungsbericht, dass die Rechnungsformulare "immer wieder eine andere Form" aufgewiesen hätten. Es entspreche durchaus internationalen Gepflogenheiten, "schnelllebige Geschäfte mit den raschesten Kommunikationsmitteln abzuwickeln". Das "Aufsetzen und Anlegen von Verträgen" sei eine Vorgangsweise, die mit den "westlichen Gepflogenheiten" in Widerspruch stehe. Außerdem sei die Kommunikation ohnedies fernmündlich erfolgt und "weder in Österreich noch in New Jersey" bestehe eine rechtliche Norm, dass Verträge nur schriftlich abgeschlossen werden könnten. Da die I. Ltd. "völlig anstandslos" gearbeitet habe, habe sich die Beschwerdeführerin dieser auch bei den Geschäftsabwicklungen bedient. Wenn von der Abgabenverwaltung auch die "Sinnhaftigkeit des Bestandes" der Beschwerdeführerin angezweifelt werde, sei darauf hinzuweisen, dass es "geradezu klassische Tradition" sei, dass Geschäfte mit ehemaligen Ostblockländern, deren Ausführung von im Westen einzukaufenden Fremdleistungen abhängig sei, im Wege einer österreichischen Firma abgeschlossen und erfüllt würden. Es stimme auch nicht, dass die Gestaltung der Geschäftsverbindung "in keinster Weise den Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens" entspreche. Die Beschwerdeführerin sei sich ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Auslandsbeziehung ihrer Geschäfte durchaus bewusst, die Abgabenverwaltung lasse jedoch "völlig im Dunkeln, was an Beweismitteln die Pflichtige hätte beischaffen sollen". Da es nicht in Frage stehe, wer Empfänger der Aufwendungen sei, sei der Hinweis auf § 162 Abs. 2 BAO verfehlt. Die im Prüfungsbericht angesprochene "Konstruktion" bestehe "schlicht und einfach" darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungen im Ausland "beziehen muss und auch tatsächlich dort bezieht".

Nachdem die Betriebsprüfer eine Stellungnahme zur Berufung abgegeben und die Beschwerdeführerin hiezu repliziert hatte, setzte die belangte Behörde im Zuge des Berufungsverfahrens noch verschiedene Ermittlungsschritte, wobei sie der Beschwerdeführerin auch durch Vorhalte Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte.

Im angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Verlauf des Verwaltungsverfahrens wieder. Sodann führte sie aus, die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich 1993 sei abzuweisen gewesen. Der Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 4 BAO rechtfertige die Wiederaufnahme der Verfahren, weil erst im Zuge der Betriebsprüfung bekannt geworden sei, dass die in den Eingangsrechnungen der I. Ltd. ausgewiesenen Beträge nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe es im Hinblick auf die Bestimmung des § 162 BAO unterlassen, den tatsächlichen Empfänger der Zahlungen für die Fremdleistungen zu nennen. Die wesentlichen Sachverhaltselemente seien im Betriebsprüfungsbericht dargestellt und die steuerlichen Auswirkungen des Wiederaufnahmegrundes seien auch nicht als bloß geringfügig zu bezeichnen.

