Normen
BauG Stmk 1995 §15 Abs2;
BauG Stmk 1995 §15 Abs8 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z61;
BauO Stmk 1968 §6a;
BauG Stmk 1995 §15 Abs2;
BauG Stmk 1995 §15 Abs8 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z61;
BauO Stmk 1968 §6a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 3. Juli 2001 suchten u.a. die Beschwerdeführer um die Erteilung einer Abbruchbewilligung für den nördlichen Teil eines auf dem Grundstück Nr. 568/3, EZ 1972 der KG Leibnitz, befindlichen Betriebsgebäudes sowie für ein auf demselben Grundstück situiertes Garagengebäude an. Dieser Eingabe war ein Katastralmappenauszug angeschlossen, aus welchem hervorgeht, dass der vom Abbruch betroffene nördliche Teil eine bauliche Verbindung zu einem südlich davon gelegenen Gebäudebestand aufwies, welcher nach Maßgabe der Einreichunterlagen vom Abbruch nicht betroffen sein sollte. Der vom Abbruchantrag betroffene Bauteil wird in der Folge kurz als "Betriebsgebäude" bezeichnet. Nach Maßgabe eines den Einreichunterlagen beigeschlossenen technischen Berichtes wies das Betriebsgebäude seinerseits einen zweigeschoßigen Gebäudeteil mit einer Gesamtgeschoßfläche von 500,60 m2 und einen eingeschoßigen Gebäudeteil mit einer Geschoßfläche von 1.047,10 m2 auf. Die Fläche des Garagengebäudes betrug 188,50 m2, sodass sich eine Gesamtgeschoßfläche des Abbruches von 1.736,20 m2 errechnete.
Mit einer gleichfalls am 3. Juli 2001 überreichten Eingabe begehrten u.a. die Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung für den "Neubau eines Büro-, Ordinations-, Gastgewerbe- und Geschäftsgebäudes" (in der Folge kurz als Bürogebäude bezeichnet) auf der genannten Liegenschaft. Dem diesem Bauansuchen beigeschlossenen Einreichplan ist zu entnehmen, dass die Errichtung des Bürogebäudes im Bereich jener Baufläche erfolgen sollte, die das abzubrechende Betriebsgebäude eingenommen hat. Das - eine wesentlich geringere Grundfläche einnehmende - Bürogebäude sollte nach Maßgabe dieses Einreichplanes andere äußere Abmessungen aufweisen als das im Altbestand vorhandene Betriebsgebäude, dessen Abbruch beantragt wurde. Es sollte auch keine bauliche Verbindung mehr mit dem südlich des Betriebsgebäudes vorhandenen Altbestand aufweisen.
In der Baubeschreibung findet sich unter "Bebauungsdichte" ein Vergleich zwischen Altbestand und Neubestand, welcher wie folgt dargestellt wurde:
EG m2 | 1.OG m2 | 2. OG m2 | 3.OG m2 | Gesamt m2 | |
Bestand | 2.607,30 | 250,30 | +2.857,60 | ||
Abbruch | 1.485,90 | 250,30 | -1.736,20 | ||
Neubau | 578,90 | 593,60 | 593,60 | 454,80 | +2.220,90 |
Summe | 3.342,30 |
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 13. September 2001 wurde u.a. den Beschwerdeführern antragsgemäß die Bau- bzw. Abbruchbewilligung erteilt, wobei ausgesprochen wurde, dass die beiliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil der in Rede stehenden Baubewilligung bildeten.
Aus Anlass der Erteilung dieser Baubewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. November 2001 u.a. den Beschwerdeführern gemäß § 15 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (im Folgenden: Stmk BauG), eine Bauabgabe in der Höhe von S 211.495,20 (EUR 15.369,96) vorgeschrieben.
