Normen
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Vlbg 1997 §2 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §24 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litg;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2;
VwRallg;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Vlbg 1997 §2 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §24 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §33 Abs1 litg;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (BH) vom 22. Juni 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Wirtschaftsweges zu den Alpgebäuden der Alpe K. unter Berufung auf die §§ 24 Abs. 2, 33 Abs. 1 lit. g und 35 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997 (Vlbg NatSchG), abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt.
Nach der Begründung solle in Verlängerung einer bestehenden Wegeanlage ein mit Kraftfahrzeugen befahrbarer Wirtschaftsweg mit einer Länge von etwa 500 m zu den Wirtschaftsgebäuden der Alpe K. errichtet werden. Die Alpe sei nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen Teil eines Gebietes, welches als Großraumbiotop "A." im Biotopinventar Vorarlberg als besonders schützens- und erhaltenswert erfasst sei. Das Gebiet sei von hervorragender Bedeutung für gefährdete und in Vorarlberg vom Aussterben bedrohte Tierarten, wie etwa Rauhfußhühner, Eulen, Steinhühner usw. Diese Tierarten benötigten genügend große Lebensräume, um überleben zu können. Das Gebiet diene ferner als Ruhezone für Wild.
Die bereits bestehende Wegeanlage in Richtung der Alpe K. ende kurz außerhalb des Waldbereiches. Anschließend führe ein Fuß- bzw. Viehtriebsweg bis zu den Alpgebäuden. Diese fügten sich harmonisch in das Landschaftsbild ein. Die Alpgebäude sowie die vorhandene Weganlage seien die einzigen deutlich sichtbaren Zeichen der Zivilisation im betroffenen Bereich. Dieser Bereich sowie die umliegende Gebirgslandschaft seien landschaftsbildlich von besonderem Reiz und böten dem Wanderer, der Erholung in ruhiger Gebirgslandschaft suche, einen hohen Naturgenuss. In dieser hoch sensiblen Landschaft stellten auch bereits einzelne Kraftfahrzeuge einen wesentlichen Störfaktor dar.
Die Trasse des geplanten Wegeausbaus führe über offene unbestockte Alpweideflächen und quere zwei Quellabflussbereiche. Diese Gerinne seien am Tag der Begehung anlässlich des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde - trotz vorhergehender fünftägiger Trockenheit - stark wasserführend gewesen. Ein Anschneiden von Steilbereichen und somit das Bloßlegen von blankem Fels sei für den Wegebau nicht notwendig.
Die Alpe K. werde gemeinsam mit drei anderen Alpen bewirtschaftet. Die Nutzung erfolge jeweils im Juli für ca. zwei bis drei Wochen. Während dieser Zeit dienten die Gebäude auf der Alpe G. als Unterkunft für das Alppersonal. Die Gehzeit von diesen Alpgebäuden bis zu den Gebäuden der Alpe K. betrage etwa 30 Minuten; jene vom Ende der bestehenden Wegeanlage bis zu den Gebäude der Alpe K. etwa 5 bis 10 Minuten. Das Unterkunftsgebäude der Alpe K. befinde sich baulich in einem guten Zustand. Als Baumaßnahme sei derzeit die Errichtung einer überdachten Waschmöglichkeit geplant. Ferner solle ein Stallgebäude, das vor einigen Jahren durch Lawinenereignisse zerstört worden sei, neu aufgebaut werden. Das noch vorhandene Stallgebäude diene der Unterbringung von kranken bzw. verletzten Tieren und der Lagerung von Material. Bergseitig solle ein Lawinenschutzkeil in Grobsteinschlichtung errichtet werden.