Die festgestellten Tatsachen und die Wege der Sachverhaltsermittlung durch die Betriebsprüfung seien - so die belangte Behörde weiter in ihrer Begründung - im Prüfungsbericht klar und übersichtlich gegliedert dargestellt worden. Sämtliche als offenkundig angesehenen Tatsachen seien der Beschwerdeführerin im Zuge des Prüfungsverfahrens vorgehalten worden. Die Gelegenheit zur Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin allerdings nur in geringem Umfang wahrgenommen. Nahezu sämtliche Fragen, die sich mit den konkreten Geschäftsabläufen im Zusammenhang mit der I. Ltd. befasst hätten, seien unbeantwortet geblieben. Die im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Ermittlungen hätten gegenüber dem Prüfungsbericht zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes geführt. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass seitens der Betriebsprüfung an sie die konkrete Anfrage gemäß § 162 BAO gerichtet worden sei. Sie vertrete allerdings die Ansicht, mit der Benennung der I. Ltd. sei die Empfängerin der Beträge in Höhe von 856.510,20 S und 4,274.877,60 S "sehr wohl genau bezeichnet". Da für die Behörde die Ermittlungsmöglichkeiten im Ausland eingeschränkt seien, bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei. Maßgebliche Gründe rechtfertigten die Vermutung, dass die benannte juristische Person nicht der tatsächliche Empfänger sei, zumal maßgebliche Gründe vorlägen, dass die benannte Person die Leistungen nicht erbracht habe. Der auf Grund des umfangreichen Ermittlungsverfahrens (Vorhalte, Zeugeneinvernahmen etc.) festgestellte Sachverhalt führe zu dem Schluss, dass es sich bei der I. Ltd. um eine so genannte Domizil- bzw. Sitzfirma (somit um eine ausländische Gesellschaft, die ohne eigene Büroräume und ohne Personal keine erkennbare eigene wirtschaftliche Betätigung ausgeübt habe) gehandelt habe. So liege für den fraglichen Zeitraum unter dem Firmennamen der I. Ltd. keine Eintragung im örtlichen Telefonbuch vor. Die auf den aus dem Prüfungszeitraum stammenden Rechnungen und auch in einem Schreiben vom 10. November 2000 angegebene Telefon- bzw. Faxnummer sei einer H. Ltd., Jersey, zuzuordnen. Diese Firma sei "in der Verwaltung von Yachten" tätig. Auf das Vorhandensein eines weiteren im Ingenieur- und Projektmanagement tätigen Unternehmens oder einer Bürogemeinschaft "unter diesem Anschluss" gebe es keinen Hinweis. Die I. Ltd. sei nicht nach außen erkennbar aufgetreten. Die als Gesellschafter angegebenen Firmen (an denen wiederum Treuhandgesellschaften beteiligt seien) hätten ihren Sitz in Jersey und "beide Firmen sind in der Verwaltung von Yachten tätig". Jedenfalls sei kein Rückschluss auf ein im technischen Bereich tatsächlich tätiges Unternehmen möglich. Die I. Ltd. verfüge, außer der Kontaktperson Michael S., über kein Personal, welches die verrechneten Leistungen hätte erbringen können. Viele Fragen sowie Ersuchen um Vorlage von Unterlagen, die sowohl im Betriebsprüfungsverfahren als auch im Berufungsverfahren gestellt worden seien, und deren Beantwortung zur Klärung und zum Nachweis der Geschäftsverbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der I. Ltd. möglicherweise hätten dienlich sein können, seien unbeantwortet geblieben. Der schriftlichen Vorladung zur Zeugeneinvernahme im Berufungsverfahren sei durch den Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht entsprochen worden. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die I. Ltd. habe sich zur Leistungserbringung ihrerseits Subfirmen bedient, sei ohne Nachweise bezüglich der an die Beschwerdeführerin fakturierten Leistungen nicht ausreichend, um von einem operativ tätigen Unternehmen ausgehen zu können. Es entspreche auch nicht den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass seitens der Beschwerdeführerin beispielsweise keinerlei Korrespondenzen, Aufzeichnungen sowie Notizen zu Telefonaten betreffend die Aufträge (bei denen es sich um technisch aufwändige Geschäfte gehandelt habe) mit der I. Ltd. geführt worden seien. Dies "umsomehr", als aus der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Auftraggeberin (der St. GmbH) zu ersehen sei, dass sich Rückfragen ergeben und Detailabklärungen sowie Klarstellungen notwendig gewesen seien, um die Aufträge zu erfüllen. Derartige Schriftstücke lägen auch "zwischen der (Beschwerdeführerin) und ihren Lieferanten aus der Slowakei vor". Dass dies alles mit einem tatsächlich leistungserbringenden Unternehmen (wie die I. Ltd. durch die Beschwerdeführerin dargestellt werde), "nicht vorkäme und auch nicht nötig gewesen sei", sei widersprüchlich und auch nicht fremdüblich. Im Zuge der Zeugeneinvernahme habe der Konsulent der