Normen
BAO §221 Abs2;
BAO §288 Abs1 litd;
EStG §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
FamLAG 1967 §41 Abs5;
FamLAG 1967 §43 Abs1;
BAO §221 Abs2;
BAO §288 Abs1 litd;
EStG §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
FamLAG 1967 §41 Abs5;
FamLAG 1967 §43 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Säumniszuschläge betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Rechtsnachfolgerin einer mit ihr als übernehmender Gesellschaft verschmolzenen C Vermögenstreuhand GmbH. Im Gefolge einer im Unternehmen der C Vermögenstreuhand GmbH durchgeführten Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1998 stellte der Prüfer in seinem Bericht samt Beilage fest, dass die in den Jahren 1994 bis 1997 gewährten Bezüge (einschließlich des Sachbezuges in Gestalt eines Firmen-PKW) des mehrheitlich an ihr beteiligten Geschäftsführers dem Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag zu unterziehen gewesen seien. Weiters sei für die Privatnutzung eines Firmen-PKW bei einem (anderen) Angestellten für Februar bis Dezember 1994 der Sachbezugswert von monatlich 7.000 S hinzuzurechnen gewesen. Dadurch gelangte der Prüfer ausgehend von den Bemessungsgrundlagen von 1,584.000 S (1994), 1,684.000 S (1995), je 2,484.000 S (1996 und 1997) hinsichtlich des Geschäftsführers und 77.000 S hinsichtlich des hinzuzurechnenden Sachbezugswertes bei einem Angestellten (1994) zu einer Nachforderung an Lohnsteuer für 1994 von 38.500 S, an Dienstgeberbeitrag von 71.280 S hinsichtlich des Geschäftsführerbezuges und 3.465 S hinsichtlich des Sachbezugswertes für den Angestellten für 1994, von 75.780 S für 1995, von je 111.780 S für 1996 und 1997 sowie an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von 6.336 S hinsichtlich des Geschäftsführers und 308 S hinsichtlich des Sachbezugswertes für den Angestellten für 1994, von 8.925 S für 1995 und von je 13.165 S für 1996 und 1997.
Mit Bescheid vom 27. April 1999 zog das Finanzamt die beschwerdeführende Gesellschaft (als Rechtsnachfolgerin der C Vermögenstreuhand GmbH) zur Haftung für Lohnsteuer im Betrag von 38.500 S heran, forderte Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von 374.085 S und einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von 41.899 S nach und setzte einen Säumniszuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von 7.482 S und einen Säumniszuschlag zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von 527 S fest.
Dagegen berief die beschwerdeführende Gesellschaft. Der Geschäftsführer der C Vermögenstreuhand GmbH sei bei mehreren Unternehmen als Geschäftsführer tätig gewesen und habe Einkünfte aus anderen Tätigkeiten (aus nichtselbständiger Arbeit, aus Beteiligungen an Gewerbebetrieben, aus Vermietung und Verpachtung) erzielt. Die Höhe der ihm gewährten Geschäftsführerbezüge richte sich nach dem persönlichen Einsatz und dem Erfolg der geleisteten Tätigkeit. Die Auszahlung der Bezüge sei nicht laufend erfolgt, sondern habe sich nach der Liquiditätslage des Unternehmens gerichtet. Im Jahr 1994 sei in den ersten acht Monaten keine Auszahlung, 1995 sei die gesamte Auszahlung auf einmal im Jänner, 1996 seien Auszahlungen von Geschäftsführerbezügen vor allem im April, Mai, Juli und dann erst wieder im Oktober und November erfolgt. 1997 sei der Großteil der Auszahlungen (1,7 Millionen von den 2 Millionen S) im Juli und Oktober erfolgt. U.a. aus diesen Gründen trage der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis.
