VwGH 2004/14/0027

VwGH2004/14/002728.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der I Gesellschaft m.b.H. in T, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 28, gegen das Finanzamt Innsbruck wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Berufung in Angelegenheiten der Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 bis 2000, Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 sowie Kapitalertragsteuer 1998 bis 2000, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH hat nach dem Inhalt ihrer Beschwerdeschrift am 20. August 2003 Berufung gegen Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 bzw. gegen die Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren sowie gegen ihre Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer erhoben.

In der vorliegenden am 24. März 2004 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde bezeichnet die Beschwerdeführerin das Finanzamt Innsbruck als belangte Behörde und führt begründend aus, sie habe die Berufung beim Finanzamt eingebracht und beantragt, diese "umgehend an den unabhängigen Finanzsenat, sohin der gemäß § 260 BAO zuständigen Behörde", vorzulegen. Die Berufungsbehörde habe innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nicht über die eingebrachte Berufung entschieden. Die Untätigkeit der belangten Behörde verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Entscheidung.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sinn dieser Bestimmung in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise den Verwaltungsgerichtshof erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Dabei ist es unzulässig, gegen den erklärten Willen der Partei der von ihr vorgenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 2001, 2001/16/0221, m.w.N.).

Gemäß § 260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide - soweit nicht anderes bestimmt ist - der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden.

Die Berufung ist nach § 249 Abs. 1 BAO bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat; sie kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz oder im Fall einer Änderung der Zuständigkeit bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.

Ist die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 276 Abs. 1 BAO die (bei ihr eingebrachte) Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Berufungen, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, hat die Abgabenbehörde erster Instanz nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen (Abs. 6 leg.cit.). Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien vom Zeitpunkt der Vorlage unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

Das Finanzamt (Innsbruck) als Abgabenbehörde erster Instanz trifft unbeschadet des Umstandes, dass es zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung berechtigt ist, keine Entscheidungspflicht, weshalb das Finanzamt eine solche auch nicht verletzen konnte. Nach der dargestellten Rechtslage hatte - soferne das Finanzamt nicht eine Berufungsvorentscheidung (§ 276 BAO) erlässt - der unabhängige Finanzsenat zu entscheiden.

Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG ist, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2003, 2003/16/0022). Nach dem Gesagten trifft dies auf das Finanzamt Innsbruck nicht zu.

Zur Eingabe vom 14. April 2004 ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht verbesserungsfähig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2002, 2001/05/0926, m.w.N.). Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2004

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