Beschwerdeführerin Norbert T. angegeben, dass er persönlich sämtliche Verhandlungen mit dem Vertreter der I. Ltd. (Michael S.) geführt und diesen in einem Büro in London getroffen habe. Als ungewöhnlich sei anzusehen, dass dem Konsulenten bei Geschäften dieser Größenordnung dabei nicht bekannt geworden sei, wie und durch wen die I. Ltd. die geforderten Leistungen "zu erbringen gedenkt bzw. dass dies nicht Thema der Verhandlungen gewesen sein soll". Ungewöhnlich sei auch, dass die Reisen in diesem Zusammenhang keinen Niederschlag in der Buchhaltung bzw. den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin gefunden hätten, in der "doch sonst penibel geführte Aufzeichnungen und Abrechnungen" über die Reisen des Konsulenten in die Schweiz, Slowakei, nach Deutschland und Tschechien (unter Angabe von Datum, Stunden, Tages- und Nächtigungsgeld) vorhanden seien. Auch die Zahlungen an die I. Ltd. in nicht unbeträchtlicher Höhe, die lediglich auf Grund von Rechnungen erfolgt seien, ohne dass die in den Rechnungen angeführten Unterlagen oder Dokumentationen hätten vorgelegt werden können, seien als im Wirtschaftsleben ungewöhnlich zu bezeichnen und nicht glaubwürdig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es "in der Natur jedes Auslandsgeschäftes liege", dass der inländische Partner darauf zu vertrauen habe, dass der ausländische Partner existiere, geschäftsfähig sei und die über die Grenze geschlossenen Verträge erfülle, stehe mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch. Die durch die Beschwerdeführerin als bezogen dargestellten Leistungen seien in keinem Fall glaubwürdig dargestellt oder nachgewiesen worden. Im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin angeboten, zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben ein diesbezügliches Schreiben der I. Ltd. vorzulegen bzw. alternativ Michael S. als Zeugen zu hören. Es seien jedoch keine konkreten Angaben zum Beweisthema der Zeugeneinvernahme erfolgt und die Adresse sei auch nur mit einer im Ausland befindlichen Adresse der I. Ltd. angegeben worden. Eine Verpflichtung zur Beweisaufnahme habe daher im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO nicht bestanden. Das angebotene Schreiben der I. Ltd. sei am 16. Jänner 2001 vorgelegt worden. Es habe sich dabei um ein mittels Fax an die Beschwerdeführerin übermitteltes Schreiben vom 10. November 2000 gehandelt, dem keine Angaben oder Nachweise zu entnehmen seien, die sich auf die Geschäftsverbindung zwischen der Beschwerdeführerin und der I. Ltd. bezögen. Es seien keine Angaben enthalten, wonach die I. Ltd. tatsächlich mit der Beschwerdeführerin in Geschäftskontakt stehe, "welcher Art dieser Geschäftskontakt ist oder war oder wie die Geschäfte abgewickelt wurden". Sämtliche Angaben bezögen sich lediglich auf die "formelle Existenz" der I. Ltd.. Von der Beschwerdeführerin werde zwar immer wieder angegeben, dass die Geschäftsverbindung zur I. Ltd. von ihrem Kunden (der St. GmbH) verlangt worden sei, sie weise jedoch diese Angaben "ebenfalls durch nichts nach und sagt selbst dazu, dass es keine schriftlichen diesbezüglichen Vereinbarungen gegeben habe". Bei der Gegenüberstellung der Erlöse mit den reinen Material- und Fremdleistungskosten blieben bei Berücksichtigung der Kosten der I. Ltd. in den fraglichen Jahren auch nur "geringste Bruttogewinne, die keinesfalls die weiteren Kosten (wie Afa, Löhne etc.) haben abdecken können". Dieser Umstand und das gesamte, dem üblichen Wirtschaftsleben nicht entsprechende Vorgehen ließen darauf schließen, dass die Zwischenschaltung der I. Ltd. lediglich steuerschonenden Zwecken gedient habe. Der Verdacht der Betriebsprüfung, wonach die I. Ltd. als Domizilfirma nicht die Erbringerin der Leistungen gewesen sei, sei jedenfalls begründet gewesen. Auch im Berufungsverfahren seien keine Beweismittel erbracht worden, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hätten führen können. Mangels Leistungserbringung sei die I. Ltd. auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO anzusehen und die in den Jahren 1993 und 1994 geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 856.510,20 S bzw. 4, 274.877,60 S seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten und Aufwendungen abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nach § 162 Abs. 2 BAO nicht anzuerkennen. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, sei es, dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma", d.h. um ein Unternehmen handelt, das keinen geschäftlichen Betrieb hat und deswegen keine Leistung erbringen kann, sei es aus anderen Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, 93/13/0076, Slg. Nr. 6987/F).