Nach dem von der BH eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung habe eine Bewilligung der Verlängerung des bestehenden Weges offenkundig schwer wiegende nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft in dem ökologisch sowie landschaftsbildlich äußerst sensiblen hochalpinen Bereich. Insbesondere das Befahren des Alpweges mit Kraftfahrzeugen und deren Parkierung bei den Alphütten habe jeweils unvermeidliche Störungen und wesentliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Naturgenusses zur Folge. Die Gründe, die für die Verlängerung des Weges vorgebracht worden seien, könnten zusammengefasst mit zusätzlichen Erleichterungen für die Alpwirtschaft umschrieben werden. Im Verfahren sei jedenfalls nicht geltend gemacht worden, dass die Wegeverlängerung für die weitere Nutzung der Alpe von existenzieller oder allgemeiner alpwirtschaftlicher Bedeutung sei und daher aus öffentlichen Rücksichten zwingend notwendig erscheine.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei von der belangten Behörde eine Begehung der Örtlichkeit durchgeführt und ein Gutachten des Naturschutzbeauftragten der BH eingeholt worden. In diesem Gutachten werde ausgeführt, dass ausgehend von der bestehenden Wegeanlage ein landwirtschaftlicher Bringungsweg in Richtung der Alpe K. führe. Ursprünglich sei vorgesehen gewesen, dass dieser Weg am Waldrand ende. Später sei die Erweiterung als Viehtriebsweg bewilligt worden. Weiters sei beabsichtigt gewesen, ohne Kehre einen Erschließungsweg zur Alpe K. zu bauen. Nunmehr sei beantragt worden, die Erschließung in besserer Anpassung an das Gelände mittels einer Kehre zu bewerkstelligen. Dieser Erschließungsweg würde eine Länge von ca. 500 m aufweisen. Beim derzeitigen Ausbauzustand sei das Befahren des Weges zur Alpe K. mit Lastkraftfahrzeugen nicht möglich. Die gesamte Wegeanlage in Richtung der Alpe K. sei vollflächig verwachsen. Nur in einem Bereich, in dem eine steil anstehende Felswand durchfahren werde, könne der Weg landschaftsbildlich noch wahrgenommen werden, ansonsten sei er nur noch für Ortskundige auf weitere Entfernung erkennbar. Der geplante Weg müsste über größere Abschnitte sicherlich über 2,4 m breit sein. Zur Trassierung sei festzuhalten, dass diese zwar länger als eine direkte Verbindung ohne Kehre sei, sich aber wesentlich besser dem Gelände anpasse. Es müssten keine Steilbereiche mehr angeschnitten werden, sodass auch keine längerfristigen "Landschaftswunden" durch das Bloßlegen von blankem Fels gegeben sein würden. Die Bewirtschaftung von Hochalpen erhalte eine naturnahe Kulturlandschaft und sei somit ein Ziel des Naturschutzes. Die Querung der beiden Quellabflüsse könne mittels Furt erfolgen, sodass die Ökologie des Fließgewässers nicht beeinträchtigt werde. Die gesamte neue Wegtrasse, die oberhalb der Waldgrenze liege, könne auf Grund des relativ flachen Geländes wiederum gut eingesät und begrünt werden, sofern in den ersten Jahren durch Abzäunungen der Viehtrieb verhindert werde. In der Phase des Stallneubaues würde durch die verstärkten Transporte die derzeit verwachsene Bodendecke im Spurbereich der Fahrzeuge aufgerissen werden, was vorübergehend zu einem landschaftsbildlichen Störfaktor führen könne. Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen könne allerdings sowohl die bestehende als auch die beantragte Wegeanlage vollflächig wieder begrünt werden. Interessen des Naturschutzes würden dann nicht nachhaltig beeinträchtigt, wenn die Querung der Quellabflüsse mittels Furt ohne Verlegung der Steine in Beton erfolge und die Wegeanlage nach erfolgtem Bau bzw. nach Fertigstellung des Stalles und des Lawinenschutzkeiles wiederum vollflächig begründet würde.
