VwGH 2004/18/0242

VwGH2004/18/024228.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, (geboren 1977), in W, vertreten durch Mag. Andreas M. Pfeifer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. März 2004, Zl. SD 900/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AVG §13a;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36 Abs4;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AVG §13a;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §36 Abs4;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. März 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen (angeblichen) indischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, dessen Identität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, sei laut Aktenlage am 4. Mai 2001 illegal nach Österreich gelangt. Sein am 10. Mai 2001 beim Bundesasylamt - Außenstelle Wien eingebrachter Asylantrag sei mit Bescheid vom 7. November 2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden. Auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung sei derzeit sein Asylverfahren beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Der Beschwerdeführer verfüge seit dem 6. November 2001 über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG.

Am 31. März 2003 sei der Beschwerdeführer von Sicherheitswachebeamten in Wien 1., Dr. Karl Lueger Platz, dabei betreten worden, als er gerade Werbematerial bzw. Flugzettel in seinem Fahrradkorb deponiert habe. Er habe gegenüber den Beamten angegeben, für die Firma "Red Mail" zu arbeiten. Daraufhin sei seitens der Erstbehörde das Hauptzollamt Wien, Kontrolle illegale Ausländerbeschäftigung, um Stellungnahme ersucht worden, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Übertretung des AuslBG handle, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG sei. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 16. Juni 2003 werde ausgeführt, dass ein freier Dienstnehmer oder ein Werkvertragsnehmer "primär bewilligungspflichtig" wäre, sofern er als arbeitnehmerähnlich anzusehen wäre. In den meisten Fällen würden die Werbemittelverteiler vom Auftraggeber zu einer bestimmten Leistungserbringung (Verteilung einer gewissen Anzahl von Prospekten) in einem vorgeschriebenen Verteilungsgebiet innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gegen Entgelt verpflichtet und auch von diesem Auftraggeber durch laufende Kontrollen überwacht, wodurch die Selbstbestimmung und Entschlussfähigkeit der Werbemittelverteiler in Bezug auf deren Tätigkeit in einem hohen Maß eingeschränkt und auch die wirtschaftliche Abhängigkeit zum Auftraggeber gegeben wäre. Gemäß § 1 Abs. 2 a AuslBG wären die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zwar auf Ausländer, denen in Österreich Asyl gewährt worden sei, nicht anzuwenden wären, Asylwerber würden aber dem AuslBG unterliegen und wären "bewilligungspflichtig".