Auf Vorhalt der belangten Behörde teilte die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schriftsatz vom 15. September 2000 mit, dass eine Vereinbarung zwischen der C Vermögenstreuhand GmbH und ihrem Geschäftsführer nicht vorgelegt werden könne, weil diese lediglich mündlich abgeschlossen worden sei. Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2000 reichte die beschwerdeführende Gesellschaft Unterlagen nach, aus denen sich die Auszahlungen der Geschäftsführerbezüge ergaben, nämlich Beträge zwischen 100.000 S und 845.000 S in den Monaten September bis Dezember 1994, in Höhe von 1,600.000 S im Jänner 1995 und in Höhe von je 2,400.000 S im Juni 1996 und im Juni 1997.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens gelangte die belangte Behörde unter Darlegung einer Reihe allgemeiner rechtlicher Ausführungen zum Ergebnis, dass das Fehlen der in der Berufung zitierten Merkmale für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses für die Dienstgeberbeitragspflicht nicht schädlich, die Auszahlung der Bezüge entsprechend dokumentiert, ein Tragen des Unternehmerwagnisses durch den Geschäftsführer nicht ersichtlich seien und die beschwerdeführende Gesellschaft keine vom Regelfall der Bezüge wesentlich beteiligter Geschäftsführer abweichende Gestaltung "geliefert" habe. Daher habe der Gesellschafter-Geschäftsführer der C Vermögenstreuhand GmbH aus seiner Geschäftsführertätigkeit Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 erzielt. Gegen die bescheidmäßige Festsetzung des Säumniszuschlages sei nichts vorgebracht worden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11. Juni 2001, B 2140/00-8, die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich in Bezug auf den Streitzeitraum und auf den damaligen Geschäftsführer der C Vermögenstreuhand GmbH im Recht auf Freiheit vom Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, vom Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und auch vom Säumniszuschlag sowie, betreffend den "Fall 2" (betreffend einen anderen Dienstnehmer als den Geschäftsführer), im Recht, keinen Säumniszuschlag vorgeschrieben zu erhalten, verletzt.
Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zur Qualifizierung der vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der C Vermögenstreuhand GmbH für seine Tätigkeit bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bekämpft, ist sie auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, hinzuweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach der genannten Gesetzesstelle klar gestellt hat. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, sind auch die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der C Vermögenstreuhand GmbH nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Merkmal sachbezogen kein Zweifel besteht.
Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft der Sache nach Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides geltend macht, sei ihr eingeräumt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides den vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anforderungen an eine Bescheidbegründung nach § 288 Abs. 1 lit. d BAO (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2001/13/0104) weitgehend nicht gerecht wird.
Zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führt eine Unzulänglichkeit einer Begründung aber nur dann, wenn diese Unzulänglichkeit zur Folge hat, dass einem Beschwerdeführer damit die Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof oder diesem die inhaltliche Prüfung des Bescheides verwehrt bleibt. Eine solche Relevanz des gerügten Begründungsmangels des angefochtenen Bescheides wird von der beschwerdeführenden Gesellschaft indes nicht aufgezeigt. Sie trägt auch in der Beschwerde keinen Sachverhalt vor, der im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates eine andere rechtliche Beurteilung zuließe.
Die beschwerdeführende Gesellschaft beanstandet weiters, dass ein einheitlicher Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag hätte ergehen müssen, welcher auch die (übrigen) Dienstnehmer (und die erfolgten Zahlungen) berücksichtige. Damit vermag die beschwerdeführende Gesellschaft aber nicht aufzuzeigen, in welchem konkreten subjektiven Recht sie im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes dadurch verletzt sein sollte, dass die belangte Behörde die Arbeitslöhne der übrigen Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, dementsprechend nicht einen höheren Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag festgesetzt, die (wohl) abgeführten Beträge an Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag nicht (wie im Bescheidvordruck des Finanzamtes vorgesehen) als "bereits verbucht" abgezogen und letztendlich denselben Betrag, wie er dem angefochtenen Bescheid zu Grunde lag, als Nachforderungsbetrag errechnet hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, 2001/15/0077).
Die Beschwerde war daher, soweit sie den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist nach § 41 Abs. 3 FLAG von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer gewährt worden sind. Er beträgt nach § 41 Abs. 5 leg.cit. 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage und ist nach § 43 Abs. 1 FLAG für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.
