VwGH 2004/16/0110

VwGH2004/16/011011.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des K in Herrliberg/Schweiz, vertreten durch Dr. Nikolaus Weselik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3, vom 19. April 2004, Zl. ZRV/0202-Z3K/02, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Normen

11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs1 lita;
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs2;
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs3;
31992R2913 ZK 1992 Art203 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art203 Abs3;
31993R2454 ZKDV 1993 Art232;
31993R2454 ZKDV 1993 Art234 Abs1;
31993R2454 ZKDV 1993 Art234 Abs2;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719 Abs4 litb;
EURallg;
ZollRDG 1994 §108 Abs1;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs1 lita;
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs2;
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs3;
31992R2913 ZK 1992 Art203 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art203 Abs3;
31993R2454 ZKDV 1993 Art232;
31993R2454 ZKDV 1993 Art234 Abs1;
31993R2454 ZKDV 1993 Art234 Abs2;
31993R2454 ZKDV 1993 Art719 Abs4 litb;
EURallg;
ZollRDG 1994 §108 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Mai 2000 schrieb das Hauptzollamt Wien dem Beschwerdeführer für einen in Liechtenstein zugelassenen und im Bescheid näher bezeichneten Pkw der Marke Mercedes Benz S 320 gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Einfuhrzollschuld von S 80.000,-- (Zoll S 25.000,-- und Einfuhrumsatzsteuer S 55.000,--) sowie gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG die Abgabenerhöhung von S 8.031,-- vor.

In der Begründung dieses Bescheides führte das Hauptzollamt Wien aus, der Beschwerdeführer habe in Wien gewohnt und sei Konsulent, aber nicht Angestellter einer AG mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein gewesen. Dieses Unternehmen habe dem Beschwerdeführer den genannten Pkw zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer sei am 18. Juli 1998 mit diesem Pkw in das Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Zollanmeldung eingereist und habe diesen dabei der zollamtlichen Überwachung entzogen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe einen "Arbeitsvertrag" vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass ihm ein Fahrzeug von einer Person mit Sitz außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei am ehesten mit der Tätigkeit eines Handelsvertreters vergleichbar. Auch Handelsvertreter seien nicht unwesentlich am Erfolg eines Geschäftes beteiligt. Grundsätzlich sprächen folgende Merkmale für ein Angestelltenverhältnis:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat das in Rede stehende Fahrzeug am 18. Juli 1998 ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Er war in diesem Zeitpunkt eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person und behauptete, Angestellter einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person und deshalb zur formlosen Verbringung des Fahrzeuges ins Zollgebiet der Gemeinschaft berechtigt gewesen zu sein.

Die belangte Behörde vertritt hingegen die Ansicht, es fehlten wesentliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses. Nach dem Inhalt des zwischen der AG mit Sitz in Liechtenstein und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen "Arbeitsvertrages" bestehe kein Hinweis auf eine persönliche Weisungsgebundenheit des Beschwerdeführers gegenüber dem Auftraggeber. Sachliches Weisungsrecht könne sowohl bei einer selbständigen als auch bei einer nichtselbständigen Tätigkeit vorkommen und sei kein Hinweis auf ein Angestelltenverhältnis. Es sei kein Nachweis erbracht worden, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit eine Vergütung oder überhaupt Zahlungen jeglicher Art erhalten habe. Gegen das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Vertragskündigung verpflichtet sei, bereits übernommene Aufträge über die Kündigungsfrist hinaus fertig zu stellen. Fehlende Bestimmungen betreffend Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall oder Absicherung bei Verletzungen sprächen ebenfalls gegen das Bestehen eines Dienstverhältnisses.

Art. 719 ZK-DVO, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 idF der Verordnung (EG) Nr. 1662/1999 vom 28. Juli 1999 lautet wie folgt:

"(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch bewilligt.

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als 'Fahrzeuge' alle Straßenfahrzeuge einschließlich Wohnwagen und Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können.

(3) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 unterliegt der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge

a) von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt werden;

  1. b) von diesen Personen privat verwendet werden;
  2. c) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person sind.

(4) Abweichend von Absatz 3

  1. a) ...
  2. b) kann die Zollstelle zulassen, dass eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Person, die Angestellte einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person ist, ein Fahrzeug, das Eigentum der letztgenannten Person ist, in dieses Zollgebiet einführt und dort privat oder zur Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit mit Ausnahme von gewerblichen Tätigkeiten verwendet, wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist."

    Artikel 232, 233 und 234 Abs. 1 ZK-DVO lauten - auszugsweise -

wie folgt:

"Artikel 232

(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe von Artikel 698 und 735 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

...

b) in Artikel 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel.

...

Artikel 233

(1) Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise abgegeben werden:

a) Bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch:

(1) Sind die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist."

Nach Art. 719 Abs. 4 lit. b der im Beschwerdefall anzuwendenden ZK-DVO sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Zollstelle die Einbringung eines Fahrzeuges, das nicht Gemeinschaftsware und zur Wiederausfuhr bestimmt ist (Art. 137 ZK) zulassen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch, dass die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, die das Fahrzeug ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, Angestellte einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person ist. Das Fahrzeug muss sich im Eigentum der außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person befinden und wird von der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person privat oder zur Ausübung einer entgeltlichen, mit Ausnahme einer gewerblichen, Tätigkeit verwendet und diese Verwendung kann stattfinden, wenn dies im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Die belangte Behörde hat das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses und deswegen die Zulässigkeit der vorübergehenden Verwendung des Fahrzeugs im Zollgebiet der Gemeinschaft durch den Beschwerdeführer verneint.

