Normen
AVG §71 Abs2;
BAO §308 Abs3;
LAO NÖ 1977 §229 Abs1;
LAO NÖ 1977 §229 Abs3;
AVG §71 Abs2;
BAO §308 Abs3;
LAO NÖ 1977 §229 Abs1;
LAO NÖ 1977 §229 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur hg.
Zl. 2003/17/0089, der vorliegenden Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 22. April 2002 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Beschwerdeführern für eine näher genannte Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe) in der Höhe von EUR 852,50 vor.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dieser Berufung gemäß § 206 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-0 (im Folgenden: NÖ AO), nicht statt und bestätigte den Abgabenbescheid vom 22. April 2002.
In der dieser Berufungsvorentscheidung angeschlossenen Rechtsbelehrung heißt es:
"Binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides kann jede Partei bei der Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, den Antrag schriftlich oder telegrafisch stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird. ..."
Gegen den genannten Bescheid richtete sich eine beim Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingebrachte, ausdrücklich als "Vorstellung" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführer. Als belangte Behörde wird der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde bezeichnet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2002 wurde diese Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 2 lit. b der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000- 12 (im Folgenden: NÖ GdO), als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der innergemeindliche Instanzenzug sei nicht erschöpft, weil gegen Berufungsvorentscheidungen gemäß § 206 Abs. 1 NÖ AO 1977 die Einbringung eines Vorlageantrages zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2003, B 250/03-3, ab und trat sie über Antrag der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 10. März 2003, B 250/03-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2003, Zl. 2003/17/0089, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2003 hatten die Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom 2. Juli 2002 eingebracht. Begründet wurde dieser Wiedereinsetzungsantrag damit, dass auf Grund der unrichtigen Rechtsbelehrung in der Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 irrtümlich kein Vorlageantrag eingebracht worden sei.
Erst am 20. Jänner 2003 seien die bis dahin unvertretenen Antragsteller von ihrem Rechtsvertreter auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung hingewiesen worden. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag wurde der versäumte Vorlageantrag nachgeholt.
Mit Devolutionsantrag vom 1. Oktober 2003 beantragten die Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht in Ansehung ihres Wiedereinsetzungsantrages vom 30. Jänner 2003 an den Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde.
Mit Bescheid der zuletzt genannten Behörde vom 4. Dezember 2003 wurde der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführer vom 30. Jänner 2003 abgewiesen. Ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht glaubhaft dargelegt worden.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung. Darin wurde vorgebracht, die Rechtsbelehrung im Bescheid vom 2. Juli 2002 sei insofern unrichtig gewesen, als dort von einer 14- tägigen, statt richtig von einer 4-wöchigen Rechtsmittelfrist die Rede gewesen sei.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. April 2004 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, der letzte Tag der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 sei der 8. August 2002 gewesen. Innerhalb dieser Frist sei kein Vorlageantrag eingebracht worden. Statt dessen sei mit Schreiben vom 10. Juli 2002 eine Vorstellung an die belangte Behörde gerichtet worden. Der Irrtum sei ausschließlich in der Wahl des Rechtsmittels gelegen. Dies stelle keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar.
Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Sie brachten vor, die unrichtige Rechtsbelehrung in der Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 sei ausschlaggebend für den unterlaufenen Rechtsirrtum bei der Wahl des Rechtsmittels gewesen. Hätte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde von Vornherein die richtige 4-wöchige Rechtsmittelfrist angeführt, wozu er von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre, hätten die Beschwerdeführer niemals Vorstellung erhoben, weil ihnen schon damals bekannt gewesen sei, dass für eine Vorstellung lediglich eine 2-wöchige Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 2004 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:
Die Beschwerdeführer machten als Wiedereinsetzungsgrund einen Irrtum über das einzubringende zulässige Rechtsmittel geltend. Derartige Rechtsirrtümer seien grundsätzlich keine Wiedereinsetzungsgründe. Eine Ausnahme könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gelten, wenn der Irrtum von der Behörde veranlasst worden sei. Davon könne vorliegendenfalls jedoch keine Rede sein, weise die Rechtsbelehrung des Bescheides vom 2. Juli 2002 doch ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hin. Eine diesbezügliche Undeutlichkeit sei - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 21. Mai 2003 auch ausgeführt habe - nicht erkennbar. Im Übrigen wäre der Rechtsirrtum den Umständen nach offensichtlich leicht zu vermeiden gewesen, hätte doch ein Blick auf die Rechtsbelehrung dieser Berufungsvorentscheidung ausgereicht, um Klarheit über das zulässige Rechtsmittel des Vorlageantrages zu erlangen. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer das unrichtige Rechtsmittel ohnedies innerhalb der in der Rechtsbelehrung angegebenen kürzeren Frist eingebracht. Ein Hindernis, welches einer fristgerechten Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 entgegen gestanden wäre, sei somit nicht ersichtlich.
Selbst wenn aber die Rechtsbelehrung insoweit Anlass zu Zweifeln über das richtige Rechtsmittel gegeben hätte, begründete schon der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Gewissheit verschafft hätten, jedenfalls ein Verschulden an der Fristversäumung, welches einen minderen Grad des Versehens überschritten hätte.