Um sie als Empfänger im Sinne des § 162 BAO ansehen zu können, ist somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht die "formelle Existenz" der I. Ltd. ebenso wenig ausreichend wie deren formelle Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlungen oder bloße Rechnungslegerin. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Einzelnen begründet, warum es sich bei der I. Ltd. nur um eine so genannte "Briefkastenfirma" gehandelt habe und diese auch nicht Erbringerin der strittigen Leistungen habe sein können. Sie konnte sich bei ihrer Beurteilung darauf stützen, dass über die "technisch aufwändigen Geschäfte" außer den Rechnungen im Wesentlichen keinerlei Belege vorgewiesen worden seien und die I. Ltd. auch über kein zur Ausführung der Leistungen notwendiges Personal verfügt habe. Sie verwies dazu u.a. auch darauf, dass die an die Beschwerdeführerin gerichteten Fragen, die sich mit den konkreten Geschäftsabläufen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der I. Ltd. beschäftigten, weitgehend unbeantwortet geblieben seien.

Ohne diesen Ausführungen im Einzelnen zu widersprechen, wird in der Beschwerde zwar wiederum behauptet, die I. Ltd. habe "die Leistungen erbracht, mag sie sich diese auch anderswo besorgt haben lassen", in keiner Weise aber konkret dargestellt, auf Grund welcher Verfahrensergebnisse ein nachvollziehbarer Schluss auf eine derartige Leistungserbringung hätte gezogen werden können. Entgegen dem Beschwerdevorbringen trifft es nicht zu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Aussage des Zeugen Norbert T. "völlig unberücksichtigt gelassen" hätte. Dass dieser Zeuge ausführlich seine Begegnung mit einem Repräsentanten der I. Ltd. in London geschildert habe, ändert nichts an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde daran geknüpften Überlegung, wonach es ungewöhnlich sei, dass dem Zeugen bei den "Geschäften dieser Größenordnung" nicht bekannt geworden sei, "wie und durch wen" die I. Ltd. die geforderten Leistungen erbringen werde bzw. dies auch nicht Inhalt der Verhandlungen gewesen sei. Dass die belangte Behörde eine "operative Tätigkeit" der I. Ltd. im Bereich der "Verwaltung von Yachten" festgestellt hätte, ist dem angefochtenen Bescheid, in dem nur davon die Rede ist, dass die als Gesellschafter fungierenden Firmen mit Sitz in Jersey "in der Verwaltung von Yachten" tätig seien (wobei daraus jedenfalls kein Rückschluss auf ein in einem technischen Bereich tatsächlich tätiges Unternehmen gezogen werden könne), nicht zu entnehmen.

Zu dem Schreiben der I. Ltd. vom 10. November 2000 weist die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht darauf hin, dass die Vorlage dieses Schreibens von der Beschwerdeführerin selbst erfolgt sei, um ihr Vorbringen in der Berufung und in den Vorhaltsbeantwortungen in Bezug auf die Geschäftsverbindung mit der I. Ltd. zu beweisen. Dass dieses Schreiben allerdings zu den Geschäftskontakten keine Angaben enthielt, sondern sich lediglich auf Angaben zur "formellen Existenz" der I. Ltd. beschränkte, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten. Unter Bedachtnahme auf die bei Auslandsbeziehungen erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen kann der belangten Behörde auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte allenfalls durch direkte Korrespondenz mit der I. Ltd. eine allfällige Ergänzung deren Schreibens verlangen müssen. Die belangte Behörde hat sich mit den von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren gestellten Beweisanboten auseinander gesetzt und u.a. auf die eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten im Ausland sowie das Fehlen eines Beweisthemas in Bezug auf die beantragte Einvernahme des Michael S. hingewiesen. Mit dem Hinweis darauf, es wäre "durchaus möglich und sinnvoll gewesen", den Beweisanboten "der Pflichtigen zu entsprechen", wird keine Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung durch die belangte Behörde aufgezeigt. Dass die belangte Behörde die strittigen Zahlungen, die zum "völligen Aufbrauch" der Gewinnspanne der Beschwerdeführerin führten, mit der Verfolgung "steuerschonender Zwecke" zu erklären versuchte, ändert nichts daran, dass die als Empfängerin im Sinne des § 162 BAO genannte I. Ltd. nicht als Erbringerin der in Rede stehenden Leistungen anzusehen war.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Berufung zwar auch die von Amts wegen erfolgte Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich des Jahres 1993 bekämpft, ist in der Begründung der Berufung allerdings darauf nicht mehr gesondert eingegangen. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, dass eine andere Würdigung der Eingangsrechnungen der I. Ltd. in Richtung Versagung der geltend gemachten Betriebsausgaben kein tauglicher Wiederaufnahmegrund sei, in keiner Weise aber erläutert, warum der zu dieser Würdigung Anlass gebende Sachverhalt in Bezug auf die strittigen Betriebsausgaben bereits vor Durchführung der abgabenbehördlichen Prüfung der Behörde in der im Betriebsprüfungsbericht dargelegten Weise bekannt gewesen wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. November 2005

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