In der vorliegenden Berufung werde eingewendet, dass der Beschwerdeführer als Werkvertragsnehmer bei der genannten Firma arbeiten würde. Dazu werde eine am 17. September 2003 erfolgte Faxmitteilung der Firma an den Flughafensozialdienst angeschlossen, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer aktuell als Werkvertragsnehmer für diese Firma tätig wäre. Dem vom Beschwerdeführer mit dieser Firma abgeschlossenen Vertrag betreffend Zeitungs- und Hauszustellung sei zu entnehmen, dass er als selbständiger Erwerbstätiger gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG die Zustellung der vom Auftraggeber bestimmten Zeitungen und adressierten Produkte für die Hauszustellung in den vereinbarten Gebieten an den vereinbarten Zustelltagen übernehme. Die Honorare würden nach gesondert vereinbarten Richtlinien bemessen und würden monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt. Diesem Vertrag zufolge sei der Beschwerdeführer bei der Erfüllung des Auftrages als selbständiger Erwerbstätiger weitestgehend ungebunden, wobei keine persönliche Arbeitsverpflichtung vorliegen würde und er sich auch durch geeignete Dritte vertreten lassen könnte. In einem solchen Fall würde dies jedoch auf seine Kosten und Gefahr erfolgen, und er würde dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung haften. Da es sich bei diesem Vertragsverhältnis um die "neue Selbständigkeit" handeln würde, sei eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkassa unterblieben, Sozialversicherungsbeiträge würden vom Beschwerdeführer an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgeführt. Bemerkenswerterweise müsse sich der Beschwerdeführer laut einer weiteren Klausel für den Fall, dass dieses Vertragsverhältnis doch dem ASVG unterliegen sollte, damit einverstanden erklären, dass er dem Auftraggeber die nachzuentrichtenden Dienstnehmeranteile an ASVG-Beiträgen erstatten würde bzw. der Auftraggeber diese nachträglich vom Entgelt abziehen bzw. einbehalten würde. Zuletzt werde noch festgehalten, dass die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen (die als Geschäftsgeheimnisse anzusehen wären) und Hilfsmittel, insbesondere Schlüssel, im Eigentum des Auftraggebers stünden und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses oder auch über Aufforderung ohne Aufschub retourniert werden müssten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0058) sei nicht die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung (zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger) entscheidend, sondern die wirtschaftliche Unselbständigkeit des "Arbeitnehmerähnlichen", die darin zu erblicken sei, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig sei. Maßgebend sei dabei der organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit. In dieser Hinsicht bedürfe es der Prüfung, ob das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit des "Arbeitnehmerähnlichen" so beschaffen sei, dass dieser trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage sei, seine Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Bei dieser Beurteilung sei zu beachten, dass nicht alle Kriterien, die in einem konkreten Einzelfall möglicherweise relevant sein könnten, als solche aber gar nicht erschöpfend erfassbar seien, verwirklicht sein müssten. Eine Person könne als arbeitnehmerähnlich auch beurteilt werden, hinsichtlich deren Tätigkeit das eine oder andere (relevante) Merkmal fehle oder nur geringfügig ausgeprägt sei, während andere Merkmale in besonders prägnanter Weise zum Ausdruck kämen. Einzelne Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprächen, dürften nicht isoliert von einander, sondern müssten in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl und Stärke bewertet werden. Den in der Berufung vorgebrachten (abstrakten) Vertragsbestimmungen, deren Merkmale gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen sollten, komme vor dem Hintergrund der tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen bzw. der konkreten Umsetzung der Verträge für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers kein entscheidendes Gewicht zu. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Anwendung der Bestimmungen des AuslBG bzw. "die Bewilligungspflicht" des AuslBG allein durch inhaltliche Ausgestaltung der (mit Ausländern getroffenen) schriftlichen Vereinbarungen nicht beseitigt werden könnten, weil diese Vereinbarungen nicht nach dem Wortlaut, sondern nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen seien (vgl. § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG). Maßgeblich für den Beschäftigungsbegriff des AuslBG bzw. für die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung sei "die Verwendung unter bestimmten Umständen". Diese Verwendung könne auch unter Umständen erfolgen, denen kein rechtliches Verhältnis zwischen dem Ausländer und der Person, die den Ausländer verwende, zugrunde läge. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof insbesondere wiederholt ausgesprochen, dass Werbevermittler kein selbständiges näher umschriebenes "Werk" herstellten, und ihre Verwendung grundsätzlich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erfolge. Dass der Beschwerdeführer etwa von der im Vertrag vorgesehenen Möglichkeit des Vertretungsrechts Gebrauch gemacht hätte, werde nicht behauptet. Auch dass die Regelung des Entgeltes als "Honorarvereinbarung" bezeichnet würde, und der Beschwerdeführer über die für seine Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel selbst verfüge, mache ihn - da er laut den Ausführungen im Vertrag keinen Einfluss auf die Höhe des ihm bezahlten Honorars und seine konkrete Einteilung zur Hauszustellung in vereinbarten Gebieten an vereinbarten Zustelltagen nehmen könne - nicht zu einem selbständigen Unternehmer. Es vermöge die konkreten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen des Verteilers nicht zu ändern, wenn - wie in der Berufung eingewendet - allein die Vertragstexte bzw. "die freien Dienstverhältnisse so gestaltet wurden, dass die Werkvertragsnehmer als Selbständige anzusehen sind", weil für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit nicht die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung oder deren inhaltliche Ausgestaltung, sondern (wie oben dargelegt) die konkreten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, unter denen die Tätigkeit erbracht (ausgeübt) werde, entscheidend seien.

Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer dem AuslBG unterliegenden Tätigkeit betreten worden und somit der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG verwirklicht sei. Das aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung - konkret die öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Aufrechterhaltung eines geregelten Arbeitsmarktes - in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes (vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG) im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei nach dem vorliegenden Akteninhalt ledig und habe keine Sorgepflichten. Seinen eigenen Angaben vom 28. Juli 2003 zufolge sei er im Mai 2001 nach Österreich gekommen, um hier um Asyl anzusuchen. Er würde über keine Familienangehörigen in Österreich verfügen und hätte keine Arbeit, weshalb er auch über keine Kranken- oder Sozialversicherung verfügen würde. Er lebte von der finanziellen Unterstützung von Freunden. Abgesehen davon, dass er am 31. März 2003 bei seiner Tätigkeit als Werbemittelverteiler betreten worden sei, habe schon die genannte Firma per Fax vom 17. September 2003 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als Werksvertragsnehmer für diese Firma tätig wäre. Sofern man daher insbesondere im Hinblick auf das noch anhängige Asylverfahren von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben ausgehe, so sei dieser Eingriff jedenfalls zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit ("Schwarzarbeit") - dringend geboten. Unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes bestehe ein besonders großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit, weswegen sich die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes zum Schutz dieses öffentlichen Interesses als dringend geboten und daher zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG erweise.

Auch eine gemäß §37 Abs. 2 FrG durchzuführende Interessenabwägung müsse zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen. Zum einen könne auf Grund des noch nicht ganz dreijährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kaum von einer nennenswerten Integration seiner Person gesprochen werden. Im Übrigen stütze sich dieser Aufenthalt derzeit auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, wobei sein Asylantrag erstinstanzlich gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden sei und sein Asylverfahren auf Grund einer Berufung beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sei. Auch im Hinblick auf den Mangel jeglicher familiärer Bindungen im Bundesgebiet sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich - ungeachtet seines Asylantrags - gering. Demgegenüber stehe das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Arbeitsmarkt. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen, als das in seinem Fehlverhalten gegründete öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre als Asylwerber in das Bundesgebiet eingereist, gehe deshalb fehl, weil die Stellung als Asylwerber (für sich genommen) keine Notsituation darstelle, die eine gegen die Regelungen des AuslBG erbrachte Tätigkeit rechtfertigen könnte. Abgesehen davon sei das FrG nach § 21 Abs. 1 AsylG - mit Ausnahme von hier nicht relevanten Bestimmungen - auch auf Asylwerber anzuwenden. Gemäß § 21 Abs. 2 AsylG sei der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens vor einer Abschiebung (in Umsetzung des vorliegenden Aufenthaltsverbots) ohnedies geschützt.

Ein Sachverhalt nach § 38 FrG liege nicht vor.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können. Das anhängige Asylverfahren stelle keinen solchen besonders berücksichtigungswürdigen Grund dar, zumal sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots (wie schon ausgeführt) auch nach den Bestimmungen des AsylG als zulässig erweise, und eine Durchsetzung desselben gemäß § 21 Abs. 2 AsylG bis zum Abschluss des Asylverfahrens ohnedies nicht möglich sei.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten einerseits und die aktenkundige Lebenssituation des Beschwerdeführers andererseits könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe in gutem Glauben für die Firma "Red Mail" über deren ausdrückliche Zusicherung, eine erlaubte Tätigkeit zu verrichten, gehandelt. Im angefochtenen Bescheid werde das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Stellung einfach angenommen. Wenn die belangte Behörde zu seinem Vorbringen, er sei Werkvertragsnehmer gewesen, "als Beweis des Gegenteils" ausführe, der Beschwerdeführer hätte nicht behauptet, vom vertraglich eingeräumten Vertretungsrecht Gebrauch gemacht zu haben, sei darauf zu entgegnen, dass ein eingeräumtes Recht nicht zwingend ausgeübt werden müsse und der Beschwerdeführer bei Verletzung der Manuduktionspflicht seitens der belangten Behörde dazu gar nicht befragt worden sei.