Der Begriff "Angestellte" ist in der ZK-DVO nicht näher umschrieben. Auch im ZK findet sich keine Definition dieses gemeinschaftsrechtlichen Begriffes.

Durch die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar Rz 8 ff zu Art. 39 EGV) ist der Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne des Art. 39 EG und der Verordnung 1612/68 weitgehend geklärt.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist "Arbeitnehmer" ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der weit auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Grabitz/Hilf, aaO, 10 ff zu Art. 39, samt angeführter Rechtsprechung).

In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff "Arbeitnehmer" des Artikels 39 EG abgestellt (vgl. dazu auch den Begriff "Arbeitnehmer mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71 , Grabitz/Hilf, aaO, Rz 8), sondern es wird der Begriff "Angestellter" verwendet. Werden zwei unterschiedliche Begriffe vom Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet, dann kann nicht von vornherein angenommen werden, dass sich die beiden Begriffe inhaltlich decken, wenn noch dazu derselbe Begriff "Arbeitnehmer" in unterschiedlichen Bereichen des Gemeinschaftsrechts auf Grund unterschiedlicher Regelungen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist.

Im Beschwerdefall kann jedoch dahingestellt bleiben, welche Voraussetzungen für ein Angestelltenverhältnis entscheidend sind, und ob der Beschwerdeführer "Angestellter" im Sinne des Art. 719 Abs. 4 lit. b ZK-DVO war oder nicht. Auch kommt dem Fehlen von Feststellungen über das Eigentum an dem Fahrzeug keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (es blieb ungeklärt, in wessen Eigentum das Fahrzeug gestanden ist).

Die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum privaten Gebrauch nach Art. 719 Abs. 4 lit. b ZK-DVO setzt das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges, dass die private Verwendung im Angestelltenvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Im "Arbeitsvertrag" ist eine solche Verwendung jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen. Es wird nur geregelt, dass dann, wenn ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, nur in Ausnahmefällen Fahrtspesen durch den Mitarbeiter verrechnet werden dürfen. Das Dienstfahrzeug kann auch nur ausnahmsweise für private Fahrten verwendet werden. In welchen Fällen dies gegeben sein kann, ist nicht näher erläutert.

Die vorgelegte "Bestätigung" des Arbeitgebers vom 17. Juli 1998, wonach der Beschwerdeführer angewiesen ist, das Fahrzeug für Dienstfahrten zu verwenden und er berechtigt ist, das Fahrzeug für private Fahrten nur in Ausnahmefällen zu verwenden, kann das Erfordernis einer ausdrücklichen Verwendungsberechtigung im Angestelltenvertrag nicht ersetzen.

Im Beschwerdefall fehlte somit eine ausdrückliche Regelung der Berechtigung einer privaten Verwendung des Fahrzeuges im Angestelltenvertrag, sodass schon deswegen die vorübergehende Verwendung des Straßenfahrzeuges nach Art. 719 Abs. 4 lit. b ZK-DVO unzulässig war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zlen. 2004/16/0113, 0114).

War die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges im Beschwerdefall unzulässig, dann handelte es sich nicht um ein in Art. 718 bis 725 genanntes Beförderungsmittel im Sinne des Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK-DVO. Demnach konnte auch die Fiktion des Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO über die Gestellung und Überlassung nicht greifen.

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.

Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Einfuhrzollschuld nach Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK entstanden ist.

Im Hinblick auf die Regelung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO ist jedoch unter den dort genannten Voraussetzungen von einer vorschriftswidrigen Verbringung und somit von einer Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK auszugehen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es wurde bei einer Kontrolle festgestellt, dass die Willensäußerung durch bloßes Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer Zollanmeldung durch den Beschwerdeführer anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt waren. Es fehlte nämlich für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges eine entsprechende ausdrückliche Regelung im Angestelltenvertrag über die Zulässigkeit der privaten Verwendung im Sinne des Art. 719 Abs. 4 lit. b ZK-DVO.

Da die Voraussetzungen des Art. 232 ZK-DVO nicht vorlagen, konnte die Fiktion der Gestellung, Annahme der Anmeldung und Überlassung des Fahrzeuges nach Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO nicht greifen. Die belangte Behörde hätte daher bei der Vorschreibung der Einfuhrzollschuld nicht Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK, sondern Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 erster Anstrich ZK anzuwenden gehabt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zlen. 2004/16/0113, 0114). Dennoch bleibt der Beschwerde aus folgenden Gründen ein Erfolg versagt:

Die Person, die das Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat (Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK) ist dieselbe Person, die unter Anwendung des Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Die Zollschuld entstand im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens des Beförderungsmittels ins Zollgebiet (§ 202 Abs. 2 ZK) wie im Falle der Anwendung des Art. 203 Abs. 2 ZK bei der Entziehung der amtlichen Überwachung beinahe zeitgleich in derselben Höhe. Die Vorschreibung der Zollschuld im Grunde des Art. 203 ZK anstelle des Art. 202 ZK hat daher den Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG - in seinen Rechten nicht verletzt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. November 2004

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