Normen
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §5;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Ungarn 1978 Art1 Abs1 idF 1997/III/091;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Ungarn 1978 Art1 Abs3 idF 1997/III/091;
VwRallg;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §5;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Ungarn 1978 Art1 Abs1 idF 1997/III/091;
Sichtvermerkspflicht Aufhebung Ungarn 1978 Art1 Abs3 idF 1997/III/091;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen, weil er sich im Sinne der genannten Bestimmung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Dazu stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge am 4. Oktober 2003 unter Verwendung eines gültigen Reisepasses nach Österreich eingereist, um sich in einer näher bezeichneten Diskothek in Hohenau "zwecks Arbeitsaufnahme vorzustellen". Einem Schreiben des GÜP Dürnkrut an die Erstbehörde sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2003, um 00:15 Uhr, in der genannten Diskothek bei der Vorbereitungstätigkeit für einen "als Mitternachtseinlage" angekündigten Auftritt als "Go Go Tänzer" betreten worden sei, als er sich lediglich mit einem Slip bekleidet mit Öl eingerieben habe. Er habe über keine für die Beschäftigung als Tänzer erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügt, wobei die belangte Behörde in diesem Zusammenhang noch näher begründete, dass im vorliegenden Fall die (u.a. für "Bühnenkünstler" geltende) Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 (gemeint: 4) AuslBG nicht zur Anwendung komme. Der Beschwerdeführer genieße als ungarischer Staatsangehöriger "aufgrund des Regierungsübereinkommens mit Ungarn" zwar Sichtvermerksfreiheit. Das gelte jedoch nicht für den Fall der Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet. Daher sei der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in dieser Diskothek, der mit dem Beginn der Vorbereitungstätigkeiten für den Auftritt anzusetzen sei, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine nahen Verwandten. Hier befinde sich seinen Angaben zufolge nur seine Freundin, eine österreichische Staatsangehörige, die er zu heiraten beabsichtige. Es sei davon auszugehen, dass eine Ausweisung weder in das Familienleben noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreife, weil ihm eine neuerliche Einreise unter Einhaltung der Sichtvermerkspflicht nach § 28 Abs. 1 FrG nicht verwehrt sei. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das durch den illegalen Aufenthalt infolge der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtigt worden sei, sei die Ausweisung im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 33 Abs. 1 FrG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Die Beschwerde gesteht - im Einklang mit den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde - zu, dass der Beschwerdeführer, ein "ausgebildeter Tänzer", am 5. Oktober 2003 in der erwähnten Diskothek eine "Mitternachtseinlage" präsentieren sollte und bei deren Vorbereitung von Gendarmeriebeamten betreten wurde. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Auffassung, es sei kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 AuslBG begründet worden. Als "Bühnenkünstler ohne fixes Engagement" mit eigenem Showprogramm und eigener Choreografie ohne Mitspracherecht des Auftraggebers in Bezug auf die künstlerische Gestaltung benötige er gemäß § 3 Abs. 4 AuslBG keine Beschäftigungsbewilligung.
Auf die damit angesprochene Frage, ob der Beschwerdeführer für die von ihm ausgeübte Tätigkeit einer Bewilligung nach dem AuslBG bedurft hätte (vgl. dazu allerdings das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1998, Zlen. 98/09/0127 bis 0130, und zahlreiche im gleichen Sinn ergangene Erkenntnisse, zuletzt vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/09/0102), kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes allerdings nicht an. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er über keinen Aufenthaltstitel (§ 7 FrG) verfügt hat. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers könnte sich fallbezogen aus dem - von der belangten Behörde erwähnten und auch in der Beschwerde (im Rahmen des Antrages auf Zuerkennnung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis auf das "Recht auf sichtvermerksfreie Einreise") angesprochenen - Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 481/1978, in der Fassung BGBl. III Nr. 91/1997, ergeben. Art. 1 Abs. 1 und 3 dieses Abkommens lautet:
"Artikel 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.
(2) ...
(3) Die Berechtigung des Abs. 1 gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder dauernden Aufenthalt zu nehmen."
Für die Frage der Rechtmäßigkeit (der Einreise und) des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nach den zitierten Regelungen somit (nur) entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer nach Österreich begeben wollte, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unter "Erwerbstätigkeit" ist im erwähnten Zusammenhang eine selbstständige Erwerbstätigkeit, unter "Arbeitsverhältnis" eine unselbstständige Erwerbstätigkeit zu verstehen (vgl. das zu den gleichen Begriffen in Art. 1 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 47/1990, in der Fassung BGBl. III Nr. 102/1998, ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/19/0271, mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Beschwerdemeinung kommt es daher nicht darauf an, um welche Art von Erwerbstätigkeit es sich handelt und ob diese beschäftigungsrechtlich erlaubt war oder nicht.
Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid kann sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten jedenfalls nicht auf die Sichtvermerksfreiheit nach Art. 1 Abs. 1 des genannten Abkommens - eine andere Rechtsgrundlage wurde in der Beschwerde nicht angesprochen - berufen. Die Einreise des Beschwerdeführers zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und der anschließende Aufenthalt zu diesem Zweck waren demnach gemäß §§ 5 und 31 Abs. 1 FrG als unrechtmäßig zu qualifizieren. Die belangte Behörde hat somit zutreffend angenommen, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt ist (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2002/21/0045).
Soweit in der Beschwerde noch das Fehlen der Voraussetzungen nach § 33 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 FrG releviert wird, ist ihr zu entgegnen, dass eine auf diese Bestimmungen gestützte Ausweisung nicht erlassen wurde und daher lediglich das Vorliegen des Tatbestandes nach § 33 Abs. 1 FrG zu prüfen war.
Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist (unter anderem) eine Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Angesichts des nur kurzen und zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick auf das Fehlen von familiären Bindungen in Österreich ist es im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Erlassung einer Ausweisung im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG zur Herstellung der Fremdenrechtsordnung für zulässig erachtete. Dagegen trägt die Beschwerde auch nichts vor. Gleiches gilt für die Ermessensübung.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. April 2004
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