1.2. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, aus denen sich ergibt, dass er für das Unternehmen "Red Mail" als Werbemittelverteiler tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer wendet sich weiters nicht gegen die Feststellung, dass er bei dieser Tätigkeit von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt die maßgeblichen Grundsätze für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit klargestellt und auch zur Werbemittelverteilung bzw. der Verwendung von Fremden als Werbemittelverteiler eindeutig Stellung genommen. Es genügt daher - zur Vermeidung unnötiger Wiederholung - gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung der im hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/09/0195, zitierten Entscheidungen zu verweisen. Geht man vom festgestellten (unstrittigen) Sachverhalt und von den Grundsätzen der vorgenannten Judikatur aus, dann vermag der Beschwerdeführer keinen wesentlichen Umstand aufzuzeigen, der die auf diese Judikatur gestützte Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nach dem wirtschaftlichen Gehalt seiner tatsächlichen Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt worden, im Ergebnis als rechtswidrig erscheinen ließe. Dem Hinweis, er habe im Vertrauen auf die ausdrückliche Zusicherung des genannten Unternehmens, eine erlaubte Tätigkeit auszuüben, gehandelt, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich auf diese Zusicherung nicht hätte verlassen dürfen, vielmehr die Frage der Erlaubtheit seiner Beschäftigung nach dem AuslBG selbst - etwa durch die Einholung entsprechender Auskünfte bei den zuständigen Behörden - zu klären gehabt hätte. Wenn der Beschwerdeführer seine Auffassung, er sei als Werksvertragsnehmer tätig geworden, darauf stützt, dass das vertraglich eingeräumte Vertretungsrecht - entgegen der belangten Behörde - nicht zwingend ausgeübt werden müsse, vermag er damit die von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung seiner Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich schon deshalb nicht zu entkräften, weil einfache manipulative Tätigkeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, wie z.B. das Einlegen von Werbematerial, nach der hg. Rechtsprechung kein selbständiges Werk darstellen können (vgl. die Erkenntnisse vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/09/0033, und vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0058). Ferner geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Manuduktionspflicht fehl, war doch die belangte Behörde nach § 13a AVG nicht gehalten, dem Beschwerdeführer Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten sei, damit seinem Standpunkt von der Behörde allenfalls Rechnung getragen werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0114, mwH).

Auf dem Boden des Gesagten ist der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 8 iVm Abs. 4 FrG als erfüllt anzusehen. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von entgegen den Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit ("Schwarzarbeit", vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2004/18/0099, mwH) kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall auch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete.

2.1. Gegen die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung im Grund des § 37 FrG wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren in Österreich aufhältig sei und die Auffassung der belangten Behörde nicht verstehe, dass er nach diesem langen Zeitraum nicht nennenswert integriert sein sollte. Integration könne nicht bloß an Zeiträumen gemessen werden.

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ausführungen der belangten Behörde, dass er über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge. Die belangte Behörde hat zutreffend einen mit der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber (unter Bedachtnahme darauf) ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass das Aufenthaltsverbot dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten (wie bereits erwähnt) das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Den für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Interessen in Österreich verfügt und zudem die sich aus seinem etwa dreijährigen - somit nicht als lange einstufbaren - inländischen Aufenthalt ergebenden allfälligen privaten Interessen auf einem Aufenthalt beruhen, der zum Teil (für die Dauer von sechs Monaten) unrechtmäßig war und im Übrigen lediglich auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG beruht.

3. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt bzw. den angefochtenen Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet, als nicht zielführend.

4. Schließlich erachtet die Beschwerde die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die schon genannte Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers als zu lang bemessen. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wie bereits oben unter Punkt II.1.2. ausgeführt vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er angesichts einer ausdrücklichen Zusicherung des in Rede stehenden Unternehmens gehandelt habe, nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen. Von daher kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass der Grund für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes vorhersehbarerweise nicht vor dem Ablauf von fünf Jahren weggefallen sein wird.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. September 2004

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