Die Bruttogeschoßfläche ermittelte die erstinstanzliche Abgabenbehörde mit 1.762,46 m2 wie folgt:
Kellergeschoß 725,11 m2 zur Hälfte = 362,56 m2 Erdgeschoß 578,90 m2 zur Gänze = 578,90 m2
erstes Obergeschoß 593,60 m2 zur Hälfte = 296,80 m2 zweites Obergeschoß 593,60 m2 zur Hälfte = 296,80 m2 drittes Obergeschoß 454,80 m2 zur Hälfte = 227,40 m2
Die so ermittelte Bruttogeschoßfläche von 1.762,46 m2 ergebe vervielfacht um den Einheitssatz von S 120,-- die vorgeschriebene Bauabgabe.
Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführer Berufung. Sie vertraten die Auffassung, vorliegendenfalls sei § 15 Abs. 2 Stmk BauG anzuwenden, wonach bei Zu- und Umbauten die Bauabgabe entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen sei. In diesem Zusammenhang gingen die Beschwerdeführer davon aus, dass von den von der belangten Behörde ermittelten Geschoßflächen des Bürogebäudes "Abbruchflächen" im Ausmaß von 1.986,50 m2 (das sind die in der Baubeschreibung angegebenen Abbruchflächen zuzüglich einer solchen im Kellergeschoß von 250,30 m2) in Abzug zu bringen seien.
Weiters meinten die Beschwerdeführer, auch § 15 Abs. 8 Stmk BauG stehe der gegenständlichen Vorschreibung entgegen.
Mit Note vom 10. Juni 2002 forderte die Abgabenbehörde u.a. die Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche mitzuteilen, ob für das betreffende Grundstück bereits ein Interessentenbeitrag in Form eines Aufschließungsbeitrages oder einer Bauabgabe entrichtet worden sei.
Am 20. Juni 2002 erstattete die Bauverwaltung der mitbeteiligten Stadtgemeinde einen Entscheidungsvorschlag für die (zunächst für eine Sitzung des Gemeinderates am 27. Juni 2002 vorgesehene) Erledigung der in Rede stehenden Berufung, in welchem davon ausgegangen wurde, die Beschwerdeführer hätten auf den Vorhalt vom 10. Juni 2002 nicht reagiert. In diesem Entscheidungsentwurf heißt es, der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe als Berufungsbehörde "in seiner Sitzung vom 27. Juni 2002" näher genannte Feststellungen getroffen.
Dieser Entscheidungsentwurf wurde vom Bauausschuss dem Gemeinderat einstimmig empfohlen.
Am 26. Juni 2002 erstatteten sodann u.a. die Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, eine Äußerung zum Vorhalt vom 10. Juni 2002. Darin wurde vorgebracht, dass der Altbestand in den Jahren 1969/1970 errichtet worden sei. Nach den damaligen Vorschriften seien Aufschließungsbeiträge vorzuschreiben gewesen. Nachforschungen der Beschwerdeführer hätten jedoch ergeben, dass der damalige Liegenschaftseigentümer durch den damaligen Bürgermeister eine so genannte "stille Wirtschaftsförderung" in Form einer Nachsicht von der Bezahlung von Abgaben erhalten habe, um Betriebsansiedlungen zu fördern. Eine derartige Nachsicht ersetze die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages.
In einer Note vom 10. Juli 2002 informierte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Beschwerdevertreter davon, dass auf Grund der Gegenäußerung vom 26. Juni 2002 der die Berufung der Beschwerdeführer betreffende Tagesordnungspunkt von der Gemeinderatssitzung am 27. Juni 2002 abgesetzt worden sei.
Auf Grund eines neuerlich erstatteten Entscheidungsentwurfes der Baurechtsabteilung und einer diesbezüglichen Empfehlung des Bauausschusses fasste der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde in seiner Gemeinderatssitzung vom 2. Juli 2003 den Beschluss, dass u.a. die Berufungen der Beschwerdeführer entsprechend dem Entscheidungsentwurf als unbegründet abzuweisen seien.
Die erste Vizebürgermeisterin als Vorsitzende des Gemeinderates fertigte sodann am 17. September 2003 den abweislichen Berufungsbescheid aus.
