Normen
GGG 1984 §1;
GGG 1984 §15 Abs2;
JN §54 Abs1;
JN §56 Abs2;
GGG 1984 §1;
GGG 1984 §15 Abs2;
JN §54 Abs1;
JN §56 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte beim Handelsgericht Wien am 16. April 2003 eine Stufenklage wegen Rechnungslegung und Leistung ein. Das Rechnungslegungsbegehren wurde mit EUR 30.000,-- und das Leistungsbegehren mit EUR 1,040.000,-- bewertet.
Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG wurde ausgehend vom Gesamtstreitwert von EUR 1,070.000,-- in Höhe von EUR 15.783,90 durch Einziehung und Abbuchung entrichtet.
Mit Rückzahlungsantrag vom 7. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung des zu viel eingezogenen Betrages von EUR 15.232,90 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe eine Stufenklage eingebracht und das Rechnungslegungsbegehren mit EUR 30.000,-- bewertet. Betreffend Bewertung des Streitgegenstandes sei das Gericht an die ausdrücklichen Bewertungsangaben des Klägers gebunden. Eine Zusammenrechnung des in der Stufenklage bewerteten Rechnungslegungsbegehrens mit dem erst in der Folge zu beachtenden Leistungsbegehren sei unzulässig. Die Konkretisierung des Leistungsbegehrens der Stufenklage könne erst nach erfolgter Rechnungslegung vorgenommen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag nicht statt. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, vom Beschwerdeführer sei sowohl das Rechnungslegungsbegehren als auch das Leistungsbegehren jeweils einer eigenen Bewertung unterzogen worden. Beide Begehren bildeten die Klage und nicht alleine nur die Klage auf Rechnungslegung. Wäre dies vom Beschwerdeführer so gewollt worden, so hätte er eine Klage vorerst nur über das Rechnungslegungsbegehren eingereicht. Da jedoch über beide Begehren die Klage eingebracht worden sei, seien gemäß § 15 Abs. 2 GGG beide Streitwerte zusammenzurechnen und bildeten somit den Gesamtstreitwert von EUR 1,070.000,--. Von diesem Gesamtstreitwert sei auszugehen und auch die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sei von diesem Gesamtstreitwert zu entrichten. Die vom Beschwerdeführer in seinem Rückzahlungsantrag zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in der dieser eine Zusammenrechnung gemäß § 15 Abs. 2 GGG verneint habe, habe eine Streitigkeit betroffen, die eine wiederkehrende Leistung (Rentenanspruch) auf bestimmte und anschließend auf unbestimmte Zeitdauer zum Gegenstand gehabt habe. Dabei habe die zeitliche Abgrenzung ausschließlich der periodenweisen Staffelung der Höhe der Bezüge gedient. Der Sachverhalt lasse sich daher mit dem vorliegenden nicht vergleichen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Rückzahlung der Gebühr in der den geschuldeten Betrag übersteigenden Höhe gemäß § 30 GGG" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
Nach § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das gesamte Verfahren.
Die Bewertung in einer Manifestations- oder Stufenklage erfolgt gemäß § 56 Abs. 2 JN (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1999, Zl. 99/16/0095).
Der Beschwerdeführer hat am 16. April 2003 eine Stufenklage eingebracht und darin sowohl das Rechnungslegungsbegehren als auch das Leistungsbegehren bewertet. Diese beiden Ansprüche waren daher zusammenzurechnen. Dies auch dann, wenn nachfolgend - nach der Beschwerdebehauptung - vom Gericht erster Instanz nur über das Rechnungslegungsbegehren entschieden wurde.
Der Beschwerdebehauptung, eine Bezifferung des Leistungsbegehrens sei nicht möglich gewesen, steht die Tatsache der erfolgten Bewertung des Leistungsbegehrens in der Klage entgegen.
Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, Zl. 2002/16/0182).
Nach dem formalen äußeren Tatbestand war auf Grund der Bewertung des Rechnungslegungsbegehrens und des Leistungsbegehrens durch den Beschwerdeführer von einem Gesamtstreitwert von EUR 1,070.000,-- auszugehen. Dieser war Bemessungsgrundlage bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr und es war die Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 15.793,90 zu entrichten. Die Versagung des Rückzahlungsantrages erweist sich als nicht rechtswidrig, weil die Gerichtsgebühr in gesetzmäßiger Höhe eingezogen wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung konnte im Hinblick auf die einfach zu lösende Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, das die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK geboten, da diese Gerichtsgebührenangelegenheit nicht "civil rights" betrifft.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Juli 2004
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