Wurde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trat gemäß § 217 Abs. 1 BAO in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142, mit Ablauf dieses Tages - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Der Säumniszuschlag betrug gemäß § 219 BAO 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages war nach § 221 Abs. 2 leg. cit. abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 10.000 S nicht erreichte.
Zur Festsetzung eines Säumniszuschlages trägt die beschwerdeführende Gesellschaft vor, dass vom vorgeschriebenen Gesamtbetrag an Dienstgeberbeitrag und an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auf jeden Kalendermonat ein Betrag entfalle, welcher unter 10.000 S liege.
Mit diesem Vorbringen, welches offensichtlich die dem Geschäftsführer jährlich zugeflossenen Bezüge gleichmäßig auf die zwölf Monate des Kalenderjahres verteilt, übersieht die beschwerdeführende Gesellschaft, dass sich die belangte Behörde auf das im weiteren Verwaltungsverfahren nicht widerrufene Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Berufung stützen konnte, die Geschäftsführervergütungen seien nicht regelmäßig monatlich, sondern in größeren Beträgen in im Einzelnen angeführter Höhe zugeflossen.
Allerdings weist das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft im Verwaltungsverfahren (Beilage des die Vorhaltsbeantwortung vom 15. September 2000 ergänzenden Schriftsatzes vom 2. Oktober 2000) für die Monate September und Oktober 1994 einen Geschäftsführerbezug von 200.000 S (September) und 155.000 S (Oktober) aus, welcher selbst bei Hinzurechnung der Sachbezugswerte für den Firmen-PKW beim Geschäftsführer und beim Angestellten (jeweils 7.000 S je Monat) Bemessungsgrundlagen für die Nachforderung an Dienstgeberbeitrag von 214.000 S (September) und 169.000 S erkennen lässt, die zu Nachforderungsbeträgen von 9.630 S (September) und 7.605 S (Oktober) führen, welche unter der in § 221 Abs. 2 BAO gezogenen Grenze für den Säumniszuschlag liegen.
Soweit der Säumniszuschlag auch die Dienstgeberbeitragspflicht hinsichtlich der Hinzurechnung eines Sachbezugswertes von monatlich 7.000 S für die Privatnutzung eines Firmen-PKWs durch den Angestellten der C Vermögenstreuhand GmbH im Zeitraum Februar bis Dezember 1994 betrifft (wobei dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zu Folge von Jänner bis August 1994 keine Geschäftsführerbezüge zugeflossen seien), rügt die beschwerdeführende Gesellschaft ebenfalls zu Recht, dass der vorgeschriebene Betrag an Säumniszuschlag zum Dienstgeberbeitrag, wie sich aus der Berechnung im Lohnsteuerbericht nachvollziehen lässt, auch einen sich zu diesen Beträgen ergebenden Säumniszuschlag in Höhe von 69 S enthält.
Der nachzufordernde Betrag an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag liegt auch noch in weiteren Monaten unter der erwähnten Grenze von 10.000 S.
Dementgegen hat die belangte Behörde - wie sich aus der Berechnung im Lohnsteuerbericht unschwer nachvollziehen lässt - die jeweilige Jahressumme an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag dazu an der in § 221 Abs. 2 BAO normierten Grenze gemessen und für die Jahre 1996 und 1997 einen Säumniszuschlag zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in die Berechnung aufgenommen. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2002, 2001/13/0108 und 0213).
Mit der Abweisung der Berufung hat die belangte Behörde den Spruch des bekämpften Bescheides des Finanzamtes übernommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, 2001/15/0194) und damit den Säumniszuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den gesamten Streitzeitraum mit 7.482 S und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den gesamten Streitzeitraum mit 527 S jeweils in einem Gesamtbetrag festgesetzt. Wegen der Unteilbarkeit des Spruches hinsichtlich einzelner Jahre oder Monate des Streitzeitraumes war daher der angefochtene Bescheid, soweit er die Vorschreibung von Säumniszuschlägen betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Jänner 2005
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