In der Begründung desselben wurde (offenbar irrtümlich) weiterhin auf eine Sitzung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Juni 2002 Bezug genommen und Folgendes festgestellt:
Aus dem Ansuchen um Abbruchbewilligung vom 3. Juli 2001 samt dem dort angeschlossenen Katastralmappenauszug (farbliche Darstellung der Abbruchflächen in gelb) und dem beigeschlossenen technischen Bericht gehe hervor, dass eine Gesamtbruttogeschoßfläche von 1.736,20 m2 zum Abbruch gelangen sollte. Für den nördlichen Teil des im Altbestand vorhandenen Hauptgebäudes in einer Länge von ca. 68 m sowie für ein kleineres freistehendes Gebäude im Osten sei die Abtragung beantragt und antragsgemäß bewilligt worden. Aus den Einreichunterlagen für den Neubau des Bürogebäudes seien die Abbruchflächen und die Situierung des neu zu errichtenden Gebäudes planlich genau dargestellt. Für die Vorschreibung der Bauabgabe sei wesentlich, dass das bewilligte Gebäude in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem (vom Abbruch unberührten) Altbestand stehe. Es handle sich somit um ein frei stehendes, neu errichtetes Gebäude, welches auch im Antrag selbst als Neubau bezeichnet worden sei. Ein Zubau im Verständnis des § 4 Z 61 Stmk BauG liege mangels Gebäudeeinheit nicht vor. Ebenso wenig könne von einem Umbau im Verständnis des § 4 Z 56 Stmk BauG gesprochen werden, weil die äußeren Abmessungen des Altbestandes verändert worden seien. Hieraus wiederum folge, dass § 15 Abs. 2 Stmk BauG nicht zur Anwendung gelange. Auf § 15 Abs. 8 Z 1 Stmk BauG könnten sich die Beschwerdeführer gleichfalls nicht berufen, weil nach dieser Bestimmung die Vorschreibung der Bauabgabe bei Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß nur dann entfalle, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits eine Bauabgabe entrichtet worden sei, wobei die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 1999, Zl. 99/17/0142, verwies. Im vorliegenden Fall sei aus dem Bezug habenden Bauakt für den Altbestand keine solche Vorschreibung oder Entrichtung ersichtlich. Gegenteiliges habe der Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
Gegen den Bescheid vom 17. September 2003 erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.
Darin wurde gerügt, die Berufungsbehörde habe vor Erlassung des Berufungsbescheides eine Stellungnahme der belangten Behörde hinsichtlich der Auslegung der Bezug habenden Rechtsvorschriften eingeholt, wodurch "jeder Rechtsmittelzug von Vornherein ad absurdum geführt" werde.
Weiters wiesen die Beschwerdeführer auf die Diskrepanz zwischen der Angabe im angefochtenen Bescheid, der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 27. Juni 2002 Erwägungen angestellt, mit der Benachrichtigung des Beschwerdevertreters von der Absetzung des diesbezüglichen Tagesordnungspunktes vom Programm der zitierten Sitzung hin.
Auch in der Vorstellung beharrten die Beschwerdeführer auf ihrer Auffassung, es liege ein Zu- bzw. Umbau vor, weil "Fundamente und Mauern des ursprünglichen Gebäudes" zur Verwendung gelangt seien.
In Ansehung des § 15 Abs. 8 Stmk BauG wiederholten die Beschwerdeführer gleichfalls ihr Berufungsvorbringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2004 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. September 2003 keine Folge gegeben.
In Ansehung der Frage, ob von einem Neu-, oder aber von einem Zu- bzw. Umbau auszugehen sei, teilte die Vorstellungsbehörde die Rechtsansicht der Berufungsbehörde. Sie führte aus, anhand der im Verwaltungsakt enthaltenen Baupläne sei von einem Neubau auszugehen.