Die Naturschutzanwaltschaft habe in einer Stellungnahme auf die weit gehende Ursprünglichkeit und geringe Erschließungsdichte des betroffenen Landschaftsteiles hingewiesen. Durch die Errichtung des gegenständlichen Weges würde diese Eigenart und Schönheit beeinträchtigt. Daran könnte auch eine besonders sorgfältige Bauweise nichts ändern, da eine Wegtrasse dem Betrachter immer als künstliches Element auffallen würde. Auch wenn die bestehende Weganlage fast vollständig begrünt sei, so sei sie von der gegenüberliegenden Talseite auch für Ortsunkundige klar zu erkennen, da sich die naturfremde gerade Linienführung auch ohne große Hanganschnitte deutlich abzeichne. Dem gegenüber seien öffentliche Interessen, die eine Bewilligung rechtfertigten, nicht gegeben. Für die Bewirtschaftung der Alpe sei die Wegerschließung keinesfalls zwingend erforderlich, zum anderen sei gerade in Hochlagen oberhalb der Waldgrenze eine unerwünschte Veränderung der Vegetation auch im Falle des Auflassens der Beweidung nicht zu erwarten. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei eine Bewirtschaftung in solchen Lagen daher nicht notwendig. Selbst wenn grundsätzlich der direkte Eingriff in Natur und Landschaft durch einen Wegebau als nicht allzu gravierend betrachtet werden müsse, so gelte dies eben nicht inmitten eines Gebietes, das gerade wegen seiner großräumigen Ursprünglichkeit und weit gehenden Ungestörtheit als Großraumbiotop ausgewiesen sei. Insgesamt sei kein Vorteil für das Gemeinwohl erkennbar, der die beantragten Eingriffe rechtfertigen würde.
Nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsgrundlagen vertrat die belangte Behörde zunächst die Auffassung, dass das geplante Vorhaben den getroffenen Feststellungen zufolge das Landschaftsbild - wenn auch nur in geringem Maße - beeinträchtige. Auf Grund der Einsehbarkeit des gegenständlichen Abschnittes auch von der gegenüberliegenden Talseite her würden die Einwirkungen großräumig auftreten. Nach dem geplanten Bau eines weiteren Stallgebäudes sowie des Lawinenschutzkeiles wäre eine Begrünung des neuen Wegeabschnittes zumindest in absehbarer Zeit nicht durchführbar. Zudem wäre schon durch das Parkieren eines einzigen Fahrzeuges in diesem hochalpinen Bereich ein weiterer landschaftsbildlicher Störfaktor gegeben.
Darüber hinaus würde ein mit Kraftfahrzeugen befahrbarer Weg den Lebensraum der im betroffenen Gebiet beheimateten Tiere nachhaltig beeinträchtigen und stelle somit für die Tier- und Pflanzenwelt in diesem Bereich eine nachhaltige Bedrohung dar. Diese Beeinträchtigung des Naturhaushaltes könne auch durch die Erteilung von Auflagen nicht hintangehalten werden. Durch das Befahren mit Kraftfahrzeugen sei der Lebensraum für Tiere zweifelsfrei gestört. Auch durch das verstärkte Aufkommen von Verkehr im Zusammenhang mit den geplanten Bauarbeiten würden die Tiere jedenfalls vertrieben. Selbst wenn die Beeinträchtigung des Naturgenusses nach Abschluss der Bauarbeiten durch Begrünen der neuen Weganlage wieder beseitigt würde, so bliebe der Schaden für die Tierwelt auf Grund der Benützung der Weganlage mit Kraftfahrzeugen unwiderruflich bestehen. Geeignete Auflagen zur möglichsten Geringhaltung des Verkehrs von Beginn an könnten nicht erkannt werden. Dazu komme, dass dem Beschwerdeführer zumutbare, Natur und Landschaft weniger beeinträchtigende Alternativen, zur Verfügung stünden: Nach den getroffenen Feststellungen werde die Alpe K. derzeit mit drei anderen Alpen gemeinsam bewirtschaft. Die Alpe K. werde im Sommer in der Dauer von bis zu drei Wochen von Jungvieh beweidet, wobei auch während dieser Zeit das Alppersonal auf der Alpe G. untergebracht sei. Die Gehzeit von dort bis zur Alpe K. betrage ca. 30 Minuten. Nach Auffassung der belangten Behörde stelle die Weiterführung der Bewirtschaftung in der bisher bestehenden Form eine durchaus zumutbare - Natur und Landschaft nicht beeinträchtigende - Alternative dar. Ein Abtransport verletzter Tiere im hochalpinen Bereich werde immer mit Problemen verbunden sein. Dabei sei unwahrscheinlich, dass sich ein Tier in unmittelbarer Nähe des Stallgebäudes verletze; dorthin müsse es aber ohnehin gebracht werden. Nach den derzeitigen Verhältnissen sei ein weiterer Transport ohne Fahrzeug bis zum Beginn der bereits bestehenden Weganlage (in der Dauer von 5 bis 10 Gehminuten) erforderlich. Ein solcher Transport könne sich auch daraus ergeben, dass ein Tier, das sich am Rand der Weidefläche verletzt habe, zum Stallgebäude transportiert werden müsse. Zum Vorbringen, wonach für den Fall eines Schneeeinbruches im Sommer Futter zur Alpe transportiert werden müsse, sei zu sagen, dass eine Beweidung nur für zwei bis drei Wochen im Juli stattfinde. Mit Schneeeinbrüchen in dieser Zeit werde allerdings in der Regel nicht gerechnet werden müssen. Der Transport von Dingen des täglichen Bedarfes für Mensch und Tier relativiere sich insoweit, als das Alppersonal auf der Alpe G. untergebracht sei.
Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen befinde sich das Alpgebäude derzeit in gutem Zustand. Werkzeuge und Materialien für kleinere Reparaturen über einige 100 m zu tragen, könne wohl verlangt werden. Sollten größere Vorhaben geplant sein, so werde auch die Möglichkeit eines Hubschraubereinsatzes nicht außer Acht zu lassen sein. Ein solches einmaliges Vorhaben würde Naturhaushalt sowie Naturgenuss weit weniger beeinträchtigen. Das geplante Vorhaben stelle demnach zwar eine Erleichterung für die Bewirtschaftung der Alpe dar, eine Notwendigkeit in dem Sinne, dass eine andere Alternative nicht zur Verfügung stünde, könne von der belangten Behörde jedoch nicht erkannt werden. Das Interesse des Beschwerdeführers bzw. des Alppersonals allein könne nicht als öffentliches Interesse bezeichnet werden. Da sohin auch eine zumutbare Alternative vorhanden sei, sei dem Vorhaben die Bewilligung zu versagen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2001, B 2097/00-3, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 23 Abs. 2 Vlbg NatSchG bedürfen im Bereich der Alpinregion, das ist das Gebiet oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, soweit es nicht unter 1800 m Meereshöhe gelegen ist, die Errichtung und wesentliche Änderung von Bauwerken, mit Ausnahme von solchen, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, einer Bewilligung. Nicht bewilligungspflichtig sind Maßnahmen zur Erhaltung bestehender Anlagen. Bewilligungspflicht nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.
Im Hinblick auf den letzten Satz dieser Bestimmung ist zunächst § 24 Abs. 2 Vlbg NatSchG zu beachten: Nach dieser Bestimmung bedürfen im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (§ 33 Abs. 6), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Nicht als fließende Gewässer gelten Gerinne, die nur unter besonderen Umständen, wie in der Periode der Schneeschmelze, Wasser führen, sofern dies nicht auf bestehende Eingriffe in den Haushalt dieses Gerinnes, wie durch Kraftwerksnutzungen udgl., zurückzuführen ist.
Einer Bewilligung der Behörde bedürfen nach § 33 Abs. 1 lit. g Vlbg NatSchG die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Straßen mit einer Breite von mehr als 2,40 m und einer Länge von mehr als 200 m außerhalb bebauter Bereiche; davon ausgenommen sind Erweiterungen bestehender Anlagen durch Verlängerungen, Stichwege oder dgl., wenn die nicht bewilligten Straßenstrecken insgesamt nicht länger als 200 m sind, wobei einzelne Straßenstücke, wenn sie miteinander in engen räumlichen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen sind.
Gemäß § 35 Abs. 1 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.
Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs. 1 erfolgen wird, darf die Bewilligung gemäß § 35 Abs. 2 Vlbg NatSchG nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.