Selbst wenn aber - wie die Beschwerdeführer behaupten - in dem Irrtum über das einzubringende Rechtsmittel ein Wiedereinsetzungsgrund gelegen wäre, so wäre die Wiedereinsetzungsfrist des § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 versäumt. Der diesbezügliche Irrtum über das zulässige Rechtsmittel wäre nämlich jedenfalls mit der Zustellung des die zu Unrecht erhobene Vorstellung zurückweisenden Bescheides der belangten Behörde vom 19. Dezember 2002, welche am 23. Dezember 2002 erfolgt sei, weggefallen. Ein Wiedereinsetzungsantrag hätte demnach bis zum 23. Jänner 2003 eingebracht werden müssen. Der vorliegende, am 30. Jänner 2003 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag sei daher verspätet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich erkennbar in ihrem Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 70 Abs. 3 lit. b, Abs. 5 und 6, § 206 Abs. 1 und 2 sowie
§ 229 Abs. 1 und 3 NÖ AO 1977 lauten (auszugsweise):
"§ 70
...
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten:
...
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist,
und bejahendenfalls innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 198).
...
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
...
§ 206
(1) Liegt ein Anlass zur Zurückweisung (§ 203) nicht vor, und sind etwaige Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben (§§ 62 Abs. 2 und 205), so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden. ... Auf das Recht zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist in der Berufungsvorentscheidung aufmerksam zu machen.
§ 70 Abs. 4 bis 6, § 191 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 194 Abs. 1 und 200 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ungesäumt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
...
§ 229
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 86 bis 88) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
...
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, bei der die Frist wahrzunehmen war. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen."
§ 61 Abs. 1 NÖ GdO lautet:
"§ 61
Vorstellung
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Ein letztinstanzlicher Bescheid eines Gemeindeorganes hat den Hinweis zu enthalten, dass gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Der Hinweis muss sich auch auf das Erfordernis der Schriftlichkeit und die zulässigen Einbringungsstellen erstrecken."
Auch in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, der Irrtum über das gegen die Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 zulässige Rechtsmittel stelle einen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil dieser Irrtum von der erstinstanzlichen Abgabenbehörde schuldhaft veranlasst worden sei. Dies zum einen deshalb, weil die Beschwerdeführer aus der unrichtigen Anführung einer 14-tägigen Rechtsmittelfrist auf die Zulässigkeit einer Vorstellung geschlossen hätten, zum anderen dadurch, dass im Spruch der Berufungsvorentscheidung auf einen Abgabenbescheid "der Stadtgemeinde Gföhl vom 22. April 2002" Bezug genommen worden sei, statt den Bürgermeister dieser Stadtgemeinde als erstinstanzliche Abgabenbehörde zu nennen. Schließlich sei auch in der Rechtsbelehrung zur Berufungsvorentscheidung der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Berufungsbehörde nicht ausdrücklich genannt worden.
Da die Beschwerdeführer somit ihren Antrag vom 30. Jänner 2003 auf einen Irrtum über das richtigerweise einzubringende Rechtsmittel stützen, erweist sich dieser - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - gemäß § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 als verspätet. Nach der zuletzt genannten Bestimmung muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Wegfall des Hindernisses eingebracht werden. Als Hindernis im Sinne des § 229 Abs. 3 NÖ AO 1977 ist jenes Ereignis im Verständnis des Abs. 1 leg. cit. zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum über das einzubringende Rechtsmittel, so hört dasselbe auf, sobald die Verfahrenspartei diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zur ähnlichen Bestimmung des § 71 Abs. 2 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0140).
Das von den Beschwerdeführern als Wiedereinsetzungsgrund ins Treffen geführte Hindernis, wonach sie auf Grund der oben angeführten Unrichtigkeit in der Rechtsbelehrung bzw. der behaupteten Unklarheiten in Spruch und Rechtsbelehrung der Berufungsvorentscheidung auf die Zulässigkeit einer Vorstellung (und auf die Unzulässigkeit eines Vorlageantrages) geschlossen hätten, wäre nach dem Vorgesagten mit der am 23. Dezember 2002 erfolgten Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 19. Dezember 2002 weggefallen, wurde in dessen Begründung doch ausdrücklich auf die Unzulässigkeit einer Vorstellung und auf die Zulässigkeit eines Vorlageantrages hingewiesen. Damit sind die Beschwerdeführer aber im Unrecht, wenn sie vermeinen, die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages habe erst mit ihrem Anwaltsbesuch am 20. Jänner 2003 zu laufen begonnen.
Im Übrigen ist der belangten Behörde aber auch insofern nicht entgegen zu treten, als sie die Auffassung vertrat, der behauptete Rechtsirrtum der Beschwerdeführer über die Art des zu erhebenden Rechtsmittels wäre diesen im Hinblick auf die in der Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 enthaltene Rechtsbelehrung als ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last zu legen. Dieser Rechtsirrtum in Ansehung der Art des zu ergreifenden Rechtsmittels wäre nämlich - wie die belangte Behörde zu Recht darlegt - schon durch eine vollständige Lektüre der Rechtsbelehrung zu vermeiden gewesen.
Dass die Beschwerdeführer nach Ablauf von 14 Tagen, aber vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung etwa die Einbringung eines Vorlageantrages erwogen und lediglich im Hinblick auf die unrichtige Belehrung, für einen solchen Vorlageantrag stünde lediglich eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung, unterlassen hätten, haben sie nicht behauptet.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2004
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