Auch in Ansehung des § 15 Abs. 8 Z 1 Stmk BauG trat die belangte Behörde der schon von der Berufungsbehörde ins Treffen geführten Rechtsauffassung bei, wonach die dort enthaltene Befreiung der Wiedererrichtung von Gebäuden von der Vorschreibung der Bauabgabe daran geknüpft sei, dass eine solche Abgabe oder aber ein Aufschließungsbeitrag bereits geleistet worden sei. Eine solche Leistung sei jedoch im Abgabenverfahren nicht hervorgekommen und von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan worden. Die Vorschreibung bzw. Leistung eines Aufschließungsbeitrages nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (im Folgenden: Stmk BauO 1968), aus Anlass der im Zusammenhang mit der Errichtung des Altbestandes im Jahre 1969 erteilten Widmungsbewilligung komme auch schon deshalb nicht in Betracht, weil § 6a Stmk BauO 1968 erst durch die Novelle LGBl. Nr. 130/1974 eingefügt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführer erachten sich erkennbar in ihrem Recht auf Vorschreibung der Bauabgabe nur in gesetzlich gedeckter Höhe verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von einer Gegenschrift vor. Auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Z 44, 56 und 61, § 15 Abs. 1, 2, 3, 4 und 8 sowie § 119 Abs. 8 Stmk BauG in der Stammfassung dieser Bestimmungen nach dem LGBl. Nr. 59/1995 lauten:
"§ 4
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende
Bedeutung:
...
44. Neubau: die Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
...
56. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;
...
61. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;
...
§ 15
Bauabgabe
(1) Anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. ...
(2) Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(3) Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschoße zur Gänze, die übrigen Geschoße (Tiefgaragengeschoße, Keller, Obergeschoße, Dachgeschoße u.dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
(4) Der Einheitssatz beträgt S 120,-/m2. ...
...
(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:
1. bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe
Ausmaß;
2. bei Nebengebäuden.
...
§ 119
Übergangsbestimmungen
...
(8) Bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen."
Die Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages wurde in der Steiermark erstmals durch die Einfügung eines § 6a in die Stmk BauO 1968 durch die Novelle LGBl. Nr. 130/1974, und zwar aus Anlass der erstmaligen Widmungsbewilligung, vorgesehen.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vertreten die Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, auf Grund der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und Abs. 8 Z 1 Stmk BauG wäre die belangte Behörde lediglich berechtigt gewesen, die Abgabe auf Basis der neugewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen. Daran ändere der Umstand, dass das neu errichtete Gebäude freistehend sei, nichts, dies sei auch bei dem zum Teil abgetragenen Altbestand der Fall gewesen.
Darauf ist Folgendes zu erwidern:
Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Stmk BauG bezieht sich nach ihrem unzweideutigen Wortlaut ausschließlich auf Zu- oder Umbauten. Unter "Zubau" ist aus dem Grunde des § 4 Z 61 Stmk BauG die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen zu verstehen. Vorliegendenfalls ist aber keine solche Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage erfolgt. Vielmehr wurde das Betriebsgebäude, also der nördliche Teil des Altbestandes, abgebrochen und im Bereich desselben ein neues Gebäude errichtet. Dieses weist - anders als das Betriebsgebäude vor seinem Abbruch - mit dem im südlichen Bereich des Grundstückes vorhandenen Altbestand keine bauliche Verbindung mehr auf. Es kann daher auch nicht als Zubau zu diesem verbleibenden Restbestand angesehen werden, weil es die vom Abbruch unberührt gebliebene bauliche Anlage nicht vergrößert hat, sondern ein von dieser Anlage unabhängiges eigenständiges Gebäude darstellt.
Gleichfalls scheitert die Qualifizierung des in Rede stehenden Bauvorhabens als Umbau gemäß § 4 Z 56 Stmk BauG, zumal sich durch das Bauvorhaben die äußeren Abmessungen gegenüber dem Altbestand verändert haben. An diesem Ergebnis vermag auch der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, dass für das neu errichtete Gebäude Fundamente und Mauern des Altbestandes wiederverwendet wurden. Entscheidend ist jedenfalls, dass eine äußere Veränderung der Abmessungen erfolgt ist, sodass schon aus diesem Grund kein Umbau vorliegt. Ebenso wenig haben die Beschwerdeführer, welche in ihrem Bauansuchen selbst von einem Neubau gesprochen haben, näher dargetan, dass die Bausubstanz des Betriebsgebäudes, welches sie selbst in ihrer Berufung noch als Abbruchfläche bezeichneten, überwiegend erhalten geblieben wäre.