Der mit "Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung" überschriebene § 2 Vlbg NatSchG sieht in seinem Abs. 1 vor, dass Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen sind, dass
- a) die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- b) die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
c) die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie,
d) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft,
nachhaltig gesichert sind.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, durch das geplante Vorhaben (die Errichtung einer auch mit geländegängigen Fahrzeugen befahrbaren Wegeanlage) werde sowohl das Landschaftsbild als auch der Naturhaushalt beeinträchtigt. Auch durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sei nicht gewährleistet, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in landschaftsbildlicher Hinsicht die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssten. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0188, mwN). Die Feststellung, ein Vorhaben beeinträchtige das Landschaftsbild, bedarf einer so ausführlichen Beschreibung des Bildes der Landschaft, dass die Schlussfolgerung der Störung dieses Bildes durch das Vorhaben nachvollziehbar gezogen werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/10/0252). Für die Gesetzmäßigkeit der Annahme einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist entscheidend, inwieweit Merkmale, die für den optischen Eindruck, den die Landschaft bietet, maßgeblich sind ("die der Landschaft ihr Gepräge geben"), durch die optische Wirkung des Vorhabens beeinträchtigt werden (vgl. das Erkenntnis vom 22. November 2004, Zl. 2002/10/0029, mwH).
In der Frage der nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes beruft sich die belangte Behörde im Rahmen der Begründung ihres Bescheides vor allem auf die Stellungnahme der Naturschutzanwaltschaft, wonach der besondere Wert des betroffenen Landschaftsteiles gerade in seiner weit gehenden Ursprünglichkeit und der geringen Erschließungsdichte liege. Durch die Errichtung des gegenständlichen Weges würde diese Eigenart und Schönheit beeinträchtigt. Eine Wegtrasse würde dem Betrachter immer als künstliches Element auffallen. Nach Auffassung der belangten Behörde werde das Landschaftsbild - wenn auch nur im geringem Maße - beeinträchtigt. Auf Grund der Einsehbarkeit des gegenständlichen Abschnittes auch von der Gegenseite her würde diese Einwirkung großräumig auftreten. Zudem wäre schon durch das Parkieren eines einzigen Fahrzeuges in diesem hochalpinen Bereich ein weiterer landschaftsbildlicher Störfaktor gegeben.
Den oben dargestellten Anforderungen entsprechen diese Darlegungen nicht. Soweit die belangte Behörde in ihre Überlegungen den Umstand einbezieht, dass eine Begrünung des Wegeabschnittes wegen geplanter Bauarbeiten in absehbarer Zeit nicht durchführbar sei bzw. durch das Parkieren eines einzigen Fahrzeuges im hochalpinen Bereich ein weiterer landschaftsbildlicher Störfaktor gegeben sei, ist auch darauf zu verweisen, dass unter einem Eingriff in das Landschaftsbild nicht schon jede Veränderung in der Natur zu verstehen ist, sondern nur eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. Februar 2000, Zl. 98/10/0149, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Nach Auffassung der belangten Behörde wird auch der Naturhaushalt durch die Realisierung des Wegebaues erheblich gestört. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es diesbezüglich, die Alpe K. sei Teil eines Gebietes, das von hervorragender Bedeutung für die gefährdeten und in Vorarlberg vom Aussterben bedrohten Tierarten, wie Rauhfußhühner, Eulen, Steinhühner usw., sei. Diese Tierarten benötigten genügend große Lebensräume, um überleben zu können. Das Gebiet diene auch als Ruhezone für das Wild. Ein mit Kraftfahrzeugen befahrbarer Weg würde den Lebensraum der im betroffenen Gebiet beheimateten Tierarten nachhaltig beeinträchtigen und stelle somit für die Tier- und Pflanzenwelt in diesem Bereich eine nachhaltige Bedrohung dar.
Die von der belangten Behörde angenommene Beeinträchtigung des Naturhaushaltes setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Rechtsgüter Bedacht nehmende Feststellungen voraus (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0089, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Auch an den entsprechenden Feststellungen mangelt es dem angefochtenen Bescheid zur Gänze.
Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 29. März 2005
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