Normen
AVG §45 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs1 idF 1998/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs2 lita idF 1998/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs3 litc idF 1998/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs4 idF 1998/069;
JagdG Slbg 1993 §70 Abs1 litc idF 1998/069;
JagdRallg;
AVG §45 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs1 idF 1998/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs2 lita idF 1998/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs3 litc idF 1998/069;
JagdG Slbg 1993 §138 Abs4 idF 1998/069;
JagdG Slbg 1993 §70 Abs1 litc idF 1998/069;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Salzburger Jägerschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe die Jägerehre durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit dadurch verletzt, dass er am 24. November 1998 im Jagdrevier der Jagdbetriebsgemeinschaft H zumindest ein Stück Gamswild erlegt habe, obwohl er in diesem Jagdgebiet nicht jagdausübungsberechtigt gewesen sei. Wegen dieses Verstoßes wurde er mit einem zeitlichen Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft auf die Dauer von drei Jahren bestraft.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Sachverhalt gründe sich auf die beiden schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen H P und J P. Am 29. November 1998 hätte der Zeuge H P anlässlich eines Revierganges im Grenzbereich seines Jagdgebietes Skispuren und Schleifspuren festgestellt. Gemeinsam mit dem Zeugen J P hätte er in einer Entfernung von ca 20-30 Metern von der Reviergrenze entfernt einen Schweißfleck festgestellt. Der Schweißfleck hätte sich auf dem Gebiet der Jagdbetriebsgemeinschaft H, in dem der Beschwerdeführer nicht jagdausübungsberechtigt sei, befunden. Von diesem Schweißfleck hätten im steilen Gelände Rutschspuren ins Gebiet der Eigenjagd P geführt, in dem der Beschwerdeführer als Jagdaufsichtsorgan tätig gewesen sei. Von der vermuteten Endlage des Wildes hätten dann die oben erwähnten Ski- und Schleifspuren weggeführt. Aus diesen Aussagen ergebe sich das geschlossene Bild eines Anschussortes im Revier der beiden Zeugen und einer Rutschspur im steilen Gelände ins Gebiet der Eigenjagd P, welches auch mit den anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellten örtlichen Gegebenheiten überein stimme. Es sei davon auszugehen, dass den Zeugen als Jagdaufsichtsorganen eine entsprechende Beobachtungsgabe zuzumuten sei, vor allem aber auch die Fähigkeit, aus vorgefundenen Spuren Rückschlüsse auf Handlungsabläufe zu ziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Jagdwesen im Land Salzburg (Jagdgesetz 1993), LGBl Nr 100/1993 in der Fassung LGBl Nr 69/1998 (Sbg JG), lauten auszugsweise:
"Gebote und Verbote bei der Ausübung der Jagd
§ 70
(1) Die Jagd ist nach folgenden Grundsätzen der Weidgerechtigkeit auszuüben:
...
c) fremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte dürfen nicht beeinträchtigt werden;
...
2. Abschnitt
Ehrengericht
Ahndung von Verstößen gegen die Jägerehre
§ 138
(1) Eine von einem Mitglied der Salzburger Jägerschaft begangene Verletzung der Jägerehre wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung durch das Ehrengericht der Salzburger Jägerschaft geahndet. Sind seit dem Zeitpunkt, an dem das missbilligte Verhalten aufgehört hat, fünf Jahre vergangen, darf kein Straferkenntnis mehr gefällt werden. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(2) Die Jägerehre wird verletzt:
a) durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, das ist insbesondere durch Übertretung der Vorschriften der §§ 54, 61 bis 66, 70 bis 72, 75, 76, 77 und 101 Abs 1;
...
(3) Die vom Ehrengericht zu verhängenden Strafen sind:
...
c) der zeitliche Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft auf höchstens fünfzehn Jahre;
...
(4) Bei der Bemessung der Strafe ist von der Schuld des Täters auszugehen und auf die Art und Schwere der Verletzung, auf die damit verbundene Gefährdung oder Schädigung jagdlicher Interessen und auf allgemeine Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung des Bußgeldes sind andere, für die selbe Tat verhängte gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu berücksichtigen.
Ehrengericht
§ 139
(1) Das Ehrengericht entscheidet in erster Instanz durch den Ehrensenat, in zweiter Instanz durch den Beschwerdesenat.
...
(6) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Ehrengericht die Bestimmungen des VStG sinngemäß Anwendung.
Einleitung des Verfahrens
§ 140
(1) Der Ehrenanwalt hat jede Anzeige einer Verletzung der Jägerehre in zweckdienlicher Weise auf die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren zu prüfen und sodann mit seinen Anträgen dem Ehrengericht zu übermitteln.
(2) Der Vorsitzende des Ehrensenates hat über jede übermittelte Anzeige das Verfahren zu eröffnen, den Sachverhalt zu ermitteln und den Beschuldigten zu eigenen Handen aufzufordern, sich zu dem angelasteten Sachverhalt innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzubringen, widrigenfalls das Ermittlungsverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wird."