Aber auch auf einen Entfall der Vorschreibung der Bauabgabe gemäß § 15 Abs. 8 Z 1 Stmk BauG können sich die Beschwerdeführer nicht stützen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 1999, Zl. 99/17/0142, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, kommt der dort vorgesehene Entfall der Vorschreibung der Bauabgabe jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn für den Altbestand weder eine Bauabgabe entrichtet noch ein Aufschließungsbeitrag nach § 6a Stmk BauO 1968 auch nur vorgeschrieben wurde.
Die Beschwerdeführer vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, die dem damaligen Liegenschaftseigentümer aus Anlass der Errichtung des Altbestandes in den Jahren 1969/1970 behauptetermaßen gewährte "stille Wirtschaftsförderung" in Form einer Nachsicht von der Bezahlung eines Aufschließungsbeitrages sei einer Vorschreibung bzw. Entrichtung gleichzuhalten.
Dem ist jedoch zu erwidern, dass - wie oben aufgezeigt - im Zeitpunkt der behaupteten Errichtung des Altbestandes eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages schon deshalb nicht bestand, weil § 6a Stmk BauO 1968 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 130/1974 zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Kraft stand. Aber auch sonst ist nicht einzusehen, weshalb das Unterbleiben einer Abgabenvorschreibung im Wege einer "stillen Wirtschaftsförderung" der Vorschreibung und/oder Entrichtung einer Abgabe gleichzuhalten sein sollte (vgl. im Übrigen etwa das hg. Erkenntnis vom 8. März 1991, Zl. 90/17/0328). Die Entrichtung einer Bauabgabe wurde gar nicht behauptet. § 15 Abs. 8 Z 1 Stmk BauG kommt daher nicht zur Anwendung.
Wurde aber auch ein Aufschließungsbeitrag weder entrichtet noch vorgeschrieben, so steht § 119 Abs. 8 Stmk BauG der hier gegenständlichen Abgabenvorschreibung gleichfalls nicht im Wege.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen die Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihrem behauptetermaßen in einer (in den Verwaltungsakten nicht enthaltenen) Eingabe vom 4./6. September 2002 gestellten Antrag auf Beischaffung des das Nachbargrundstück betreffenden Verwaltungsaktes nachzukommen. Aus diesem hätte sich nämlich ergeben, dass die mitbeteiligte Stadtgemeinde dort sehr wohl jene Berechnungsart gewählt habe, die nunmehr von den Beschwerdeführern begehrt werde. Diesem behaupteten Verfahrensmangel fehlt es an Relevanz, weil - wie oben aufgezeigt - die im Fall der Beschwerdeführer gepflogene Vorgangsweise zutreffend ist und niemand einen Anspruch darauf hat, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl. hiezu die bei Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts8, Rz 1357, wiedergegebene Rechtsprechung).
Weiters rügen die Beschwerdeführer, dass die Entscheidung des Gemeinderates auf einer von der belangten Behörde erteilten Rechtsauskunft beruht habe. Selbst wenn - was ausdrücklich dahingestellt bleiben kann - aus der Erteilung einer derartigen Information eine Befangenheit von Organwaltern der belangten Behörde gemäß § 7 AVG abzuleiten wäre, könnte eine solche gegen den angefochtenen Bescheid nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich gegen ihn sonstige sachliche Bedenken ergeben hätten (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Rz 39, zu § 7 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Letzteres ist jedoch nicht der Fall.
Schließlich beruht der Hinweis auf Erwägungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde in seiner Sitzung vom 27. Juni 2002 in dem mit Vorstellung angefochtenen Bescheid vom 17. September 2003 auf einem offenkundigen Irrtum. Bei Erstellung des zuletzt genannten Bescheides wurde offenkundig verabsäumt, das Zitat des Datums der maßgeblichen Gemeinderatssitzung gegenüber dem ursprünglich für die Sitzung vom 27. Juni 2002 erstellten Entwurf (auf den tatsächlichen Sitzungstermin vom 2. Juli 2003) richtig zu stellen. Ein relevanter Verfahrensmangel ist auch darin nicht gelegen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil kein Antrag auf Kostenersatz gestellt wurde.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 5. Juli 2004
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