Der Beschwerdeführer macht zunächst als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, laut Strafantrag des Ehrenanwaltes und Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde habe er zumindest ein Stück Gamswild beschossen, dem angefochtenen Bescheid nach sei er aber für schuldig befunden worden, zumindest ein Stück Gamswild erlegt zu haben. Gemäß § 140 Abs 2 Sbg JG ist bei der Einleitung des Verfahrens von der übermittelten Anzeige auszugehen, einen selbstständigen Strafantrag und eine Bindung des Ehrengerichtes an einen solchen kennt das Gesetz nicht. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer bereits in der Anzeige wie auch im erstinstanzlichen Erkenntnis des Ehrensenates die Erlegung eines Wildstückes vorgeworfen; der Ehrensenat hat hierüber auch entsprechende Feststellungen getroffen. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid dieser Tat für schuldig befunden wurde.
Der Beschwerdeführer bringt als Verletzung von Verfahrensvorschriften weiters vor, die belangte Behörde habe ihre Feststellungen auf Grund unzureichender Sachverhaltsermittlungen getroffen. Insbesondere hätte sie einen Lokalaugenschein bei vergleichbarer Schneelage durchführen müssen. Dabei hätten "Fallstudien" vorgenommen werden müssen, die auf Grund der "gerichtsnotorisch bekannten Tatsache der Erdgravitation" erwiesen hätten, dass das vom Beschwerdeführer angeschossene Wild im Jagdgebiet P, in welchem er jagdausübungsberechtigt sei, angeschossen worden sei. Keinesfalls hätte die belangte Behörde ihren Feststellungen die ungeprüften Aussagen der beiden Zeugen zu Grunde legen dürfen, da "die Beobachtungsgabe der Zeugen ... insofern getrübt" gewesen sei, "als diese offensichtlich nur sahen, was sie sehen wollten". So sei im Hinblick auf die zur Tatzeit gefallene Neuschneemenge von etwa 10 cm nicht glaubwürdig, dass von den Zeugen ein Schweißfleck auf eine Entfernung von 200 m wahrgenommen habe werden können.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: In erster Instanz wurde ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt. Dabei war sowohl der Grenzverlauf zwischen dem Jagdgebiet P, in welchem der Beschuldigte jagdausübungsberechtigt war, und dem Jagdgebiet H, in welchem die beiden Zeugen jagdberechtigt waren, als auch der Umstand, dass der Beschuldigte zur vorgeworfenen Tatzeit zwei Stück Gamswild vom Jagdgebiet P aus beschossen habe, unstrittig. Strittig blieb nach den Aussagen der beiden Zeugen und des Beschuldigten lediglich, an welchem Ort zumindest ein Stück Gamswild angeschossen worden sei. In diesem Punkt stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen H P, einen Schweißfleck im Jagdgebiet H festgestellt zu haben, und auf die vom Zeugen über die Örtlichkeiten und die Schleifspuren angefertigten Lichtbilder.
Nach § 45 Abs 2 AVG gilt eine Tatsache nicht erst dann erwiesen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist, oder wenn es keine Divergenzen mehr in den Beweisergebnissen gibt. Stehen von der Behörde getroffene Feststellungen mit einigen Beweisergebnissen in Widerspruch, stellt dies gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar, die dann unbedenklich im Sinne der Schlüssigkeit ist, wenn sich die Behörde mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinander gesetzt hat (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, (1998), 654, E 72 und 73 zu § 45 AVG, referierte hg Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall gibt die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung angesichts der den Umständen nach schlüssigen Aussagen der (unter Wahrheitspflicht gestandenen) Zeugen, denen als Jagdaufsichtsorgane zugebilligt werden muss, entsprechende Beobachtungen zu treffen, keinen Anlass zu Bedenken. In Anbetracht des bereits durchgeführten Augenscheines an Ort und Stelle und der vom Zeugen H P gemachten Lichtbilder kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Lokalaugenscheines unter exakt denselben Schneeverhältnissen zur Durchführung von "Fallstudien" ablehnte. Zudem vermag der Beschwerdeführer die Ausführungen der belangten Behörde nicht zu entkräften, dass eine genaue Rekonstruktion der damals herrschenden Verhältnisse zur Gewinnung verlässlicher Aufschlüsse nicht möglich erscheine.
Wenn der Beschwerdeführer schlussendlich zur Strafhöhe vorbringt, die Verhängung eines zeitlichen Ausschlusses aus der Salzburger Jägerschaft sei angesichts mildernder Umstände rechtswidrig, ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung angesichts der aufgezeigten Art und Schwere der Verletzung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die belangte Behörde hat auch zu Recht erschwerend den Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Tat als Jagdschutzorgan begangen hat, ist doch ein derartiger Verstoß geeignet, die für ein Jagdschutzorgan erforderliche Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen.
Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründend erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 28. Februar 2005
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